U 33/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 26. April 2000
in Sachen
R.________, 1970, Beschwerdeführer,
gegen
Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- R.________, geboren 1970, war seit 1. November 1996 als Anwaltspraktikant im Advokaturbüro X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. September 1997 meldete er der Winterthur, er habe am 27. August 1997 während des Abendessens beim Verzehr von Brot auf "etwas Hartes gebissen (Stein)" und dabei einen Zahnschaden erlitten. Die Winterthur lehnte mit Verfügung vom 22. Januar 1998 ihre Leistungspflicht ab, da ein Unfall nicht nachgewiesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 1998 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Dezember 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Winterthur zu verpflichten, für den Schaden aus dem Ereignis vom 27. August 1997 aufzukommen. Der Eingabe liegt ein Zeugnis des behandelnden Dr. med. dent. H.________ vom 10. Januar 2000 bei.
Die Winterthur verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebende Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
2.- Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die blosse Vermutung, wonach der Zahnschaden durch einen Biss auf "etwas Hartes" - einen Stein oder einen Glassplitter - eingetreten sei, für den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt. Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass die betroffene Person den fraglichen Gegenstand genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich denn überhaupt gehandelt habe, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Daran ändert nichts, wenn man dem Beschwerdeführer zugesteht, dass er während des gesamten Verfahrens zumindest bei seiner Aussage blieb, auf einen harten Gegenstand gebissen zu haben. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass weitere Beweismassnahmen nicht angezeigt waren, da, der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers folgend, weder dieser noch eine dritte Person Angaben darüber machen kann, ob der Versicherte auf "etwas Hartes" gebissen und gegebenenfalls, um was es sich dabei gehandelt hat. Das kantonale Gericht durfte demnach namentlich
auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichten, ohne dass dessen Verfahrensrechte verletzt worden wären. Die entsprechende, letztinstanzlich erhobene Rüge ist unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es zwar als möglich, dass die Zahnschädigung durch das Beissen auf "etwas Hartes" zurückzuführen ist; doch ist dies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Davon abgesehen wäre nach der Rechtsprechung daraus allein noch nicht auf die Ungewöhnlichkeit zu schliessen (z.B. nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 16. Januar 1992, U 63/91, wo der Biss auf ein nicht aufgegangenes hartes Maiskorn beim Verzehr von Popcorn nicht als ungewöhnlich qualifiziert wurde). Im hier zu beurteilenden Fall ist es ebenso möglich, dass der Zahnschaden beim normalen Kauakt entstanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäss dem letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis des behandelnden Dr. med. dent. H.________ "ein Stück Zahn (mesiolingualer Höcker und Wandanteil)" brach, sodass "notfallmässig eine neue Füllung" gelegt werden musste. Ein den Begriff des Unfalls erfüllender Sachverhalt ist damit auf Grund des behaupteten Geschehens weder bewiesen noch beweisbar, weshalb auch
letztinstanzlich von weiteren Beweisvorkehren abzusehen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, besteht daher zu Recht.
3.- Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind nach Art. 134
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: