Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 414/2017

Urteil vom 26. Februar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Ruedlinger & Partner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2017 (VBE.2016.547).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1959 geborene A.________ hatte am 1. Dezember 1988 einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versicherten Unfall erlitten. Bei einem Sturz mit dem Fahrrad auf vereister Strasse zog sie sich ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur zu. In der Folge litt sie unter Gangunsicherheit, Gleichgewichtsstörungen, einem anhaltenden, beidseitigen parietal-frontalen Kopfschmerz und rascher Ermüdbarkeit. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Ab 1. Juli 1990 war die Versicherte wieder voll arbeitsfähig.

A.b. Ab Oktober 2008 arbeitete A.________ in einem Teilpensum von 80 Prozent als Personalverantwortliche. In dieser Eigenschaft war sie ebenfalls bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. Mai 2010 kollidierte sie auf dem Velo im Kreisverkehr seitlich mit einem den Vortritt missachtenden Fahrzeug. Dabei erlitt sie laut Bericht des Notfallzentrums des Spitals B.________ vom 26. Mai 2010 eine Kopfkontusion mit Oberlidhämatom und Rissquetschwunde am linken Oberlid, eine Hautexkoriation Thenar, Dig. I der linken Hand und über dem Malleolus lateralis rechts. Bewusstlosigkeit, Amnesie, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Erbrechen wurden anlässlich der Erstuntersuchung ausdrücklich verneint. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die medizinische Behandlung wurde am 27. Juni 2012 abgeschlossen.

A.c. Mit Schadenmeldung vom 25. Juli 2013 machte A.________ einen Rückfall geltend, da sie ab 22. August 2012 wieder vollständig arbeitsunfähig war. Vom 22. August bis 26. September 2012 war sie in der Psychiatrischen Klinik C.________ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 27. September 2012 diagnostizierten die Ärzte eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei Beziehungskonflikten und Verdacht auf anankastische Persönlichkeitsstörung. Die Suva führte medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 20. April 2016 verneinte sie ihre Leistungspflicht. Zur Begründung hielt sie fest, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und den beiden Unfällen sei zu verneinen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 fest.

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien für den geltend gemachten Rückfall vom 25. Juli 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; die Sache sei zur weiteren Prüfung der Leistungspflicht an die Suva zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil
8C 806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).

2.2. Gemäss Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss, entfällt die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
UVG (heute: Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG), weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen entspricht dem in der Invalidenversicherung bestehenden Institut der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 79 mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138, U 119/92 E. 3a; Urteil 8C 643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2). Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf
der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 188, U 93/96 E. 1c; Urteile 8C 571/2016 vom 24. März 2017 E. 3; 8C 61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2).

2.3. Die Adäquanzprüfung im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung hat grundsätzlich für jeden einzelnen Unfall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss jedoch nicht ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar - und oftmals unumgänglich -, wenn sich die Auswirkungen verschiedener Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgrenzen lassen. Einer hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.), der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) - Rechnung getragen werden (Urteil 8C 150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.1; Urteil 8C 477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.1 mit Hinweis auf das in SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 auszugsweise
publizierte Urteil U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.3.2). Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C 833/2016 E. 6.3; Urteile 8C 783/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.4; 8C 352/2012 vom 27. Dezember 2012 E. 6.4).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht Leistungen für die als Rückfall gemeldeten Beschwerden verweigert hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 1. Dezember 1988 und 25. Mai 2010 stehen.

3.1. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen geht die Vorinstanz davon aus, dass die geklagten Beschwerden nicht im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv nachgewiesen sind. Dies schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der Beschwerden nicht aus, bedingt aber eine besondere Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs (E. 2.1 hiervor). Eine Leistungspflicht der Suva bestünde deshalb nur dann, wenn auch die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen den beiden Unfällen und den geklagten Beschwerden zu bejahen wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Adäquanz bezüglich des Unfalls vom Dezember 1988 nach den mit BGE 134 V 109 präzisierten Grundsätzen und jene des Unfalls von 2010 nach den ursprünglich für psychische Unfallfolgen entwickelten Kriterien (BGE 115 V 133) zu prüfen. Gemäss den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen hatten die beiden Unfallereignisse mit Einwirkung äusserer Kräfte auf den Kopf der Beschwerdeführerin unterschiedliche Verletzungen zur Folge. Nach dem ersten Unfall war die Versicherte ab Juli 1990 wieder voll arbeitsfähig. Sie hat laut eigenen Angaben als Leiterin Personalwesen gearbeitet und konnte dabei sämtliche Tätigkeiten mit voller Leistung verrichten (Suva-Bericht vom 19. Oktober 1990). Von 1992 bis 2002 widmete sich die Mutter von zwei Kindern (geboren 1992 und 1994) der Familie und absolvierte eine Weiterbildung zur Personalfachfrau. Von 2002 bis 2008 arbeitete sie vollzeitlich als HR-Verantwortliche. Im Oktober 2008 nahm sie eine Tätigkeit als Personalbereichsverantwortliche auf. Diese konnte sie bis zum Unfall vom 25. Mai 2010 im gewohnten Umfang ausführen. Trotz den von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiater der Suva, im
Bericht vom 25. Januar 2016 erwähnten, diskreten Brückensymptomen mit von der Versicherten angegebener leicht reduzierter Kompromissbereitschaft und dem Bedürfnis nach etwas erhöhter Strukturierung, aber ohne Leistungseinbusse im Arbeitsbereich, besteht entgegen den Ausführungen der Versicherten kein Anlass, vom Grundsatz einer getrennten Adäquanzbeurteilung der beiden rund 20 Jahre auseinander liegenden Unfälle abzuweichen.

3.3. Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen der objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126).

3.4. Der genaue Geschehensablauf des Selbstunfalles vom 1. Dezember 1988 lässt sich nicht rekonstruieren. Das kantonale Gericht geht bezüglich des Fahrradsturzes auf Eis von einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Ereignissen aus. Dies ist mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile 8C 451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4; 8C 605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.1; 8C 390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3 und die von RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., S. 64 erwähnte Kasuistik) nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien somit entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder hätten mehrere - mindestens vier bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009 4.5) - in gehäufter Form vorzuliegen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).

3.5. Der Fahrradunfall vom 1. Dezember 1988 hat sich unstreitig weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas mit Schädelkalottenfraktur bejahte die Vorinstanz das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund der schweren Verletzungen nach dem Unfall mehrere Tage im Koma gelegen. Das Kriterium sei daher in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Laut Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Spitals E.________ vom 19. Dezember 1988 war die Versicherte bei der Einlieferung am Unfalltag somnolent, aber zeitlich und örtlich orientiert. Es wurde eine konservative Therapie mit neurologischer Überwachung durchgeführt. Im weiteren Verlauf erholte sie sich langsam. Am 4. Dezember 1988 konnte sie bei komplikationslosem Verlauf von der Intensivstation auf die Neurochirurgische Abteilung verlegt werden. Wie bereits das kantonale Gericht dargelegt hat, musste sie nicht in ein künstliches Koma versetzt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Unfallfolgen
davon ausging, das Kriterium liege nicht in besonders ausgeprägter Weise vor. Soweit sich die Versicherte auf die lange Heilungsphase bezieht, betrifft dies das von der Vorinstanz bejahte Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung. Nach der bis 17. Dezember 1988 dauernden Hospitalisation hielt sich die Versicherte vom 28. März bis 23. Juni 1989 in der Rehabilitationsklinik F.________ auf. Der mehrwöchige stationäre Aufenthalt allein führt jedoch zu keiner zusätzlichen, besonders ausgeprägten Bedeutung des Kriteriums. Mit Blick auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden hielt das kantonale Gericht fest, die Versicherte habe nach dem Unfall vor allem unter Kopfschmerzen gelitten. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen führten diese nach Lage der Akten jedoch nicht zu wesentlichen Einschränkungen im Alltag. Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie stets bemüht war, ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kann das Kriterium trotzdem nicht bejaht werden. Bezüglich des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen gilt es zu beachten, dass es besonderer Gründe bedarf, welche die Heilung
beeinträchtigt haben. Solche lassen sich den Akten nicht entnehmen, auch wenn die Beschwerdeführerin immer wieder Rückschritte verkraften musste. Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dessen Erfüllung unbestritten. Können somit insgesamt höchstens drei der zu prüfenden Adäquanzkriterien als erfüllt gelten, wenn auch allesamt nicht in besonders augenfälliger Form, reicht dies mit Blick auf den Schweregrad des Unfalls nicht aus, um die noch vorhandenen Beschwerden auf das Ereignis vom 1. Dezember 1988 zurückzuführen.

3.6. Das Unfallereignis vom 25. Mai 2010 prüfte das kantonale Gericht nach der sog. Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133. Die Beschwerdeführerin stürzte mit dem Fahrrad, als ein in den Kreisverkehr einbiegender Automobilist sie mit seinem Fahrzeug seitlich touchierte. In Anbetracht des Unfallhergangs ist auch dieser Vorfall mit dem kantonalen Gericht innerhalb der Kategorisierung als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Da höchstens ein Adäquanzkriterium (physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit), jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt sei, verneinte die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang. Die Versicherte macht hingegen geltend, nebst Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien auch die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der Eignung des Unfallgeschehens, psychische Fehlentwicklungen auszulösen und der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt. Ihre Einwände reichen jedoch nicht aus, um eine andere als die vorinstanzliche Beurteilung zu begründen. Gemäss den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat sich der Fahrradunfall bei objektiver Betrachtungsweise weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er durch besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Unfall sei eindrücklicher gewesen, als die Vorinstanz angenommen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Suva und Vorinstanz haben bezüglich des Unfallhergangs auf den von der Versicherten, dem Unfallverursacher und einer Auskunftsperson gegenüber der Polizei geschilderten Ablauf abgestellt (vgl. dazu Polizeirapport vom 3. Juni 2010). Von einem ungebremsten im Kreisel auf die Velofahrerin "Zurasen" des Automobilisten wurde dort nichts erwähnt. Vielmehr gab die Auskunftsperson an, der PW habe zunächst bei der Linie "Kein Vortritt" angehalten und sei dann losgefahren. Hinzu kommt, dass die Versicherte gegenüber ihrem Hausarzt, Dr. med. G.________, am 24. August 2010 angab, sie habe keine Erinnerungen mehr an den Aufprall des in den Kreisel einmündenden Fahrzeugs. Dem Schadenexperten der SUVA teilte sie am 22. November 2010 mit, sie könne sich nicht an das Unfallereignis erinnern. Anderseits sind die - im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 alleine massgebenden - physischen Verletzungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Mai 2010 nicht als von so besonderer Art einzustufen,
als dass sie den Anforderungen des genannten Kriteriums genügen würden. Auch wenn die Beschwerdeführerin wiederholt über Kopf- und Ohrendruck klagt, kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen mit der Vorinstanz nicht als erfüllt betrachtet werden. Damit ist kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 25. Mai 2010 ausgewiesen.

4.
Die vorinstanzliche Bestätigung der Leistungsablehnung der Suva für den geltend gemachten Rückfall besteht demnach zu Recht.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_414/2017
Date : 26. Februar 2018
Published : 16. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 17
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
IVV: 87
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UVV: 11
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