Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_88/2007 /len

Urteil vom 26. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonz Meyer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Paul Rüst.

Gegenstand
Zivilprozess, vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 15. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist selbst Kommanditärin der in Zug domizilierten X.________ (Beschwerdeführerin) und vertritt als Treuhänderin auch die Interessen weiterer Kommanditäre. Einziges Aktivum der Beschwedeführerin ist eine Liegenschaft in Basel. Die Prozessparteien sind sich uneinig über die Gültigkeit einer gesellschaftsintern durchgeführten Abstimmung, mit welcher der Verkauf der Liegenschaft beschlossen werden sollte, beziehungsweise über die korrekte Ermittlung des Abstimmungsergebnisses. Diesbezüglich ist im Kanton Zug ein Verfahren hängig.
B.
Die Beschwerdegegnerin befürchtet, der Komplementär könne vor Klärung der Frage eingenmächtige Verfügungsentscheide treffen und damit die Vermögensinteressen der Gesellschaft definitiv und unwiderruflich schädigen, namentlich durch einen Verkauf, der zu einem wesentlichen Substanzverlust der Beteiligungen der Gesellschafter führe sowie durch den eingenmächtigen Abzug des Verkaufserlöses. Die Beschwerdegegnerin wäre allerdings unter gewissen Umständen, namentlich wenn ein gutes Kaufsangebot vorliegt und der Verkaufserlös gesichert würde, durchaus mit einem Verkauf der Liegenschaft einverstanden.
C.
Die Beschwerdegegnerin erwirkte beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher das Grundbuchamt angewiesen wurde, auf der Liegenschaft keinerlei Verfügungen, Eintragungen usw. vorzunehmen bis zur rechtskräftigen Erledigung des in Zug hängigen Verfahrens. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Sicherheitsleistung von Fr. 150'000.-- auferlegt. Die gegen diesen Beschluss erhobene kantonalrechtliche Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Januar 2007 ab.
D.
Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, das Grundbuchamt anzuweisen, die Verfügungsbeschänkung über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu löschen. Die Beschwerdegegnerin und das Appellationsgericht schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.1 Das angefochtene Urteil hat eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand. Vorsorgliche Massnahmen, die in einem eigenständigen Verfahren angeordnet werden, sind Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4336). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz geurteilt (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Zu Recht gehen beide Parteien davon aus, dass der Streitwert den für eine Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) weit übertrifft. Dies ergibt sich schon aus der Höhe der Sicherheitsleistung, zu der die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig.
1.2 Nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Wird eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich begründete Rügen, da in diesem Rahmen nicht die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), sondern das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz die Annahme der ersten Instanz, die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft gemacht, das Abstimmungsresultat sei nicht korrekt ermittelt worden, nicht beanstandet. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges sind entsprechende Vorbringen auch vor Bundesgericht nicht zulässig (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 2 zu Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dies bedeutet zwar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, nicht, dass die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin als anerkannt zu gelten hätten. Es hat aber zur Folge, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Abstimmung tatsächlich richtig und korrekt erfolgte, im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind.

3.
Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die vorsorgliche Massnahme werde mit der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Mangelhaftigkeit des Abstimmungsergebnisses betreffend den Verkauf der Liegenschaft begründet. Dem Ausgang der Abstimmung komme indessen überhaupt keine Bedeutung zu, nachdem die Beschwerdegegnerin erkläre, mit einem Verkauf einverstanden zu sein. Unter diesen Umständen sei weder ein nichtwiedergutzumachender Nachteil zu befürchten noch Dringlichkeit gegeben. Da die Beschwerdegegnerin mit einem Verkauf einverstanden sei, fehle es ihr nicht nur an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte Massnahme, es bestehe auch kein zivilrechtlicher Anspruch, der geschützt werden müsste. Damit fehle es an einer unerlässlichen Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Verfügung und erweise sich der angefochtene Entscheid nicht nur als falsch, sondern als schlechthin unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.
3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine zumindest atypische Kommanditgesellschaft, da nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien die tatsächlichen Kommanditäre, beziehungsweise Investoren nicht im Handelsregister eingetragen sind, sondern ihre Rechte über Treuhandgesellschaften wie die Beklagte, die im Handelsregister eingetragen sind, wahrnehmen. Nach den Ausführungen in der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten ist zudem das Kommanditkapital weder als solches ausgewiesen noch im Handelsregister eingetragen. Die Frage nach dem Einfluss der Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft auf die Streitfrage wird von den Parteien nicht thematisiert, so dass auf diesen Aspekt nicht näher einzugehen ist. Festzuhalten ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, der Verkauf der Liegenschaft sei ohne die Zustimmung der Investoren zulässig, sondern vielmehr ausführt, wichtige Entscheidungen könnten gemäss Gesellschaftsvertrag von den Investoren selbst getroffen werden, entweder an den Gesellschaftsversammlungen oder im Rahmen von schriftlichen Abstimmungen. Damit hat das Bundesgericht davon auszugehen, dass eine entsprechende Zustimmung, welche anlässlich der Abstimmung hätte eingeholt werden sollen,
für einen Verkauf der Liegenschaft notwendig ist.
3.2 Das bedeutet, dass es der Beschwerdegegnerin beziehungsweise den von ihr vertretenen Investoren grundsätzlich frei steht, ihre Zustimmung zu verweigern. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschwerdegegnerin nur mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden, wenn sichergestellt wird, dass der verfügbare Kauferlös den Gesellschaftern entsprechend ihren Anteilen zukommt. Die Beschwerdeführerin selbst führt in der Beschwerdebegründung aus, die Beschwerdegegnerin sei mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden gewesen, wenn die Verkaufsgelegenheit "gut" und der Erlös gesichert sei. Beide Bedingungen entsprechen den von der Vorinstanz festgehaltenen Befürchtungen der Beschwerdegegnerin wonach die Gefahr bestehe, dass der Verkauf der Liegenschaft zu einem Substanzverlust führe oder vom Erlös eigenmächtige Abzüge getätigt würden, wenn der Komplementär zum Verkauf der Liegenschaft ermächtigt würde.
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist mithin nur unter zwei Bedingungen mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden: Einerseits muss der Verkaufserlös gesichert sein und andererseits die Garantie bestehen, dass tatsächlich an den Meistbietenden verkauft wird, der Verkauf mithin marktgerecht erfolgt. Diese Bedingungen waren im Zeitpunkt der Abstimmung nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdegegnerin erfüllt und sind es offensichtlich auch heute noch nicht. Ist die Beschwerdegegnerin mit dem Verkauf der Liegenschaft nur unter bestimmten Bedingungen einverstanden, folgt daraus, dass sie mit dem Verkauf nicht einverstanden ist, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Argumentation darauf abstützt, die Beschwerdegegnerin sei mit dem Verkauf einverstanden, gehen ihre Vorbringen ins Leere, da die Voraussetzungen für das Einverständnis nicht gegeben sind und bei der Abstimmung nicht gegeben waren. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.4 Daher ist es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt, die Abstimmung, mit der ein Verkauf ohne Rücksicht auf die genannten Voraussetzungen ermöglicht werden soll, anzufechten. Wurde diese Abstimmung nicht korrekt durchgeführt, besteht die Möglichkeit, dass der geplante Verkauf gar keine Zustimmung gefunden hat. Daher ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mittels einer vorsorglichen Verfügung zu verhindern sucht, dass durch den Verkauf ohne Rücksicht auf von ihr gestellte Bedingungen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auch kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin verfolge mit dem Anliegen, dass die Liegenschaft zu einem möglichst hohen Preis verkauft und der Erlös nicht zweckentfremdet werden soll, sachfremde Ziele oder wolle die vorsorgliche Massnahme missbrauchen, um sich Vorteile zu sichern, auf die sie keinen Anspruch hat. Der Vorwurf, es fehle der Beschwerdegegnerin am Rechtsschutzinteresse an der von ihr beantragten vorsorglichen Massnahme, ist daher unbegründet. Inwiefern das Urteil der Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur einzugehen, soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung nicht auf das angebliche Einverständnis der Beschwerdegegnerin zum Verkauf beruft.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Da es der Beschwerdegegnerin nicht darum gegangen sei, den Verkauf an sich zu verhindern, habe sie mit der Grundbuchsperre das falsche Rechtsbegehren gestellt. Wenn es ihr wirklich darum gegangen wäre, den Verkaufserlös zugunsten der Kommanditäre sicherzustellen, hätte das Rechtsbegehren anders lauten müssen, beispielsweise auf die Hinterlegung des Erlöses. Soweit die Vorinstanz auf das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Sicherung des Verkaufserlöses beziehungsweise den Schutz der Anteile der Beschwerdegegnerin am Gesellschaftsvermögen abstelle, erhebe sie einen Aspekt zum Prozessthema, der von der Beschwerdegegnerin nicht (rechtzeitig beziehungsweise formgerecht) in den Prozess eingebracht worden sei. Darin liege eine Verletzung der Eventualmaxime. Damit habe die Vorinstanz aber auch gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen.
4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Sie behauptet gerade nicht, die Grundbuchsperre sei von der Beschwerdegegnerin nicht beantragt worden. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Sperre Prozessthema war und die Vorinstanz mithin nicht über die Anträge der Beschwerdegegnerin hinausgegangen ist. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin befürchte den Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis, der bei den Gesellschaftern zu einem wesentlichen Substanzverlust ihrer Beteiligungen und jener der von ihr vertretenen Kommanditäre führen könnte, sowie den eigenmächtigen Abzug des Verkauferlöses durch den Komplementär. Auch die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten erwähnt als Interesse der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit, den Kaufpreis sicherzustellen. Inwiefern die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin verspätet oder nicht prozesskonform erfolgt sein sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Mit der blossen entsprechenden Behauptung genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Beschwerdegegnerin habe ein falsches Rechtsbegehren gestellt, wirft sie die Frage auf, ob die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Umstände die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme rechtfertigen. Darauf ist abschliessend einzugehen, soweit die Beschwerdeschrift diesbezüglich überhaupt hinreichend begründete Rügen enthält. Selbst wenn aber die Vorinstanz diesbezüglich materiell falsch entschieden hätte, läge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine unzulässigen Ausweitung des Prozessstoffes vor. Insoweit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei.
5.
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verkannt, dass die Grundbuchsperre eine zu einschneidende und damit offensichtlich unverhältnismässige Massnahme darstelle, die zur Folge hätte, dass der Beschwerdegegnerin nun sämtliche Kaufsangebote zur Genehmigung unterbreitet werden müssten. Zudem würde der Beschwerdeführerin jede Möglichkeit genommen, zum Wohle der Gesellschaft mit einem potentiellen Käufer in Kontakt zu treten. Daher sei das angefochtene Urteil auch im Ergebnis willkürlich und offensichtlich unhaltbar.
5.1 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).
5.2 Die verfügte Sperre erweist sich in der Tat als einschneidende Massnahme. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, dass ein Verkauf ohne Zustimmung der Investoren rechtens wäre, noch vermag sie darzulegen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdegegnerin mit einem Verkauf einverstanden wäre, gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft machen können, dass die Abstimmung, aus welcher die Beschwerdeführerin das Recht zum Verkauf herleitet, allenfalls nicht korrekt durchgeführt wurde. Damit ist nicht auszuschliessen, dass sich gar keine Mehrheit für einen Verkauf zu den von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Bedingungen gefunden hätte. Sollte das in Zug hängige Verfahren zu diesem Ergebnis kommen, würde sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin mangels Zustimmung zum Verkauf überhaupt nicht über einen Verkauf verhandeln sollte. Dieses mögliche Ergebnis wird durch die vorsorgliche Massnahme geschützt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Massnahme nicht zu beanstanden.
5.3 Die Massnahme wurde allerdings auf Betreiben der Beschwerdegegnerin erlassen und wird durch deren Rechtsschutzinteresse begrenzt. Da die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Massnahme einzig die Notwendigkeit der Sicherung des Erlöses anführt, beziehungsweise die Gefahr eines Verkaufes zu einem nicht marktgerechten Preis, kann sie sich einem Verkauf nach Treu und Glauben nicht widersetzen, sofern tatsächlich an den Meistbietenden verkauft und der Erlös sichergestellt wird. Könnte die Beschwerdeführerin darlegen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, müsste sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Zusage, zu einer Aufhebung der Sperre Hand zu bieten, behaften lassen und erwiese sich ein Beibehalten der Massnahme als ungerechtfertigt. Die Vorinstanz hält indessen fest, die Beschwerdeführerin habe nie Hand zu einer milderen Sicherungsmassnahme des Verwertungserlöses geboten. Durch dieses Verhalten dokumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewillt ist, die von der Beschwerdegegnerin für ein Einverständnis zum Verkauf aufgestellten Bedingungen zu erfüllen. Hätte sie tatsächlich vor, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen und den tatsächlich Berechtigten zukommen zu lassen, würde sie durch die Erfüllung der Bedingungen der
Beschwerdegegnerin in keiner Weise eingeschränkt. Angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist es im Ergebnis jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die kantonalen Instanzen davon ausgingen, nur mit der verfügten vorsorglichen Sperre könne der Beschwerdegegnerin hinreichender Schutz gewährt werden. Eine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin ist weder dargetan noch ersichtlich.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 4A_88/2007
Datum : 26. Juni 2007
Publiziert : 02. August 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zivilprozess
Gegenstand : Zivilprozess; vorsorgliche Massnahmen


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
132-III-209
Weitere Urteile ab 2000
4A_88/2007
Stichwortregister
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BBl
2001/4336