Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 851/2018

Urteil vom 26. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 26. Juli 2018 (OG Z 18 2).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1963) haben im Jahr 1998 geheiratet. Ihrer Beziehung entspross der gemeinsame, mittlerweile mündige Sohn D.________ (geb. 1997). A.________ hat zudem zwei voreheliche Kinder, C.________ (geb. 1989) und E.________ (geb. 1991). Seit März 2015 leben die Parteien getrennt.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 regelte das Landgerichtspräsidium Uri die Folgen des Getrenntlebens der Parteien. Die im Alleineigentum von B.________ stehende eheliche Liegenschaft teilte es A.________ zu (Ziff. 2), wobei die Kosten der Liegenschaft von B.________ getragen werden sollten und A.________ ab 1. Januar 2016 lediglich die Nebenkosten zu tragen habe (Ziff. 2.1). B.________ wurde sodann berechtigt, die Werkstatteinrichtung und Werkzeuge abzuholen (Ziff. 2.2). Weiter wies das Landgerichtspräsidium den gemeinsamen Hund für die Dauer des Getrenntlebens A.________ zum alleinigen Besitz zu, gewährte B.________ jedoch ein Umgangsrecht von wöchentlich drei Halbtagen (Ziff. 3). Das Fahrzeug VW Polo wies es B.________ zu (Ziff. 4). Schliesslich verpflichtete das Landgerichtspräsidium B.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an A.________, und zwar von Fr. 1'895.-- ab 1. März 2015 bis 31. Mai 2015, von Fr. 1'550.-- ab 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015, von Fr. 1'855.-- ab 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 sowie von Fr. 635.-- ab 1. August 2016 (Ziff. 5).

B.b. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Uri am 24. Juni 2016 Berufung ein. Sie beantragte die Aufhebung der Ziff. 2.1, 2.2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Landgerichtspräsidiums Uri, die Zuweisung des gemeinsamen Hundes ohne Umgangsrecht für B.________ sowie die Verpflichtung von B.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'390.-- vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 und von Fr. 3'750.-- ab 1. August 2016. Nachdem B.________ mit der Aufhebung von Ziff. 2.2 und der Streichung seines Umgangsrechts für den gemeinsamen Hund (Ziff. 3 Satz 2 und 3) einverstanden war, im Übrigen aber die Abweisung der Berufung beantragte, schrieb das Obergericht mit Entscheid vom 28. November 2016 die Dispositiv-Ziff. 2.2 sowie 3 Satz 2 und 3 als anerkannt ab und wies die Berufung im Übrigen ab, mit Ausnahme einer Änderung in Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids (Unterhalt). Die Unterhaltsregelung wurde in dem Sinne geändert, dass B.________ an A.________ ab 1. August 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'037.60 zu bezahlen habe.

B.c. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Eingabe vom 10. März 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Ziff. 2.1 (Regelung Kostentragung Liegenschaft), 4 (Zuteilung VW Polo), 5 (Unterhaltsbeiträge) und 7 (Gerichtskosten) des Entscheids des Landgerichtspräsidiums Uri und die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'390.-- für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 und von Fr. 3'750.-- ab 1. August 2016. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Urteil vom 7. März 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 28. November 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Unterhalts ab 1. Juni 2015 im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass einzig die von B.________ geltend gemachten Mobilitätskosten noch der Klärung bedürfen, ansonsten aber die Einwände von A.________ gegen die Unterhaltsberechnung abgewiesen wurden (vgl. Urteil 5A 190/2017 vom 7. März 2018).

C.
Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 hiess das Obergericht des Kantons Uri die Berufung von A.________ teilweise gut, bestätigte die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 2.1, 2.2, 3 und 4 des Entscheids des Landgerichts Uri vom 13. Juni 2016, hob Dispositiv-Ziff. 5 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung in diesem Punkt an das Landgericht zurück.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2018 wiederum Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Tonbandaufnahmen der Eheschutzverhandlung vor dem Landgericht Uri seien vollständig einzuholen und zu protokollieren, das Gesuch um superprovisorische Massnahmen sei neu zu beurteilen, die Darlehensschulden seien als eheliche Schulden anzuerkennen, die Unterhaltsbeiträge seien komplett neu zu berechnen sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien zu edieren und zu berücksichtigen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 143 III 140 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Der angefochtene Entscheid hebt (nach Rückweisung durch das Bundesgericht) das erstinstanzliche Urteil auf, soweit dieses nicht bestätigt wird, und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück. Bei einem solchen Rückweisungsentscheid handelt es sich zwar, wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt, um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Hingegen schliesst der Entscheid das Verfahren nicht ab und stellt deshalb keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, sondern einen Zwischenentscheid nach Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG dar (BGE 144 III 253 E. 1.3; 135 III 212 E. 1.2; je mit Hinweisen), selbst wenn es sich beim dem Rückweisungsentscheid vorausgegangenen und vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid der Vorinstanz um einen Endentscheid gehandelt hatte, welcher mit Beschwerde angefochten werden konnte.

1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 253 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind (BGE 142 III 798 E. 2.2 in fine; 141 III 80 E. 1.2 in fine; 138 III 46 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.4. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben wären. Vielmehr erschöpft sich ihre Beschwerde in erneuter Kritik am erstinstanzlichen Entscheid sowie am zweitinstanzlichen Entscheid vom 28. November 2016, unbekümmert darum, dass bis auf die Position der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Fahrkosten sämtliche Positionen der Unterhaltsberechnung mit Urteil des Bundesgerichts 5A 190/2017 vom 7. März 2018 letztinstanzlich und für die Vorinstanzen verbindlich beurteilt worden sind. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

1.5. Zufolge Nichteintreten kann das Bundesgericht nicht prüfen, ob die Bestätigung der erstinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2.2 und 3 im angefochtenen Entscheid vom 26. Juli 2018 willkürlich ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Vorinstanz wird indes darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Entscheid vom 28. November 2016 das Berufungsverfahren analog Art. 241 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO abschrieb, soweit es die Dispositiv-Ziff. 2.2 sowie 3 Satz 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils betraf. Da das Bundesgericht die Sache mit seinem Urteil 5A 190/2017 vom 7. März 2018 lediglich zur Neubeurteilung des Unterhalts (erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 5) an die Vorinstanz zurückwies, ist Letztere bezüglich des darüber hinausgehenden Streitgegenstands an ihren ersten Entscheid vom 28. November 2016 gebunden (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; je mit Hinweisen).

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und wird kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein, so dass es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_851/2018
Date : 26. Februar 2019
Published : 16. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz


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