Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 267/2017

Urteil vom 26. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.;
Beweisergänzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 30. Januar 2017 (P1 15 67).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erhob am 5. März 2015 Anklage gegen X.________. Das Kreisgericht I sprach X.________ am 13. November 2015 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Schändung frei. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und A.________ als Privatklägerin Berufung.

B.
Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ am 30. Januar 2017 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Schändung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verpflichtete ihn, A.________ eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. X.________ verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin 2 die behaupteten sexuellen Missbräuche erstmals gegenüber dem Direktor der von ihr besuchten Schule und danach gegenüber der Jugendrichterin, die gegen sie ein Verfahren wegen Betäubungsmittelkonsums führte, erwähnt habe, bevor sie von der Polizei befragt worden sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Umstände dieser Erstbenennungen zu untersuchen; insbesondere sei die Jugendrichterin nicht als Zeugin einvernommen worden. Es könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte sich gegen die einseitige Verfahrensgestaltung und unvollständige Sachverhaltsermittlung zur Wehr setzen müssen. Dass es dem Beschuldigten offenstehe, Beweisanträge zu stellen, bedeute nicht, dass es ihm allein überlassen bleiben dürfe, das Strafverfahren nach den Grundsätzen von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO zu gestalten. Auch habe er nicht die Folgen der Beweislosigkeit über erhebliche Tatsachen zu tragen.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhebt die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (Urteil 6B 288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis).
Nach dem in Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Urteil 6B 656/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2 mit Hinweis). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteil 6B 212/2017 vom 4. August 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.2.2. Das erstinstanzliche Gericht hält im Urteil vom 13. November 2015 unter anderem fest, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 am 12. April 2012 wegen eines Konflikts beim Schuldirektor gemeldet habe. Dem Schuldirektor habe sie vom sexuellen Übergriff erzählt, nachdem dieser sie gefragt habe, ob sie schon Ähnliches erlebt habe (erstinstanzliches Urteil S. 25 f.). Dem erstinstanzlichen Urteil ist ebenso zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich wegen Cannabiskonsums vor dem Jugendgericht verantworten musste. Die Beschwerdegegnerin 2 erklärte, die Jugendrichterin habe irgendwo von den sexuellen Übergriffen gehört und sie gefragt, ob sie von ihr zur Einvernahme bei der Polizei begleitet werden möchte. Bevor die Jugendrichterin sie zur Befragung begleitet habe, habe sie mit ihr ein weiteres Mal Kontakt gehabt (erstinstanzliches Urteil, S. 14 und 25). Das Gericht erster Instanz erwog, dass zwischen dem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdegegnerin 2 aktenkundig erstmals einer Person anvertraut hatte und der Befragung durch die Polizei rund zweieinhalb Monate verstrichen seien und die Beschwerdegegnerin 2 in dieser Zeit mit mehreren Personen über die angeklagten sexuellen Übergriffe gesprochen habe. Mithin sei bereits die
belastende Erstaussage mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (erstinstanzliches Urteil, S. 25 f.).
Die Beschwerdegegnerin 2 erwähnte die angeblichen sexuellen Übergriffe gegenüber dem Schuldirektor und der Jugendrichterin nicht spontan, sondern nur auf gezielte Anfrage dieser Autoritätspersonen, gegenüber denen sie sich auch in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis befand. Das Risiko möglicher Suggestionen kann daher nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat sich mit diesem entscheidenden Aspekt nicht auseinandergesetzt und auch - mit Ausnahme einer Befragung des Schuldirektors als Zeuge - keine entsprechenden Beweise abgenommen. Sie verletzt damit Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO und Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO. Als obsiegende Partei im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass, im Berufungsverfahren weitere Beweise zu beantragen. Es schadet mithin nicht, wenn er dies erstmals vor dem Bundesgericht verlangt. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - insbesondere mittels Befragung der Jugendrichterin als Zeugin - die erforderlichen Beweise erhebt und neu entscheidet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem Kanton sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 waren nicht von vornherein aussichtslos. Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich gutzuheissen. Der Beschwerdegegnerin 2 sind keine Kosten aufzuerlegen und ihr Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 30. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an den Beschwerdeführer tragen je zur Hälfte der Kanton Wallis und die Beschwerdegegnerin 2 unter solidarischer Haftung.

5.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2, Rechtsanwalt Marc Wyssen, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_267/2017
Date : 26. April 2018
Published : 14. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo


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BGG: 64  66  68
StPO: 6  389
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