Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 572/2010
Urteil vom 26. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Burgdorf, vertreten durch den Gemeinderat, Kirchbühl 19, Postfach 48, 3402 Burgdorf,
Regierungsstatthalteramt Emmental, Dorfstrasse 21, Postfach 754, 3550 Langnau im Emmental.
Gegenstand
Informationszugang; Kostenverlegung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Burgdorf erteilte im November 2006 dem Institut für Konfliktmanagement und Mythodrama (IKM) unter der Leitung von Prof. Dr. Allan Guggenbühl den Auftrag, eine Studie mit dem Titel "Gewalt in Burgdorf?" zu verfassen. Die Studie, die der Öffentlichkeit vorgestellt und auf der Website der Stadt Burgdorf veröffentlicht wurde, basiert im Wesentlichen auf 19 Interviews mit sogenannten Schlüsselpersonen, welche zuvor vom Gemeinderat bestimmt worden waren.
Mit Eingabe vom 6. August 2007 stellte X.________ ein Gesuch um Einsicht in die Liste der Personen, die für die Interviews vorgesehen waren. Der Gemeinderat verweigerte die Einsicht. Die dagegen beim Regierungsstatthalteramt Burgdorf (heute: Regierungsstatthalteramt Emmental) erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Auf Beschwerde hin beabsichtigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Frau Prof. Dr. Carolyn C. Morf mit der Erstellung eines Gutachtens zur Anonymität von interviewten Personen im Rahmen der qualitativen Sozialforschung zu beauftragen. X.________ lehnte die Gutachterin ab. Mit einer Zwischenverfügung vom 9. März 2009 wurde das Ablehnungsbegehren abgewiesen und der Gutachterauftrag erteilt. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ am 30. April 2010 ab. Die Kosten des Verfahrens, zusammengesetzt aus einer Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- und den Kosten des Gutachtens von Fr. 5'649.--, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
In der Folge hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 29. Oktober 2010 gut (Verfahren 1C 284/2010), hob das angefochtene Verwaltungsgerichtsurteil auf und ordnete an, dass in die Liste der Personen, welche der Gemeinderat Burgdorf zur Durchführung der Studie "Gewalt in Burgdorf?" zusammengestellt hatte, Einsicht zu gewähren sei. Die Angelegenheit wurde zu neuem Entscheid im Kostenpunkt an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
B.
Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Bern beurteilte den Kostenpunkt neu und entschied am 18. November 2010, dass die Kosten des Zwischenentscheids vom 9. März 2009 im Umfang von Fr. 500.-- X.________ auferlegt und die übrigen Verfahrenskosten nicht erhoben werden.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 22. Dezember 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, das Urteil des Einzelrichters aufzuheben und ihn von einer Kostenauflage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entbinden.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Stadt Burgdorf hat auf eine Stellungnahme verzichtet und das Regierungsstatthalteramt Emmental hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Erwägungen Anlass. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht Verletzungen von Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
2.1 Als Erstes bestreitet er die Zuständigkeit des Einzelrichters in der vorliegenden Sache und bringt vor, hierfür wäre eine Kammer in der Besetzung mit drei Richtern zuständig gewesen.
In einer derartigen Konstellation ist vorerst zu prüfen, ob das kantonale Verfahrensrecht willkürfrei angewendet worden ist und bejahendenfalls ob der Entscheid vor dem Verfassungsrecht standhält.
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 128 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; Gesetzessammlung 155.21). Danach fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit Beschwerden und Klagen mit einem Streitwert unter Fr. 20 000.--. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Anwendung der genannten Bestimmung auf die vorliegende Konstellation geradezu willkürlich sein soll. Insoweit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht. Es ist auch keineswegs zwingend, dass für einen blossen Kostenentscheid ausschliesslich eine Kammer zuständig sein sollte. Im Übrigen ist es mit Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
Die Beschwerde ist in diesem Punkte unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer erachtet ferner Verwaltungsrichter Keller als befangen und voreingenommen im Sinne von Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
Verwaltungsrichter Keller war in der vorliegenden Angelegenheit Instruktionsrichter, hatte die Verfügung vom 9. März 2009 zur Unbefangenheit der Gutachterin verfasst und am Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2010 mitgewirkt und hat nunmehr den angefochtenen Entscheid getroffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unter dem Gesichtswinkel des Gebots der Unvoreingenommenheit gemäss Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
betroffen im Sinne von Art. 68 Abs. 4 der Berner Kantonsverfassung erscheinen lassen könnten.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den Ausstand von Verwaltungsrichter Keller direkt im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil hätte verlangen können oder müssen. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das Verwaltungsgericht die Frage eines allfälligen Ausstandes unter institutionellem Gesichtswinkel von sich aus hätte untersuchen müssen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkte abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unterzeichnung der verwaltungsgerichtlichen Vernehmlassung durch Verwaltungsrichter Keller von Verfassung wegen zu deren "Nichtigkeit" führen müsste, wie der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vorbringt.
2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es verletze Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
3.
Unter diversen Aspekten macht der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 29
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1 Als Erstes rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er im Vorfeld des angefochtenen Entscheids keine Gelegenheit zur Äusserung erhalten habe.
Nach Gutheissung einer Beschwerde durch die obere Instanz und entsprechender Rückweisung an die untere Instanz zu neuem Entscheid besteht nach Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der durch Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Unter diesen Umständen hält der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtswinkel der Begründungspflicht vor der Verfassung stand.
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.1 Nach Ziff. 4 der Verfügung vom 9. März 2009 sollten die Verfahrenskosten mit der Hauptsache verlegt werden. Dies hat denn auch Eingang gefunden im Urteil vom 30. April 2010, indem die Verfahrenskosten nicht entsprechend dem Kostenvorschuss auf Fr. 2'500.--, sondern auf Fr. 3'000.-- festgelegt worden sind. Der Beschwerdeführer tut unter dem Gesichtswinkel von Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.2 In der Verfügung vom 9. März 2009 wird die Frage der Ablehnung der Gutachterin einlässlich diskutiert. Die Verfügung kommt zum Schluss, dass keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRPG vorlägen (E. 3.5) bzw. dass weder Ausstandsgründe noch andere sachliche Gründe ersichtlich seien, um von einer Einsetzung der vorgesehenen Gutachterin abzusehen (E. 5). In der Rechtsmittelbelehrung ist auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden (Ziff. 6). Vor diesem Hintergrund kommt der Verfügung ohne Weiteres die Bedeutung einer Abweisung eines Ablehnungsbegehrens zu. Ob der Instruktionsrichter dazu befugt war, ist nach Ablauf der Anfechtungsfristen nicht zu beurteilen.
Von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ablehnung der Gutachterin als auch betreffend deren Einsatz unterlegen ist. Er vermag vor dem Hintergrund des kantonalen Verfahrensrechts (insbes. Art. 108 Abs. 1 VRPG) nicht darzutun, dass eine entsprechende Kostenauflage vor dem Willkürverbot nicht standzuhalten vermöge.
Bei dieser Sachlage ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots gegen das (nicht näher belegte) Unterliegensprinzip (Art. 108 Abs. 1 VRPG) verstossen sollte. Es ist offenkundig, dass der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Ebenso klar ist, dass er mit seinen gegen die Gutachterin vorgebrachten Gründe nicht durchgedrungen ist. Damit hält der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht vor der Verfassung stand.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 64 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Burgdorf, dem Regierungsstatthalteramt Emmental und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Steinmann