Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 818/2021

Urteil vom 26. Januar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau,

Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau.

Gegenstand
Verfahrenskosten des Veterinäramts,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 12. September 2021 (ERV 21 11).

Sachverhalt:

A.
Am 20. Februar 2012 sprach das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Veterinäramt) gegen A.A.________ ein Tierhalteverbot aus, welches letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C 958/2014 vom 31. März 2015 bestätigt wurde. Am 7. Mai 2015 setzte das Veterinäramt A.A.________ eine Frist zur Umsetzung des Tierhalteverbots.
Anlässlich einer Kontrolle vor Ort am 12. Juni 2015 wurde das Veterinäramt darüber in Kenntnis gesetzt, dass A.A.________ seinen Tierbestand an seine Ehefrau B.A.________ verkauft und B.A.________ ihren Ehemann als landwirtschaftlichen Mitarbeiter ohne Tierbetreuung angestellt habe. Das Veterinäramt beurteilte dieses Vorgehen als offensichtliche Umgehung des gegen A.A.________ verhängten Tierhalteverbots (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In der Folge fanden drei weitere Kontrollen statt, nämlich am 23. September 2015, 13. November 2015 und 10. Februar 2016.
Am 15. Juli 2016 erliess das Veterinäramt eine Verfügung, mit welcher es A.A.________ und B.A.________ letztmalig eine letzte Frist bis 1. September 2016 einräumte, den rechtmässigen Zustand herzustellen, damit das Tierhalteverbot gegen A.A.________ eingehalten ist. B.A.________ wurde verpflichtet, allfällige Vollstreckungshandlungen des Veterinäramts zur zwangsweisen Durchsetzung des Tierhalteverbots gegen A.A.________ zu dulden. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 auferlegte das Veterinäramt A.A.________ und B.A.________ Verfahrenskosten von Fr. 3'708.--. Diese Kosten umfassten die Aufwendungen für die Kontrollen vom 12. Juni 2015 (Fr. 430.--), vom 23. September 2015 (Fr. 261.--), vom 13. November 2015 (Fr. 1'301.--) und vom 10. Februar 2016 (Fr. 690.--) sowie Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 15. Juli 2016 (Fr. 846.--) und administrative Verrichtungen durch das Sekretariat (Fr. 180.--).
Einen von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobenen Rekurs vom 7. August 2019 hiess das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Departement) mit Entscheid vom 20. Januar 2021 dahingehend gut, dass es die Kostenauflage für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 15. Juli 2016 (Fr. 846.--) aufhob. Zudem korrigierte es den verrechneten Zeitaufwand für die Kontrolle vom 10. Februar 2016 insoweit, als es den Kontrollaufwand um Fr. 260.-- reduzierte. Insgesamt schützte es damit die Kostenauflage im Betrag von Fr. 2'602.--.
Eine gegen den Entscheid des Departements erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Oktober 2021 (Postaufgabe) gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 12. September 2021 sei aufzuheben und es sei von einer Verrechnung der Verfahrenskosten vom 12. Juni 2015 - 15. Juli 2016 abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Veterinäramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Departement verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV lässt sich nicht vernehmen.
Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) auf dem Gebiet des Abgaberechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario BGG) offen. Die Beschwerdeführer, denen die Gebühr auferlegt wurde, nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil und sind als direkte Adressaten des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Im Übrigen wurde die Beschwerde form- (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der (vorinstanzlichen) Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 137 I 58 E. 4.1.2).

3.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor, da sie in E. 2.6 des angefochtenen Urteils pauschal auf die Ausführungen des Departements verwiesen habe.

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2).
Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2). Wenn eine Rechtsmittelinstanz ihr Urteil durch Verweis auf Erwägungen der unteren Instanz begründet, ist dies mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, sofern mit dem Rechtsmittel keine erheblichen Einwände vorgebracht werden, mit denen sich der unterinstanzliche Entscheid nicht bereits auseinandersetzte und die geeignet wären, es in Frage zu stellen. Umgekehrt ist es verfassungswidrig, wenn die Rechtsmittelinstanz trotz neuer, erheblicher Einwände, welche nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Entscheides waren, auf eine eigene Begründung verzichtet und bloss auf den unterinstanzlichen Entscheid verweist (Urteil 2C 397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht ausführt, hat sie im angefochtenen Urteil nicht pauschal, sondern nur in Bezug auf die Höhe der auferlegten Gebühren auf die Begründung des Departements verwiesen. So hat sie in der von den Beschwerdeführern genannten E. 2.6 festgehalten, das Departement habe die Höhe der auferlegten Gebühren kontrolliert und wo nötig korrigiert. Insoweit könne auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein solches Vorgehen ist nach dem Gesagten zulässig, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Verfahren für welche das Veterinäramt ihnen Kosten auferlegt habe, seien rechtskräftig abgeschlossen. Weil die Kostenverlegung spätestens im Endentscheid zu erfolgen habe, sei es nicht zulässig, nachträglich Gebühren zu erheben. Sie machen in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts geltend, insbesondere von Art. 18 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AR; bGS 143.1), wonach Verfügungen unter anderem die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht zu enthalten haben.

4.1. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Nach Art. 39 TschG haben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei. Die Befugnis der kantonalen Fachstellen, namentlich bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Kontrollen durchzuführen, wird in Art. 213 ff
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen - 1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.
1    Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.
2    Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020241 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.242
3    Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.
4    und 5 ...243
. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 41 Gebühren - 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
1    Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2    Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
a  Bewilligungen und Verfügungen;
b  Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
c  besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 219 - Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:
a  Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand
b  Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben
c  besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht
TSchV sind die Kantone ermächtigt, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben.
Nach Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983 (Tierschutzverordnung/AR bGS 422.2) vollzieht der Kantonstierarzt die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Art. 19 Tierschutzverordnung/AR hält zudem fest, dass namentlich für Kontrollen dem Aufwand entsprechende Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 31. Mai 2016 über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV/AR; bGS 925.321).

4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Departement in seinem aktenkundigen Entscheid vom 20. Januar 2021 erwogen hat, dass für die Verfügung des Veterinäramtes vom 15. Juli 2016 nachträglich keine Kosten erhoben werden durften. Weil deren in Rechtskraft erwachsenes Dispositiv keine Regelung zu den Verfahrenskosten enthalte, sei davon auszugehen, dass für jene Verfügung keine Kosten auferlegt worden seien. Aus diesem Grund hob das Departement die Kostenauflage für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 15. Juli 2016 auf (vgl. vorne, Sachverhalt B).
Es stellt sich somit einzig die Frage, ob den Beschwerdeführern die Kosten für die Kontrollen des Veterinäramtes vom 12. Juni 2015, 23. September 2015, 13. November 2015 und 10. Februar 2016 sowie für administrative Verrichtungen durch das Sekretariat nachträglich auferlegt werden durften. Nachdem die Beschwerdeführer die Höhe der ihnen auferlegten Gebühr nicht beanstanden, ist lediglich auf das Bestehen der Zahlungspflicht einzugehen.

4.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die erfolgten Kontrollen durch das Veterinäramt als Realakte. Als solche seien sie nicht Bestandteil eines bereits hängigen Verfahrens, sondern erfolgten unabhängig davon. Auch handle es sich nicht um Kosten im Zusammenhang mit der Verfügung vom 15. Juli 2016, sodass der Grundsatz, wonach Verfahrenskosten spätestens im Endentscheid zu verlegen seien, keine Anwendung finde. Es sei daher zulässig, die Kosten der Kontrollen auch später zu verlegen.

4.2.2. Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass Kontrollen gestützt auf Art. 39
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 39 Zutrittsrecht - Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
TSchG - unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK - nicht als Realakte, sondern als Verfügungen zu qualifizieren seien. Bleibe es bei den Kontrollberichten, seien die Kosten in den Kontrollberichten zu verlegen. Soweit die Kontrollberichte jedoch - wie vorliegend - Teil eines Verfahrens bildeten, müssten die Kosten spätestens im Endentscheid verlegt werden. Die ihnen auferlegten Gebühren für die Kontrollberichte würden unmittelbare Verfahrenskosten der Verfügung vom 15. Juli 2016 darstellen und hätten spätestens mit jener Verfügung auferlegt werden dürfen.

4.2.3. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1, mit Hinweisen). In der Ausrichtung auf Rechtswirkungen unterscheidet sich die Verfügung von den Realakten, die auf die unmittelbare Gestaltung der Faktenlage und nicht der Rechtslage gerichtet sind (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.2; 144 II 233 E. 4.1; 130 I 369 E. 6.1). Zu den Realakten gehören namentlich polizeiliche Kontrollen (vgl. BGE 130 I 369 ff.) oder behördliche Auskünfte (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begründen Kontrollen im Bereich der Tierschutzgesetzgebung keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten und erfüllen die Definition der Verfügung nicht. Vielmehr stellen Tierschutzkontrollen faktisches Verwaltungshandeln bzw. Realakte dar (so auch ANTOINE F. GOETSCHEL/A.A.________ANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 40). Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).
Folglich ist das Obergericht willkürfrei zum Schluss gelangt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. e VRPG/AR, wonach die Verlegung der Verfahrenskosten spätestens im Endentscheid zu erfolgen habe, auf die Kontrollberichte keine Anwendung findet (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).
Wie das Obergericht zudem zu Recht ausführt (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Urteils), hat das Bundesgericht im Übrigen in zwei den Beschwerdeführer 1 betreffenden Verfahren bereits erwogen, dass Art. 39
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 39 Zutrittsrecht - Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
TSchG keine schriftliche Anordnung verlange (vgl. Urteil 2C 382/2018 vom 15. März 2019 E. 3.3) bzw. dass Kontrollen gestützt auf diese Bestimmung nach deren Wortlaut keine schriftliche Verfügung vorausgehen müsse (vgl. Urteil 6B 811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2). Wie im Verfahren 6B 811/2018 gelingt es den Beschwerdeführern auch im vorliegenden Verfahren nicht, darzutun, weshalb Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO auf solche Kontrollen analog anwendbar sein soll.

4.2.4. Sodann wurde bereits ausgeführt, dass die Erhebung von Gebühren für Kontrollen gesetzlich vorgesehen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Kontrollen zu Beanstandungen geführt haben (Art. 41 Abs. 2 lit. b
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 41 Gebühren - 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
1    Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2    Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
a  Bewilligungen und Verfügungen;
b  Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
c  besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3    Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 219 - Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:
a  Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand
b  Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben
c  besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht
TSchV; vgl. E. 4.1 hiervor). Dass dies vorliegend der Fall war, lässt sich den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entnehmen (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Urteils). Das Bundesrecht enthält darüber hinaus keine Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunkts oder der Modalitäten der Gebührenerhebung. Insbesondere ergibt sich aus dem Bundesrecht nicht, dass die Gebührenauferlegung - wie die Beschwerdeführer behaupten - nur dann separat erfolgen dürfe, wenn aufgrund der durchgeführten Kontrollen keine Verfügung ergeht.

4.2.5. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass sich das Veterinäramt bei seiner Verfügung vom 15. Juli 2016 zwar auf die durchgeführten Kontrollen gestützt habe, die jeweiligen Kontrollberichte jedoch nicht Teil des Beweisverfahrens in dem der fraglichen Verfügung zugrundeliegenden Verfahren gebildet hätten. Daher handle es sich nicht um Kosten jenes Verfahrens, die gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. e VRPG/AR in der Verfügung vom 16. Juli 2016 zu regeln gewesen wären (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).
Da es vorliegend um kantonales Verfahrensrecht geht, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft, wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Rechtsanwendung, wonach die Kosten der Kontrollberichte nicht zu den Kosten der Verfügung vom 15. Juli 2016 gehören, offensichtlich unhaltbar ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Indem sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Ausführungen des Obergerichts zu bestreiten und diesen ihre eigene Auffassung entgegenzusetzen, genügen ihre Vorbringen der qualifizierten Begründungspflicht für Rügen betreffend das kantonale Recht nicht.
Soweit die Beschwerdeführer unter Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zu dessen Tragweite BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 131 II 627 E. 6.1) geltend machen, die Kostenverlegung für die Verfügung vom 15. Juli 2016 dürfe nicht mit separater Verfügung erfolgen, wurde bereits erwogen, dass ein solches Vorgehen vom Departement als unzulässig erachtet wurde (vgl. E. 4.2 hiervor). Im Übrigen vermögen sie nicht aufzuzeigen, worin sie eine Vertrauensgrundlage erblicken, wonach die Verfahrenskosten der Verfügung vom 15. Juli 2016 auch die Kosten für die hier strittigen Kontrollberichte hätte beinhalten müssen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_818/2021
Date : 26. Januar 2022
Published : 11. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Verfahrenskosten des Veterinäramts


Legislation register
BGG: 42  46  66  68  82  83e  86  89  90  95  97  100  105  106
BV: 5  9  13  29
EMRK: 8
StPO: 241
TSchG: 24  39  41
TSchV: 213  219
BGE-register
130-I-369 • 131-II-627 • 133-III-235 • 137-I-58 • 137-II-266 • 139-II-404 • 140-III-264 • 141-I-161 • 141-II-233 • 141-V-234 • 142-I-155 • 142-I-99 • 142-II-49 • 143-III-65 • 144-II-233 • 146-I-105 • 146-I-145
Weitere Urteile ab 2000
2C_382/2018 • 2C_397/2018 • 2C_818/2021 • 2C_958/2014 • 6B_811/2018
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