Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 812/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,
c/o Scholl Lienhard & Partner, Rechtsanwälte,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2008.

Sachverhalt:

A.
W.________, geboren 1949, wurde am 14. März 2005 durch eine Eisentür, welche aufgestossen wurde, verletzt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht dem Grundsatz nach, stellte die gewährten Taggeldleistungen indessen mit Verfügung vom 31. August 2007 und Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2007 per 1. August 2007 ein mit der Begründung, dass der Versicherte durch das Knieleiden in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. August 2008 ab.

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 1. August 2007 hinaus Taggelder zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Taggelder (Art. 16
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG), über die dafür vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch nach dem 1. August 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen.

2.1 Zunächst wird gerügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einschätzung der SUVA-Kreisärzte abgestellt habe, welche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestieren. Es spricht indessen nicht gegen die Beweiskraft der betreffenden Stellungnahmen, dass anstaltsinterne Ärzte sie verfasst haben (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen). Des Weiteren vermag die am 1. November 2007 zuhanden der Arbeitslosenversicherung abgegebene Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. B.________, wonach der Beschwerdeführer dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei, hier insofern nichts Relevantes beizutragen, als dafür keine Begründung angeführt wird. Nicht erst durch die letztinstanzlich von der SUVA eingereichten - mit Blick auf Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG fraglich zulässigen - Arztberichte, sondern schon aufgrund der bis zum Einspracheentscheid aktenkundigen medizinischen Stellungnahmen und der Akten der Invalidenversicherung war indessen bekannt, dass der Beschwerdeführer auch wegen anderer, teils unfallbedingter, aber nicht durch die SUVA versicherter Leiden bei Dr. med. B.________ und bei Dr. med. J.________ in Behandlung stand (Unfall mit Unterschenkelfraktur, Datum nicht bekannt; Arthroskopie mit lateraler
Meniscectomie am linken Knie am 24. April 1997; Commotio cerebri, Jochbeinfraktur, Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, Kontusion an Brust- und Lendenwirbelsäule sowie an der rechten Schulter bei einem Treppensturz am 20. August 2003; Sturz mit Commotio cerebri im Oktober 2004; cervicocephales Schmerzsyndrom; Depression mit somatischem Syndrom nach Unfall im Dezember 2004; kognitive Beeinträchtigungen; Aethylismus). Gegenüber der SUVA haben sich die behandelnden Ärzte zu der allein durch den hier streitigen Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit zuletzt nicht mehr geäussert. Da der Versicherte im Übrigen umfassend abgeklärt wurde, war die SUVA auch nicht gehalten, diesbezügliche weitere Vorkehren zu treffen.

2.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Berichten des Dr. med. L.________ vom 7. und 8. September 2008 ist über die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass des Einspracheentscheides, welcher für die richterliche Überprüfungsbefugnis zeitlich massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), nichts zu entnehmen, weshalb die fraglichen Stellungnahmen hier nicht zu berücksichtigen sind und offen gelassen werden kann, ob deren Einreichung zulässig war (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.3 Zu den geltend gemachten Schulterbeschwerden hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Unfallmeldung angegeben, auch die rechte Körperhälfte sei durch die Eisentür getroffen worden; dass er sich dort jedoch verletzt hätte, ist in keinem der bis zum Einspracheentscheid vorliegenden Arztberichte dokumentiert. Aus der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme des Dr. med. L.________ ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die geklagten Beschwerden durch den hier streitigen Unfall verursacht worden wären. Weitere Abklärungen sind daher nicht erforderlich.

2.4 Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich des linken Knies seit dem Unfall auch nach zweimaliger Arthroskopie nie beschwerdefrei war und immer wieder wegen Schmerzen und Schwellung seinen Hausarzt aufgesucht hat. Gemäss Dr. med. J.________, welcher die Arthroskopien am 10. November 2005 und am 9. Februar 2007 durchgeführt hat, waren jedoch lediglich noch jährliche Kontrollen erforderlich. Des Weiteren erachtete er eine leichte körperliche Tätigkeit auch nach der zweiten Operation als zumutbar, was mit der Einschätzung der SUVA-Kreisärzte Dr. med. Y.________ und Dr. med. R.________ übereinstimmt.

2.5 Sinngemäss wird geltend gemacht, die angestammte Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Gemäss Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ war aufgrund der klinischen Untersuchung am 16. Oktober 2007 eine leichte, körperlich wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, insbesondere Bürotätigkeit, ganztägig zumutbar (mit der Möglichkeit, bei Bedarf das Bein hoch zu lagern). Inwiefern dies mit dem angestammten Beruf nicht vereinbar wäre, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist angesichts seiner Angaben, wonach er als kaufmännischer Angestellter zuletzt bei einer Unternehmensberatung für Organisation und Informatik tätig war und dort beratende Funktion innehatte und für die Prozessoptimierung zuständig war, nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit dem Knieleiden angepasst ist.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_812/2008
Date : 26. Februar 2009
Published : 16. März 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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ATSG: 6
BGG: 65  66  99
UVG: 16
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122-V-157 • 125-V-351 • 129-V-167
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8C_812/2008 • I_128/98
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