Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 12/2018
Urteil vom 26. September 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung und Justizverwaltungsabteilung,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht Zug,
Betreibungsamt der Stadt Zug.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Betreibung, Arrest),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung und Justizverwaltungsabteilung (VA 2016 1 und VA 2017 1).
Sachverhalt:
A.
Mit einer auf den 9. Oktober 2017 datierten und als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zug. Als Beschwerdegegner nannte er das Kantonsgericht Zug und das Betreibungsamt Zug. Das Obergericht (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) retournierte die Eingabe am 11. Oktober 2017 zur Verbesserung der Begründung. Daraufhin gelangte A.________ am 14. November 2017 erneut an das Obergericht, wobei er neu auch dem Obergericht Rechtsverweigerung vorwarf. Am 1. Dezember 2017 teilte das Obergericht (II. Beschwerdeabteilung) A.________ mit, seine Eingabe sei immer noch unverständlich. Sie gelte als nicht erfolgt und es werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet. Bereits am 16. November 2017 hatte A.________ ergänzend um Beizug der Akten "VA 2017 1" ersucht. In Beantwortung dieser Eingabe teilte ihm das Obergericht (Justizverwaltungsabteilung) am 6. Dezember 2017 mit, dass entgegen seinen Anträgen keine Akten beigezogen oder Verfahren vereinigt werden könnten, da keine Rechtsverweigerungsbeschwerde hängig sei (unter Hinweis auf das Schreiben vom 1. Dezember 2017). Weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit werde unbeantwortet abgelegt.
B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 (Postaufgabe gleichentags in Frankreich an das Bundesgericht [Eingang 5. Januar 2018] und an unbekanntem Datum an die Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich [Eingang dort am 5. Januar 2018]) hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Als Beschwerdegegner bezeichnet er das Obergericht des Kantons Zug bzw. die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, den Einzel- bzw. Arrestrichter des Kantonsgerichts Zug und das Betreibungsamt der Stadt Zug.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (Postaufgabe in Frankreich an das Bundesgericht am 17. Januar 2018 und an unbekanntem Datum an die Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich [Eingang dort am 19. Januar 2018]) hat der Beschwerdeführer um Befreiung von der Kostenpflicht und (sinngemäss) eventuell um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um Befreiung von der Kostenpflicht abgewiesen, hingegen in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen.
Ebenfalls mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 (bei der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich eingegangen am 25. April 2018) hat sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht gewandt. Mit Eingabe vom 10. August 2018 (bei der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich eingegangen am 14. August 2018) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt. Am 5. September 2018 (Eingang bei der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich am 10. September 2018) hat er eine weitere Eingabe eingereicht und um Wiedererwägung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen (Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Obergericht seit dem 9. Oktober 2017). Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
(Art. 113

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
Auch bei einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gelten die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Das Obergericht hat in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2017 dargelegt, weshalb es kein Beschwerdeverfahren eröffnet. Demnach sei die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" vom 9. Oktober 2017 zur Verbesserung gemäss Art. 132

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
|
1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
Einzelrichter am Kantonsgericht oder das Betreibungsamt oder eine andere Behörde sich weigere, eine Entscheidung zu fällen bzw. welche Entscheidung verweigert werde, weshalb diese Behörde verpflichtet wäre, eine Entscheidung zu treffen, und wie sich die Weigerung manifestiere. Die Eingabe sei damit nach wie vor unverständlich. Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer damit anstrebe oder fordere. Die Eingabe gelte daher als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
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1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
Am 6. Dezember 2017 teilte das Obergericht als Antwort auf den "ergänzenden Antrag auf Aktenbeizug VA 2017 1" vom 16. November 2017 ausserdem mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Aktenzeichen VA 2017 1 und VA 2016 1 nicht um hängige Verfahren handle, sondern darunter Korrespondenz geführt werde, die sich keinem hängigen Verfahren zuordnen lasse. Wie am 1. Dezember 2017 erläutert, sei keine "Rechtsverweigerungsbeschwerde" hängig. Es könnten daher keine Akten beigezogen und auch keine Verfahren vereinigt werden, wie dies beantragt werde. Weitere Korrespondenz in dieser Sache werde unbeantwortet abgelegt.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht erschöpft sich im Wesentlichen in Sachverhaltsschilderungen aus Sicht des Beschwerdeführers. Diese laufen darauf hinaus, dass er eine Verschwörung zu seinen Lasten durch Gerichte, Anwälte, Ämter und Private zur Verdeckung begangener Delikte in einer Erbschaftsangelegenheit vermutet. Darauf ist nicht einzugehen.
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, dem Urteil 5A 435/2014 vom 21. Oktober 2014 werde keine Nachachtung verschafft. Er habe am 26. September 2017 von drei Zahlungsbefehlen erfahren, die an seinem Wohnsitz in den Briefkasten geworfen worden seien. Ausserdem seien im Zuger Amtsblatt (Kalenderwoche 40) ihn betreffende Publikationen erfolgt, ihm sei aber keine rechtsgenügsame Zustellung von Arrestdokumenten bekannt. Bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit Art. 132

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
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1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
im Amtsblatt. Ebenso wenig legt er dar, dass seinen Eingaben nachvollziehbar hätte entnommen werden können, welche konkreten Unterlassungen das Kantonsgericht oder das Betreibungsamt begangen hätten und welche Handlungen oder Entscheidungen er von ihnen verlange. Welche konkreten Handlungen er vom Kantonsgericht oder vom Betreibungsamt verlangt, lässt sich auch der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht entnehmen, wobei dies allerdings ohnehin nicht direkt Verfahrensthema ist (vgl. oben E. 1). Der Beschwerdeführer legt damit nicht rechtsgenüglich dar, weshalb das Obergerichtein Verfahren hätte eröffnen müssen. Am Rande geht der Beschwerdeführer auch noch auf angebliche Auskunfts- und Informationsbegehren ein, die vom Obergericht nicht beantwortet worden seien. Auch diesbezüglich legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwieweit das Obergericht zu weiteren Auskünften verpflichtet gewesen wäre, zumal er selber dem Bundesgericht ein Schreiben des Obergerichts vom 13. November 2017 vorgelegt hat, in dem es ihm gewisse Auskünfte erteilt und unter anderem ausgeführt hat, dass ein früheres Begehren vom 26. September 2016 dem Obergericht nicht bekannt sei.
Zum Ganzen ist immerhin Folgendes anzumerken: Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil 5A 435/2014 vom 21. Oktober 2014 von einer "res judicata" spricht, ist darauf hinzuweisen, dass jenes Urteil nur für das damals zu beurteilende Betreibungsverfahren Recht schafft. Ob die damaligen rechtlichen Erwägungen zur Nichtigkeit der auf einen fehlerhaften Arrestbefehl gestützten Betreibung auch in einem späteren Arrest- oder Betreibungsverfahren tragen, müsste in einem neuen Rechtsmittelverfahren geprüft werden. Es steht dem Beschwerdeführer offen, solche Verfahren - unter Einhaltung der formellen Voraussetzungen - bei der zuständigen Instanz anzuheben. Soweit ihm das Obergericht angedroht hat, weitere Korrespondenz unbeantwortet abzulegen, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass ihm die Erhebung von solchen Rechtsmitteln untersagt wäre bzw. dass das Obergericht diese unbeantwortet ablegen würde oder dürfte.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Der mit der Eingabe vom 5. September 2018 gestellte Antrag um Wiedererwägung hinsichtlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg