Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 301/2018

Urteil vom 26. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willkür, rechtliches Gehör, Rechtsbeistand (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2017 (SB170196).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung von X.________ am 18. Dezember 2017 ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2017, indem es ihn schuldig sprach des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG, Art. 2 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15
1    Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16
2    Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a  Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b  freies Morphin (Heroin/Morphin);
c  Kokain;
d  Amphetamin (Amphetamin);
e  Methamphetamin;
f  MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g  MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17
2bis    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18
2ter    Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19
3    Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4    ...20
5    ...21
und Abs. 2 lit. a VRV [SR 741.11] sowie Art. 34 lit. a
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 34 - Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196225 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
a  THC: 1,5 µg/L
b  freies Morphin: 15 µg/L
c  Kokain: 15 µg/L
d  Amphetamin: 15 µg/L
e  Methamphetamin: 15 µg/L
f  MDEA: 15 µg/L
g  MDMA: 15 µg/L
VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]) sowie der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und Fr. 100.-- Busse. Abweichend vom Bezirksgericht schob es den Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 4 Jahren auf.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer ersucht um aufschiebende Wirkung, zumal er nicht nur zu einer bedingten Geldstrafe, sondern auch zu einer (unbedingten) Busse verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG (Urteile 6B 1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1 und 6B 719/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2). Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet drei Aspekte des vorinstanzlichen Urteils: Erstens erblicke er eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz mit den beiden Polizeibeamten von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehe, zweitens gewichte die Vorinstanz das Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde nicht ausreichend und drittens stelle die Ablehnung der Beweisbegehren (Gutachten und Befragung des SOS-Arztes) eine Gehörsverletzung dar. Dies müsse letztlich zu einer Unverwertbarkeit der Beweise und damit zu einem Freispruch führen.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine unzulässige Beweisausforschung geltend. Er sei am 15. September 2016 bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle von zwei Polizisten der Stadt Kloten angehalten worden. Der Polizist A.________ habe sich längere Zeit mit ihm unterhalten und dabei das Fahrzeug kontrolliert. Der Polizist habe in der bezirksgerichtlichen Befragung ausgeführt, er habe ein "Gefühl" entwickelt, dass etwas nicht stimme. Worauf das beruhte, habe er nicht erklären können. Aufgrund dieses Gefühls habe er den Kollegen beigezogen. Dieser habe ihn als Verify-Experte nach Anzeichen für einen vorgängigen Drogenkonsum untersucht. Der Polizist A.________ sei bei einer früheren Streiterei ausgerückt, habe in seiner Wohnung starken Cannabisgeruch festgestellt und ihn wiedererkannt. Auf dem Polizeiposten sei ein SOS-Arzt aufgeboten worden, der keinerlei Anzeichen und keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen festgestellt habe. Die Darstellungen der Polizisten und des SOS-Arztes gingen diametral auseinander. Es überzeuge nicht, wenn die Vorinstanz annehme, drei Stunden nach der Verkehrskontrolle auf dem Polizeiposten seien die Symptome vielleicht schon abgeklungen. Für gerötete Augen könne es viele Erklärungen geben. Im Lichte all
dieser Umstände ergäben sich erhebliche Zweifel. Dass die Vorinstanz die Aussagen der beiden Polizisten als glaubwürdiger taxiere, sei eklatant unrichtig und erscheine im Ergebnis als geradezu willkürlich.
"Es gibt noch einen weiteren Punkt, der diese Theorie stützt, und zwar die Höhe des gemessenen THC-Gehalts im Blut des Beschwerdeführers" (Beschwerde S. 8). Der THC-Gehalt seines Blutes sei zwar rund dreimal höher als der gesetzliche Grenzwert gewesen, aber trotzdem sehr tief. Dieser Grenzwert sage nichts aus. Er vertrete die Auffassung, dass er durch den gemessenen Gehalt überhaupt nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er "kiffe" nie, bevor er ins Auto steige, sondern warte immer 24 Stunden. Alles deute darauf hin, dass nie ein Anfangsverdacht bestanden habe.

2.2. Die Vorinstanz würdigt die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten. Dem Beamten A.________ fiel zuerst das laute Tönen des Fahrzeugs auf, weshalb er es anhielt. Er hatte das Gefühl, dass die Pupillen nicht normal reagierten. Er zog den Kollegen mit Verify-Ausbildung bei. Dieser stellte im Gespräch mit dem Beschwerdeführer einen Geruch ähnlich wie bei Cannabis fest, die Pupillen hätten nicht bzw. nur verzögert auf direkten Lichteinfall reagiert, weiter stellte er gerötete wässerige Augen und ein starkes Augenliderflattern bei geschlossenen Augen fest. Bei der Erläuterung dieser Symptome sei es zu einer extremen Stimmungsschwankung beim Beschwerdeführer gekommen.
Der Beschwerdeführer bestritt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der erst- und vorinstanzlichen Befragung, nicht fahrfähig gewesen zu sein. Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, dass der SOS-Arzt keine Auffälligkeiten festgestellt hatte. Zwischen der Polizeikontrolle und der Feststellung des Arztes lägen drei Stunden, so dass es möglich sei, dass die Symptome abgeklungen seien. Dass Angaben des Arztes zur Lichtreaktion der Augen fehlten, lasse aber nicht schliessen, dass der Arzt falsche Feststellungen getroffen habe (Urteil S. 12). Dem Beweisantrag auf Einvernahme des SOS-Arztes sei nicht stattzugeben (Urteil S. 13). Es bestehe keine Veranlassung, an der beruflichen Qualifikation des Verify-Beamten zu zweifeln (Urteil S. 13 f.), und es seien keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung durch den Beamten ersichtlich (Urteil S. 14). Von der Einholung eines Gutachtens sei abzusehen (Urteil S. 14 f.). Der Grenzwert gemäss Art. 34
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 34 - Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196225 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
a  THC: 1,5 µg/L
b  freies Morphin: 15 µg/L
c  Kokain: 15 µg/L
d  Amphetamin: 15 µg/L
e  Methamphetamin: 15 µg/L
f  MDEA: 15 µg/L
g  MDMA: 15 µg/L
VSKV-ASTRA sei deutlich überschritten worden. Die Abnahme der Blut- und Urinprobe sei rechtmässig erfolgt. Die Ergebnisse seien verwertbar (Urteil S. 15).
Das Vorbringen, es sei der Anwalt der ersten Stunde verweigert worden, ändere nichts, und es lasse sich daraus keine Unverwertbarkeit des Gutachtens ableiten. Gegen die Anordnung der Zwangsmassnahme hätte ein Anwalt nichts ausrichten können. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei kein Rechtsmittel ergriffen worden. Auf das Protokoll der polizeilichen Befragung ("FinZ-Set") bei der Anhaltung (Art. 215
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO) ohne Anwalt werde nicht abgestellt. Die erste formelle Einvernahme habe bei der Staatsanwaltschaft im Beisein des Anwalts stattgefunden (Urteil S. 16).

2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als appellatorisch. Eine willkürliche Entscheidung ist nicht ersichtlich.
Der Polizeibeamte füllte das Protokoll wegen Verdachts auf Fahrunfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer setzte sich in der Folge gegen die staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinasservierung im Spital zur Wehr, weshalb er auf den Polizeiposten verbracht wurde, wo der SOS-Arzt aufgeboten wurde. Dort erfolgte die Urinasservierung unter Überwachung durch den Polizeibeamten. Die Blutentnahme erfolgte durch den SOS-Arzt. Nach dessen Einschätzung waren die Augenbindehäute unauffällig und die Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Anders als bei der anlassfreien Atemalkoholprobe (Art. 55 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
SVG; BGE 142 IV 23 E. 3.2 S. 26, 324 E. 1.1.2 S. 326) sind Untersuchungen bezüglich Drogen und Arzneimittel nur zulässig, wenn der Fahrzeugführer Anzeichen aufweist, die nicht auf Alkohol zurückzuführen sind (BGE 139 II 95 E. 2.1 S. 98 f.). Die Proben sind rechtswidrig erlangt und nicht verwertbar, wenn Blutentnahme oder Urinprobe ohne auf Fahrunfähigkeit hinweisende Anzeichen erfolgen (Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO; BGE 139 II 95 E. 2.2 und 2.3 S. 99). Anzeichen für das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit beurteilen sich nach den konkreten Umständen. Es ist ausreichend, wenn die Polizisten aufgrund auffälliger körperlicher Symptome auf den Konsum von Drogen schliessen konnten bzw. deswegen ohne Bundesrechtsverletzung einen entsprechenden Anfangsverdacht haben durften, der zur Anordnung der Blut- und Urinproben berechtigte (Urteil 6B 244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.3).
Die Polizeibeamten konnten an der Verkehrskontrolle von einem Anfangsverdacht ausgehen. Dass der SOS-Arzt drei Stunden später keine entsprechende Anzeichen wahrzunehmen vermochte, ändert daran nichts. Die Blutentnahme durfte gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
SVG). Die Blutentnahme wurde von der Staatsanwaltschaft rechtmässig gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 198 Zuständigkeit - 1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
1    Zwangsmassnahmen können anordnen:
a  die Staatsanwaltschaft;
b  die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
c  die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
StPO angeordnet. Diese Anordnung kann auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikett-Staatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315).
Das THC-Betäubungsmittel gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15
1    Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16
2    Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a  Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b  freies Morphin (Heroin/Morphin);
c  Kokain;
d  Amphetamin (Amphetamin);
e  Methamphetamin;
f  MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g  MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17
2bis    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18
2ter    Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19
3    Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4    ...20
5    ...21
VRV als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet (Art. 34
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 34 - Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196225 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
a  THC: 1,5 µg/L
b  freies Morphin: 15 µg/L
c  Kokain: 15 µg/L
d  Amphetamin: 15 µg/L
e  Methamphetamin: 15 µg/L
f  MDEA: 15 µg/L
g  MDMA: 15 µg/L
VSKV-ASTRA). Nach dem Gutachten ergab die Blutanalyse einen THC-Wert von 3,3 bis 6,3 (Urteil S. 7). Damit ist die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gesetzlich nachgewiesen.

2.4. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm im Zeitpunkt der Blut- und Urinentnahme ein Anwalt der ersten Stunde faktisch verweigert worden. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren hätte er einen Anwalt beiziehen dürfen, und er habe darum mehrmals ersucht. Selbstredend habe es sich nicht mehr um eine blosse polizeiliche Anhaltung gehandelt. Die Polizei sei verpflichtet gewesen, ihn bei der Suche eines Anwalts zu unterstützen (Beschwerde S. 10). Der Polizeibeamte habe die Pikett-Nummer sicher schon vorher gekannt. Er habe während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens Aussagen gemacht, die ihn später belastet hätten (Beschwerde S. 11). Es hätten keine Beweise erhoben werden dürfen. Indem die Vorinstanz das Gutachten als Ergebnis der in unzulässiger Weise, d.h. ohne Beisein eines Anwalts, durchgeführten Blut- und Urinprobe im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens verwerte, verstosse sie gegen Art. 127
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO (Beschwerde S. 13).
Gemäss Art. 127
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO können Verfahrensbeteiligte zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Das stellt die Vorinstanz nicht in Abrede. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die Tragweite dieser Bestimmung einzutreten. Der Beweis der Fahrunfähigkeit wurde nicht rechtswidrig erhoben. Der Beweis wurde unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers mittels strafprozessualer Zwangsmassnahme sowie durch rechtsmedizinische Blutanalyse objektiv erhoben und nicht aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers oder dessen aktiver Mitwirkung. Das Gutachten ist verwertbar. Die Frage eines Anwalts der ersten Stunde ist nicht zu erörtern. Der Beschwerdeführer legt nicht dar (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), inwiefern ihm ein Anwalt "faktisch" verweigert worden sein sollte.

2.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung beantragter Beweisabnahmen.
Entgegen seinen Vorbringen ist keineswegs strittig, ob die Blut- und Urinprobe überhaupt hätte angeordnet werden dürfen, und die Sach- und Beweislage war nicht nicht von allem Anfang an unklar (Beschwerde S. 14). Die Vorinstanz durfte willkürfrei von einem durch den Verify-Beamten festgestellten Anfangsverdacht ausgehen. Wie ein verkehrsmedizinisches Gutachten darüber sollte Aufschluss geben, ob die Aussagen der Polizisten und deren im FinZ-Set-Protokoll festgehaltenen Feststellungen glaubhaft erscheinen (Beschwerde S. 15), ist nicht ersichtlich. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen und das Bestehen eines Anfangsverdachts haben die Gerichte zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die einzige involvierte Person mit medizinischem Fachwissen, der SOS-Arzt, sei nie befragt worden (Beschwerde S. 16). Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich. Der Arzt hatte seine Erkenntnisse notiert. Die Vorinstanz hat sie gewürdigt. Dessen Ansicht konnte weder entscheidenden Einfluss darauf haben, ob die Polizisten bei der Verkehrskontrolle zutreffend von einem Anfangsverdacht ausgegangen waren noch ob die Staatsanwaltschaft eine Blutentnahme und die rechtsmedizinische Begutachtung hatte anordnen dürfen. Auch insoweit sind die Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO nicht verletzt (Beschwerde S. 17). Zum Gehörsrecht im Zusammenhang von in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnten Beweisanträgen kann auf das Urteil 6B 880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 verwiesen werden.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_301/2018
Date : 26. Juli 2018
Published : 13. August 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Willkür, rechtliches Gehör, Rechtsbeistand (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes)


Legislation register
BGG: 42  66  103
BV: 29
BetmG: 19a
SVG: 31  55  91
StPO: 3  127  141  198  215
VRV: 2
VSKV-ASTRA: 34
BGE-register
139-II-95 • 142-IV-23 • 143-IV-313
Weitere Urteile ab 2000
6B_1324/2017 • 6B_244/2011 • 6B_301/2018 • 6B_719/2016 • 6B_880/2017
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