5A.4/2002/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
26. März 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach 356, 8034 Zürich,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, hat sich ergeben:
A.- X.________ (geb. am 9. März 1968) verliess Ende März 1992 die Schweiz ohne sich abzumelden, nachdem die von ihm beim EJPD gegen die Ablehnung des Asylgesuchs eingereichte Beschwerde abgewiesen worden war. Am 31. Dezember 1992 wurde X.________, der sich mittlerweile in Deutschland aufgehalten hatte, die Einreise in die Schweiz bewilligt.
Am 30. Januar 1993 heiratete X.________ die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 13. November 1974). In der Folge erteilte der Kanton Zürich ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
X.________ stellte am 17. März 1996 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Auf Seite 4 des Gesuchsformulars nahm er mit seiner Unterschrift davon Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Werde dies der Einbürgerungsbehörde verheimlicht, könne die erleichterte Einbürgerung nachträglich widerrufen oder nichtig erklärt werden.
Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Zürich beantragte am 16. Februar 1998 beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Nichtigerklärung der am 13. Februar 1997 erfolgten Einbürgerung von X.________, da seine Ehe mit Y.________ am 9. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden worden sei. Aus den Scheidungsakten gehe hervor, dass die Eheleute seit August 1996 getrennt gelebt hätten. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erklärte das BFA mit Verfügung vom 23. Mai 2000 die am 13. Februar 1997 erfolgte erleichterte Einbürgerung als nichtig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 13. Dezember 2001 ab.
B.- Mit Eingabe vom 28. Januar 2002 hat X.________ gegen den Entscheid des EJPD Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil kein Nichtigkeitsgrund vorliege. Sodann begehrt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
C.- Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 18. Februar 2002 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die fristgerecht eingereichte Eingabe erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
2.- a) Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (in der Fassung vom 23. März 1990; BüG; SR 141. 0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben. |
b) Das EJPD führt aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten im Scheidungsverfahren übereinstimmend ausgesagt, sie lebten seit August 1996 getrennt. Bereits bei Einreichung der Scheidungsklage am 11. Juli 1997 habe die Ehefrau auf dem entsprechenden Formular vermerkt, die Wohnadresse ihres Ehemannes sei ihr nicht bekannt; sie habe ergänzt, dieser habe die eheliche Wohnung im August 1996 verlassen.
Sodann gehe aus der Weisung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 12. August 1997 hervor, dass die Meldeadresse des Beschwerdeführers zwar nach wie vor der frühere eheliche Wohnsitz gewesen sei, die Zustelladresse sich hingegen auf die Zweigstelle der Arbeitgeberin in W.________ bezogen habe. Dass der Beschwerdeführer diese Tatsachen bestreite, sei ohne Belang, verkenne er doch, dass das Wohnen an ein und derselben Adresse für sich allein genommen nicht tauglich sei, um eine intakte oder gelebte eheliche Beziehung zu belegen; und dies gelte umso mehr, wenn die Ehe wenige Monate nach der Einbürgerung des ausländischen Ehegatten geschieden werde.
c) Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bis zum 3. September 1997 an der ehelichen Adresse in Z.________ gewohnt habe, sei durch die Bestätigung der Post erstellt, wonach er bis zu seinem Umzug keinen Nachsendeauftrag erteilt habe. Dass die Parteien schon seit August 1996 getrennt gelebt hätten, sei im Scheidungsverfahren bloss aus prozesstaktischen Gründen vorgebracht worden. In Tat und Wahrheit hätten der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau aber bis nach der Einbürgerung in der ehelichen Wohnung zusammen gewohnt. Mit diesen und den weiteren Vorbringen kann die Vermutung, dass im Zeitpunkt des Erhalts des Schweizerbürgerrechts (13. Februar 1997) der Wille der Ehegatten zur Aufrechterhaltung ihrer Gemeinschaft nicht mehr gegeben war (E. 2a hievor in fine), nicht umgestossen werden; denn nur 5 Monate später, am 13. Juli 1997, wurde die Vereinbarung hinsichtlich der Scheidung der Ehe getroffen.
Im Übrigen sagte der Beschwerdeführer bei der Befragung durch den Scheidungsrichter (9. Oktober 1997) aus, es sei seit August 1996 auch nie mehr zu einer Wiedervereinigung gekommen. Sodann wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, vom Beschwerdeführer seien keine Bestätigungen der Hausbewohner oder unmittelbaren Nachbarn beigebracht worden, wonach er tatsächlich bis zu seinem Umzug vom 18. August 1997 an der gemeinsamen Meldeadresse gewohnt habe. Solche Beweismittel, die ohne grossen Aufwand hätten erstellt werden können, fehlen im Dossier. Ohne die mögliche Beweiskraft von Dokumenten solcher Art näher zu prüfen, ist in concreto deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erhalts des Schweizer Bürgerrechts die Voraussetzungen im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
3.- a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
b) Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Es kann offen gelassen werden, ob der für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Nach dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: