Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.236

Entscheid vom 26. Juli 2011 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Naegeli und Rechtsanwalt Stefan Gäumann, Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Beschwerde gegen Nichterlass einer Verfügung (Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS); Gegenstandslosigkeit

Sachverhalt:

A. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. ein Strafverfahren wegen Verschwörung zu Betrugs und Betrugs (Verfahrensakten Urk. 43). In diesem Zusammenhang gelangte das U.S. Departement of Justice mit einem dringlichen Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2010 an die Schweiz und ersuchte um Sperrung des auf die A. S.A., Panama, lautenden Kontos Nr. X-12 bei der Bank C. AG, Zürich (Verfahrensakten Urk. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) entsprach dem dringlichen Rechtshilfeersuchen mittels Anordnung einer vorläufigen Massnahme vom 30. Juni 2010 und wies die Bank C. AG an, das entsprechende Konto zu sperren (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gelangte das BJ erneut an die Bank C. AG, und verfügte in Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2010 die Sperrung der Beziehung Nr. X-1, lautend auf die A. S.A. (Verfahrensakten Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 ersuchte die A. S.A. das BJ um Reduktion der Sperre auf das Konto Nr. X-12 und machte geltend, es handle sich bei diesem Konto um ein Unterkonto der Beziehung Nr. X-1 (Verfahrensakten Urk. 10). Das U.S. Department of Justice erliess am 20. Juli 2010 ein ergänzendes Rechtshilfebegehren, mit dem es materiell an der Sperrung des Kontos Nr. X-12 festhielt (Verfahrensakten Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. August 2010 hob das BJ Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juni 2010 vollumfänglich auf und sperrte die Kontoverbindung Nr. X-1 im Sinne einer Reduktion bis zum Gegenwert von USD 8.2 Mio. (Verfahrensakten Urk. 29). Am 1. September 2010 erliess das U.S. Departement of Justice das formelle Rechtshilfebegehren und ersuchte um Sperrung des Kontos Nr. X-12 sowie allfälliger weiterer auf B. lautende oder für diesen gehaltene Konten bei der Bank C. AG und um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in Bezug auf das besagte Konto bzw. allfälligerer weiterer Konten (Verfahrensakten Urk. 40).

B. A. S.A. stellte mit Eingabe vom 10. September 2010 beim BJ ein Wiedererwägungsgesuch und ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung (Verfahrensakten Urk. 42). Das BJ erliess am 15. September 2010 die Eintretensverfügung und betraute gleichzeitig die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Urk. 45). A. S.A. reichte dem BJ am 29. September 2010 eine Ergänzung zu ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2010 ein (Verfahrensakten Urk. 50).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wies das BJ das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Verfahrensakten Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an (Verfahrensakten Urk. 61).

C. A. S.A. gelangt gegen die Verfügung des BJ vom 4. Oktober 2010 mit Beschwerde vom 15. Oktober 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

„1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2010 im Verfahren B 219'153 MEJU aufzuheben;

2. Es seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Verfügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre über die Kontobeziehung #X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;

3. Eventualiter seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Zentralstelle USA vom 30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Verfügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre mit sofortiger Wirkung auf einzelne der nachstehend bezeichneten, unter Stammnummer #X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG geführten Konten zu reduzieren;

4. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung gemäss Art. 11
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS zurückzuweisen;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“

Mit Schreiben vom 8. November 2010 reicht A. S.A. eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2010 ein (act. 8). Das BJ beantragt in der Vernehmlassung zur Beschwerde und zu deren Ergänzung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 11). A. S.A. hält mit Replik vom 30. November 2010 an ihren Anträgen fest (act. 13). Das BJ verzichtet am 10. Dezember 2010 auf eine Duplik, was A. S.A. zur Kenntnis gebracht wird (act. 15 und 16). Am 26. Januar 2011 reicht die Beschwerdeführerin der II. Beschwerdekammer unaufgefordert weitere Dokumente zur Kenntnis ein (act. 17 und 17.1).

Am 24. Februar 2011 hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Rechtshilfeverfahren eine Schlussverfügung erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 28. März 2011 Beschwerde erhoben hat (RR.2011.85 act. 1). Die II. Beschwerdekammer hat den Parteien am 1. April 2011 Gelegenheit eingeräumt, sich für den Fall der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 18 und 19). Während der Beschwerdegegner die Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt (act. 20), stellt diese den Antrag, ihr seien keine Kosten aufzuerlegen, und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 36a Wirksamkeit für andere Gesetze - Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist auf amerikanische Rechtshilfeersuchen anwendbar, die teilweise gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 198170 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 38 Abs. 1 des Vertrags) ausgeführt werden können.
BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 5 Zentralstelle - 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
1    Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
2    Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist;
b  sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;
c  sie bestimmt im Einvernehmen mit den amerikanischen Behörden, ob eine Aussage durch Eid oder Handgelübde bekräftigt werden muss;
d  sie gestattet die Anwesenheit eines amerikanischen Behördenvertreters bei der Ausführung des Ersuchens (Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 5 des Vertrags);
e  sie ordnet nötigenfalls die Ausmerzung geheim zu haltender Angaben in herauszugebenden Schriftstücken an;
f  sie bezeichnet den schweizerischen Vertreter bei Durchführung eines Beglaubigungsverfahrens (Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 des Vertrags);
g  sie bestimmt, ob besondere Zustellungsformen des amerikanischen Rechts angewendet werden sollen;
h  sie befindet darüber, ob eine weitere Verwendung von Informationen aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zulässig ist, und leitet nötigenfalls einen Meinungsaustausch nach Artikel 39 des Vertrags ein.
BG-RVUS), welche als Zwischenentscheid zu betrachten ist, da damit das Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen wird. Mit der angefochtenen Verfügung musste über die Frage entschieden werden, ob eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS zu erlassen ist. Eine solche ist von der Zentralstelle dann zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS), oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf Vertrag oder das BG-RVUS gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS) oder die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS) oder schliesslich über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Art. 21 Abs. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 21 a. Voraussetzungen - 1 Bei der Einvernahme kann amerikanisches Verfahrensrecht angewendet werden (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags), wenn:
1    Bei der Einvernahme kann amerikanisches Verfahrensrecht angewendet werden (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags), wenn:
a  die zu befragende Person die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und nicht zugleich Schweizer Bürger ist oder
b  alle Beteiligten schriftlich zustimmen und für sie keine wesentlichen Nachteile zu befürchten sind.
2    In andern Fällen darf die Anwendung nur bewilligt werden, wenn:
a  der Gegenstand der Einvernahme für den Ausgang des amerikanischen Verfahrens als wesentlich erscheint, und
b  aufgrund der Praxis der amerikanischen Gerichte die Annahme begründet ist, dass das Protokoll der nach schweizerischem Recht durchgeführten Einvernahme vor dem zuständigen amerikanischen Gericht als Beweismittel nicht zugelassen werden könnte.
3    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 hat die Zentralstelle die anwendbaren amerikanischen Verfahrensvorschriften den einzuvernehmenden Personen im Wortlaut bekannt zu geben.
4    Unberührt bleiben die Fälle, in denen die Anwendung amerikanischen Rechts aufgrund anderer Vorschriften des Vertrags besonders geregelt ist.
BG-RVUS oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Art. 12 ABs. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1    Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1bis    Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein entsprechender Antrag zu stellen.35
2    Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).36
3    Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorliegen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
4    Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.38
5    Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.39
BG-RVUS zu entscheiden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS). Es erscheint sachgerecht, gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 17
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) zuzulassen, ansonsten eine Verneinung der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Zwischenverfügung, die für sich selbst anfechtbar ist (Art. 11 Abs. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS), jeglicher richterlicher Kontrolle entzogen wäre. Letzteres führte zum rechtslogisch widersprüchlichen Ergebnis, dass zwar die Zwischenverfügung angefochten werden kann, nicht aber die allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung einer solchen Verfügung. Zu Recht hat daher der Beschwerdegegner eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angebracht (vgl. Verfahrensakten Urk. 52 S. 5). Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung beträgt 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17c Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
BG-RVUS).

Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 15. Oktober 2010 (hierorts am 19. Oktober 2010 eingegangen) fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17a Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
BG-RVUS). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt in Anwendung von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 17a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17a Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550).

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17b Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes58) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
1    Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes58) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
2    Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.
BG-RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden (Art. 9 Abs. 2
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 9 Allgemeine Vorschriften über die Ausführung von Ersuchen - 1. Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden Ersuchen nach den üblichen Vorschriften ausgeführt, die für Ermittlungen oder Verfahren im ersuchten Staat hinsichtlich einer unter seine Gerichtsbarkeit fallenden Straftat anzuwenden sind.
1    Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden Ersuchen nach den üblichen Vorschriften ausgeführt, die für Ermittlungen oder Verfahren im ersuchten Staat hinsichtlich einer unter seine Gerichtsbarkeit fallenden Straftat anzuwenden sind.
2    Der ersuchte Staat kann auf Verlangen des ersuchenden Staats die Anwendung von Verfahrensvorschriften bewilligen, welche in diesem Staat für
a  Ermittlungs- oder Strafverfahren und
b  Zertifizierung und Übermittlung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken gelten, soweit solche Vorschriften nicht mit dem Recht des ersuchten Staats unvereinbar sind. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme kann nur nach dem Recht des Ortes erfolgen, an welchem das Ersuchen ausgeführt wird.
3    Die zuständigen Gerichts- und anderen Beamten in jedem der beiden Staaten werden mit allen ihnen nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Mitteln bei der Ausführung von Ersuchen des anderen Staats behilflich sein.
RVUS). Durch den expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17b Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes58) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
1    Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes58) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
2    Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.
BG-RVUS auf Art. 49 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (so im Ergebnis BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214, anders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57).

3.

3.1 Am 24. Februar 2011 erliess der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren die Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. AG erhobenen Dokumente betreffend Konto-Stamm Nr. X-1, lautend auf die Beschwerdeführerin, an die amerikanischen Behörden an. Ausserdem verfügte er die Aufrechterhaltung der Sperre des besagten Kontos in der Höhe von USD 6.8 Mio. (RR.2011.85 Verfahrensakten Urk. 93). Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS richtet, wird diese mit dem Erlass der nun mehr (anfechtbaren) Schlussverfügung gegenstandslos. Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS unterliegt nämlich eine solche Verfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

3.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.134 vom 3. Februar 2011; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. September 2007), während die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine Anwendung findet (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.267 vom 1. Oktober 2009, E.2; RR.2010.139-141 vom 10. Februar 2011).

Gemäss Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Derjenige, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll im Kostenpunkt nicht dafür bestraft werden, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 2 m.w.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre Beschwerde formell gegen die Verweigerung des Erlasses einer anfechtbaren Zwischenverfügung und materiell gegen die angeordneten vorläufigen Massnahmen richte. Sie erhebe keine Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellte Wiedererwägungsgesuch (act. 13 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihr Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung abgewiesen habe. Denn ihre geschäftliche Tätigkeit werde durch die verfügte Sperre des Kontos Nr. X-1 bei der Bank C. AG stark behindert und komme vollends zum Erliegen, wenn diese nicht aufgehoben oder zumindest reduziert werde. Aus dem Fortbestand der Kontosperre würde der Beschwerdeführerin ein unverhältnismässiger Schaden und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. Als Vermögens- und insbesondere Fondsverwalterin sei sie für die Kontosperre besonders anfällig, da sie unter der Beziehung Nr. X-1 fremdes Vermögen halte. Sie müsse jederzeit in der Lage sein, das fremde Vermögen den Berechtigten herauszugeben, wenn diese es verlangen würden. Neben dieser Kontobeziehung habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Sperre nur noch über eine weitere Kontobeziehung zur Bank D. verfügt, die indessen praktisch inaktiv gewesen sei. Sie sei bereits mit Forderungen von Dritten konfrontiert worden, die sie wegen der Kontosperre nicht habe erfüllen können (act. 1 S. 8 ff.).

4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS erlässt die Zentralstelle ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragssteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht. Die Fälle, in denen sich der Erlass einer Zwischenverfügung als notwendig erweist, sind gleich geregelt, wie in Art. 80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG (vgl. BBl 1995 III S. 37). Es kann daher vorliegend für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG herangezogen werden (in diesem Sinne Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2.3).

4.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kommt insbesondere in Betracht bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Feb-ruar 2007, E. 1.2).

4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen zunächst geltend, dass sie mit einer Rückforderung von Vermögenswerten konfrontiert worden sei, welche die Gruppe E. bei ihr angelegt gehabt habe. Wegen der Kontosperre habe die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachkommen können. Eine Vertragspartnerin der Gruppe E., die Gesellschaft F., habe jener am 15. Juni 2010 aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Betrag von USD 980'000.-- in Rechnung gestellt, zahlbar innert 30 Tagen. Eine Gruppengesellschaft der Gruppe E., die Gesellschaft G., habe gestützt auf einen am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Joint-Venture-Vertrag mit der Beschwerdeführerin einen Betrag von USD 3 Mio. bei dieser investiert. Die Gruppe E. habe in der Folge durch die Gesellschaft G. bei der Beschwerdeführerin einen Teilbetrag von USD 980'000.-- zurückverlangt, um die Rechnung der Gesellschaft F. bezahlen zu können. Wegen der am 30. Juni 2010 erfolgten Kontosperre habe die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können. Die Gruppe E. habe der Beschwerdeführerin gedroht, sie für den Schaden haftbar zu machen. Die Gesellschaft G. ihrerseits habe die Rückzahlung der gesamten Investition von USD 3 Mio. verlangt (act. 1 S. 11 f.).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2010 den Antrag stellte, der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung zu erlauben, eine Überweisung im Betrag von USD 1 Mio. an einen von der Beschwerdeführerin der Bank C. AG zu bezeichnenden Kunden vorzunehmen. Sie begründete dies damit, dass ein Investor am 11. Mai 2010 der Beschwerdeführerin USD 3 Mio. für Investitionen überwiesen und wenig später wieder USD 1 Mio. für private Zwecke abgerufen habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gehalten, diesen Auftrag sofort zu erfüllen (Verfahrensakten Urk. 12 S. 5). Drei Tage später ersuchte die Bank C. AG den Beschwerdegegner um dringende Bewilligung der Zahlung von USD 1 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin Nr. X-12-3 oder X-12 zugunsten der Gesellschaft G. Der Beschwerdegegner bewilligte die Zahlung umgehend (Verfahrensakten Urk. 13 und 14). Bei der bewilligten Zahlung handelt es sich zweifellos um diejenige, von der die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie habe wegen der Kontosperre nicht ausgeführt werden können. Dass die Beschwerdeführerin der Zahlungsaufforderung nicht hat nachkommen können, hängt somit nachweislich gerade nicht mit der Kontosperre zusammen. Deshalb kann auch die Androhung der Gesellschaft G., die Beschwerdeführerin für den Schaden haftbar zu machen, nicht in Zusammenhang mit der Kontosperre gesetzt werden. Inwiefern sodann die angeblichen Kundenverluste der Gruppe E. für die Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellen, hat sie nicht dargetan.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass es ihr seit der Kontosperre nicht mehr möglich sei, den Fond H. aktiv zu bewirtschaften. Dieser Fond habe zu Beginn eine sehr gute Performance ausgewiesen, seit der Kontosperre im Juni 2010 sei keine Verbesserung der Ergebnisse mehr erreicht worden. Der Fond sei ausschliesslich für einen Investor reserviert, und es sei zu befürchten, dass der Investor mangels Performance im letzten Quartal wieder aus dem Fonds aussteigen werde. Die Beschwerdeführerin sei weiter nicht in der Lage, die monatlichen Investment und Manager Fees sowie die jährlichen Gebühren an die Fund Manager, Administratoren und den Custodian zu bezahlen. Bis zum 15. Januar 2011 seien rund EUR 235'000.-- an verfallenen Gebühren aufgelaufen (act. 1 S. 13 f.).

Ob der Investor tatsächlich wegen der Kontosperre aussteigen will, wird weder glaubhaft gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Ein konkret drohender Vertragsrücktritt ist nicht ersichtlich. Wohl besteht die abstrakte Möglichkeit, dass der betreffende Investor dies tun könnte, dies genügt indes zur Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils – wie bereits ausgeführt – nicht. Eine Kausalität zwischen dem Ausstieg des Investors und der Kontosperre wäre im Übrigen zusätzlich darzutun gewesen. Was die nicht bezahlten Fees anbelangt, ist sodann auszuführen, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. August 2010 die Kontosperre von rund USD 22 Mio. auf USD 8.2 Mio. reduziert hat (Verfahrensakten Urk. 28). Alleine auf dem Konto X-15 sind Bonds im Gesamtnennwert von EUR 9'800'000.-- eingebucht (Verfahrensakten Urk. 27). Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen ist ferner zu entnehmen, dass per 23. August 2010 auf den Konten X-12-3, X-12-4 und X-12-8 liquide Mittel von insgesamt über USD 750'000.-- vorhanden waren (act. 44a/7-8 und act. 44a/11). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Fees nicht hätten bezahlt werden können. Immerhin hatte der Beschwerdegegner – wie bereits erwähnt – schon am 15. Juli 2010 eine Zahlung von USD 1 Mio. ab dem Konto X-12 bewilligt.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, dass sie mit der Bank C. AG vereinbart hätte, gegen Verpfändung von I. Bonds ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Infolge der Kontosperre habe sich die Bank. C. AG indes von ihrer ursprünglichen Zusage zurückgezogen. Am 25. Oktober 2010 habe ferner die I. AG das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt und die Herausgabe der Bonds verlangt, weil diese wegen der Kontosperre nicht mehr würden bewirtschaftet werden können. Ausserdem habe die I. AG angedroht, Schadenersatz in 7-stelliger Höhe geltend zu machen (act. 8 S. 1 f.).

Wie oben erwähnt, sind auf dem Konto Nr. X-15 I. Bonds zum Gesamtnennwert von EUR 9.8 Mio. eingebucht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sollen diese Anleihen per 2. September 2009 auf das entsprechende Depotkonto überwiesen worden sein. Wirtschaftlicher Berechtigter an den Anleihen sei die I. AG (Verfahrensakten Urk. 44 und 44a/18-21). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2010 mit der Bank C. Dubai über eine Verpfändung der I. Bonds gegen Einräumung eines Darlehens verhandelt hatte (act. 1/24). Am 6. September 2010 teilte die Bank C. Dubai der Beschwerdeführerin mit, dass entgegen ihrer ursprünglichen Haltung eine Finanzierung nicht mehr in Frage kommen könne (Verfahrensakten Urk. 1/25). Als Begründung wird einerseits die durch den Beschwerdegegner veranlasste Blockierung des Kontos angeführt, andererseits werden bankstrategische Gründe angegeben („I apologise that the above is a change from our position on the 1st July, however the EJPD issue regarding the account and the progressive introduction of strict geographical market management throughout the bank mean that, as mentioned in previous emails, Bank C. Dubai is no longer the best place within the bank to manage the account relationship“). Die Bank C. Dubai hält in ihrem Schreiben ausserdem fest, dass sie die Beschwerdeführerin den Investment Partners Departements in Zürich empfehlen werde, nachdem die „EJPD-Angelegenheit“ gelöst sei („As mentioned before, I will be pleased to make a recommendation of A. S.A. to our External Asset Managers or Investment Partners departments in Zurich, my suggestion is that we do this after the EJPD issue has become resolved“). Dem Schreiben der Bank C. Dubai ist nicht zu entnehmen, dass diese definitiv abgeneigt ist, der Beschwerdeführerin ein Darlehen einzuräumen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entscheid über die Darlehensvergabe einstweilen suspendiert ist. Es kann daher nicht erblickt werden, inwiefern der geltend gemachte Nachteil im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und damit ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS bildet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. November 2000 1A.265/2000, E. caa). Ferner ist den Akten zu
entnehmen, dass die I. AG am 20. Juli 2010, mithin 3 Wochen nachdem die vorsorgliche Kontosperre der Kontobeziehung X erfolgt ist, mit der Beschwerdeführerin offenbar einen Joint-Venture-Vertrag abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei erstellt, dass die I. Anteile im Hinblick auf das Joint Venture lange vor der Anordnung der Kontensperre in die Kontenbeziehung der Beschwerdeführerin eingeliefert worden seien. Dass die I. Bonds bereits im September 2009 bei der Bank C. AG eingeliefert worden sind, ist aus den Akten ersichtlich (Verfahrensakten Urk. 1/1). Hingegen geht aus den Unterlagen an keinem Ort hervor, dass die Einlieferung einzig im Hinblick auf den Abschluss des besagten Joint Venture stattgefunden haben soll.

4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht hat. Auf die Beschwerde wäre deshalb mutmasslich nicht einzutreten gewesen. Entsprechend hat der Beschwerdegegner zu Recht davon abgesehen, eine Zwischenverfügung zu erlassen.

5. Da die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend die Beschwerde nicht materiell behandelt werden musste, ist der Beschwerdeführerin nicht eine dem geleisteten Kostenvorschuss entsprechende Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, sondern eine reduzierte von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements). Über die Verwendung des Restes des Kostenvorschusses wird im Beschwerdeverfahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schlussverfügung) befunden werden. Dies rechtfertigt sich, da im Verfahren RR.2011.85 der Beschwerdeführerin ein zum vorliegenden Verfahren ergänzender und damit reduzierter Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt worden ist (RR.2011.85 act. 3).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2010.236 wird zufolge Erlass einer Schlussverfügung als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Über die Verwendung des Restes des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- wird im Verfahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schlussverfügung) entschieden werden.

Bellinzona, 26. Juli 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Georg Naegeli und Stefan Gäumann

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2010.236
Date : 26. Juli 2011
Published : 05. Oktober 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2011 131
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Beschwerde gegen Nichterlass einer Verfügung (Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS). Gegenstandslosigkeit.


Legislation register
BG-RVUS: 5  11  12  17  17a  17b  17c  21  36a
BGG: 84  92  93  100
BZP: 72
IRSG: 1  25  80e  80h
IRSV: 9a
SGG: 15  30
SR 0.351.933.6: 9
StBOG: 37
VwVG: 49  63  64
BGE-register
112-IB-212 • 118-IA-488 • 118-IB-547 • 122-II-140 • 123-II-134 • 124-II-180 • 128-II-353 • 130-II-329 • 132-II-178
Weitere Urteile ab 2000
1A.183/2006 • 1A.265/2000 • 1A.81/2006
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BBl
1995/III/37