Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 527/2014

Urteil vom 26. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. April 2014.

Sachverhalt:

A.

X.________ wird vorgeworfen, am 29. April 2011 mit seinem Motorrad Yamaha YZF-R1 auf der Autostrasse A8, Höhe Wichelsee, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 7 km/h) um 98 km/h überschritten zu haben.

B.

Die Staatsanwaltschaft Obwalden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2011 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 130.- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.-.

Auf Einsprache von X.________ hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Gericht. Der Kantonsgerichtspräsident II bestätigte den Schuldspruch am 25. Mai 2012, reduzierte jedoch das Strafmass auf 130 Tagessätze zu Fr. 125.- und Fr. 1'500.- Busse.

Die Berufung von X.________ und das Ausstandsgesuch gegen den gerichtlich mit der Begutachtung der Radarmessung beauftragten Experten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 15./23. April 2014 ab. Es setzte die Geldstrafe auf 130 Tagessätze zu Fr. 110.- und die Busse auf Fr. 1'500.- fest.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die von den Strafbehörden erhobenen Beweismittel seien rechtswidrig erlangt worden und daher nicht verwertbar.

1.1. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit der Beweismittel kann zwar Auswirkungen auf die Sachverhaltsfeststellung haben. Sie ist aber eine Rechtsfrage, da sie sich auf das Beweisrecht der Strafprozessordnung (Art. 139 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
. StPO) bezieht.

1.2. Die Vorinstanz führt aus, infolge Verletzung von Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO (Drohung durch die Kantonspolizei Obwalden bei der Einvernahme vom 29. April 2011) seien die Aussagen des Beschwerdeführers ab Frage Ziffer 29 nicht verwertbar. Nebst den bereits im erstinstanzlichen Verfahren aus dem Originalbeleg 4 der Untersuchungsakten entfernten Ziffern 1 bis 29, wies diese zusätzlich auch die entsprechenden Passagen im Einvernahmeprotokoll in Bel. 19 der Untersuchungsakten und im Informationsbericht der Obwaldner Kantonspolizei vom 29. August 2011 (Bel. 20) gemäss Art. 141 Ziff. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO aus den Akten.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es seien die Passagen auch aus dem Einvernahmeprotokoll in Bel. 19 zu entfernen, erweist sich daher als unbehelflich.

1.3. Die Vorinstanz verneint weitere Hinweise für eine Verletzung von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für ein unberechtigtes Eindringen der Nidwaldner Polizeibeamten in die Wohnung des Beschwerdeführers vor. Dieser mache nicht geltend, es sei Gewalt angewendet worden oder die Beamten hätten sich durch Drohung oder Vortäuschung eines Hausdurchsuchungsbefehls Zugang zu seiner Wohnung verschafft. In diesem Zusammenhang hätten diese ohne Weiteres auch den Motorradanzug und das Motorrad des Beschwerdeführers besichtigen und fotografieren dürfen. Die Polizeibeamten seien zudem befugt gewesen, dem Beschwerdeführer zwecks Verhinderung von Absprachen das Mobiltelefon vorübergehend abzunehmen. Ein ungerechtfertigtes polizeiliches Vorgehen konnte die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit dem Transport des Beschwerdeführers zum Polizeiposten nicht ausmachen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag - soweit überhaupt substantiell gerügt - zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob die Fotoaufnahmen der Polizei von Anzug und Motorrad unter Verletzung der für eine Hausdurchsuchung geltenden Vorschriften (Art. 193 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 193 Augenschein - 1 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei besichtigen Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle.
1    Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei besichtigen Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle.
2    Jede Person hat den Augenschein zu dulden und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den erforderlichen Zutritt zu gewähren.
3    Müssen Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so beachten die Behörden die für die Hausdurchsuchung geltenden Vorschriften.
4    Augenscheine werden mittels Bild- oder Tonaufnahmen, Plänen, Zeichnungen oder Beschreibungen oder in anderer Weise aktenkundig gemacht.
5    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass:
a  andere Verfahrenshandlungen an den Ort des Augenscheins verlegt werden;
b  der Augenschein mit einer Rekonstruktion der Tat oder einer Konfrontation verbunden wird; in diesem Fall sind die beschuldigte Person, die Zeuginnen, Zeugen und die Auskunftspersonen verpflichtet, daran teilzunehmen; ihre Aussageverweigerungsrechte bleiben vorbehalten.
StPO) erfolgten und daher nach Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO oder zumindest in analoger Anwendung dieser Bestimmung einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer wurde nicht gestützt auf diese - nicht bei den Akten liegenden - Aufnahmen verurteilt.

1.4. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die Kantonspolizei Nidwalden habe den Beschwerdeführer im Auftrag der Obwaldner Kantonspolizei angehalten und ihn befragt. Die im Rahmen dieser Anhaltung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seien in der Stellungnahme der Kantonspolizei Nidwalden vom 9. August 2011 schriftlich festgehalten worden. Damit hätten diese Eingang in die Akten gefunden. Die Aussagen wären somit nur verwertbar, wenn der Beschwerdeführer vorgängig gemäss Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO über seine Rechte belehrt worden sei. Eine solche Belehrung sei gemäss Akten jedoch nicht erfolgt, so dass die schriftlich festgehaltenen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Nidwalden nicht verwertet werden dürften. Da in den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auf die von der Nidwaldner Kantonspolizei berichteten Aussagen Bezug genommen wird und der Beschwerdeführer die Aussagen bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Obwalden nach erfolgter Rechtsbelehrung wiederholt hat, könne dieser aus der fehlenden Belehrung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO verpflichtet Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache gemäss lit. a zu orientieren und sie gemäss lit. b bis d über ihre Rechte zu belehren. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Das Beweisverwertungsverbot steht jedoch einer erneuten, regelkonformen Einvernahme der beschuldigten Person nicht entgegen. Unklar ist, ob vor der Wiederholung auf die Ungültigkeit der ersten Einvernahme hinzuweisen ist (sog. "qualifizierte Belehrung"; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 864; bejahend: NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 37 zu Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO). Die Frage kann hier jedoch offenbleiben. Die Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Obwalden unter Hinweis auf Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO datiert vom 29. April 2011, während die Kantonspolizei Nidwalden ihre Stellungnahme erst am 9. August 2011 verfasst und die ihr gegenüber gemachten Aussagen des Beschwerdeführers aktenkundig gemacht hat.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm der Status eines Beschuldigten (Art. 111 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 111 Begriff - 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
1    Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
2    Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410-415 wiederaufgenommen werden soll.
in Verbindung mit Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO) erst nach der Befragung durch die Kantonspolizei Nidwalden, und damit zu spät zuerkannt worden, betrifft das damit einhergehende Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 2 in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO) einzig die dieser gegenüber gemachten Aussagen. Diese wurden indessen nicht berücksichtigt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

1.5.

1.5.1. Die Vorinstanz hält weiter fest, laut Angaben der Kantonspolizei Obwalden habe diese kurz vor der Geschwindigkeitsmessung in Alpnach Dorf, Höhe Wichelsee, auch im Bereich Feldwyden bei Sarnen Geschwindigkeitskontrollen mit Videoaufnahmen durchgeführt. Dem Motorradfahrer mit dem Kontrollschild xxx, dessen Halter der Beschwerdeführer ist, habe zwar keine Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werden können. Die kontrollierenden Polizeibeamten im Bereich Feldwyden hätten jedoch ihre Kollegen in Alpnach Dorf per Funk auf den Motorradfahrer aufmerksam gemacht, da dieser Anstalten gezeigt habe, seine Geschwindigkeit zu erhöhen. In der Folge hätten die Polizeibeamten in Alpnach Dorf um ca. 15.51 Uhr das zu beurteilende Radarbild aufgenommen. Weil darauf das Kontrollschild nicht sichtbar sei, hätten sie die Aufnahmen von ca. 15.49 Uhr aus dem Bereich Feldwyden beigezogen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Aufnahmen von der Kontrollstelle Feldwyden aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs für die Beurteilung der in Frage stehenden Verkehrsverletzung verwendet werden dürfen.

1.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fotos aus Feldwyden hätten überhaupt nicht mehr existieren dürfen. Art. 47 Abs. 3
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 47 Zentrale Datenbank - 1 Das ASTRA betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Oberzolldirektion eine zentrale Datenbank.
1    Das ASTRA betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Oberzolldirektion eine zentrale Datenbank.
2    Die Datenbank dient:
a  der Erstellung von Statistiken über die Kontrolltätigkeit nach dieser Verordnung;
b  der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an das ITF über die Kontrolltätigkeit nach dieser Verordnung.
3    Es dürfen keine Daten bearbeitet werden (Art. 44-46 und 48), die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
4    Das ASTRA erlässt die erforderlichen technisch-administrativen Weisungen, namentlich das Bearbeitungsreglement.
der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) verbiete eine solche Datenaufnahme und -aufbewahrung. Auch nach Art. 40 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Obwalden vom 11. März 2010 (GDB 510.1) seien polizeiliche Daten von Amtes wegen zu vernichten, wenn feststehe, dass sie nicht mehr benötigt würden. Ein Zusammenhang zwischen den beiden Radarkontrollen bestehe nicht.

1.5.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei - 1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
1    Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
2    Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709.
SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Das Erstellen der Fotos im Bereich Feldwyden durch die Kantonspolizei Obwalden war daher nicht rechtswidrig. Schöpft die Polizei bei einer solchen Kontrolle Verdacht, dass ein bei ihr ohne Verletzung von Verkehrsregeln passierter Motorradfahrer in der Folge das Tempo erhöhen und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten könnte, lässt sich nicht beanstanden, wenn sie die nur unweit davon entfernt ebenfalls mit einer Geschwindigkeitskontrolle befassten Kollegen informiert und bei sich erhärtendem Tatverdacht die erstellten Bilder verwendet. Die Aufnahmen sind damit nicht allein aus polizeipräventiven Gründen aufbewahrt worden (vgl. dazu SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 38 zu Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO), sondern im Rahmen einer an mehreren Streckenabschnitten gleichzeitig durchgeführten Verkehrskontrolle. Aufgrund des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs unterliegt deren Berücksichtigung als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer daher nicht einem Beweisverwertungsverbot. Die Rüge ist unbegründet.

2.

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht prüft diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41 mit Hinweisen).

Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt (Urteil 6B 439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung ( NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 693).

2.2. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer auf der Autostrasse A8, Höhe Wichelsee, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 199.7 km/h fuhr. Sie setzt sich mit der Identifizierung des auf dem Radarbild erfassten Motorrades und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Dazu hält sie insbesondere fest, zwar seien auf der am 29. April 2011 um 15:51 Uhr in Alpnach Dorf erstellten Aufnahme Kontrollschild und Lenker des Motorrades nicht erkenntlich. Auf den kurz zuvor bei Feldwyden aufgenommenen Bildern seien Kontrollschild, Motorrad und Bekleidung der beiden erfassen Lenker jedoch ersichtlich. Laut Angaben der Kantonspolizei seien zwischen 15.47 Uhr und 15.51 Uhr - ausser den beiden erfassten Motorrädern vom Typ Yamaha YZF-R1 mit Kontrollschild xxx und Kawasaki Z1000 mit Kontrollschild yyy - keine weiteren Motorräder auf der Autostrasse A8 von Sarnen in Richtung Luzern gefahren. Daraus schloss die Vorinstanz, vom Radargerät sei um 15.51 Uhr eines dieser beiden Motorräder erfasst worden. Da auf dem Bild klar eine Yamaha YZF-R1 erkennbar sei und die Motorradbekleidung aufgrund der Voraufnahme dem Lenker des Motorrades xxx zugeordnet werden könne, erachtet sie es als erwiesen, dass dieser
vom Radar aufgezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer sei Halter dieses Motorrades. Eine Verwechslung schliesst die Vorinstanz aus. Sie stützt sich dabei auf verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers, aus welchen sich ergebe, dass dieser an jenem Tag mit dem Motorrad xxx kurz vor 16.00 Uhr zusammen mit einem Kollegen die fragliche Strecke in Richtung Luzern gefahren sei. Die gesamten Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer der vom Messgerät erfasste Motorradfahrer sei.

2.3. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass es sich beim gemessenen, auf dem schwarzweissen Radarbild ersichtlichen Motorrad um das von ihm gelenkte Motorrad handelt. Er beschränkt sich bei seiner Kritik darauf, einzelne Gesichtspunkte aus der Gesamtwürdigung herauszugreifen und unter Darlegung der eigenen Sicht anzufechten, ohne indes aufzuzeigen, inwiefern das Beweisergebnis auf einer schlechterdings nicht haltbaren Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Mit einer solchen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen. Dass eine solche Würdigung, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Punkt für richtig ansieht, auch in Betracht gezogen werden könnte, mag zutreffen, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür liegt nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der Entscheid auch im Ergebnis auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 V 74 E. 7 S. 81). Das ist hier weder dargetan noch
ersichtlich.

2.4. Die Vorinstanz hat bezüglich der korrekten Durchführung der Geschwindigkeitsmessung und der Gültigkeit der Messergebnisse beim METAS ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde von A.________ am 15. Oktober mit Ergänzung vom 19. November 2013 erstellt.

2.4.1. Eine Befangenheit (Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
in Verbindung mit Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO) des Gutachters liegt laut Vorinstanz nicht vor. Die Messgerätevertreiberin Multanova und das METAS unterhielten einzig Beziehungen im Rahmen des gesetzlichen Messwesen. Da in der Schweiz nur eine begrenzte Anzahl Personen über das nötige Fachwissen verfüge, sei es nicht stossend, dass das für den Vertrieb der Radarmessgeräte zuständige Unternehmen bei technischen Fragen auf das Fachwissen des Gutachters zurückgreife. Ein Ausstandsgrund könne daraus nicht abgeleitet werden. Beim Gutachten sei zudem die Überprüfung der von der Kantonspolizei durchgeführten Geschwindigkeitsmessung im Vordergrund gestanden. Eine unkorrekte Messung würde auf diese zurückfallen. Die Vorinstanz verzichtete daher auf weitere Abklärungen zum Verhältnis zwischen Gutachter und Radarvertreiberin.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, die vorinstanzliche Betrachtungsweise als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Allein aufgrund der Beratertätigkeit für die Firma Multanova ist keine Befangenheit von A.________ für die Beurteilung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Radarmessung erkennbar).

2.4.2. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss, der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 98 km/h überschritten, im Wesentlichen auf das METAS-Gutachten.

Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345; 128 I 81 E. 2 S. 86).

2.4.3. Die Vorinstanz erachtet die Expertise aufgrund einer umfassenden Würdigung insgesamt als plausibel und nachvollziehbar. Gründe, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln sieht sie keine. Solche vermag auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Soweit er vorbringt, der Gutachter gehe entgegen den Angaben in den Messprotokollen der Obwaldner Kantonspolizei, wonach das Radargerät auf einem Stativ montiert gewesen sei, fälschlicherweise von davon aus, dieses sei im Fahrzeug stationiert gewesen, vermag er die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Thema umfassend geäussert und begründet dargelegt, weshalb diese Differenz die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern vermag. Entscheidend sei nicht der Standort des Radargeräts, sondern ob dieses richtig aufgestellt worden sei, was nachträglich anhand des Fotomaterials fotogrammetrisch durch Berechnung des Winkels überprüft werden könne. Relevant sei daher das Radarfoto, anhand dessen der Gutachter den Messwinkel einzeichne und berechne. Auch mit dem Einwand, die Radarantenne müsse rechtwinklig zum Fahrstreifen stehen, hat sich die Vorinstanz befasst. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Gutachters vom 19. November 2013
schloss sie einen Messfehler aufgrund eines Fehlwinkels des Radarstrahls (Fehlaufstellung) aus. Sie hält dazu fest, die Ausrichtung der Radarantenne müsse so gewählt werden, dass der Radarstrahl gegenüber der Fahrtrichtung einen Winkel von 22° aufweise. Laut Gutachter ist bei einer Radarmessung ab Fahrzeugeinbau bei einem Fixeinbau das Fahrzeug parallel zur Strassenrichtung auszurichten. Bei einer Messung ab Stativ ist die Halterung des Messmittels mittels Visiervorrichtung parallel zur Strasse zu richten. Die Radarantenne sei dann abgewinkelt unter einem Winkel von 22° in Betrieb. Der Beschwerdeführer stellt den vorliegend ermittelten Radarmesswinkel von 22.1° nicht in Frage. Er legt auch nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung falsch sein soll, wonach die allfällige Verwendung eines Blitzlichts zwingend zu protokollieren sei. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Was er gegen die Zuverlässigkeit der Radarmessung vorbringt, ist somit nicht geeignet, das Abstellen darauf als willkürlich erscheinen zu lassen.

2.5. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ausreichend dokumentiert. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die Geschwindigkeitsmessung vom 29. April 2011 abstellen. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
aSVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG verletzt kein Bundesrecht.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_527/2014
Date : 26. September 2014
Published : 14. Oktober 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo


Legislation register
BGG: 66  95  97  105
SKV: 3  47
SVG: 32  90
StPO: 56  111  139  140  141  158  183  193
BGE-register
127-I-38 • 128-I-81 • 130-I-337 • 138-I-49 • 138-V-74 • 139-II-404 • 139-III-334
Weitere Urteile ab 2000
6B_439/2010 • 6B_527/2014
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