Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 330/2017

Urteil vom 26. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
1. B.________ AG,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Matthias Schwaibold,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität,
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 4. Juli 2017 (350 17 239).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und Mitbeteiligte wegen gewerbsmässigen Betruges und weiteren Delikten. Am 12. April 2017 liess die Staatsanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen durchführen, darunter in den Geschäftsräumen der B.________ AG und der G.________ AG sowie in der Wohnung des mitbeschuldigten C.________. Bei den Hausdurchsuchungen wurden diverse Unterlagen und Aufzeichnungen sichergestellt. Mit Begehren vom 12. April 2017 beantragten die B.________ AG und C.________ die Siegelung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen. Am 2. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung.

B.
Mit "Teilentscheid I" (Nr. 350 17 239) vom 4. Juli 2017 (betreffend das Siegelungsbegehren der B.________ AG und von C.________) verfügte das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Kantons Basel-Landschaft Folgendes: Die Asservate A1.1, A1.3, D1.2, D1.4-1.5 und D1.7-1.10 wurden (zusätzlich zu einem separaten "Teilentscheid I" Nr. 350 17 237 vom 4. Juli 2017) entsiegelt und zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben (Dispositiv Ziffer 1). Für das versiegelte Asservat D1.1 verfügte das ZMG prozessleitend die richterliche Triage (Dispositiv Ziffer 4).

C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid (Nr. 350 17 239) reichte der Rechtsvertreter der B.________ AG und von vier ihrer Organe (darunter C.________) am 28. Juli 2017 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer reichten am 19. September 2017 eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügungen vom 31. August 2017 gewährte die Verfahrensleitung des Bundesgerichtes sowohl den Beschwerdeführern als auch dem ZMG (auf deren jeweilige Gesuche hin) Akteneinsicht. Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist am 2. Oktober 2017. Innert der auf 20. Oktober 2017 angesetzten (fakultativen) Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

Erwägungen:

1.
Zu prüfen ist zunächst, wer die nach Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG legitimierten förmlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens sind und inwieweit die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG erfüllt sind. Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.1. In den Rubren des angefochtenen Entscheides und der Beschwerdeschrift werden (dort nicht näher genannte) "Verantwortliche der B.________ AG" förmlich als Parteien (Entsiegelungs-Gesuchsgegner) bzw. Beschwerdeführer bezeichnet. Wie die Vorinstanz (in ihren Erwägungen zum Prozessachverhalt) feststellt, haben die Gesellschaft und C.________ am 12. April 2017 das im angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 239) behandelte Siegelungsbegehren gestellt. Laut Betreff im Rubrum des angefochtenen Entscheides geht es um diesen Siegelungsantrag. Auch die Beschwerdeschrift richtet sich ausdrücklich gegen den betreffenden Entsiegelungsentscheid des ZMG. In der Beschwerdeschrift wird ausserdem präzisiert, dass es sich bei den vom Rechtsanwalt vertretenen fünf Beschwerdeführern um "die B.________ AG" handelt sowie um "D.________, E.________, F.________ und C.________" als Organe und (aktuelle bzw. ehemalige) "Verantwortliche der B.________ AG". Im Verfahren vor Bundesgericht hat der Rechtsvertreter auch entsprechende Prozessvollmachten eingereicht.
Als Beschwerdeführer sind somit die Gesellschaft sowie die vier genannten Verwaltungsräte bzw. die Verwaltungsrätin förmlich zu behandeln.

1.2. Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich beschwerdebefugt, soweit sie von den Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen in ihren Geschäfts- und Privaträumlichkeiten unmittelbar betroffen sind (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG sowie Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 245
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 245 Durchführung - 1 Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor.
1    Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor.
2    Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen.
-248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO).
Ein Siegelungsbegehren gestellt haben nach den Feststellungen der Vorinstanz nur die Beschwerdeführer 1 und 2. Die im angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 239) entsiegelten Asservate betreffen ebenfalls die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2.
Soweit die Beschwerdeführer 3-5 weder als Inhaber/in des Hausrechts direkt und unmittelbar tangiert sind, noch als Inhaber/in von geheimnisgeschützten Unterlagen und Aufzeichnungen, sind sie zur Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid nicht legitimiert.

1.3. Soweit im angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 239, Dispositiv Ziffer 4) lediglich prozessleitend die richterliche Triageeines versiegelten Asservats verfügt wird, fehlt es an einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B 162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B 151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.
In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich. Das ZMG vertrete sinngemäss die Auffassung, dass gegen die Organe der Beschwerdeführerin 1, darunter der Beschwerdeführer 2, der Verdacht des gewerbsmässigen Betruges bestehe. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer 2 hingegen bisher nur als Auskunftsperson behandelt und ihm (im Untersuchungsverfahren gegen die hauptbeschuldigte Person) auch keine Akteneinsicht und keine sonstigen Parteirechte gewährt. Der angefochtene Entscheid sei schon deshalb aufzuheben.

2.1. Wie oben (E. 1.2) bereits dargelegt, sind nur die Beschwerdeführer 1-2 vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid direkt betroffen und beschwerdelegitimiert. Soweit in der Beschwerdeschrift darüber hinaus Interessen von weiteren Personen geltend gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten.
Nicht einzutreten ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 betreffend Akteneinsicht oder förmliche Parteistellung im Untersuchungsverfahren. Ein solcher Entscheid (Art. 101
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
und Art. 104
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
i.V.m. Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheides. Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich im Entsiegelungsverfahren um eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO). Er legt selber dar, dass er im Untersuchungsverfahren gegen die hauptbeschuldigte Person bisher als Auskunftsperson behandelt wurde (vgl. Art. 178 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO). Sowohl im Entsiegelungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hatte er die Gelegenheit, nötigenfalls Akteneinsichtsgesuche zur Entsiegelungssache zu stellen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO).

2.2. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass sich der Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (primär) gegen eine beschuldigte Person richtet, die nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (gegen den Entscheid Nr. 350 17 239) ist. Der Vorwurf bezieht sich auf dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1. Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen Anhaltspunkte, dass auch noch weitere (aktuelle oder ehemalige) Organe dieser Gesellschaft, darunter der Beschwerdeführer 2, an den untersuchten Straftaten beteiligt waren (vgl. dazu unten, E. 4).
Für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachtes (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) ist es nicht notwendig, dass der Verdacht alle Personen treffen müsste, gegen die Zwangsmassnahmen verfügt worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4.3; 1B 321/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 2.2.2). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 (im Untersuchungsverfahren gegen die hauptbeschuldigte Person oder separat) Parteirechte als Mitbeschuldigter zu gewähren sein werden oder nicht, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides (vgl. auch Art. 178 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO).

3.
Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Beschwerdeführer hätten zwar Zugang zu dem (ca. 100 A4-Bätter umfassenden) Beilagendossier zum Entsiegelungsgesuch mit Texten und Bildern erhalten. Der angefochtene Entscheid stütze sich aber auch noch auf ein Video (abrufbar auf einer in den Erwägungen genannten Internet-Seite). Es handle sich beim Video um ein nicht akturiertes, den Beschwerdeführern 1-2 "unbekanntes" Beweisstück. Ein Abstellen auf ein "geheimes" Beweismittel sei unzulässig.
Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG) erscheint:
Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, stützen sich die Erwägungen der Vorinstanz zum hinreichenden Tatverdacht (vgl. unten, E. 4.4) auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch vom 2. Mai 2017 und auf das dem Gesuch beigefügte umfangreiche Beilagendossier. Die Beschwerdeführer räumen ein, dass sie Zugang zu diesen Akten hatten. Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Online-Werbeplattform betreibe. Auf der betreffenden Internetseite befinde sich ein Promotionsvideo für die Werbeplattform. Da diese Internetseite und das dort aufgeschaltete Video unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin 1 (und ihren Organen) betrieben werden, ist ihre Behauptung, das Video sei ihr unbekannt und es handle sich um ein geheimes Beweismittel, nicht nachvollziehbar. Dass das ZMG auf die untersuchungsrelevante Website der Beschwerdeführerin 1 hinweist, verletzt ihr rechtliches Gehör nicht. Dies umso weniger, als die Internetseite und das Video auch im Entsiegelungsgesuch und seinen Beilagen mehrfach ausdrücklich erwähnt (und teilweise bildlich dokumentiert) werden.

4.
Die Beschwerdeführer bestreiten sodann den hinreichenden Verdacht einer Straftat. In diesem Zusammenhang werfen sie der Vorinstanz willkürliche Tatsachenfeststellungen vor. Der angefochtene Entscheid verletze insofern Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bzw. Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO.

4.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B 75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.4;
je mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333).

4.2. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

4.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

4.4. Der Betrugsverdacht wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet:
Der Hauptbeschuldigte sei Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1. Auch der Beschwerdeführer 2 sei als Verwaltungsrat für sie tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 betreibe eine Online-Werbeplattform. Über eine kostenlose Mitgliedschaft bestehe für die Kunden zunächst die Möglichkeit, die Angebote von Partnern der Werbeplattform zu nutzen. Als "Unternehmer" könnten die Mitglieder sodann "Werbepakete" kaufen, über die sie eigene Werbung auf die Plattform aufschalten dürfen. Ausserdem könnten sie sogenannte "Werbegutschriften" erzielen. Laut Promotionsvideo der Beschwerdeführerin 1 könnten diese Gutschriften den Kaufpreis für die Werbepakete abdecken bzw. sogar übertreffen. Für die Erzielung der Gutschriften müssten diese Kunden (sogenannte "Investoren") täglich die Werbung der Partner ansehen. Den "Investoren" sei dabei eine jährliche Rendite von 40-60% (auf die in die Werbepakete investierten Kaufpreise) in Aussicht gestellt worden. Zusätzlich fielen "Provisionen" an auf den Umsätzen von Neukunden, welche von den Kunden angeworben wurden.
Aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin 1 (vom 25. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016) ergebe sich, dass sie mit der genannten Werbeplattform einen Gewinn von ca. Fr. 2 Mio. erzielt habe. Ohne die betreffenden Einnahmen hätte ein hoher Verlust resultiert. Die Beschwerdeführerin 1 habe einen Personalaufwand von ca. Fr. 1,4 Mio. ausgewiesen; ausserdem habe sie ihren Aktionären Darlehen von über Fr. 535'000.-- gewährt.
Laut der Geldwäscherei-Verdachtsmeldung vom 31. März 2017 einer Bank hätten seit dem 2. Juni 2016 knapp 4'000 Personen Zahlungen von ca. Fr. 10,5 Mio. auf ein Konto der Beschwerdeführerin 1 geleistet. Aus dem gleichen Konto seien Fr. 8,5 Mio. als "Prämien bzw. Provisionen" ausbezahlt worden. Zwischen dem 2. Juni 2016 und dem 31. März 2017 habe die Beschwerdeführerin 1 aus der fraglichen Werbeplattform ca. Fr. 1,4 Mio. von drei grossen Werbekunden eingenommen. Diese Einnahmen hätten (allein) nicht ausgereicht, um die ausbezahlten "Prämien und Provisionen" von Fr. 8,5 Mio. zu decken.
Es sei nicht ersichtlich (und werde auch von ihr nicht dargetan), dass die Beschwerdeführerin 1 ausser den drei genannten Werbekunden und den knapp 4'000 weiteren "Mitgliedern" und "Investoren" der Werbeplattform weitere Einnahmequellen gehabt hätte. Insgesamt ergebe sich der Verdacht, dass die ausbezahlten Prämien und Provisionen in der Höhe von Fr. 8,5 Mio. sowie der hohe Personalaufwand der Beschwerdeführerin 1 zum grössten Teil direkt aus den laufenden Einzahlungen der Kunden (Käufer von "Werbepaketen") finanziert worden seien.
Es bestehe somit der Verdacht, dass die Werbeplattform der Beschwerdeführerin 1 betrügerisch nach dem "Schneeballprinzip" betrieben worden sei. Die Werbedienstleistungen seien nur vorgeschoben und effektiv sei ein Geldanlage-System bewirtschaftet worden. Dabei sei den Anlegern (arglistig) vorgespiegelt worden, sie investierten in ein solventes Unternehmen mit einem funktionierenden Geschäftsmodell. In Wahrheit sei die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich (faktisch) überschuldet gewesen, da ihre laufenden Einnahmen (von angeworbenen Neukunden) direkt zur Finanzierung der bisherigen (Neukunden anwerbenden) "Investoren" verwendet worden seien.
Aus diesen Gründen bestehe ein hinreichender Verdacht, dass sich der Hauptbeschuldigte (als Organ der Beschwerdeführerin 1) des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht habe. Als möglicher Teilnehmer verdächtig sei auch der als Auskunftsperson befragte Beschwerdeführer 2 als (ehemaliger) Verwaltungsrat.

4.5. Was die Beschwerdeführer 1-2 dagegen einwenden, lässt keine willkürlichen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und keine im Ergebnis bundesrechtswidrigen Erwägungen zum Tatverdacht erkennen:

4.5.1. Sie machen zunächst geltend, an einer entscheidenden Stelle ihrer Erwägungen spreche die Vorinstanz anstatt von "Käufern" von "Investoren". Nur wegen dieser "wichtigsten der entscheiderheblichen Fehlüberlegungen" habe das ZMG den Betrugsverdacht bejaht. Da die Kunden bzw. Mitglieder Werbeplatz gekauft hätten, fehle es aber offensichtlich an allem, was als Schneeballsystem interpretiert werden könnte. Beim blossen Kauf einer Internet-Dienstleistung könne es sich nicht um eine Finanzanlage mit Rückgewähr handeln.
Diese Einwände gehen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides grossteils vorbei und vermögen keinen Willkürvorwurf zu begründen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz seien die "Käufer" bzw. Erstanleger aufgrund von hohen Renditeaussichten dazu motiviert worden, in ein vermeintliches Dienstleistungssystem zu investieren und gleichzeitig Neukunden anzuwerben. Mit den "Investitionen" der Neukunden seien (neben Gewinnabschöpfungen der Aktionäre der Beschwerdeführerin 1 und ihrem eigenen Personalaufwand) jeweils auch die Prämien und Provisionen an die Erstanleger finanziert worden. Insofern trage das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin 1 deutliche Züge eines Schneeballsystems.

4.5.2. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 kein reales Geschäftsmodell bewirtschaftet habe oder gar "überschuldet" gewesen sei, und das ZMG habe diesbezüglich das richterliche Begründungsgebot verletzt, findet in den (oben zusammengefassten) Erwägungen des angefochtenen Entscheides keine Stütze.

4.5.3. Weiter wird in der Beschwerdeschrift der Verdacht bestritten, dass die Kunden mit (hohen) Renditeversprechen angelockt bzw. zur Anwerbung von Neukunden motiviert worden seien. Dabei handle es sich um ein "Märchen".
Die Beschwerdeführer 1-2 räumen zwar ein, dass die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren ein "einschlägiges Dokument" vorgelegt hat. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, das Dokument stamme aus einer ihnen "unbekannten Quelle", und sie berufen sich auf anderslautende Aussagen der mitverdächtigen Beschwerdeführer 3-5.
Der Verdacht hoher Renditeversprechen ist beim jetzigen Stand der Untersuchung sachlich vertretbar und bundesrechtskonform begründet. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer 1-2 ausdrücklich einräumen, dass erstens "Werbegutschriften" in Aussicht gestellt und vergütet wurden, welche den Kaufpreis der Werbepakete "sogar übertreffen" konnten, und dass zweitens "Provisionen" zur Anwerbung von Neukunden bezahlt wurden. Die Beschwerdeführer halten fest, die Provisionen seien "unbestritten"; sie stellen sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, "warum Provisionen auf den Käufen von Neukunden unzulässig sein könnten".

4.5.4. Die Beschwerdeführerin 1 wendet schliesslich noch ein, die Erwägungen des ZMG zu ihrer Erfolgsrechnung seien "unverständlich bzw. völlig uneinschlägig". Daraus ergebe sich kein "Rückleistungs- und Gewinnversprechen" an die Kunden. Vielmehr werde ersichtlich, dass sie eine reale Geschäftstätigkeit mit einem Gewinn ausgeübt habe. Auch sei es zulässig, "einzelne Geschäftszweige mit den Erträgen aus anderen zu subventionieren". Es sei unerfindlich, wie das ZMG daraus Verdachtsgründe ableiten könne.
Diese Vorbringen gehen grossteils an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei und substanziieren keinen Willkürvorwurf. Mit ihren spezifischen Erwägungen zur Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin 1 begründet die Vorinstanz kein Rendite- oder Rückleistungsversprechen an die Kunden. Vielmehr legt sie konkrete Anzeichen dafür dar, dass die Einnahmen der Beschwerdeführerin 1 nicht zur Produktion einer Eigenleistung verwendet, sondern zum grossen Teil (im Umlageverfahren) direkt als Prämien und Provisionen an die erstanlegenden "Investoren" ausbezahlt worden seien. Mangels genügender Einnahmen aus anderen Geschäftszweigen sei die Beschwerdeführerin 1 deshalb wirtschaftlich (faktisch) stark überschuldet gewesen. Trotzdem seien ständig weitere Neukunden arglistig dazu motiviert worden, Geld in ein Schneeballsystem einzuzahlen.

4.5.5. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.

4.6. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass bei gesamthafter Betrachtung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für gewerbsmässigen Betrug (über ein "Schneeball"-Anlagesystem) bestehen. Die streitigen Beweiserhebungen dienen der weiteren Abklärung von entlastenden und belastenden Gesichtspunkten. Dass die kantonalen Strafbehörden den hinreichenden Tatverdacht bejaht haben, hält vor dem Bundesrecht stand.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter Solidarhaftung) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter Solidarhaftung) auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_330/2017
Date : 26. Januar 2018
Published : 13. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Entsiegelung


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  78  81  93  95  97  98  105  106
BV: 9
StGB: 146
StPO: 101  104  105  147  178  197  245  248
BGE-register
135-I-71 • 137-IV-122 • 138-IV-186 • 140-IV-57 • 141-IV-289 • 141-IV-87 • 142-IV-196 • 143-IV-330
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