Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 753/02

Urteil vom 26. August 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien
O.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Monbijoustrasse 22, 3001 Bern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 29. August 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, türkische Staatsangehörige O.________ absolvierte eine Berufsausbildung als landwirtschaftlicher Diplomingenieur. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1981 verrichtete er Temporärarbeit in verschiedenen Bereichen. Ab 1990 besuchte er diverse Kurse in Massage und war ab 1994 als Masseur im Kosmetiksalon seiner damaligen Ehefrau, ab 1996 als selbstständig erwerbender Masseur tätig. Am 2. November 1998 meldete sich O.________ wegen Nacken-, Oberarm- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg holte die Buchhaltung der Jahre 1996/1997, einen Bericht über die Berufsberatung vom 6. März 2000 sowie Unterlagen zur Umschulung als medizinischer Masseur ein und liess O.________ medizinisch abklären (Bericht des Dr. med. W.________, Chefarzt der Rheumatologie, Physikalischen Medizin und Rehabilitation am Spital F.________, vom 21. Mai 1999 und Bericht des Dr. med. I.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 5. Dezember 1999). Vom 8. bis 12. Mai 2000 absolvierte der Versicherte auf Anordnung der IV-Stelle eine Schnupperlehre im Rahmen der Berufswahl bei der Band-Genossenschaft (Bericht vom 14. Juli 2000). Mit Verfügung vom 10. November 2000
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren in Bezug auf eine Umschulung zum medizinischen Masseur ab. Zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit ordnete sie einen Aufenthalt in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________ vom 26. März bis 27. April 2001, verlängert bis 11. Mai 2001 an (Schlussbericht vom 31. Mai 2001). Am 20. September 2001 gewährte die IV-Stelle O.________ eine berufliche Massnahme in Form der Umschulung als PC-Supporter für die Zeit vom 24. September 2001 bis 30. April 2002.

Mit Verfügung vom 7. August 2001 sprach die IV-Stelle O.________ ab dem 23. Juli bis 30. September 2001 ein Wartezeittaggeld zu.
B.
Beschwerdeweise liess O.________ die Verfügung anfechten und beantragen, das Verfahren sei zu sistieren bis die Parteien betreffend Tragweite der Verfügung vom 7. August 2001 Klärung schaffen könnten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Bestimmung des Beginns des Anspruchs auf Wartezeittaggeld an die IV-Stelle zurückzuweisen. In ihrer Vernehmlassung wies die IV-Stelle darauf hin, dass O.________ mit Verfügung vom 28. August 2001, welche aus Versehen der Rechtsvertreterin nicht zugestellt worden sei, auch für die Zeit vom 14. Mai bis 17. Juni 2001 ein Wartezeittaggeld zugesprochen worden sei. Nachdem O.________ am Antrag, es sei über die grundsätzliche Frage nach dem Beginn des Anspruchs auf Wartezeittaggeld zu entscheiden, festhalten liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, mit Entscheid vom 29. August 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ beantragen, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm vom 2. März 1999 bis 2. Mai 2000 und vom 10. Mai 2000 bis 25. März 2001 Wartezeittaggelder auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. und 28. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
Satz 1 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder unter anderem für Wartezeiten gewährt werden können (Art. 22 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat er Art. 18
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV erlassen. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte, der zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch beginnt laut Art. 18 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle auf Grund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung.
2.2 Zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG ist der Versicherte, wenn er die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auf die vom Versicherten bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind. Die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten muss mit andern Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein. Der Anspruch auf Wartetaggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV) verlangt anderseits nicht, dass die IV-Stelle bereits die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es genügt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (Zum Ganzen: BGE 117 V 277 Erw. 2a; AHI 1997 S. 172 Erw. 3a).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat.
3.1 Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Juli 2001 eröffnet, dass der Anspruch auf Wartetaggelder in dem Zeitpunkt beginne, in welchem sie auf Grund ihrer Abklärungen feststelle, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, das heisse ab dem 21. Juli 2001. Mit Verfügung vom 7. August 2001 sprach sie dem Beschwerdeführer ein Wartezeittaggeld ab 23. Juli bis 30. September 2001 zu. Mit Schreiben vom 17. August 2001 teilte die IV-Stelle sodann der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mit, der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu dem in der Mitteilung vom 26. Juli 2001 genannten Datum bereits ab dem 12. Mai 2001 Anspruch auf ein Wartezeittaggeld. Mit Verfügung vom 28. August 2001 sprach sie ein Wartezeittaggeld ab 14. Mai bis 17. Juni 2001 zu, teilte indessen mit Schreiben vom 20. September 2001 mit, der Anspruch beginne am 12. Mai 2001. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte, der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld beginne spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung, in seinem Fall demzufolge spätestens am 2. März 1999, brachte die IV-Stelle vor, in einer ersten Phase seien der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch abgeklärt
worden, wohingegen er erst nach dem Aufenthalt in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________ konkret auf den Beginn der Eingliederung zum PC-Supporter habe warten müssen und somit ab 11. Mai 2001 erstmals alle Voraussetzung zu Gewährung eines Wartezeittaggeldes erfüllt gewesen seien.
3.2 Das kantonale Gericht pflichtet in seinem Entscheid der IV-Stelle darin bei, dass sich erst im Aufenthalt in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________ die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers als PC-Supporter ergeben habe. Die subjektiven und objektiven Bedingungen einer Eingliederung und mithin die Eingliederungsfähigkeit seien somit erstmals am 12. Mai 2001 erfüllt gewesen.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich erneut auf den in seinen Augen klaren Wortlaut von Art. 18 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV, wonach der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung entstehe. Die IV-Stelle hingegen betont wiederum, dass erst der Aufenthalt in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________ die Eingliederungsfähigkeit als PC-Supporter ergeben habe. Die vorher durchgeführten Massnahmen hätten lediglich darauf abgezielt, Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und über die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen zu beschaffen.
4.
Art. 18 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV legt als Anspruchsbeginn für Wartezeittaggelder den Zeitpunkt fest, in welchem die IV-Stelle auf Grund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Während der erste mögliche Zeitpunkt von verschiedenen Faktoren abhängt, lässt sich der zweite - auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft - von der Anmeldung her genau errechnen. Vom Wortlaut her ist klar, dass der Versicherte spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung Anspruch auf Wartezeittaggelder haben soll, dies natürlich nur, wenn die Anspruchsvoraussetzung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist und Eingliederungsmassnahmen somit ernsthaft in Frage kommen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 178 f.). Sinn und Zweck der Wartezeittaggelderregelung sowie deren Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. BGE 128 V 118 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Invalidenversicherung wird vom Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beherrscht. Die Eingliederung geht der Rente immer dann vor, wenn der versicherten Person zugemutet werden kann, sich
Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, nach deren Durchführung voraussichtlich keine (teil-)rentenbegründende Invalidität mehr besteht. Mit der Ausrichtung von Taggeldern soll der Lebensunterhalt während der Wartezeit, respektive während der Eingliederungsmassnahme sichergestellt werden. Daraus ergibt sich, dass Taggeldleistungen nur dann den gesetzgeberischen Sinn erfüllen, wenn sie in dieser Zeit effektiv ausgerichtet werden (vgl. Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" und Boltshauser, Das Regime der IV-Wartezeittaggelder, beide in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 12 und 79). Diesem Anliegen wurde denn auch mit der Änderung der IVV auf den 1. Januar 1985 Rechnung getragen. Während bis zu diesem Zeitpunkt ein Wartezeittaggeld frühestens gewährt werden konnte, wenn konkrete Eingliederungsmassnahmen angeordnet waren und auch dann längstens für insgesamt 120 Tage (Art. 18 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
2    Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87
3    Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
4    Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88
IVV in der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung), setzt die Regelung seit 1. Januar 1985 den Anfangszeitpunkt mit der Feststellung, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, gleich, gewährt jedoch ein Wartezeittaggeld spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung und hebt die
zeitliche Befristung auf. In den Erläuterungen zur Änderung der IVV auf den 1. Januar 1985 wurde dies damit begründet, dass es Fälle gebe, in denen die Festlegung einer passenden Eingliederung und die Suche nach einem geeigneten Eingliederungsplatz sowie die administrative Abwicklung verhältnismässig viel Zeit erforderten. In der Zwischenzeit bleibe der Versicherte ohne finanzielle Leistungen seitens der IV, sofern nicht ein Rentenanspruch entstehe. Deshalb solle nach der vorgeschlagenen Regelung der Anspruch auf Taggeld nicht erst entstehen, wenn Eingliederungsmassnahmen angeordnet seien, sondern bereits dann, wenn solche grundsätzlich in Aussicht genommen würden, spätestens aber vier Monate seit Eingang der Anmeldung. Damit werde die Entstehung eines Rentenanspruchs in dieser ungeklärten Situation verhindert (ZAK 1984 S. 412 f.). Dementsprechend führt das BSV im Kreisschreiben über den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (KSTG) aus, der Wartezeittaggeldanspruch beginne im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststelle, dass Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich angezeigt seien und im Hinblick darauf weitere Vorkehren anordne (z.B. Suche eines geeigneten Umschulungsplatzes), spätestens aber vier Monate nach Eingang der
Anmeldung. Dies bedeute, dass die entsprechenden Vorabklärungen normalerweise innerhalb dieser Zeitspanne abzuschliessen seien (Rz 1044). Dass sich diese Regelung mit dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" besser vereinbaren lässt als die frühere und sie im übrigen auch gesetzmässig ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mehrmals bestätigt (BGE 121 V 192 Erw. 4c, 116 V 89 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 2. November 1998 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Sein Hausarzt attestierte ihm ab 15. Oktober bis 30. November 1997 eine 100 %ige, ab 1. Dezember 1997 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit als Masseur, wies jedoch gleichzeitig auf die hohe Motivation des Beschwerdeführers hin (Bericht vom 16. November 1998). Die medizinische Abklärung im Spital F.________ ergab ebenfalls eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine höhere Funktionalität könne angesichts des Ausbildungsniveaus ins Auge gefasst werden. Angesichts der bisher ausgeübten Tätigkeiten bestehe ein erhebliches Anpassungspotenzial bei einer guten Basisausbildung (Bericht vom 21. Mai 1999). Aus psychiatrischer Sicht ergab sich lediglich eine leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit (25 %), wobei die Evaluation einer alternativen Tätigkeit als Möglichkeit zur Verbesserung empfohlen wurde (Bericht vom 5. Dezember 1999). Dem Bericht über die Berufsberatung vom 6. März 2000 ist als berufliches Ziel die Wiederaufnahme einer ganztägigen Arbeit kombiniert in den Bereichen Massage und Informatik zu entnehmen. Vom 8. bis 12. Mai 2000 hielt sich der Beschwerdeführer in der Ausbildungsabteilung Informatik
der Band-Genossenschaft auf, um seine Eignung für diese Berufsrichtung abzuklären. Im Abklärungsbericht vom 14. Juli 2000 wurde eine Ausbildung in Richtung Informatik nicht empfohlen wegen mangelnden Bezuges zur Technik, zu ungenauem Arbeiten, sprachlicher Probleme und geringer Ausdauer (eventuell wegen Schmerzen). Nach Prüfung der Unterlagen zur Ausbildung zum medizinischen Masseur wies die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 10. November 2000 eine entsprechende Umschulung ab. Vom 26. März bis 11. Mai 2001 hielt sich der Beschwerdeführer schliesslich in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________ auf, wo seine Eignung für die Umschulung als PC-Supporter festgestellt wurde.
5.2 Das Vorliegen einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ist unbestritten. Dass sodann in casu Eingliederungsmassnahmen ernsthaft in Betracht gezogen worden sind, ergibt sich aus den Anordnungen der IV-Stelle (Berufsberatung, Aufenthalte in der Band-Genossenschaft und in A.________). Fraglich war offensichtlich nur, in welche Richtung diese gehen sollten, in Richtung Umschulung zum medizinischen Masseur oder in Richtung Umschulung im Informatikbereich. Derartige Vorkehren über einen Zeitraum von rund 2 1/2 Jahren setzen indessen voraus, dass berufliche Massnahmen ernsthaft in Frage kommen, weshalb der Anspruch auf Wartezeittaggelder ab 2. März 1999 (vier Monate nach Eingang der Anmeldung) ausgewiesen ist. Die IV-Stelle wird den Umfang unter Berücksichtigung der Zeiten, für welche bereits Taggelder zugesprochen worden sind, zu berechnen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 29. August 2002 und die Wartezeittaggeldverfügungen vom 7. und 28. August 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wartezeittaggelder im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben .
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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Document : I_753/02
Date : 26. August 2003
Published : 13. September 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
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