Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1120/2020

Urteil vom 26. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Lanter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. September 2020 (SR200010-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 18. Juni 2019 wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-. Sie hielt, soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz, zusammengefasst für erstellt, dass A.________ im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung in einer Disco am 3. Oktober 2014 einen kräftigen Schlag ausgeführt und hierbei eine unbeteiligte Person (nachfolgend "Geschädigter") mit einem defekten, massiven Trinkglas in Höhe des Kopfes traf und dieser eine perforierende schwere Augenverletzung links zugefügt habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat (6B 996/2019).

B.
Mit Beschluss vom 10. September 2020 wies das Obergericht Zürich ein von A.________ gestelltes Revisonsbegehren kostenpflichtig ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, der Beschluss des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils vom 18. Juni 2019 wegen versuchter (einfacher) schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das AVIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.- zu verurteilen und im Übrigen freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bringe in Bezug auf den Lebenssachverhalt, dessen Neubeurteilung er verlange, vor, der ebenfalls in die Auseinandersetzung involvierte C.________ habe, nachdem er im damaligen Strafverfahren zuvor stets eine Gedächtnislücke geltend gemacht habe, nun eingeräumt, ohne nachzudenken ein Glas nach vorne in die Menge auf der Tanzfläche geworfen zu haben. Die neue Aussage von C.________, die zudem von drei weiteren Personen bestätigt werde, sei dem damaligen Sachgericht nicht bekannt gewesen und stelle demnach ein neues Beweismittel dar. Die Aussage sei jedoch nicht erheblich im Sinne von Art. 410
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO, da sie nicht geeignet sei, sich für den Beschwerdeführer günstig auf das Urteil vom 18. Juni 2019 auszuwirken. Dass die Verletzungen des Geschädigten durch einen Glaswurf von C.________ verursacht worden seien, habe der Beschwerdeführer bereits im damaligen Berufungsverfahren vorgebracht. Das Berufungsgericht habe jedoch nach gründlicher Prüfung der Beweismittel, namentlich der eingeholten Gutachten, ausgeschlossen, dass ein geworfenes Glas die Verletzungen des Geschädigten hätte hervorrufen können. Insofern sei irrelevant, dass C.________ nachträglich eingeräumt habe, im Rahmen der
Auseinandersetzung ein Glas geworfen zu haben und dass der Wurf von weiteren Personen bestätigt werde. Darüber hinaus habe C.________ in seinem "Geständnis" nicht eingeräumt, die Verletzungen des Geschädigten verursacht zu haben, sondern ausgeführt, nicht zu wissen, wen oder was er getroffen habe. Mithin könnten die neuen Aussagen die Erwägungen des Berufungsurteils nicht erschüttern, weshalb das Revisionsgesuch gemäss Art. 413 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 413 Entscheid - 1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf.
1    Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf.
2    Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und:
a  weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder
b  fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt.
3    Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
4    Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
StPO abzuweisen sei.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz anerkenne zwar zutreffend, dass das von ihm eingereichte Geständnis und die drei Zeugenaussagen neue Tatsachen bzw. Beweismittel darstellten, spreche diesen aber zu Unrecht die Beweiserheblichkeit ab. Nicht zutreffend sei, dass im Berufungsurteil eine gründliche Auseinandersetzung mit der Tatvariante "Glaswurf durch C.________" stattgefunden habe. Wenn überhaupt, sei diese Tatvariante lediglich summarisch geprüft worden. Die eingeholten Gutachten äusserten sich einzig zu der Wahrscheinlichkeit eines Schlags oder Wurfs mit einem intakten Glas sowie der Möglichkeit eines Schlags mit einem zuvor bereits defekten Glas, hingegen sei nicht behandelt worden, ob auch ein Wurf mit einem defekten Glas zum Verletzungsbild des Geschädigten hätte geführt haben können. In jedem Fall sei nicht schlüssig, dass die Beweiswürdigung durch die Gerichte gleich ausgefallen wäre, wenn eine einlässliche Einvernahme von C.________ bereits im Urteilszeitpunkt ergeben hätte, dass er ein Glas nach einer Drittperson geworfen hätte. Vielmehr wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass die Möglichkeit eines "Wurfs mit einem defekten Glas" mit derselben gutachterlichen Sorgfalt geprüft worden wäre wie die
Tatvariante des ebenso (un) wahrscheinlichen "Schlags mit einem defekten Glas".

2.

2.1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen sind Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Es handelt sich um objektiv feststehende, sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus der Vergangenheit oder Gegenwart, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1).

2.2. Revisionsrechtlich sind Tatsachen und Beweismittel neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil 6B 438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteile 6B 1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B 14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1).

2.3. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B 438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint. Der Beschwerdeführer führt in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend aus, dass das Berufungsgericht die Frage/Hypohtese, ob die Verletzungen des Geschädigten auch durch einen Treffer mit einem geworfenen Glas hätten verursacht werden können, verneint hat. Dass C.________ einen Wurf mit einem Glas, mithin eine nach den Erwägungen des Berufungsurteils für die Verletzungen des Geschädigten als konkreten Taterfolg nicht in Betracht kommende Handlung eingesteht, ist demnach für den Ausgang des Berufungsverfahrens unerheblich. Die bestätigte Aussage von C.________, in der Disco ein Glas in die Menge auf der Tanzfläche geworfen zu haben, hätte allenfalls dann einen Revisiongrund darstellen können, wenn das Berufungsgericht einen Glaswurf als Tathandlung im konkreten Fall nicht ausgeschlossen oder gar nicht in Betracht gezogen hätte. Dies ist jedoch, wie der Beschwerdeführer selber zutreffend darlegt, gerade nicht der Fall.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, weder die Vorinstanz noch die Gutachten hätten die Frage eines Glaswurfs ausreichend gewürdigt, ist er nicht zu hören. Ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund der damaligen Beweismittel ausführlich (so die Vorinstanz) oder bloss summarisch (so der Beschwerdeführer) und im Ergebnis überzeugend war, bildet nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Dieses dient nicht dazu, eine nochmalige Überprüfung eines bereits beurteilten Lebenssachverhalts bei unveränderter Beweislage zu ermöglichen. Allfällige Kritikpunkte an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den eingeholten Gutachten hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich im ursprünglichen Strafverfahren vorbringen müssen. Insofern brauchte sich die Vorinstanz entgegen der Rügen des Beschwerdeführers auch nicht nochmals mit dem von ihm eingereichten Videomaterial, auf dem der Glaswurf von C.________ zu sehen sein soll, sowie den in den Akten befindlichen Zeugenaussagen, mit denen sich die Tatvariante "Glaswurf" vereinbaren lasse, zu äussern. Dass die eingeholten Gutachten in den Punkten, zu denen sie Stellung nehmen, mangelhaft sind oder durch ein neues Gutachten aufgrund besserer Erkenntnismethoden allenfalls widerlegt werden, behauptet
der Beschwerdeführer nicht.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1120/2020
Date : 26. August 2021
Published : 13. September 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Revision (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung)


Legislation register
BGG: 66
StPO: 410  413
BGE-register
120-IV-246 • 130-IV-72 • 137-IV-59 • 141-IV-93
Weitere Urteile ab 2000
6B_1120/2020 • 6B_1353/2020 • 6B_14/2020 • 6B_438/2020 • 6B_996/2019
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