Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.285
Beschluss vom 26. August 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
a., vertreten durch Leonhard Müller,
Beschwerdeführerin
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Brugg (nachfolgend “Bezirksgericht“) hat B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A., mit Urteil vom 7. Juli 2015 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen, wobei das Gericht eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten aussprach bei einer Probezeit von fünf Jahren verbunden mit Bewährungshilfe und der Weisung, fachärztliche Betreuung in Anspruch zu nehmen (act. 1.3, S. 9 ff., Dispositiv Ziffer 1 ff.). Die Kosten für die amtliche Verteidigung legte es dabei gemäss eingereichter Honorarnote im Umfang von Fr. 25‘047.65 (inkl. MWSt) fest (act. 1.3, S. 9 ff., Dispositiv Ziffer 8.1). Die gegen die im Nachgang zum Urteil erhobene Beschwerde gegen den separaten Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts betreffend Fortführung des Kontaktverbots B.‘s gegenüber seiner Tochter und Stieftochter, wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau am 13. November 2015 teilweise gutgeheissen (act. 1.4 und act. 1.5).
B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2015 legte die Staatsanwaltschaft Brugg (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) Berufung ein, woraufhin B. Anschlussberufung erhob. Das Obergericht sprach B. mit Urteil vom 23. Juni 2016 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei und reduzierte die Strafe auf 18 Monate unbedingte Freiheitsstrafe. Zugleich kürzte es die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 16‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt; act. 1.2, S. 21, Dispositiv Ziffer 7). Für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren reichte A. eine Honorarnote ein, mit welcher sie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8‘691.15 geltend machte (act. 1, S. 27 und act. 1.11). Das Obergericht sprach A. für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu (act. 1.2, S. 19, Erwägung 5.2; S. 21, Dispositiv Ziffer 9).
C. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt Rechtsanwältin A., vertreten durch Rechtsanwalt Leonhard Müller, mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1, S. 4):
" 1. Die Ziff. 7 und 9 des Entscheids des Obergerichts des Kantons AG vom 23. Juni 2016 seien aufzuheben.
2. Ziffer 7 des Entscheids des Obergerichts des Kantons AG vom 23. Juni 2016 sei ersatzlos aufzuheben und es sei Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Juli 2015 zu belassen.
3. In Abänderung der Ziffer 9 des Obergerichts des Kantons AG vom 23. Juni 2016 sei der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin in Genehmigung der Kostennote für das Berufungsverfahren und Beschwerdeverfahren eine Entschädigung im Umfang von CHF 8‘691.15 (davon Auslagen: CHF 264.00 und MwSt: CHF 643.78), eventualiter eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau.“
D. Die Beschwerdegegnerin liess die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ungenutzt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
1.2 Wird mit dem Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, rechtfertigt sich ein einheitlicher Rechtsweg. Diesfalls ist das Bundesstrafgericht alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 140 IV 213 E. 1.6 S. 216; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 1.2).
1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
1.4 Die Beschwerdeführerin war als amtliche Verteidigerin in den Verfahren gegen B. tätig. Sie ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin in dem Sinne beschwert, als dass ihr dadurch ein Teil der von ihr geltend gemachten Entschädigung für ihre in beiden Verfahren geleisteten Bemühungen als amtliche Verteidigerin verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Entsprechend hat sie ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihr beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über ihre Entschädigung.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: |
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 16'000.-- und für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren von Fr. 4'500.-- zu. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 25‘047.65 und für die zweite in der Höhe von Fr. 8'691.15 (act. 1, S. 4).
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet. |
3.
3.1 Betreffend die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Beschwerdegegnerin habe die durch das Bezirksgericht statuierte amtliche Entschädigung überprüft und reduziert, obwohl der Ausnahmetatbestand von Art. 404 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm im vorliegend angefochtenen Urteil vom 30. März 2016 aufgrund der teilweise Gutheissung der Beschwerde eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten vor. Anschliessend kürzte es die durch das Bezirksgericht festgelegte amtliche Entschädigung auf Fr. 16‘000.-- (inkl. MWSt), wobei vorliegend unbestritten ist, dass der Entschädigungsentscheid nicht angefochten worden war.
3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid folgendermassen:
"Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
[…]
Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens, d.h. vorliegend im Berufungsverfahren, fest (Art. 135 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
Das Obergericht erachtet für die Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin bei den Einvernahmen der beiden Opfer, jener des Beschuldigten und den Zeugen im Untersuchungsverfahren sowie bei der vorinstanzlichen Verhandlung und den übrigen notwendigen Aufwand für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdekammer, das Aktenstudium, Korrespondenz und die Vor- und Nachbereitung der Verhandlung (inkl. Plädoyer) einen Aufwand von 65 Stunden à Fr. 220.00 als angemessen. Zuzüglich Auslagen von 3 % sowie 8 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von gerundet Fr. 16‘000.00. Diese Entschädigung, die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren betr. Sicherheitshaft von der Gerichtskasse auszurichten ist, ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
3.4 Den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, auf welche Norm die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt. Soweit die Beschwerdegegnerin sich zur Neufestsetzung der vorinstanzlichen Entschädigung auf Art. 135 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
3.5.2 Das Berufungsgericht kann nach Art. 404 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
3.5.3 Aufgrund der sehr spärlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den oben erwähnten Erwägungen (siehe dazu oben E. 3.3) bleibt in casu unklar, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Entschädigung überhaupt als qualifiziert gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidung beurteilte.
3.5.4 Ungeachtet dessen ist vollständigkeitshalber auf die Frage einzugehen, ob allenfalls die gemäss der Beschwerdegegnerin überhöhte Entschädigung vorliegend eine qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung darzustellen vermag (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.8). Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Entschädigung von rund Fr. 25‘000.-- auf Fr. 16‘000.-- vor. Die Beschwerdegegnerin unterlässt es aber geltend zu machen, das Bezirksgericht habe hierbei sein Ermessen in qualifizierter Weise überschritten, wobei sich dies auch aus ihren Erwägungen nicht sinngemäss entnehmen lässt. Wenn nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin als angemessen beurteilte Aufwand zu Grunde gelegt wird, steht der erstinstanzlich anerkannte Aufwand zwar in einem Missverhältnis dazu. Ein qualifiziert unbilliger Entschädigungsentscheid des Bezirksgerichts ist damit jedoch nicht dargetan.
3.5.5 Ausgehend von der Begründung des obergerichtlichen Entschädigungsentscheids waren demnach vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
Bei diesem Prüfungsergebnis ist insbesondere auf die Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin einen willkürlichen Entschädigungsentscheid gefällt habe, nicht weiter einzugehen (act. 1, S. 25).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt in einem weiteren Punkt sinngemäss aus, die Beschwerdegegnerin habe es trotz eingereichter detaillierter Kostennote unterlassen, auszuführen, inwiefern sie die über den von ihr (der Beschwerdeführerin) als angemessen erachteten Aufwand von 20 Stunden hinausgehenden Bemühungen als überhöht erachte. Dadurch verletze die Beschwerdegegnerin die Anforderungen an die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 28).
4.2 Hat die Rechtsvertretung den Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.3 Für das obergerichtliche Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8‘691.15 geltend. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘500.-- zu. Sie reduzierte diese also um rund die Hälfte. Die Beschwerdegegnerin ging damit davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigte (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.4). Sie führte dazu Folgendes aus (act. 1.2, S. 55, Erwägung 5.1):
"Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gutzuheissen. Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist hinsichtlich des Schuldspruchs der sexuellen Nötigung ganz und in Bezug auf die Strafzumessung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anträge sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der amtlichen Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren SBK.2015.267 eine angemessene Entschädigung auszurichten. Das Obergericht erachtet aufgrund der sich in diesen Verfahren noch stellenden Fragen sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles einen Aufwand von insgesamt ca. 20 Stunden als angemessen. Bei einem Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 200.00, den separat zu entschädigenden Auslagen von pauschal 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % (§ 9 Abs. 3bis AnwT) beläuft sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf gerundet Fr. 4‘500.00. Davon ist der Beschuldigte verpflichtet, die Hälfte, d.h. Fr. 2‘250.00, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
Vorliegend unterliess es die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 23. Juni 2016 überhaupt, ein offenbares Missverhältnis geltend zu machen. Die eingereichte Honorarnote blieb überdies unerwähnt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Begründungspflicht betreffend die obgenannten Kürzungen entsprechend verletzt.
Da die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen des Berufungsverfahrens und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. An dieser Stelle erübrigt es sich auf die übrigen diesbezüglichen Rügen einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
|
1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
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1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv Ziffer 7 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mit Bezug auf die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Urteils ebenfalls aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 29. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Leonhard Müller
- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.