Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 78/2021

Urteil vom 26. Januar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________, alias C.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Dezember 2020 (VB.2020.00400).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geboren 1977), nigerianischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. Dezember 2005 in Nigeria die Schweizerin D.________ (geboren 1984) und reiste daraufhin am 21. Mai 2006 in die Schweiz ein. Zwecks Familiennachzug erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 20. Mai 2010 verlängert wurde. Am 6. Mai 2010 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2013. Dagegen erhob A.________ Rekurs.

A.b. Während des laufenden Rekursverfahrens heiratete A.________ am 14. Mai 2013 die in der Schweiz niedergelassene, deutsche Staatsangehörige B.________ (geboren 1963), worauf er am 25. Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Daraufhin zog er mit Schreiben vom 10. Juli 2013 den vorgenannten Rekurs zurück. Die Rekursinstanz bzw. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) verfügte anschliessend am 11. Juli 2013 angesichts des Rekursrückzugs die Abschreibung des Verfahrens "als erledigt".

B.
Am 13. Februar 2018 ging bei der Kantonspolizei Zürich eine Drittanzeige gegen die Eheleute A.________ und B.________ wegen des Verdachts einer Scheinehe ein. Anlässlich der darauf folgenden Untersuchung ergab sich, dass sich B.________ vom 13. Mai 2017 bis zum 29. September 2018 in Nigeria aufgehalten hatte. Aus diesem Grund stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 27. März 2019 fest, dass deren Niederlassungsbewilligung erloschen war und wies sie an, die Schweiz bis zum 31. Mai 2019 zu verlassen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 verweigerte das Migrationsamt zudem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies letzteren an, die Schweiz bis zum 29. Oktober 2019 zu verlassen. Die dagegen je von A.________ und B.________ erhobenen Rekurse wurden in einem Verfahren vereinigt und mit Rekursentscheid vom 14. Mai 2020 abgewiesen, wobei den Rekurrierenden eine Ausreisefrist bis zum 10. August 2020 gesetzt wurde. Die anschliessende Beschwerde erwies sich gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2020 als erfolglos.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 25. Januar 2021 beantragten A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin; beide zusammen Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 wurde der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

D.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 liess das Migrationsamt dem Bundesgericht eine Abmeldeerklärung der Beschwerdeführer zukommen, wonach diese per 18. Oktober 2021 nach Deutschland weggezogen sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben. Mit Verfügung vom 5. November 2021 lud der Instruktionsrichter unter Beilage einer Kopie dieser Dokumente die Beschwerdeführer ein, dem Bundesgericht bis zum 25. November 2021 mitzuteilen, ob sie an der vorgenannten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten festhalten wollten. Diese Verfügung wurde unter Beilage der eingangs genannten Dokumente auch den übrigen Verfahrensbeteiligten, der Vorinstanz und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

E.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25. November 2021 mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangten die Beschwerdeführer die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib in der Schweiz. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Dieses Interesse muss vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen auch zum Zeitpunkt, an welchem das Bundesgericht über den Streitfall entscheidet, noch vorhanden sein (BGE 140 III 92 E. 1.1). Fällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP; BGE 139 I 206 E. 1.1; Urteile 2C 762/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.2; 2C 622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1).

1.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Schweiz definitiv verlassen haben, weshalb sie über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde mehr verfügen. Das Schreiben ihres Rechtsvertreters, wonach sie an der Beschwerde festhalten, ändert daran nichts. Das vorliegende Verfahren ist somit gegenstandslos.

2.
In diesem Fall schreibt der Instruktionsrichter als Einzelrichter das Verfahren als erledigt ab (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Diesbezüglich ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Die Kostenentscheidung ist kein Urteil in der Sache und heikle Rechtsfragen sind weder zu entscheiden noch zu präjudizieren (Urteile 2C 762/2020 vom 9. Juni 2021 E. 2.1; 2C 622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1).

3.

3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich vom Mai 2017 bis September 2018 in Nigeria aufhielt, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG (ab 1. Januar 2019: AIG) erloschen ist. Vorinstanzlich wurde festgestellt, dass sie nur in sehr geringem Ausmass unselbständig erwerbstätig ist und einen sehr geringen Lohn erzielt; auch geht sie keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Gegenüber diesen Feststellungen übt die Beschwerdeführerin nur appellatorische Sachverhaltskritik (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3). Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Beschwerdeführerin gelte nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA und damit als nicht erwerbstätig (vgl. Art. 6 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Anhang I FZA; Urteil 2C 988/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Im Weiteren hat sie zutreffenderweise erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht ohne Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen zu können (vgl. Art. 2 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
und Art. 24 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich - Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits.
und 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich - Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits.
Anhang I FZA). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.

3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin mutmasslich über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, kann der Beschwerdeführer seinerseits kein Aufenthaltsrecht aus der Ehe mit ihr respektive dem FZA ableiten (vgl. Art. 7 lit. d
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 7 Sonstige Rechte - Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I:
a  Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
b  Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
c  Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
d  Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
e  Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
f  Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
g  während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.
FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
und 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
lit. a Anhang I FZA). Zudem kann er auch aufgrund seiner ersten Ehe mit der Schweizerin D.________ (vgl. lit. A. oben) mutmasslich kein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung; ab 1. Januar 2019 mit revidiertem Wortlaut: AIG) beanspruchen. Nach summarischer Prüfung hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2012, wonach die seinerzeitige Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, sei infolge Rückzug des Rekurses (vgl. lit. A. oben) in Rechtskraft erwachsen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sich bezüglich Aufenthaltsrecht nicht auf seine erste Ehe berufen kann, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach summarischer Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden deshalb in reduzierter Höhe den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
, Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Betrag von Fr.1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Der Gerichtsschreiber: Quinto
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_78/2021
Date : 26. Januar 2022
Published : 13. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Legislation register
AuG: 50  61
BGG: 32  65  66  68  71  89
BZP: 72
FZA: 2  3  6  7  24
BGE-register
139-I-206 • 140-III-264 • 140-III-92
Weitere Urteile ab 2000
2C_622/2016 • 2C_762/2020 • 2C_78/2021 • 2C_988/2020
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