Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 253/2018

Urteil vom 26. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen,
Kantonsgericht Schaffhausen,
Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. April 2018 (51/2018/7, 51/2018/9).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. A.________ befand sich vom 6. Juli 2016 bis am 27. Juli 2016 in Untersuchungshaft. Am 14. Februar 2017 wurde er erneut festgenommen und am 17. Februar 2017 in Untersuchungshaft versetzt, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2018 eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2018.
Am 15. Januar 2018 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch beim Kantonsgericht Schaffhausen, tags darauf ein solches bei der Staatsanwaltschaft.
Am 17. Januar 2018 hiess das Kantonsgericht (Zwangsmassnahmengericht) das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018 gut.
Am 28. Januar 2018 erhob A.________ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2018 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen.
Am 29. Januar 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und untersagte ihm, innerhalb eines Monats ein weiteres Entlassungsgesuch zu stellen.
Am 11. Februar 2018 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2018.
Am 19. Februar 2018 wies das Obergericht das Gesuch von A.________, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen, ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B 123/2018 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 7. März 2018 nicht ein.
Mit Entscheid vom 17. April 2018 vereinigte das Obergericht die beiden Haftbeschwerden und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Mai 2018 beantragt A.________, es seien der Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2018 i.V.m. demjenigen vom 19. Februar 2018 sowie die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. und vom 29. Januar 2018 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Haftverfahren ungesetzlich, seine Inhaftierung rechtswidrig und er Opfer einer Rechtsverweigerung geworden sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm Rechtsanwalt Otmar Kurath als amtlicher Verteidiger beizugeben und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; die Unkosten seiner "Selbstverteidigung" in Höhe von Fr. 80.-- seien ihm zu erstatten.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt, die Beschwerde abzuweisen und teilt mit, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen und zur Verbüssung einer Haftstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2015 in die Justizvollzugsanstalt Sennhof in Chur überführt worden sei.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung, das Obergericht macht verschiedene Bemerkungen, ohne einen Antrag zu stellen.
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer wurde allerdings bereits vor der Beschwerdeerhebung aus der Untersuchungshaft entlassen, womit fraglich erscheint, ob er über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG verfügt, den angefochtenen Entscheid vom Bundesgericht überprüfen zu lassen.
Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache im Wesentlichen, es sei die Rechtswidrigkeit der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft festzustellen. Solche Feststellungsbegehren haben nach der Rechtsprechung subsidiären Charakter und sind auch in Haftsachen nur ausnahmsweise zulässig (Zusammenfassung der Rechtsprechung in Urteil 1B 56/2014 vom 10. April 2014 E. 1). Es ist Sache des Beschwerdeführers darzutun, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).
Vorliegend begründet der Beschwerdeführer nicht sachgerecht, weshalb er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Haftentscheids hat. Das ist auch keineswegs offensichtlich oder nahe liegend, da er seine Kritik an der Zwangsmassnahme auch im Strafverfahren noch vorbringen kann. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und er aus der Beiordnung eines Verteidigers nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ohnehin kaum noch Nutzen ziehen könnte. Die Rückerstattung der "Selbstverteidigungskosten" fällt daher ausser Betracht. Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Thomas Heeb schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_253/2018
Date : 26. Juni 2018
Published : 14. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 42  64  66  78  81
BGE-register
138-III-46 • 141-IV-284
Weitere Urteile ab 2000
1B_123/2018 • 1B_253/2018 • 1B_56/2014
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