Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_105/2010

Urteil vom 26. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 20. Januar 2010.

In Erwägung,
dass X.________ (Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2009 beim Gerichtskreis X Thun eine Aberkennungsklage gegen die Bank Y.________ (Beschwerdegegnerin) einreichte;
dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zweimal ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das beide Male abgewiesen wurde;
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises X Thun das zweite Gesuch mit Entscheid vom 26. November 2009 abwies und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufforderte;
dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2009 beim Obergericht des Kantons Bern gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun vom 26. November 2009 Rekurs erhob;
dass das Obergericht des Kantons Bern erwog, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun vom 26. November 2009 aufgrund des Postrückbehaltungsauftrags der Beschwerdeführerin am letzten Tag der Abholungsfrist (d.h. am 4. Dezember 2009) als zugestellt gelte, womit die zehntägige Rekursfrist nach Art. 81 ZPO/BE am 14. Dezember 2009 abgelaufen sei;
dass das Obergericht daher mangels Fristwahrung mit Entscheid vom 20. Januar 2010 auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (ergänzt am 8. März 2010) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2010 sowie den Entscheid des Gerichtskreises X Thun vom 26. November 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen und sie im Übrigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte;
dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 17. Februar 2010 abwies;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun vom 26. November 2009 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG handelt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführerin sich im Übrigen unter Hinweis auf verschiedene Akten insbesondere darauf beruft, sie habe sich krankheitsbedingt in eine Kur begeben müssen, weshalb sie bei der Post einen Rückbehaltungsauftrag aufgegeben und den Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun mit Schreiben vom 13. November 2009 gebeten habe, ihr keine fristauslösenden Entscheide zuzustellen;
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 13. November 2009 darauf hingewiesen hatte, dass sie "bis zirka 10.12.09" landesabwesend sein werde und sie in ihrer Beschwerdeergänzung vom 8. März 2010 selbst erwähnte, den Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun am 8. Dezember 2009 erhalten zu haben, sie jedoch nicht darlegt, inwiefern ihr mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids während ihrer Abwesenheit verunmöglicht worden wäre, die gemäss Vorinstanz am 14. Dezember 2009 ablaufende Frist zu wahren;
dass die Beschwerdeführerin zwar Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sowie Art. 9
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 9 - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
und 11
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 11 - 1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
1    Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
2    Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.
KV/BE erwähnt, jedoch nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme der nicht eingehaltenen Rekursfrist gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstossen haben soll;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2010 sowie 8. März 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, und dem Gerichtskreis X Thun, Gerichtspräsident 2, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_105/2010
Date : 26. Mai 2010
Published : 15. Juni 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 42  66  75  105  106  108
BV: 8  9
StV/BE: 9  11
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