Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 309/2017
Urteil vom 26. März 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Peter Stadelmann und Cornelio Zgraggen,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Miete; fristlose Kündigung wegen Mängeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Mai 2017 (1B 16 39).
Sachverhalt:
A.
Mit Mietvertrag vom 10. Juni 2012 mietete C.________ (Mieterin; Beschwerdegegnerin) von A.A.________ und B.A.________ (Vermieter; Beschwerdeführer 1 und 2) ein 5 ½-Zimmer-Einfamilienhaus für Fr. 3'200.-- monatlich. Am 23. Januar 2013 kündigte sie den Mietvertrag fristlos infolge eines behaupteten Mangels der Mietsache.
B.
Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung verlangte die Mieterin vor dem Bezirksgericht Willisau im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass der Vertrag per 31. Januar 2013 gekündigt worden und die von den Vermietern eingeleitete Betreibung zu Unrecht erfolgt sei. Sie machte zudem diverse Geldforderungen geltend (Fr. 4'000.-- zu viel bezahlter Mietzins, Fr. 11'967.-- Schadenersatz und gemäss der Präzisierung an der zweiten Instruktionsverhandlung Fr. 1'500.-- zu viel bezahlte Nebenkosten, alles nebst Zins) und verlangte die Auszahlung des Mietkautionskontos. Die Vermieter beantragten Klageabweisung und verlangten widerklageweise im Wesentlichen Fr. 19'200.-- nebst Zins sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der von ihnen angehobenen Betreibung, wobei sie an der 1. Instruktionsverhandlung beantragten, das Mietzinskonto sei zur Deckung der Forderung an sie herauszugeben. Mit Urteil vom 3. Juni 2016 stellte das Bezirksgericht fest, das Mietverhältnis sei per 1. Februar rechtsgültig gekündigt worden, und verpflichtete die Vermieter unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 13'306.-- nebst Zins. Im Übrigen wies es die Klage ab, ebenso die Widerklage. Das sich auf dem M ietkautions-Sparkonto befindliche Guthaben sei an
die Mieterin auszuzahlen.
Die von den Vermietern gegen dieses Urteil angestrengte Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 1. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat, und entschied gleich wie das Bezirksgericht.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen erneuern die Vermieter im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, soweit sie zur Zahlung verpflichtet wurden oder es um die Auszahlung des Guthabens auf dem Sparkonto ging, gab das Bundesgericht mangels Widerspruchs am 4. Juli 2014 statt. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dies beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auch das Kantonsgericht, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. |
|
1 | Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. |
2 | Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht. |
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
1.2.1. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
1.2.3. Die Beschwerdeführer missachten die Anforderungen an die Begründung einer Sachverhaltsrüge und die Voraussetzungen für die Annahme von Willkür über weite Strecken. Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ebensowenig reicht es aus, dem Bundesgericht einfach seine eigene von derjenigen der Vorinstanz abweichende Würdigung und Gewichtung der Beweismittel zu unterbreiten. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Anlass zur fristlosen Kündigung der Beschwerdegegnerin waren Probleme mit den elektrischen Anlagen.
2.1. Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf das Bezirksgericht zum Schluss, am 18. Dezember 2012 seien Trennfunkenstrecken eingebaut worden. Dies habe gemäss den einvernommenen Zeugen und auch gemäss E-Mail von D.________ vom 11. September 2013 zur Folge gehabt, dass die Erdung unterbrochen gewesen sei und deshalb zumindest beim Anschluss eines fehlerhaften Geräts eine Gefahr für Personen bestanden habe. Sodann habe das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt, ob und wann ein Mieter ein defektes Gerät anschliesse, sei für diesen nicht erkennbar. Mit diesen Erwägungen setzten sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Der Schluss des Bezirksgerichts, die Gesundheit der Beschwerdegegnerin sei mangels Erdungsschutz latent gefährdet gewesen, sei daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auch auf den Bericht und die Zeugenaussage des Zeugen E.________, der anlässlich einer von ihm im Auftrag der Beschwerdegegnerin nach erfolgter Kündigung am 31. Januar 2013 durchgeführten Kontrolle gravierende Mängel festgestellt habe und gemäss seinem Bericht als Sofortmassnahme 1 aus Sicherheitsgründen die Sicherung im Hausanschlusskasten entfernt und das ganze Haus spannungslos gemacht habe.
2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten die Mangelhaftigkeit der Installation. Sie weisen darauf hin, sie hätten vor der Vorinstanz geltend gemacht, der FI-Schalter für den Personenschutz habe den Normen und Vorschriften entsprochen. Bei einem fehlerhaften Gerät würde bereits der FI-Schalter den Stromkreis unterbrechen. Die Vorinstanz sei auf diesen Einwand nicht eingegangen. Sie legen dem Bundesgericht mit einer Grafik dar, dass durch die Trennfunkenstrecken die FI-Schalter (Personenschutz) nicht tangiert gewesen seien. Sie listen auf, was sie vor der Vorinstanz alles geltend gemacht hätten, um die Unglaubwürdigkeit des Zeugen E.________ zu untermauern und die höhere Glaubwürdigkeit des Zeugen F.________, der die Trennfunkenstrecken eingebaut hatte (was er, so die Beschwerdeführer, nicht getan hätte, wenn dadurch latent Drittpersonen gefährdet gewesen wären), hervorzuheben. Sie weisen auch darauf hin, es habe keine Gefahr bestanden, weil mit Einbau der Trennfunkenstrecken infolge der von der Beschwerdegegnerin wahrgenommenen elektromagnetischen Felder der gesamte Stromkreislauf unterbrochen und die Elektronik der Heizung und der Kühlschrank mühsam durch ein Kabel notversorgt worden sei.
2.3. Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht und gehen zum Teil im Ansatz an der Sache vorbei.
2.3.1. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, anhand von Grafiken in der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob und inwieweit eine Gefahr für Personen bestand. Dies haben Fachpersonen zu entscheiden. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, im kantonalen Verfahren diesbezüglich ein Gutachten zu verlangen. Dass sie dies getan hätten, zeigen sie nicht auf.
2.3.2. Wirft die Vorinstanz den Beschwerdeführern vor, sie hätten sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht substanziiert auseinandergesetzt, müssten sie in erster Linie aufzeigen, inwiefern dies unzutreffend ist oder die Vorinstanz die Begründungsanforderungen an die Berufung überspannt hat. Die blosse Angabe, was die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend gemacht haben, mit dem Verweis auf die entsprechende Aktenstelle, reicht dazu nicht aus, weil daraus nicht hinreichend hervorgeht, ob die Beschwerdeführer dabei rechtsgenüglich auf den erstinstanzlichen Entscheid eingegangen sind.
2.3.3. Die Beschwerdeführer rügen als Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Vorinstanz habe ihren Antrag, D.________ und G.________ als sachverständige Zeugen einzuvernehmen, zu Unrecht abgelehnt. Aus der Tatsache, dass die kantonalen Instanzen selbst auf die E-Mail von D.________ vom 11. September 2013 abgestellt hätten, gehe hervor, dass die angerufenen Zeugen entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus eigene Wahrnehmungen hätten machen müssen. Auch diese Ausführungen treffen nicht den entscheidenden Punkt. Der sachverständige Zeuge sagt über seine eigenen Wahrnehmungen aus, die er (im Gegensatz zum gewöhnlichen Zeugen) nur infolge seines besonderen Sachverstands machen konnte. Wird die Einvernahme von sachverständigen Zeugen beantragt, hat die beantragende Partei darzulegen, welche Wahrnehmungen der sachverständige Zeuge gemacht haben soll, und was genau sie damit beweisen will. Sonst kann das Gericht nicht abschätzen, ob eine Einvernahme notwendig ist. Dass die Zeugen objektiv vielleicht prozessrelevante Aussagen machen könnten, ist nicht massgebend, wenn die Partei das Beweismittel nicht prozesskonform anbietet, indem sie darlegt, welche eigenen Wahrnehmungen die Zeugen zu welchem Prozessthema gemacht haben sollen. Dass
die Beschwerdeführer diesbezüglich im kantonalen Verfahren hinreichende Ausführungen gemacht hätten, zeigen sie nicht auf, so dass keine Gehörsverletzung ersichtlich ist.
2.3.4. Soweit die Beschwerdeführer sich zur Glaubwürdigkeit des einen oder anderen Zeugen äussern, zitieren sie einzelne Passagen aus den Zeugenaussagen und den Dokumenten, auf welche die kantonalen Instanzen abgestellt haben. Sie interpretieren diese sodann in ihrem Sinne. Willkür in der Beweiswürdigung lässt sich so nicht begründen. Die Beschwerdeführer müssten vielmehr aufzeigen, dass aus den Dokumenten und den Zeugenaussagen als Ganzes im Zusammenhang keinesfalls die Schlüsse gezogen werden können, welche die Vorinstanz daraus gezogen hat. Wenn D.________ in seiner E-Mail ausführt: "Jedoch müssen wir uns bewusst sein, dass beim Gebrach [sic] von fehlerhaften Geräten oder einem Defekt in der Installation eine Gefahr für Personen möglich gewesen wäre.", dann ist es nicht willkürlich daraus zu schliessen, es habe eine entsprechende Gefahr bestanden, auch wenn in der E-Mail später ausgeführt wird: "Im Weiteren ist noch wichtig zu wissen, dass der Fehler- und Überlastschutz zwischen den aktiven Leiter (Aussenleiter zu Aussenleiter und Aussenleiter zu Neutralleiter) immer gewährleistet war." Wäre mit Blick darauf nämlich ohnehin jegliche Gefahr gebannt gewesen, ist kaum nachvollziehbar, weshalb im ersten Absatz ausgeführt wurde,
dass beim Gebrauch von fehlerhaften Geräten oder einem Defekt in der Installation eine Gefahr für Personen möglich gewesen wäre. Selbst wenn man im Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführer annehmen wollte, auch beim Gebrauch von fehlerhaften Geräten oder einem Defekt in der Installation hätte keine Personengefahr bestanden, solange der Fehler- und Überlastschutz gewährleistet war, bedeutet dies nicht, dass ein Mietobjekt, das nur diesen gewährleistet, nicht aber die vorgeschriebene Personenschutzfunktion vom Schutzleiter und Schutzpotenzialausgleich, an keinem erheblichen Mangel leidet.
2.3.5. Der Tatsache, dass F.________, der die Trennfunkenstrecken eingebaut hat, diese als ungefährlich bezeichnet, lässt die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen, denn der Zeuge hat diesbezüglich ein evidentes Eigeninteresse, da er dafür verantwortlich gemacht werden könnte, eine gefährliche Anlage installiert zu haben. Es ist nicht willkürlich, wenn die kantonalen Instanzen seiner Meinung im Vergleich zu Personen, bei denen keine entsprechenden Eigeninteressen bestehen, keine überwiegende Glaubwürdigkeit zumassen.
2.3.6. Die Beschwerdeführer verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Parteigutachten (BGE 141 III 433; 132 III 83 E. 3.5 S. 88) und leiten daraus ab, auf die Aussage des Zeugen E.________ und seinen Bericht hätte nicht abgestellt werden dürfen, weil er im Auftrag der Beschwerdegegnerin gehandelt habe.
Der Sachverständige (Experte) soll dem Richter durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln (Urteile des Bundesgerichts 4A 85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1; 4P.248/2006 vom 8. Januar 2007 E. 2.6 mit Hinweisen). Der gerichtliche Experte teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145; Urteil des Bundesgerichts 4A 478/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). Im Rahmen eines Gutachtens hat die sachverständige Person aufgrund ihres Fachwissens über allgemein und jederzeit zugängliche Erfahrungstatsachen Auskunft zu geben. Der Gutachter ist im Gegensatz zum (allenfalls sachverständigen) Zeugen, der über eigene Wahrnehmungen aussagt, ersetzbar, weshalb er vom Gericht bestimmt wird (zit. Urteil 4A 85/2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Von den Parteien in Auftrag gegebene Stellungnahmen sind insoweit nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht zum Beweis geeignet und fallen insoweit auch nicht unter den Begriff der Urkunde (BGE 141
III 433 E. 2.5.3 S. 437). Sie gelten vielmehr als blosse Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437). Dies schliesst aber nicht aus, dass sie zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen vermögen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438).
Die Vorinstanz hat nicht allein auf den Bericht des Zeugen E.________ abgestellt, sondern diesen als Zeugen einvernommen. Soweit seine Aussagen aber nicht direkt seine eigenen Wahrnehmungen betreffen, sondern Schlüsse, die er aufgrund seiner Wahrnehmungen aus allgemein und jederzeit zugänglichen Erfahrungstatsachen gezogen hat, wäre die Zeugenaussage des Parteigutachters ebensowenig ein taugliches Beweismittel, wie das Parteigutachten selbst. Darauf braucht aber nicht vertieft eingegangen zu werden, da die kantonalen Instanzen nicht allein auf den Bericht und die Zeugenaussage E.________ abgestellt haben, sondern auch auf die Aussagen der anderen Zeugen und die E-Mail von D.________. Zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien vermögen aber wie dargelegt selbst Parteigutachten unter Umständen den Beweis zu erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438). Eine Verletzung der Beweisvorschriften ist nicht dargetan.
2.3.7. Keine Rolle spielt die Frage, ob im Gebäude der gesamte Stromkreislauf unterbrochen war. Dies würde zwar eine Personengefährdung ausschliessen. Ein Mietobjekt, das nur unter dieser Bedingung gefahrlos genutzt werden kann, leidet aber offensichtlich an einem schweren Mangel, der die Kündigung ebenfalls rechtfertigen würde.
2.4. Damit ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass in Bezug auf die Trennfunkenstrecken ein Mangel am Mietobjekt gegeben war. Zu prüfen bleibt, ob die ausserordentliche Kündigung vor diesem Hintergrund zulässig war.
3.
Die Beschwerdeführer bestreiten, im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Gefährlichkeit der Trennfunkenstrecken gehabt zu haben. Davon hätten sie erst aus dem Bericht des Zeugen E.________, der die Liegenschaft geprüft hat, nachdem die Beschwerdegegnerin die Kündigung bereits ausgesprochen hatte, Kenntnis erhalten.
3.1. Nach Art. 259b lit. a
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259b - Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter: |
|
a | fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert; |
b | auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt. |
3.2. Die Vorinstanz äussert sich zu diesem Punkt nur im Rahmen der geltend gemachten Mietzinsreduktion für den Monat Januar 2013. Sie führt aus, soweit die Beschwerdeführer behaupteten, ihnen seien die Mängel erst gegen Ende Januar 2013 zur Kenntnis gelangt, handle es sich dabei um eine neue Behauptung, die als unzulässiges Novum zu qualifizieren sei. Andererseits ergäben sich die Mängel klar aus der dreiseitigen Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2012. Diese Beilage befinde sich in den edierten Akten der Schlichtungsbehörde und liste die Mängel detailliert auf.
3.3. Die Beschwerdeführer machen mit Aktenhinweis geltend, sie hätten die Kenntnis der Gefährlichkeit im Kündigungszeitpunkt schon erstinstanzlich bestritten. Die Beschwerdegegnerin habe im Berufungsverfahren selbst ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 sei anlässlich der Besichtigung am 31. Januar 2013 über den Mangel informiert worden. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass die Beschwerdeführer von der bestrittenen Gefährlichkeit der eingebauten Trennfunkenstrecken erst am 31. Januar 2013 Kenntnis hatten. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorinstanz hätte nicht von sich aus Sachverhaltsermittlungen anstellen dürfen. Zudem machen sie geltend, dass die in der Beilage zum Schreiben vom 27. Dezember 2012 gerügten Mängel gerade nicht die Trennfunkenstrecken betrafen, sondern die allgemeinen Beanstandungen der elektrosensiblen Beschwerdegegnerin, die aber keine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermöchten.
3.3.1. Die Rüge, es handle sich nicht um ein unzulässiges Novum, ist offensichtlich begründet. Die Beschwerdeführer verweisen auf eine Stelle in der Klageantwort/Widerklage, an der sie vor Bezirksgericht unter dem Titel "Kenntnis des Mangels durch die Vermieter" in der Tat ausführten, sie hätten erst an der Inspektion der Elektroinstallationen vom 31. Januar 2013 die sichere Kenntnis darüber erhalten, dass am Mietobjekt ein Mangel vorhanden war. Nach den Arbeiten von F.________, welche auf Wunsch der Beschwerdegegnerin veranlasst worden seien, sei zwar womöglich ein Mangel vorhanden gewesen. Die Vermieter hätten davon jedoch erst am 31. Januar 2013 (also nach der Kündigung der Beschwerdegegnerin) Kenntnis erhalten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme der Vorinstanz, die entsprechende Behauptung sei neu, als offensichtlich unrichtig.
3.3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, da vor der Berufungsinstanz kein offenes Novenrecht gelte, dürfe sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung des Sachverhalts nach Art. 310 lit. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
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a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. |
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1 | Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. |
2 | Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. |
3 | Sie kann Beweise abnehmen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
|
1 | Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
2 | Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. |
3.3.3. In diesem Punkt und in Bezug auf die Würdigung des Mängelprotokolls ist der angefochtene Entscheid allerdings ohnehin problematisch. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass sie vom Mangel der Gefährlichkeit der eingebauten Trennfunkenstrecken bereits an diesem Datum Kenntnis gehabt hätten. In der Tat fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in der Beilage zu ihrem Schreiben zwar beschreibt, was bisher alles unternommen wurde, um die Probleme an den elektrischen Anlagen zu beheben. Diese Aufzählung schliesst vor der Zusammenfassung aber damit, am 24. Dezember 2012 sei Herr F.________ nochmals vor Ort gewesen. Der Besitzer sei präsent gewesen. Die sehr starke Elektrofeldstrahlung sei sogar aussen rund um das Haus messbar. Ohne die Ausführung von der dritten Sanierungsmassnahme könne Herr F.________ nichts weiteres machen. Erst am 24. Dezember 2012 hätten ihr die Besitzer mündlich mitgeteilt, dass sie die riesige Elektrofeldstrahlung nicht sanieren würden. Auf Anweisung und Empfehlung von Herr F.________ sei das Haus seit dem 24. Dezember 2012 ganzheitlich ohne Strom. Für kurze Zeit könne das eine oder andere Gerät unter Strom gestellt werden. Am besten während einer Abwesenheit.
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass in den Augen der Beschwerdegegnerin die riesige Elektrofeldstrahlung das andauernde Problem darstellte, dem mit der dritten Sanierungsmassnahme begegnet werden sollte. Woraus sich aber ergeben sollte, dass die Beschwerdeführer daraus die Gefährlichkeit der Trennfunkenstrecken hätten erkennen können, erklärt die Vorinstanz nicht. Zwar folgt aus der Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei anlässlich der Besichtigung am 31. Januar 2013 über den Mangel informiert worden, nicht zwingend, dass er davon vorher keine Kenntnis hatte, denn die Information könnte auch eine blosse Bestätigung (durch einen Fachmann) eines bereits gerügten oder sonst bekannten Mangels darstellen. Aus dem angefochtenen Entscheid wird aber nicht ersichtlich, woraus sich eine derartige Kenntnis ergeben sollte, und die Beschwerdegegnerin zeigt in der Beschwerdeantwort nicht rechtsgenüglich auf, dass sie Entsprechendes behauptet hätte. Die Feststellung der Vorinstanz, die Mängel ergäben sich klar aus der Beilage zum Schreiben vom 27. Dezember 2012, erweist sich in Bezug auf die Gefährlichkeit der Trennfunkenstrecken als offensichtlich unzutreffend.
3.3.4. Art. 259b lit. a
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259b - Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter: |
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a | fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert; |
b | auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt. |
Elektrosensibilität der Beschwerdegegnerin diesbezüglich Bedeutung zukommt, hängt von der mit Abschluss des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung ab: Hatten die Beschwerdeführer bei Vertragsschluss keine Kenntnis von der Elektrosensibilität der Beschwerdegegnerin und haben sie auch implizit keine Zusicherungen bezüglich der Elektrofeldstrahlung abgegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.291/2000 vom 11. April 2001 E. 4b), kann die Beschwerdegegnerin die Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht mit Blick auf ihre Elektrosensibilität begründen, sondern es ist ein objektiver Massstab anzulegen (PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 1994, N. 23 zu Art. 256
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 256 - 1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. |
|
1 | Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. |
2 | Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in: |
a | vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen; |
b | Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 258 - 1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107-109 über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen. |
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1 | Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107-109 über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen. |
2 | Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259a-259i). |
3 | Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259a-259i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat: |
a | welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beeinträchtigen; |
b | die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten beseitigen müsste (Art. 259). |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259i - Das Verfahren richtet sich nach der ZPO99. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 256 - 1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. |
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1 | Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. |
2 | Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in: |
a | vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen; |
b | Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 256 - 1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. |
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1 | Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. |
2 | Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in: |
a | vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen; |
b | Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume. |
zit. Urteil 4C.291/2000 E. 4b e contrario). Wie es sich damit verhält, wird die Vorinstanz zu klären haben.
4.
An der Sache vorbei gehen dagegen die Rügen, wonach die Beschwerdegegnerin die Verantwortung für den bestrittenen Mangel trage. Selbst wenn die Änderungen an den Elektroinstallationen, insbesondere die Trennfunkenstrecken, einzig und allein auf Wunsch der Beschwerdegegnerin erfolgt sein sollten, sie F.________ beim Einbau behilflich war und darüber aufgeklärt worden sein sollte, dass die Trennfunkenstrecken nicht an allen Orten eingebaut werden dürften, würde sie dies für die Mängel nicht verantwortlich machen. Denn die Beschwerdegegnerin hat den Einbau nicht selbständig auf eigene Gefahr vorgenommen, sondern die Beschwerdeführer haben über den Einbau entschieden. Dass dieser im Interesse der Beschwerdegegnerin erfolgte und sie dabei half, ändert daran nichts. Auch führt die Abmahnung bezüglich der Zulässigkeit des Einbaus nicht dazu, dass sie damit hätte rechnen müssen, nach dem Einbau bestehe bei Anschluss eines fehlerhaften Geräts eine Gefahr für Personen. Auf diese Gefahr war sie nicht hingewiesen worden. In der zu beurteilenden Situation war es vielmehr Sache des deswegen beigezogenen Fachmanns F.________, eine Lösung vorzuschlagen, die keine Gefahr für Personen darstellt. Soweit sich die Beschwerdeführer in Bezug auf das
Nachschieben des Kündigungsgrundes der Trennfunkenstrecken auf Missbrauch berufen, kommt ihren Ausführungen allerdings keine selbständige Bedeutung zu. Da sie im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis vom nachgeschobenen Mangel hatten, wäre eine Kündigung gestützt auf diesen ohnehin nicht gerechtfertigt, ohne dass sich die Frage eines Missbrauchs stellt. Auch die Frage, ob für die Beschwerdeführer erkennbar war, aufgrund welcher Mängel gekündigt wurde, betrifft dasselbe Thema. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
Nicht stichhaltig ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit darin die angeblich ungenügende Substanziierung des Schadens durch die Beschwerdegegnerin thematisiert wird. Die Beschwerdeführer anerkennen selbst, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klage zehn einzelne Schadenersatzpositionen aufgezählt. Sie bemängeln, es sei nicht erkennbar gewesen, weshalb welcher Schaden geltend gemacht worden sei und auch auf die Beweismittel sei nicht konkret verwiesen worden. Auch seien Schadenersatzpositionen aufgeführt worden, die mit keinerlei Datumsangaben versehen gewesen seien.
5.1. Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A 57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil des Bundesgerichts 4A 591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A 210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A 281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.1).
5.2. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (zit. Urteil 4A 591/2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen zit. Urteil 4A 281/2017 E. 4.2).
5.3. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (Urteil 4A 225/2011 vom 15.
Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen zit. Urteil 4A 281/2017 E. 4.3).
5.4. Indem die Beschwerdegegnerin die einzelnen Schadenspositionen aufgeführt hat, hat sie den Sachverhalt in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet. Nun war es an den Beschwerdeführern im Rahmen der Bestreitung klarzustellen, ob sie diese Schadenspositionen im Quantitativ bestritten und auf weitere Informationen angewiesen waren, oder ob sie die geltend gemachten Posten der Höhe nach akzeptierten und den Schadenersatzanspruch lediglich aus anderen Gründen (namentlich der angeblich fehlenden Mangelhaftigkeit der Installation) bestritten. Bevor darüber Klarheit besteht, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die einzelnen Schadenspositionen weiter zu substanziieren. Denn nur bei einer hinreichenden Bestreitung müssen die Behauptungen allenfalls weiter substanziiert und bewiesen werden. Dass eine in diesem Sinne hinreichende Bestreitung erfolgte, ist nicht festgestellt und zeigen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf. Der Verweis auf eine Aktenstelle und die Behauptung, dort sei eine hinreichende Bestreitung erfolgt, ist diesbezüglich zwar notwendig, aber nicht genügend, da in der Beschwerdeschrift selbst (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2
S. 399 f.; je mit Hinweisen) kurz darzulegen ist, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in einer Art bestritten wurden, die erkennen liess, dass über die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens Beweis zu führen war.
5.5. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz hätten sie auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen, können sie daraus nichts ableiten, denn nach ihren eigenen Angaben haben sie erst im schriftlichen Schlussvortrag auf diesen Umstand hingewiesen, da die Beschwerdegegnerin andernfalls ihre Klageschrift hätte nachbessern können. Es ging den Beschwerdeführern also gerade nicht darum, die behauptungsbelastete Partei erkennen zu lassen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (zit. Urteile 4A 281/2017 E. 4.3; 4A 225/2011 E. 2.3 mit Hinweis). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schaden (mit Ausnahme der Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht) für grundsätzlich unbestritten erachtete.
5.6. Indem die Beschwerdeführer zur Schadenminderungspflicht ausführen, es stelle sich dabei gerade nicht die Frage, ob die getroffenen Alternative in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen Situation steht, geht ihre Argumentation fehl. Denn gerade dieser Aspekt ist es, dem bei der Frage der Zumutbarkeit Bedeutung zukommt. Dass die Beschwerdegegnerin nach den Ausführungen der Beschwerdeführer neben ihrem Aufenthalt in einem 4-Sternehotel auch 4 Tage in einem B + B Logement für Fr. 30.-- pro Nacht übernachtete, lässt nicht zwingend darauf schliessen, als Ersatz für das 5 ½-Zimmerhaus wäre auch ein längerer Aufenthalt im B + B Logement zumutbar gewesen.
6.
Die Beschwerdeführer beanstanden den angefochtenen Entscheid sodann, in Bezug auf die Rückforderung von Nebenkosten durch die Beschwerdegegnerin. Sie machen mit Aktenhinweis geltend, entgegen der aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer die Belege zur Nebenkostenabrechnung dem Gericht erst mit ihrer Eingabe vom 18. August 2014 eingereicht hätten, sei der Beschwerdegegnerin die bereinigte Nebenkostenabrechnung sowie die dazugehörenden Belege bereits am 30. Juni 2014 zugestellt worden. Sie habe sich aber erst am 17. September 2014 dazu vernehmen lassen. Folglich habe sie die Frist von 30 Tagen gemäss Ziffer 3.3.5 der allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag (wonach allfällige Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter so bald als möglich mitzuteilen sind und der Mieter, sofern keine Einigung erfolgt, innert 30 Tagen nach Erhalt die Schlichtungsstelle anzurufen hat) unbenutzt verstreichen lassen. Die Beschwerdeführer sind unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung der Auffassung, dies habe zumindest eine Beweislastumkehr zur Folge. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht abgeklärt zu werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 30. Juni 2014 eine bereinigte
Nebenkostenabrechnung vornahmen und diese und gewisse Belege dem Gericht einreichten. Einerseits wurde aber mit der Eingabe vom 18. August 2014, auf welche die Vorinstanz abstellte, auch eine Beilage eingereicht, die in der Eingabe vom 30. Juni 2014 noch nicht eingereicht worden war. Andererseits führt die Vorinstanz aus, auch wenn sich die Parteien nicht geeinigt hätten, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht innert dreissig Tagen an die Schlichtungsbehörde wenden müssen. Solches könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bei einem bereits hängigen Gerichtsverfahren (u.a. über die Nebenkosten) vom Mieter nicht verlangt werden. Mit beiden Aspekten setzen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist darauf nicht einzugehen.
7.
In Bezug auf die Widerklage kommt der Frage, ob die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde, massgebende Bedeutung zu. Darüber wird im Rahmen der Rückweisung neu zu entscheiden sein. Mit Blick auf das Ergebnis wird die Vorinstanz gegebenenfalls die Widerklage neu zu behandeln haben.
8.
Damit ist die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich zwar nur in einem, aber einem wesentlichen Punkt als begründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde, ihnen sei Gelegenheit einzuräumen, ihre entsprechenden Aufwendungen zu beziffern. Nach Art. 12 Abs. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3; nachfolgend: Reglement) setzt das Bundesgericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest. Ohnehin war für die Ausarbeitung der Beschwerde objektiv kein besonderer Aufwand notwendig und auch in der Beschwerdereplik werden im Wesentlichen nicht (die einzig zulässigen) Ausführungen gemacht, zu denen erst die Beschwerdeantwort Anlass gegeben hätte, sondern es wird auf die Beschwerde verwiesen und am dort dargelegten Standpunkt festgehalten. Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung auf den vom Bundesgericht in derartigen Fällen praxisgemäss nach Streitwert berechneten Betrag festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak