Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5G 4/2014
Urteil vom 26. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
10. K.________,
11. L.________,
12. M.________,
13. N.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Doris Doggwiler,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens,
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A 651/2013 vom 30. April 2014.
Erwägungen:
1.
Im Rahmen einer Erbstreitigkeit zwischen A.________ und dessen dreizehn Stiefgeschwistern fällte das Obergericht des Kantons Bern am 22. September 2010 einen Zwischenentscheid. Darin bestätigte es die Aktivlegitimation von G.________, eines der dreizehn Kläger (Ziffer 1), wies die Sache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurück (Ziffer 2) und schlug die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten zur Hauptsache (Ziffer 3). A.________ hatte für die oberinstanzlichen Gerichtskosten aufzukommen (Ziffer 4) und wurde verurteilt, G.________ dessen oberinstanzliche Parteikosten zu ersetzen (Ziffer 5). Am 2. Juli 2013 fällte das Obergericht den Endentscheid. Es hiess die Klage teilweise gut und verurteilte A.________, den Klägern Fr. 260'200.-- nebst Zins seit 22. Mai 2002 zu bezahlen; soweit weitergehend, wies es die Klage ab.
A.________ focht beide Entscheide beim Bundesgericht an. Mit Urteil 5A 651/2013 vom 30. April 2014 trat dieses auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2010 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). In Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013hob es die Ziffern 3-6 dieses zweiten Entscheids auf und fällte einen reformatorischen Entscheid, indem es die Klage abwies (Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 5 wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurück.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 ersucht A.________ (Gesuchsteller) das Bundesgericht um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (s. Urteil 4G 2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). Indessen ist das Erläuterungsverfahren nicht dazu da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. Urteil 5G 2/2008 vom 22. August 2008 E. 1.2).
3.
Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, im bundesgerichtlichen Urteil 5A 651/2013 bleibe unklar, ob sich die Dispositiv-Ziffer 5 nur auf den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Juli 2013 oder auch auf denjenigen vom 22. September 2010 beziehe.
Nach Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. |
Gesuchsteller zwischen den Begehren in der Sache und denjenigen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgemacht haben will, lässt sich weder den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2010 noch Dispositiv Ziffer 1 des Urteils 5A 651/2013 entnehmen.
4.
Ein Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn