H 395/01 Vr
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ursprung und
Kernen; Gerichtsschreiber Grunder
Urteil vom 26. Juli 2002
in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
W.________, 1960, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 15. Februar 2001 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch des 1960 geborenen, selbstständigerwerbenden W.________ um Herabsetzung der noch ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1995 bis 2000 im Betrage von insgesamt Fr. 40'645. 85 ab mit der Begründung, bei einem Notbedarf von Fr. 39'923.- und verfügbaren Mitteln von Fr. 67'412.- sei dem Versicherten die Bezahlung der Beitragsschuld zumutbar.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Festlegung der verfügbaren Mittel auf Fr. 55'412.- in dem Sinne gut, als es die Sache zur Herabsetzung der Beiträge für die Jahre 1995 bis 2000 an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 26. Oktober 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
W.________ hat keine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132



Ferner ist Art. 114 Abs. 1

2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 11 - 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |
3.- a) Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Erw. 1 hievor) erwirtschaftete der Beschwerdegegner in dem für die Beurteilung der Herabsetzung massgeblichen Zeitpunkt (Erw. 2 hievor) im Vergleich zum Notbedarf einen Überschuss von Fr. 15'489.- jährlich. Das kantonale Gericht erwog, dass der Beschwerdegegner demnach die Beitragsschuld von Fr. 40'645. 85 bezogen auf ein Jahr nicht zu tilgen vermöge, weshalb sie gemäss Praxis herabzusetzen sei.
b) Die Ausgleichskasse führt aus, der Beschwerdegegner befinde sich nicht in arger finanzieller Bedrängnis. Es sei ihm zumutbar, die Beitragsschuld zu begleichen, zumal er ein Einkommen erziele, das deutlich über dem Existenzminimum liege und er eine Stundung mit Ratenzahlung beantragen könne. Persönliche Beiträge dürften nur herabgesetzt werden, wenn auch bei einem Zahlungsaufschub die Begleichung der vollen Beitragsschuld dem Pflichtigen nicht zumutbar sei. Der Beschwerdegegner sei indessen in der Lage, die in Raten aufgeteilte Beitragsschuld innerhalb von drei Jahren zu begleichen.
4.- a) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nach Art. 11 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 11 - 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |
In ZAK 1984 S. 171 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, der in ständiger Rechtsprechung angewandte Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Gründen schliesst bewusst die Berücksichtigung von anderen Elementen aus, welche eine Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen. Mangels anderer eindeutig zu handhabender Kriterien wäre sonst Tür und Tor für eine willkürliche Praxis auf dem Gebiete der Herabsetzung oder des Erlasses von Beiträgen geöffnet, wenn nach der allgemeinen sozialen oder finanziellen Stellung des Pflichtigen differenziert würde. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil C. vom 24. Juni 1996, H 355/95, entschieden, die Vorinstanz habe weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, wenn sie bei einem Einnahmenüberschuss (Differenz zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und verfügbaren Mitteln) von Fr. 108. 50 monatlich und einer Beitragsschuld von Fr. 17'594. 40 die Herabsetzung verweigerte. Im nicht veröffentlichten Urteil G. vom 21. Juli 2000, H 145/00, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, der Einwand des Pflichtigen, er würde bei Bezahlung der
Beitragsschuld von Fr. 28'133. 15 mit dem monatlich erwirtschafteten Einnahmenüberschuss von Fr. 2700.- zahlungsunfähig, sei unbehelflich, da er die Möglichkeit habe, Abzahlungsvereinbarungen zu treffen.
b) Nach den dargestellten Urteilen ist für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung alleine entscheidend, ob der Pflichtige, der über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Wird in diesem Sinn ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet, hat der Pflichtige die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Nur wenn er seinen und seiner Familie Notbedarf nicht zu befriedigen vermag, sind die Beiträge herabzusetzen. Mithin ist nach der Rechtsprechung zu Art. 11

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 11 - 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 11 - 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |
Die vom kantonalen Gericht anscheinend angesprochene Praxis zu Art. 47 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
5.- Es geht nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Erw. 1 hievor), weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
Gemäss Art. 156 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 26. Oktober 2001 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der Ausgleichskasse des Kantons Zürich wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3500.- zurückerstattet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: