Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_254/2009

Urteil vom 26. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft,
Hauptsitz, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 30. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Z.________, geboren 1976, war im Rahmen seiner Tätigkeit in der Firma O.________ AG bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Basel, versichert (die Personalvorsorgestiftung der O.________ AG hatte zur Deckung ihrer Leistungspflicht einen Kollektivversicherungsvertrag mit der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel, abgeschlossen [Art. 1 Ziff. 4 Reglement der Personalvorsorgestiftung der O.________ AG]). Zusätzlich hatte seine ehemalige Arbeitgeberfirma mit der Basler Versicherungs-Gesellschaft eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.

B.
Am 31. Dezember 2008 erhob Z.________ "Klage" beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gegen die Basler Versicherungs-Gesellschaft, weil diese ihm "für jahrelang ungerechtfertigt zu spät bezahlte rechtmässige Renten und Taggelder" keine Zinsen und, abgesehen von einem Betrag in Höhe von Fr. 1'000.-, keine "Entschädigung" entrichte (und ihm keinen Verjährungsverzicht gewähre). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 30. Januar 2009 auf die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein, soweit Z.________ Leistungen aus der (privatversicherungsrechtlichen) Kollektiv-Krankentaggeldversicherung beantragte. Betreffend der verlangten Leistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge wies es die Klage ab, da die Eingabe inhaltlich die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge betreffe und sich nicht gegen die fälschlicherweise eingeklagte Basler Versicherungs-Gesellschaft richte.

C.
Z.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, seine Begehren seien vom "jeweils dafür zuständigen" Gericht zu beurteilen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben oder zu ergänzen. Eventuell sei ein "Grundsatzurteil zur Zugehörigkeit des Gewinns bei mutwilligem/fahrlässigem Verwe(i)gern einer rechtmässigen Rente" zu fällen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien seine Anträge an die dafür zuständigen Gerichte weiterzuleiten oder es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, dies selbst zu tun.
Am 20. April 2009 legt Z.________ zusätzliche Aktenstücke ins Recht.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz trat auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein, soweit dieser Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bei der Beschwerdegegnerin und damit aus einer Zusatzversicherung beantragte, da es sich dabei um einen privatrechtlichen Anspruch handle, welcher nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes falle. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid betrifft die Streitigkeit nicht Taggeldleistungen nach KVG (Art. 67 ff .), sondern solche nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG], SR 221.229.1; vgl. hiezu Best. G.1 der Vertragsbedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [Ausgabe 1997]). § 8 des Luzerner Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SRL 865) vom 23. März 1998 bestimmt, dass die Zivilgerichte Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 KVG beurteilen. Inwieweit das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verstossen hat, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe das Recht
dadurch verletzt, dass sie keine Prozessüberweisung an das zuständige (Zivil-) Gericht vorgenommen habe (vgl. hiezu § 12 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [SRL 40]), ist unbegründet. Die Vorinstanz hat jedenfalls nicht willkürlich gehandelt, indem sie von einer Weiterleitung abgesehen hat, zumal die Weiterleitungs- und Überweisungspflicht ihre Begründung namentlich in der Fristwahrung und der Rechtshängigkeit findet (vgl. KÖLZ/BOSSART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 32 zu § 5), welche hier nicht von Bedeutung sind, und der Beschwerdeführer keiner Rechte verlustig geht, wenn er beim zuständigen Zivilgericht eine neue Klage einreicht.

2.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer Leistungen aus beruflicher Vorsorge beantragte, wies die Vorinstanz dessen Eingabe mangels Passivlegitimation der eingeklagten "Basler-Versicherungen" ab. Sie erwog, nicht die Basler Versicherungs-Gesellschaft sei eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG, sondern die nicht ins Recht gefasste, aber inhaltlich gemeinte Bâloise-Sammelstiftung für berufliche Vorsorge.

2.2 Nach den insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft, welche mit der Firma O.________ AG den Vertrag betreffend Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte, und der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, welche Stifterin und Geschäftsführerin der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge ist, nicht um dieselbe Gesellschaft, sondern um zwei selbstständige, 100%ige Tochtergesellschaften der Bâloise-Holding, Basel. Wie sich der Firmengeschichte entnehmen lässt, fusionierten Anfang der 1970er-Jahre die damaligen Basler-Gesellschaften zur Basler, Versicherungs-Gesellschaft. Dabei blieb die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft aber - aus aufsichtsrechtlichen Gründen - selbstständig (vgl. hiezu www.baloise.com). Indes treten beide Gesellschaften unter demselben grafischen Firmen-Logo und dem Namen Basler Versicherungen auf (vgl. beispielsweise die Zusammenstellung der Erwerbsunfähigkeits-Leistungen der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge vom 13. Februar 2008 und die Entschädigungsabrechnung Krankentaggeld-Versicherung der Basler, Versicherungs-Gesellschaft, vom 22. Mai 2008). Wenn die
Vorinstanz die gegen die "Basler-Versicherungen" gerichtete Klage abwies, weil damit nicht die Vorsorgeeinrichtung ins Recht gefasst worden sei, hält dies vor Bundesrecht nicht stand, zumal - wie soeben dargelegt - auch die Bâloise-Sammelstiftung unter dem Namen Basler Versicherungen auftritt.

2.3 Von einer Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist indes abzusehen, da der Ausgang jenes Verfahrens bereits jetzt eindeutig feststeht und die Rückweisung daher elementaren Grundsätzen der Prozessökonomie widerspräche (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
2.3.1 Nachdem die Vorinstanz bereits am 24. November 2006 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle Luzern abgewiesen hatte (soweit sie darauf eingetreten war), kann von "ungerechtfertigt zu spät bezahlten" Leistungen der Vorsorgeeinrichtung keine Rede sein, zumal die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) nach Art. 23 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
. BVG an die Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) grundsätzlich gebunden ist (weil die Organe der [obligatorischen] beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden sollen; vgl. etwa Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Soweit die Vorbringen des Versicherten dahingehend zu verstehen sind, dass er die Zusprechung von Verzugszins verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
. OR richtet, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (der in der Beschwerde angeführte Art. 31 Abs. 6 Reglement der Personalvorsorgestiftung der Firma O.________ AG [Ausgabe Januar 1995] betrifft die Verzinsung der Austrittsleistung). Massgebend ist namentlich Art. 105 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135). Danach hat ein Schuldner, der u.a. mit der "Entrichtung von Renten" im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Grund für die in dieser Bestimmung statuierte Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 102 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR, wonach die Verzugszinspflicht mit der Mahnung des Schuldners ausgelöst wird, liegt darin, dass Renten an sich für den Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden. Der Zinsenlauf auf Renten soll auch nicht unüberblickbar werden (in BGE
132 V 408 nicht publizierte E. 6.2 mit Hinweis auf Rolf H. Weber, Berner Kommentar, N 10 zu Art. 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR). Gemäss Bestätigung der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vom 13. Februar 2008 bezog der Beschwerdeführer ab 15. Dezember 2004 (bis 29. Februar 2008) von ihr eine Invalidenrente. Die Klageerhebung datiert vom 31. Dezember 2008. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet, so dass es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_254/2009
Datum : 26. Mai 2009
Publiziert : 11. Juni 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BVG: 23 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
KVG: 12
OR: 102 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
VVG: 67
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berufliche vorsorge • vorinstanz • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • vorsorgeeinrichtung • weiler • leben • personalvorsorgestiftung • bundesgericht • zivilgericht • gerichtskosten • invalidenrente • zusatzversicherung • wiese • bundesgesetz über die krankenversicherung • entscheid • rückweisungsentscheid • richterliche behörde • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • lebensversicherung
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