Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 375/2019
Urteil vom 26. März 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Gruppe,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Pro Natura -
Schweizerischer Bund für Naturschutz,
Dornacherstrasse 192, 4018 Basel,
2. Pro Natura Schwyz,
Rossbergstrasse 27, Postfach, 6410 Goldau,
3. WWF Schweiz,
Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich,
4. WWF Sektion Schwyz,
Seeblick 6, 8832 Wollerau,
5. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, Wiedingstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
Beschwerdegegner,
Baubehörde Rothenthurm,
Schulstrasse 4, 6418 Rothenthurm,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Bau-/Betriebsbewilligung Modellflugplatz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. Mai 2019 (III 2018 161).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Gruppe betrieb während mehr als vier Jahrzehnten einen Modellflugplatz auf der Hochebene zwischen Rothenthurm und Biberbrugg. Gestützt auf die Nutzungsplanrevision "Moorlandschaft Rothenthurm" und die Verordnung des Kantons Schwyz betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm vom 6. September 2007 (SRSZ 722.311) wurde der Betrieb des Modellflugplatzes auf den 1. September 2010 hin eingestellt. Ab dem Jahr 2012 nutzte die A.________ Gruppe die Anlagen und das Gebäude des B.________clubs Ortsgruppe Schwyzerland auf den Grundstücken KTN 327 und KTN 826 in Rothenthurm als Modellflugplatz und erhielt dafür in den Jahren 2012 und 2013 von der Baubehörde Rothenthurm und dem Umweltdepartement des Kantons Schwyz eine jeweils auf ein Jahr befristete Betriebsbewilligung.
B.
B.a. Am 14. April 2014 reichte die A.________ Gruppe dem Gemeinderat Rothenthurm ein Bau- und Betriebsbewilligungsgesuch für einen permanenten Modellflugplatz auf dem Grundstück KTN 327 ausserhalb der Bauzone (im übrigen Gemeindegebiet) in Rothenthurm ein. Das Baugesuch wurde publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen das Vorhaben erhoben die Pro Natura Schweiz und Schwyz, der WWF Schweiz und Schwyz, der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und weitere Mitbeteiligte am 30. April 2014 Einsprache. Die A.________ Gruppe änderte ihr Gesuch am 30. April 2015 insoweit ab, als sie noch um eine auf zwei Jahre befristete Bau- bzw. Betriebsbewilligung ersuchte, damit während dieser Zeit ein ornithologisches Gutachten über die Auswirkungen des Flugbetriebs erstellt werden könne. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz verweigerte am 7. Oktober 2015 die kantonale Baubewilligung. Gestützt hierauf verweigerte die Baubehörde Rothenthurm mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 die Betriebsbewilligung. Die dagegen von der A.________ Gruppe erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 6. September 2016 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vertieften Sachverhaltsabklärung und zu neuem
Entscheid an das Volkswirtschafts-departement zurück. Der Regierungsrat verlangte, dass die Auswirkungen des Modellflugbetriebs auf die Tierwelt und speziell auf die Brutvögel mittels eines ornithologischen Gutachtens abgeklärt werden. Weiter sei zu prüfen, ob für die Ausarbeitung eines ornithologischen Gutachtens ein zweijähriger Flugbetrieb nötig sei, ob eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) angezeigt sei und ob sich die A.________ Gruppe hinreichend um einen Alternativstandort bemüht habe.
B.b. Am 28. August 2017 reichte die A.________ Gruppe dem kantonalen Amt für Raumentwicklung die "Bestandsaufnahme Brutvögel im Perimeter des geplanten Modellflugplatzes Rothenthurm" der C.________ AG vom Juni 2017 ein und beantragte eine bis Ende 2019 befristete Betriebs- bzw. Flugbewilligung, damit die Entwicklung der Population der Brutvögel im betroffenen Perimeter untersucht werden könne. Die Pro Natura Schweiz und Schwyz, der WWF Schweiz und Schwyz, der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und weitere Mitbeteiligte beantragten die Verweigerung der Betriebsbewilligung. Am 15. Dezember 2017 erteilte das dem Volkswirtschaftsdepartement angegliederte Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung für den befristeten Betrieb des Modellflugplatzes auf KTN 327 mit Nebenbestimmungen und Auflagen. Gestützt hierauf erteilte die Baubehörde Rothenthurm am 22. Februar 2018 die befristete Betriebsbewilligung für den Modellflugplatz unter Bedingungen und Auflagen.
B.c. Gegen die befristete Betriebsbewilligung für den Modellflugplatz gelangten die Pro Natura Schweiz und Schwyz, der WWF Schweiz und Schwyz und der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz mit Beschwerde an den Regierungsrat. Mit Entscheid vom 11. September 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Er befristete die Betriebsbewilligung auf ein Jahr ab Rechtskraft seines Entscheids. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 4. Oktober 2018 beantragten die Pro Natura Schweiz und Schwyz, der WWF Schweiz und Schwyz und der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, der Beschluss des Regierungsrats vom 11. September 2018 sei aufzuheben, und es sei die Einrichtung eines Modellflugplatzes auf KTN 327 zu verbieten. Mit Entscheid vom 27. Mai 2019 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde gut und hob die Entscheide des Regierungsrats, des Amts für Raumentwicklung und der Baubehörde Rothenthurm auf.
C.
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 9. Juli 2019 beantragt die A.________ Gruppe im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019 sei aufzuheben und die unterinstanzlichen Entscheide des Amts für Raumentwicklung und der Baubehörde Rothenthurm seien zu bestätigen; eventuell sei die Sache zur vertieften Sachverhaltsabklärung an das Amt für Raumentwicklung oder das zuständige Volkswirtschaftsdepartement zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat verzichten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das kantonale Amt für Raumentwicklung erklärt Verzicht auf eine umfangreiche Stellungnahme und verweist auf seine Vernehmlassungen in den kantonalen Beschwerdeverfahren. Die am kantonalen Verfahren beteiligten Natur- und Umweltschutzverbände beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt zum Schluss, der Entscheid der Vorinstanz stehe im Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) reicht keine Stellungnahme ein. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über eine Bau- und Betriebsbewilligung eines Modellflugplatzes, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die in E. 1.2 hiervor genannten Begründungsanforderungen erfüllt sind.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Regierungsrates vom 6. September 2016 übergangen und damit die mit dem Beschluss angeblich einhergehende einjährige Betriebsbewilligung willkürlich nicht beachtet.
Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Beschwerdeschrift damit, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach der in Rechtskraft erwachsene Rückweisungsentscheid des Regierungsrates keine einjährige Betriebsbewilligung impliziere, im Ergebnis unzutreffend sein soll. Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe Art. 5 Abs. 2 lit. d

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
|
1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
|
1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
|
1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |
3.2. Das Verwaltungsgericht kommt im angefochtenen Entscheid (E. 4.4) zum Schluss, eine (weitere) befristete Bau- und Betriebsbewilligung für einen Modellflugplatz auf KTN 327 könne zur Klärung der Frage, ob der Standort aus Gründen des Vogelschutzes überhaupt in Betracht falle, nicht erteilt werden. Die angestrebte Klärung der Beeinträchtigung der Avifauna durch den Modellflugbetrieb vermöge nichts daran zu ändern, dass die angestrebte Nutzungserweiterung auf KTN 327 mangels nationaler Bedeutung und fehlender unmittelbarer Standortgebundenheit des Vorhabens von vornherein nicht bewilligt werden könne. Der geplante Modellflugplatz auf KTN 327 diene weder direkt noch indirekt dem Schutz der Moorlandschaft. Es komme ihm weder nationale Bedeutung zu noch sei er unmittelbar standortgebunden, weswegen er in der Moorlandschaft Rothenthurm selbst dann unzulässig sei, wenn mit einem ornithologischen Fachgutachten die Schutzzielverträglichkeit in dem Sinne nachgewiesen werden könnte, dass er keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Avifauna habe. Daran ändere auch nichts, wenn vom geplanten Modellflugplatz keine schützenswerte Vegetation betroffen sei.
3.3. Nach Art. 78 Abs. 5

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
|
1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
forstwirtschaftliche Nutzung (lit. a); den Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (lit. b); Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen (lit. c) sowie die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen lnfrastrukturanlagen (lit. d). Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
|
1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |
3.4.
3.4.1. Der Standort des geplanten Modellflugplatzes auf dem Grundstück KTN 327 befindet sich nach den unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Objekt Nr. 1 "Moorlandschaft Rothenthurm" (Art. 1

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) umfasst die im Anhang aufgezählten Objekte.2 |
|
1 | Das Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) umfasst die im Anhang aufgezählten Objekte.2 |
2 | Das Inventar ist nicht abschliessend; es ist regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. |
3 | Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.3 |

SR 451.33 Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) - Flachmoorverordnung Flachmoorverordnung Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorinventar) umfasst die im Anhang aufgezählten Objekte. Sie erfüllen gleichzeitig das Erfordernis der besonderen Schönheit nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung3. |
|
1 | Das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorinventar) umfasst die im Anhang aufgezählten Objekte. Sie erfüllen gleichzeitig das Erfordernis der besonderen Schönheit nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung3. |
2 | Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung. |

SR 451.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) - Hochmoorverordnung Hochmoorverordnung Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorinventar) umfasst die im Anhang aufgezählten Objekte. Sie erfüllen gleichzeitig das Erfordernis der besonderen Schönheit nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung3. |
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1 | Das Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorinventar) umfasst die im Anhang aufgezählten Objekte. Sie erfüllen gleichzeitig das Erfordernis der besonderen Schönheit nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung3. |
2 | Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung. |

SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) VBLN Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. |
|
1 | Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. |
2 | Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung. |
Biotope im Bereich "Grossblätz" und entlang des Flusses Biber.
3.4.2. Unumstritten ist, dass der ausserhalb der Bauzone geplante Modellflugplatz nicht zonenkonform ist und die neue Nutzung der Parzelle auch ohne bauliche Veränderungen eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erfordert (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a und b S. 226 ff. betreffend einen Hängegleiterlandeplatz; Urteil des Bundesgerichts 1C 505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5.1 f., publ. in: URP 2018 S. 528; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, 2006, N. 17 zu Art. 22

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 25b - 1 Die Kantone bezeichnen die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die nach dem 1. Juni 1983 innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt wurden, den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, welche dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979109 entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind. |
|
1 | Die Kantone bezeichnen die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die nach dem 1. Juni 1983 innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt wurden, den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, welche dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979109 entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind. |
2 | In der Moorlandschaft von Rothenthurm bezeichnen die Kantone Schwyz und Zug die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden und unter die Übergangsbestimmung von Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung110 fallen. |
3 | Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird von derjenigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde verfügt, die für den Entscheid über die Bewilligung oder die Ausführung entsprechender Vorhaben zuständig wäre. Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht allerdings einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt und auf diese Weise die Entscheidungsspielräume eingrenzt oder ausschliesst, wird zuerst die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Vorschriften geprüft, da anschliessend unter Umständen gar keine umfassende Interessenabwägung mehr nötig ist (vgl. BGE 115 Ib 472 E. 2e/aa S. 486 f.; WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl. 1999, Rz. 717; RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 22 zu Art. 24

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
4.
4.1. Gegenstand von Art. 23d

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
|
1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |
4.2. Unabhängig von der Beurteilung der umstrittenen Nutzung ist zunächst zu prüfen, inwieweit Art. 23d

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
verfolgten gewichtigen Schutzanliegen gebieten indessen nach gefestigter Rechtsprechung eine zurückhaltende Handhabung der mit Art. 23d

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23a - Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
4.3. Wie in E. 4.1 hiervor erwähnt, handelt es sich bei der Aufzählung in Art. 23d Abs. 2

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sowie den Neubau notwendiger Erschliessungsanlagen zu erwähnen: Die Zulassung von Erweiterungen würde den verfassungsrechtlichen Rahmen sprengen (Voten Jagmetti, Frick und Bundesrat Cotti, AB 1992 S 621). Der in der parlamentarischen Debatte zum Ausdruck gebrachten Würdigung des verfassungsrechtlichen Rahmens entspricht die bundesgerichtliche Praxis, wonach Art. 23d Abs. 2 lit. b

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
23d Abs. 2

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
4.4. Während der Wortlaut der Verfassungsbestimmung (Art. 78 Abs. 5

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
Moorlandschaft. Die Flüge mit den Modellflugzeugen als solche sowie der zusätzliche Motorfahrzeugverkehr durch An- und Wegfahrten sind in der Regel weiträumig wahrnehmbar. Es handelt sich damit offensichtlich nicht um eine Nutzungsänderung, die mit Art. 23d

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |

SR 451.35 Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) - Moorlandschaftsverordnung Moorlandschaftsverordnung Art. 5 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
|
1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: |
a | Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; |
b | die Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG, die sich innerhalb einer Moorlandschaft befinden, bezeichnet werden; |
c | die nach Artikel 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; |
d | Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; |
e | die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; |
f | dort, wo eine Wiederherstellung nach Artikel 25a NHG nicht möglich oder für die Erreichung der Schutzziele unverhältnismässig ist, angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgt, insbesondere durch die Schaffung, Vergrösserung oder Revitalisierung von Biotopen, die Aufwertung von für die Moorlandschaft charakteristischen Elementen und Strukturen, die Verbesserung der nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypischen Nutzung oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV11. |
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin keine Bau- und Betriebsbewilligung für den Modellflugplatz auf dem Grundstück KTN 327 in Rothenthurm erteilt werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Rothenthurm, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold