1P.277/2000
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1P.277/2000/odi
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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26. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Aeschlimann, Féraud, Catenazzi und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
Gemeinde Muri bei Bern, Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, Postfach, Bern,
gegen
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
betreffend
Abbau von Lektionen des Spezialunterrichts
(Gemeindeautonomie), hat sich ergeben:
A.- Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern erliess am 24. März 1997 Richtlinien und Grundsätze zum Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule. Diese bezwecken einen gewissen Ausgleich des Spezialunterrichts in den einzelnen Gemeinden und legen eine Kontingentierung des Spezialunterrichts fest.
Das regionale Schulinspektorat Bern-Mittelland beauftragte einen Berater damit, den zu hoch eingeschätzten Spezialunterricht in der Gemeinde Muri zu untersuchen. Der Berater unterbreitete Vorschläge für eine stufenweise Reduktion des Spezialunterrichts vom Stand im Schuljahr 1989/99 bis zum Beginn des Schuljahres 2002/03 im Ausmass von total 29 Lektionen.
Am 16. Juni 1999 erliess die Erziehungsdirektion gegenüber der Gemeinde Muri die Verfügung, den Spezialunterricht bis Ende des Schuljahres 2001/02 im Kindergarten und in der Volksschule schrittweise auf eine Quote von 0,062373 Lektion pro Schüler und Schülerin abzubauen. Sie ging dabei von einem Zielwert am Ende des Schuljahres 2001/02 von 1'125 Schüler/70, 2 Lektionen Spezialunterricht aus.
Auf Beschwerde der Einwohnergemeinde Muri hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Bern die vorinstanzliche Verfügung und wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 22. März 2000 ab. Er führte im Wesentlichen aus, die Verfügung der Erziehungsdirektion habe keine Beschränkung des Anspruchs des einzelnen Kindes auf eine den Fähigkeiten entsprechende Schulbildung und Spezialunterricht im Sinne von Art. 29 Abs. 2

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |
B.- Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die Einwohnergemeinde Muri beim Bundesgericht am 8. Mai 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung verlangt. Sie macht eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend und wirft dem Regierungsrat vor, das Gesetzesrecht willkürlich und das Verfassungsrecht unrichtig angewendet zu haben. Im Einzelnen führt sie aus, ihr komme im betroffenen Bereich Autonomie zu. Das Volksschulgesetz enthalte keine Grundlage für Beschränkungen des Spezialunterrichts, sodass sich weder die genannten Richtlinien noch die angefochtene Verfügung darauf abstützen könnten. Schliesslich würden Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |
Der Regierungsrat, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Eine Gemeinde ist zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie befugt, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 119 Ia 285 E. 4a S. 294, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid angehalten, den Spezialunterricht einzuschränken und die Anzahl der Lektionen zu reduzieren. Sie wird insoweit in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen und ist daher zur Autonomiebeschwerde legitimiert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.- Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Autonomie; sie begründet im Einzelnen unter Hinweis auf allgemeine Bestimmungen und solche der Schulgesetzgebung, weshalb ihr im Bereiche des Angebotes von Spezialunterricht Autonomie zukomme. Demgegenüber vertritt der Regierungsrat die Auffassung, die Gemeinden verfügten im vorliegend streitigen Bereich über keine Autonomie.
a) Nach der Rechtsprechung ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht dafür keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 124 I 223 E. 2b S. 226, 119 Ia 285 E. 4b S. 294, mit Hinweisen).
b) In allgemeiner Weise gewährleistet Art. 109 Abs. 1

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 109 - 1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt. |
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1 | Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt. |
2 | Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum. |

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 43 - 1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral. |
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1 | Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral. |
2 | Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten. |
3 | Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |
Gemäss Art. 45

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |
Nach Art. 2 Abs. 2

IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 2 - Unter der Aufsicht des Rates werden die der Agentur anvertrauten Aufträge ausgeführt: durch den Direktionsausschuss für Kernenergie (im folgenden als «Direktionsausschuss» bezeichnet); durch die gemäss den folgenden Bestimmungen geschaffenen Organe, die den Direktionsausschuss in seiner Arbeit unterstützen oder Aufgaben erfüllen, welche im gemeinsamen Interesse einer Gruppe von Staaten liegen; durch das Sekretariat der Agentur. |
Die Erziehungsdirektion erlässt Lehrpläne oder Richtlinien für den Spezialunterricht (Art. 10 des Dekretes). Gestützt auf Art. 20 des Dekretes erliess der Regierungsrat die Verordnung über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule (Verordnung, BSG 432. 271.1) und ordnete darin den Spezialunterricht.
c) Diese Ordnung zeigt gesamthaft, dass der Bereich des Spezialunterrichts auf kantonaler Ebene durch das Volksschulgesetz, das Dekret sowie die Verordnungen und Richtlinien des Regierungsrates weitgehend geregelt ist und den Gemeinden nur wenig Spielraum überlässt. Im Einzelnen ist diese Ordnung hauptsächlich auf die Art und Weise des Spezialunterrichts und damit auf qualitative Merkmale ausgerichtet.
Nach Art. 17 Abs. 2

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 17 - Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |
Schülerzahlen Richtlinien zu erlassen.
Sowohl im Volksschulgesetz als auch im Dekret wird festgehalten, dass die Gemeinden über den Spezialunterricht Entscheidungen treffen dürfen: Nach Art. 2 Abs. 2 des Dekretes können die Gemeinden den Spezialunterricht - unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Stelle in der Erziehungsdirektion - einführen. Denselben Grundsatz enthält Art. 47 Abs. 1

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |
Auch wenn die Handlungsfreiheit der Gemeinden stark begrenzt ist, verbleibt ihnen im Rahmen der kantonalen Bestimmungen doch ein Spielraum der Entscheidung. Die Bestimmung von Art. 47 Abs. 2

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |
auf die Gemeindeautonomie berufen und eine Verletzung des einschlägigen Rechts von Bund und Kantonen rügen.
d) Kommt einer Gemeinde in einem bestimmten Sachbereich Autonomie zu, so kann sie sich mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen eine Autonomieverletzung wehren und verlangen, dass die kantonale Behörde in formeller Hinsicht ihre Befugnisse nicht überschreitet und korrekt vorgeht und dass sie in materieller Hinsicht die kantonal- und bundesrechtlichen Vorschriften im autonomen Bereich nicht verletzt. Das Bundesgericht überprüft diesfalls den kantonalen Entscheid auf Willkür hin, soweit Gesetzes- oder Verordnungsrecht in Frage steht; mit freier Kognition entscheidet es, wenn es sich um Verfassungsrecht des Kantons oder des Bundes handelt (BGE 122 I 279 E. 8b und 8c S. 290 f., 119 Ia 285 E. 4c S. 295 f., ZBl 101/2000 S. 467 E. 1d).
3.- a) Als erstes zieht die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Regierungsrates bzw. der Erziehungsdirektion in Zweifel, aus rein finanzpolitischen Überlegungen den Spezialunterricht zu beschränken und zu plafonieren. Die Volksschulgesetzgebung biete für eine derartige Zielrichtung keine Handhabe.
Wie dargelegt, kann der Regierungsrat nach Art. 47 Abs. 2

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 5 Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen - Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 17 - Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden. |
wie er sich aus Art. 29 Abs. 2

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 17 - Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden. |
Schliesslich ist es mit den Bildungszielen nicht unvereinbar, einen gewissen Ausgleich zwischen den Gemeinden anzustreben (vgl. ZBl 101/2000 S. 467 E. 2b).
Bei dieser Sachlage kann dem Regierungsrat keine Willkür bei der Auslegung des Volksschulgesetzes vorgeworfen werden, wenn er im vorliegenden Fall die Richtlinien der Erziehungsdirektion zur Plafonierung des Spezialunterrichts zur Anwendung brachte. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Richtlinien von der Erziehungsdirektion erlassen worden sind. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkte als unbegründet.
b) Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht.
Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
Die Entwürfe zur neuen Bundesverfassung wiesen keine Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |
Diese Bestimmung geht insofern über Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
Es fällt nicht leicht, den angefochtenen Entscheid und die ihm zu Grunde liegende Begrenzung des Spezialunterrichts an den erwähnten verfassungsmässigen Ansprüchen auf ausreichenden Schulunterricht zu messen. Diese Ansprüche stellen keine Freiheitsrechte dar, die nach den traditionellen Voraussetzungen von Art. 36

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bern 2000, Bd. II, Rz 25 ff., insbes. 31, und Rz 1515 ff.).
Dabei kommt diesen im Rahmen der möglichen und vielfältigen Massnahmen naturgemäss ein weiter Spielraum zu. Die Volksschulgesetzgebung umschreibt und konkretisiert ihrerseits die Ziele der Volksschule, einerseits mit den Bestimmungen über die Volksschule und die Weiterbildungsklassen (vgl.
Art. 2 ff

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 17 - Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |
Wie es sich damit in abstrakter Hinsicht verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Regierungsrat hat sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Vernehmlassung unterstrichen, dass die Beschränkung des Spezialunterrichts den Anspruch des einzelnen Kindes auf Schulung und speziell auf besondere Massnahmen nach Art. 17

SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 17 - Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden. |

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |
Schulinspektorate vorgenommen wird.
Demnach erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |
c) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Angesichts des besonderen Charakters von Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |
4.- Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 156 Abs. 2

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 29 - 1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
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1 | Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. |
2 | Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. |
3 | Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Erziehungsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
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