Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 178/2021
Urteil vom 26. August 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. Januar 2021 (VD.2020.95).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1984) ist serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am 29. Juli 2002 den Schweizer Bürger C.________, worauf ihr im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Am 25. Februar 2006 kam die Tochter B.________ zur Welt, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügte. Sie verlor dieses, nachdem das Zivilgericht Basel-Stadt am 20. Juni 2016 festgestellt hatte, dass nicht C.________ ihr leiblicher Vater ist, sondern - gemäss Angaben von A.________ - deren Landsmann D.________. A.________ erhielt am 13. August 2007 die Niederlassungsbewilligung.
B.
Das Migrationsamt Basel-Stadt widerrief diese am 7. April 2017; gleichzeitig hielt es A.________ und ihre Tochter an, das Land zu verlassen. Das Amt ging davon aus, dass A.________ bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung falsche Angaben gemacht habe, sie in erheblichem Masse auf Sozialhilfeleistungen angewiesen (gewesen) sei und sie sich zudem mutwillig verschuldet habe. Ihre Wegweisung und jene ihrer Tochter B.________ seien verhältnismässig. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies den hiergegen gerichteten Rekurs am 27. April 2020 ab. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde gegen diesen Entscheid am 8. Januar 2021 insofern gut, als das Justiz- und Sicherheitsdepartement A.________ für sein Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hatte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts teilweise aufzuheben und ihnen den Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt weiterhin zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________ und B.________ machen geltend, dass keine Widerrufsgründe bestünden, die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen worden sei und die Aufenthaltsbeendigung sich mit Blick auf ihre Anwesenheitsdauer (14 Jahre und 10 Monate bei Bewilligungswiderruf) und das Alter von B.________ als unverhältnismässig erweise.
Das Justiz- und Polizeidepartement und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 23. Februar 2021 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C 185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1). Es ist mit folgender Präzisierung auf diese einzutreten: In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt im bundesgerichtlichen Verfahren eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Elemente verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin 1 verschwieg bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung, dass sie während der Ehe mit einem Landsmann in der Heimat ein Kind gezeugt hat. Nachdem ihre Stiefmutter das Migrationsamt im Oktober 2006 darüber informiert hatte, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht bei ihrem Ehemann, sondern überwiegend in Serbien aufhalte, und die Eheleute im Jahr 2006 teilweise an unterschiedlichen Wohnsitzen gelebt hätten, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 im Verfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung das wahre Vater-Kind-Verhältnis und die entsprechende aussereheliche Beziehung bewusst verschwiegen hat, zumal sie sich vor den Migrationsbehörden noch geweigert hatte, einen DNA-Test durchführen zu lassen.
2.2.2. Die Annahme der kantonalen Instanzen, dass "die aussereheliche Zeugung der Tochter kein einmaliger Ausrutscher" gewesen sei, sondern zwischen ihr und dem leiblichen Vater der Tochter "bereits bei der Kindszeugung eine Beziehung" bestanden habe und noch immer bestehe, ist nicht willkürlich: Der Kindsvater (ein Cousin der Beschwerdeführerin 1) wurde sowohl am 7. März 2012 als auch am 20. August 2013 in ihrer Wohnung angetroffen; sie hat diesen auch illegal beherbergt. Vor dem Zivilgericht hat die Beschwerdeführerin 1 am 20. Juni 2016 erklärt, dass sie dem Kläger schon lange mitgeteilt habe, dass er nicht der Vater ihrer Tochter sei. Sie lebten seit 2010 getrennt; zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter seien sie "auch nicht zusammen gewesen". Im Moment der Schwangerschaft hätten sie keine Kontakte mehr gehabt; ihr Gatte könne deshalb nicht der Vater sein. Nachdem sich dieses Protokoll bei den Akten des Migrationsamts befindet und die Beschwerdeführerinnen sich dazu hätten äussern können, hat die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch dessen Verwendung im ausländerrechtlichen Verfahren nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerinnen tun nicht dar, inwiefern das Protokoll fehlerhaft wäre, auch
wenn es nicht unterschrieben wurde.
2.3. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter sind dauerhaft und erheblich von der Sozialhilfe abhängig (gewesen) : Sie mussten ab dem 1. Februar 2010 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 7. April 2017 sind Leistungen in der Höhe von Fr. 127'044.85 ausgewiesen; am 3. März 2020 betrugen diese gesamthaft Fr. 207'570.03. Die Annahme der Vorinstanz, es wäre der Beschwerdeführerin 1 zumutbar gewesen, sich ab dem 3. bzw. 4. Altersjahr der Tochter zumindest um eine Teilerwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. die Urteil 2C 709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.1.2 und 2C 870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3, je mit weiteren Hinweisen), und im Hinblick auf die Lohnsituation im Gastrobereich nicht damit gerechnet werden könne, dass sie sich nachhaltig von der Sozialhilfe würde loslösen können, ist nicht offensichtlich unhaltbar, selbst wenn die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf das ausländerrechtliche Verfahren zurzeit keine Sozialhilfeleistungen mehr beziehen sollten bzw. die Beschwerdeführerin 1 allenfalls erwerbstätig ist.
2.4. Auch die auf die Akten gestützte Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 1 öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt habe ("Schuldenwirtschaft"), ist vertretbar: Die Schulden der Beschwerdeführerin sind seit dem Jahr 2011 angestiegen und dies, obwohl sie Sozialhilfeleistungen bezog. Sie betrugen am 3. August 2015 Fr. 169'610.60, weshalb die Beschwerdeführerin 1 "dringend" aufgefordert wurde, neue Schulden zu verhindern, sich bei einer Schuldenberatungsstelle zu melden, sich im Übrigen klaglos zu verhalten und für den Lebensunterhalt künftig selbständig aufzukommen. Sollte sich ihre Situation nicht bessern, werde ein Bewilligungsentzug zu prüfen sein. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 damit nicht formell verwarnt wurde, ergab sich aus dem entsprechenden Schreiben doch hinreichend klar, was von ihr erwartet wurde. Am 7. April 2017 verzeichnete die Beschwerdeführerin sechs offene Betreibungen über Fr. 7'371.05 sowie 86 Verlustscheine über Fr. 192'124.10; im April 2020 bestanden vier Betreibungen über Fr. 2'411.15 und 109 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 156'021.09, wobei die summenmässige Reduktion im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass ein Gläubiger auf
einen Grossteil seiner Forderung verzichtet hatte. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, ihre Schulden abzubauen, sie unterlässt es indessen - wie bereits vor der Vorinstanz - dies zu belegen. Es sind keine klar erkennbaren Bestrebungen ersichtlich, dass sie ihre finanzielle Situation seit dem Schreiben vom 3. August 2015 nachhaltig stabilisiert hätte (vgl. das Urteil 2C 354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 3).
2.5. Auch die Interessenabwägung bzw. die Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme ist schliesslich nicht zu beanstanden: Die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihre Heimat dürfte ihnen allenfalls nicht leicht fallen, doch ist sie ihnen dennoch zumutbar. Die Beschwerdeführerin 1 ist in der Heimat sozialisiert worden; ihr Kind ist dort zur Welt gekommen; sie hat sich wiederholt längere Zeit in Serbien aufgehalten und ein Grossteil ihrer Familie lebt noch dort. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 beruht auf unvollständigen Angaben über die familiären Verhältnisse und die eheliche Situation, womit sie mit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme rechnen musste; hinzu kommt ihre Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldenwirtschaft. Die Tochter war zwar ursprünglich Schweizer Bürgerin, sie kennt jedoch Serbien und die dortigen Gebräuche über ihre Mutter sowie über längere Aufenthalte in deren Familie (vgl. das Urteil 2C 709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2). Sie macht nicht geltend, des Serbischen nicht mächtig zu sein. Die Annahme der Vorinstanz, dass es ihr möglich sein wird, die kyrillische Schrift zu erlernen, ist vertretbar. Nachdem der Kindsvater ebenfalls nach Serbien zurückkehren musste, wird es den
Beschwerdeführerinnen möglich sein, die Familiengemeinschaft mit ihm dort wieder herzustellen. Die Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung (Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn: |
|
1 | Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn: |
a | die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder |
b | wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. |
2 | Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73 |
3 | Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
|
1 | Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. |
2 | Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. |
3.
3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
3.2. Da die Beschwerde gestützt auf den angefochtenen Entscheid als zum Vorneherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar