Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 233/2008

Urteil vom 26. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Wiesenstrasse 1, 4902 Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a
Mit Verfügung vom 3. Oktober 1997 sprach die IV-Stelle Bern dem 1952 geborenen H.________ für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. August 1996 eine befristete halbe Rente zu. Diese Beurteilung wurde im Rechtsmittelverfahren durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Entscheid vom 30. April 2002; das Verfahren war längere Zeit sistiert) und das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 3. Juni 2003, I 418/02) bestätigt. Die beiden gerichtlichen Instanzen gingen davon aus, dem Versicherten sei die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden, ausschliesslich sitzend auszuübenden Tätigkeit ganztägig zumutbar, wobei zusätzliche Pausen (im Umfang von höchstens zwei Stunden pro Tag) notwendig seien, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % verbleibe. Auf dieser Grundlage bezifferte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Invaliditätsgrad mit 35.5 %.
A.b
Am 5./14. August 2003 liess der Versicherte durch Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, sinngemäss eine Neuanmeldung vornehmen. Die IV-Stelle verneinte zunächst mit Verfügung vom 16. April 2004 einen Rentenanspruch. Nachdem der Versicherte ein Schreiben von Dr. med. P.________, Chirurgie FMH, vom 3. Mai 2004 eingereicht hatte, hob die Verwaltung ihre Verfügung jedoch wieder auf und ordnete zusätzliche Abklärungen an (Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004). In der Folge wies sie das Rentengesuch - nach Beizug weiterer Unterlagen und Einholung eines Gutachtens des Spital Z.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 3. April 2005 - mit Verfügung vom 25. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 wiederum ab. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 24. Februar 2006). Die Verwaltung holte daraufhin ein interdisziplinäres Gutachten von Dr. med. L.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, und Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15./16. Januar 2007 ein. Anschliessend verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 19. April 2007 erneut einen Rentenanspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 11. Februar 2008). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens liess der Versicherte insbesondere Schreiben des Dr. med. B.________ vom 26. März 2007 und des Dr. med. P.________ vom 1. Mai 2007 auflegen.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung vom 19. April 2007 aufzuheben und die Sache "zur Neubeurteilung des Anspruchs" an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Im Verfahren vor Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dementsprechend legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Tatsächlicher Natur und damit im dargestellten Rahmen grundsätzlich verbindlich sind insbesondere die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, welche das kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Zu den in diesem Zusammenhang frei zu prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zählen namentlich die Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall sind noch die früheren Gesetzesfassungen anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1c S. 160) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorgehen der Verwaltung (und im Beschwerdefall des Gerichts) bei der Anspruchsbeurteilung nach einer Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 3.2.4 S. 77; 117 V 198 E. 4b S. 200; 109 V 108 E. 2b S. 115).

3.
Umstritten und für die Beurteilung entscheidend ist in der hier gegebenen Konstellation, ob sich der Invaliditätsgrad zwischen dem Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 1997 (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil vom 2. Juni 2003, I 418/02) und derjenigen vom 19. April 2007 in anspruchserheblicher Weise verändert hat.

3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht äusserte sich in seinem Urteil vom 3. Juni 2003 eingehend zum Zumutbarkeitsprofil (bezogen auf Oktober 1997). Es gelangte zum Ergebnis, der Versicherte könne eine leichte, wechselbelastende, ausschliesslich sitzend auszuübende Tätigkeit ganztägig mit zusätzlichen Pausen (von höchstens zwei Stunden pro Tag) ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % verbleibe. Es stützte sich dabei insbesondere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 2. Mai 1997, die Stellungnahme des SUVA-Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. M.________ vom 14. Juli 1997 und die Stellungnahme des Spitals Y.________ vom 15. Juli 1998. Überdies bezog es später erstellte Berichte in die Würdigung ein (vgl. BGE 99 V 98 E. 4 S. 102 mit Hinweisen). Auf dieser Grundlage ermittelte das Gericht gestützt auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), unter Berücksichtigung eines Prozentabzugs (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen) von 15 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 34'581.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'542.- (festgesetzt aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin) ergab sich ein Invaliditätsgrad von 35.5 %.

3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, muss das Invalideneinkommen auch bezogen auf den nunmehr zu beurteilenden Zeitraum bis 19. April 2007 gestützt auf statistische Werte ermittelt werden, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Geringfügige Veränderungen innerhalb statistischer Daten bilden keinen Revisionsgrund (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 548) und haben deshalb auch im Neuanmeldungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Umstände, welche eine veränderte Bemessung des Prozentabzugs zu bewirken vermöchten, sind nicht ersichtlich. Weil auch das Valideneinkommen nach wie vor ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung - festgesetzt werden muss, kann, wie die Vorinstanz mit Recht darlegt, aus den rein erwerblichen Faktoren keine anspruchserhebliche Veränderung abgeleitet werden. Eine solche müsste sich somit aus dem Gesundheitszustand und der daraus abzuleitenden Arbeitsfähigkeit ergeben.

3.3 Das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.2 hiervor) festgestellt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - einschliesslich der Arbeitsfähigkeit - habe während des zu beurteilenden Zeitraums vom 3. Oktober 1997 bis 19. April 2007 keine anspruchsrelevante Veränderung erfahren. Diese Einschätzung wird durch das Gutachten von Dr. med. L.________ und Dr. med. E.________ gestützt. Sie lässt sich mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift weder als offensichtlich unrichtig bezeichnen noch bildet sie das Ergebnis einer Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG: Das Vorliegen der von Dr. med. P.________ (im Sinne einer Diagnose) und Dr. med. B.________ (im Sinne einer möglichen Ursache des Schmerzsyndroms) postulierten Sudeck'schen Dystrophie der Weichteile wird nicht nur im Gutachten des Dr. med. L.________ vom 15. Januar 2007, sondern auch bereits - mit ausführlicher Begründung - in demjenigen des Spital Z.________ vom 3. April 2005 verneint. Die Vorinstanz konnte daher zulässigerweise von weiteren Abklärungen zu diesem Punkt absehen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten, am 4. Februar 2008 neu festgestellten Beschwerden im Bereich des linken Fusses betreffen nicht mehr den hier
zu beurteilenden Zeitraum bis 19. April 2007. Die Untersuchung bei Dr. med. E.________ dauerte gemäss dessen Vermerk auf dem Gutachten 75 Minuten, nicht bloss eine halbe Stunde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007, E. 3.1.1). Inhaltlich wird die Expertise den rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht, so dass die Vorinstanz auf sie abstellen durfte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_233/2008
Date : 26. August 2008
Published : 13. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 65  66  95  97  105
IVG: 28
BGE-register
109-V-108 • 117-V-198 • 122-V-157 • 125-V-256 • 125-V-351 • 129-V-472 • 130-V-71 • 132-V-215 • 132-V-393 • 132-V-93 • 133-V-545 • 99-V-98
Weitere Urteile ab 2000
8C_233/2008 • I_1094/06 • I_418/02
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • invalidity insurance office • infringement of a right • drawn • federal insurance court • objection decision • meadow • litigation costs • value • new registration • clerk • income without disability • letter of complaint • statistics • day • pause • statement of affairs • disabled's income • physical condition
... Show all
AS
AS 2007/5129