Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 909/2017

Urteil vom 26. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. November 2017 (I 2017 68 + 70).

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene A.________ war bis Ende April 2001 Montagemitarbeiterin bei der B.________ AG. Am 7. Mai 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente und mit Verfügung vom 5. März 2004 ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu. Die revisionsweisen Überprüfungen in den Jahren 2007, 2010, 2012 und 2015 ergaben keine Veränderung.
Am 27. April 2016 verfügte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente und Hilflosenentschädigung. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. November 2016. Am 28. November 2016 erstattete der Psychiater Dr. med. C.________ das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 hob sie die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Januar 2011 auf. Mit Verfügungen vom 8. Juni 2017 forderte sie von der Versicherten folgende Leistungen zurück: 46 Invalidenrenten ab 1. Juli 2012 bis 30. April 2016 von total Fr. 34'620.-; 24 Kinderrenten ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 von total Fr. 7'231.-; 46 Hilflosenentschädigungen ab 1. Juli 2012 bis 30. April 2016 von total Fr. 21'536.-.

B.
Gegen die Verfügungen vom 6. und 8. Juni 2017 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde. Sie legte u.a. das von ihr veranlasste Gutachten des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, vom 14. August 2017 auf. Die Beschwerde gegen die erstgenannte Verfügung hiess das kantonale Gericht im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es änderte sie dahingehend ab, als es die am 27. April 2016 vorsorglich sistierten Renten und Hilflosenentschädigungen definitiv per 30. April 2016 aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 hiess es insofern gut, als es die Rückforderung ersatzlos strich (Entscheid vom 15. November 2017).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass ihr über Ende April 2016 hinaus eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung zustünden; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Übrigen seien ihr, selbst wenn sie nicht obsiegen sollte, die Kosten des Privatgutachtens (Fr. 5'237.75 inklusive Dolmetscher) zu ersetzen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V
585
).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 6.1 S. 8, 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der rückwirkenden Herabsetzung einer Rente oder Hilflosenentschädigung (Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG; Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
i.V.m. Art. 88 bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung per 30. April 2016 revisionsweise aufhob.
Es erwog im Wesentlichen, bei der Rentenzusprache vom 7. Dezember 2001sei die IV-Stelle davon ausgegangen, die Versicherte sei aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig gewesen. Grundlage der Zusprache der Hilflosenentschädigung vom 5. März 2004 sei zudem der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 17. November 2003 gewesen. Das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 sei beweiskräftig. Er sei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin psychischerseits sowohl die frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Fabrik wie auch jede andere, dem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit zumutbar sei. Somit bestünden aus fachärztlicher Sicht ab 27. April 2016 keine medizinischen Befunde, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in für einen Rentenanspruch relevanter Weise beeinträchtigen könnten. Das Parteigutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 vermöge das Gutachten des Dr. med. C.________ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich liessen sich in den Unterlagen solche Inkonsistenzen und Diskrepanzen finden, dass auch von einer zusätzlichen Abklärung keine Plausibilierung des Ausmasses der geklagten Einschränkungen zu erwarten wäre. Weiter
führte die Vorinstanz aus, nicht gefolgt werden könne dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016, soweit er rückwirkend ab 2011 - d.h. seit der Existenz von im Internet veröffentlichten Bildern der Versicherten - vom Fehlen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Da echtzeitliche Befunderhebungen in den hier interessierenden Jahren fehlten, erweise es sich als spekulativ, lediglich gestützt auf Internet-Bilder von einer vor Jahren vollständig erlangten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Somit sei die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, dass die mit Verfügung vom 27. April 2016 vorsorglich sistierten Renten und Hilflosenentschädigungen per 30. April 2016 aufgehoben würden.

4.
Auf ein nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholtes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber zwar nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; Urteil 8C 725/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.4).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. C.________ sei ihr gegenüber stark voreingenommen und rüde gewesen. Er habe einen recht vorwurfsvollen bis sogar aggressiven Tonfall gehabt (sie sei nicht krank und müsse sich eine Arbeit suchen, sie bekomme keine Invalidenrente etc.). Als sie nach einiger Zeit einen trockenen Mund gehabt und Wasser verlangt habe, habe ihr der Dolmetscher etwas davon geben wollen. Dr. med. C.________ sei dagegen gewesen. Nach etwa 10 Minuten habe er gesagt, sie könne doch etwas Wasser haben, müsse es sich aber selber holen. Die Begutachtung sei ziemlich demütigend gewesen, wozu die Vorinstanz trotz Rüge nichts gesagt habe. Es hätte sich aufgedrängt, den Dolmetscher hierzu zu befragen.

5.2. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnis eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil 9C 549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.2). Dr. med. C.________ erstattete sein Gutachten am 28. November 2016. Am 9. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit, er vertrete bekanntlich ihre Interessen. Erst in der Stellungnahme vom 22. Mai 2017 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 20. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin die Einwände gemäss E. 5.1 hiervor. Dies war somit verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter im Wesentlichen vor, das Gutachten des Dr. med. C.________ enthalte keine auf die Entwicklung ihres Gesundheitszustandes zwischen Dezember 2001 und April 2016 fokussierten Aussagen. Er habe bloss gemutmasst, dass spätestens ab Beginn der bildlichen Dokumentation von Alltags- und Urlaubsaktitivitäten im Internet die Persistenz psychischer Beeinträchtigungen nicht mehr plausibel sei. Die Vorinstanz habe es zu Recht abgelehnt, gestützt auf Internet-Bilder von einer seit 2011 vollständig erlangten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anderseits berufe sie sich selber aber für die angebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab April 2016 auf Internet-Bilder, indem sie auf das massgeblich von ihnen beeinflusste C.________-Gutachten abgestellt habe. Eine Sachverhaltsabklärung gestützt auf das Internet, insbesondere soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram, sei ein Eingriff in Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, der den Anforderungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV nicht genüge. Ähnlich wie bei einer Observation fehle es an einer genügend konkreten Gesetzesgrundlage.

6.2. Die Fotos betreffend die Beschwerdeführerin, auf welche sich der Gutachter Dr. med. C.________ bezog, wurden von der IV-Stelle, Abteilung zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM), zusammengetragen. Sie stammen aus dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin. Praxisgemäss kann die Auswertung von öffentlich zugänglichen Einträgen in Facebook nicht als Verletzung der Privatsphäre qualifiziert werden (Urteil 8C 192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2). Eine rechtswidrige Sachverhaltsabklärung liegt diesbezüglich somit nicht vor.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die auf Social-Media-Profilen dargestellten Informationen seien kurze, aus dem Kontext gegriffene Sequenzen, die für sich alleine nichts über die Realität, z.B. über den Gesundheitszustand der betreffenden Person, aussagen könnten. Zudem würden soziale Netzwerke oft absichtlich nicht dazu verwendet, die Wahrheit zu verbreiten, sondern dazu, sich so erfolgreich, gesund, glücklich etc. wie möglich zu inszenieren. Gestützt hierauf könne man keine Arbeitsfähigkeit ableiten. Ihr gesamtes Umfeld könne bestätigen, dass es ihr nicht besser gehe. Sie könne nie allein zu Hause gelassen werden. Sie sei nicht aktiv und gehe nicht gerne auf Reisen. Sie und ihr Ehemann seien nur einmal in den Ferien gewesen, und zwar im April 2016 7 Tage in Ägypten. Dies sei ein Geschenk ihrer Kinder zu ihrem 50. Geburtstag gewesen. Wenn sie sich im Ausland aufhalte, dann nur bei ihren Eltern in Mazedonien, die sie beaufsichtigten. Dies geschehe vor allem zur Entlastung ihres Ehemannes, der mit ihrer Krankheit völlig überfordert sei. Auf den Fotos seien praktisch nur Familienmitglieder zu sehen. Zudem sei auf den Bildern nicht einmal immer die Beschwerdeführerin abgebildet, was Dr. med. C.________ offenbar nicht
bewusst gewesen sei. Z.B. handle es sich bei der Frau mit einem Kind auf einem Autoscooter um ihre Schwester, die ihr sehr ähnle.

7.2. Diese Einwände sind unbehelflich. Dr. med. C.________ standen Dutzende Facebook-Bilder betreffend die Aktivitäten der Versicherten zur Verfügung. Soweit sie nur ein Bild nennt, auf dem sie mit ihrer Schwester verwechselt worden sei, ist dies nicht entscheidrelevant.
Im Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Berücksichtigung dieser Bilder durch Dr. med. C.________ im Gutachten vom 28. November 2016 nur ein Teilfaktor seiner Beurteilung war. Er hat weiter die Vorakten berücksichtigt, die Versicherte umfassend untersucht, die von ihr geklagten Beschwerden berücksichtigt, Laboruntersuchungen vorgenommen und mit ihr den TOMM-Test (Test of Memory Malingering) zur Untersuchung allfälliger Simulation bzw. Aggravation von Gedächtnisstörungen durchgeführt. Zudem holte er Auskünfte beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) und beim Hausarzt der Versicherten, med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, ein.

7.3. Hinsichtlich der gerügten Leistungseinstellung per 30. April 2016 (vgl. E. 6.1. hiervor) berücksichtigte die Vorinstanz, dass med. pract. E.________ aufgrund der Blutentnahme vom 29. April 2016 bei der Versicherten keinen nachweisbaren Medikamentenspiegel vorfand und sie im April 2016 fähig war, mit ihrem Mann Ferien in Ägypten zu verbringen. Dies erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, zumal Dr. med. C.________ darlegte, die Nichteinnahme der vom Hausarzt verordneten psychiatrischen Medikamente setze ihre Glaubwürdigkeit deutlich herab. Praxisgemäss lässt denn auch ein fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140 V 260 E. 3.3.3 S. 266; Urteil 8C 924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2).

7.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, am Rande sei erwähnt, dass sowieso drei Monate länger (bis Juli 2016) IV-Leistungen hätten gewährt werden müssen, selbst wenn man zu Unrecht von einer gesundheitlichen Verbesserung im April 2016 ausginge (Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV). Diese Rüge ist - zumal mit Blick auf den Gehalt der angerufenen Bestimmung - zu pauschal, als dass sie die vorinstanzliche Beurteilung in Frage stellen könnte.

8.
Der von der Versicherten angerufene Dr. med. D.________ legte im Gutachten vom 14. August 2017 unter anderem dar, aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht des gegenwärtigen Befundes könne er keine abschliessende Diagnose benennen. Die Alltagsführung der Versicherten sei erheblich beeinträchtigt und allein schon deshalb könne völlig losgelöst von der Diagnose von Arbeitsfähigkeit im Moment keine Rede sein. Das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 könne er nicht abschliessend widerlegen. Anderseits überzeuge es ihn aber nicht.
Die Annahme eines Gesundheitsschadens im Sinne von IVG und ATSG setzt grundsätzlich voraus, dass im psychiatrischen Gutachten eine Diagnose gestellt werden kann. Diese muss zudem lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt sein (BGE 130 V 396; Urteil 9C 393/2017 vom 20. September 2017 E. 5.3.1). Bereits in diesem Lichte vermag das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 dasjenige des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 sowie die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Zudem hat die Vorinstanz einlässlich und überzeugend weitere Gründe aufgezeigt, die gegen das erstgenannte Gutachten sprechen.

9.
Die Versicherte beruft sich auf Berichte des SPD vom 6. Juli und 15. September 2016 sowie 11. Mai 2017, wo sie behandelt wurde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C 874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass aus den besagten Berichten des SPD Gesichtspunkte hervorgingen, die nicht auch im Rahmen des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 berücksichtigt worden wären.
Zudem legte der SPD am 11. Mai 2017 dar, aufgrund der Ergebnisse des von Dr. med. C.________ durchgeführten TOMM-Tests sei eine teilweise Simulation oder zumindest Aggravation der Beschwerden der Versicherten als wahrscheinlich möglich einzustufen, aber nicht zu 100 % zu beweisen. Auch in diesem Lichte vermag der SPD das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 nicht zu entkräften, zumal im Sozialversicherungsrecht kein Sicherheitsbeweis verlangt wird, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. E. 2 hiervor). Hieran ändert nichts, dass der SPD auch ausführte, das Testergebnis dürfe nicht dazu benutzt werden, der Versicherten jegliche Symptome einer psychotischen oder schizophrenen Erkrankung abzusprechen. Denn behandelnde Arztpersonen sagen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).

10.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. C.________ habe sich im Gutachten vom 28. November 2016 nicht zur Hilflosigkeit geäussert. Die Vorinstanz gehe wie selbstverständlich davon aus, dass mit einer angeblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch keine Hilflosigkeit mehr bestehe. Dies sei offensichtlich unrichtig, da im Haushaltsabklärungsbericht vom 29. April 2015 etwas anderes festgehalten worden sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn steht nach dem Gesagten gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 fest, dass ihre Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mehr eingeschränkt ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern sie weiterhin hilfsbedürftig sein sollte.

11.
Zusammenfassend stellte die Vorinstanz gestützt auf das Administrativgutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 zu Recht eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, die ihre Ansprüche auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung wegfallen lässt. Dass sich die Vorinstanz dabei in unauflösbare Widersprüche verstrickt hätte, trifft entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu.
Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C 535/2014; Urteil 8C 733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4). Von willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann ebenfalls keine Rede sein. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4).

12.
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Nicht gefolgt werden kann ihrem Begehren, die Kosten des von ihr veranlassten Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 von Fr. 5'237.75 der IV-Stelle aufzuerlegen. Denn es war für die Beurteilung der Streitsache weder erforderlich noch entscheidrelevant, wie auch die Vorinstanz erkannte (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; Urteil 8C 546/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_909/2017
Date : 26. Juni 2018
Published : 14. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Hilflosenentschädigung)


Legislation register
ATSG: 17  31  44  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 5  10  13  29  36
IVV: 77  88a  88bis
BGE-register
124-I-170 • 125-V-351 • 130-V-396 • 133-V-108 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-229 • 138-V-218 • 140-V-260 • 141-V-25 • 141-V-585 • 141-V-9 • 143-V-66
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