Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 879/2011 {T 0/2}

Urteil vom 26. Januar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene N.________ war seit 1986 in der Etikettierabteilung bei der F.________ AG tätig. Seit August 2007 war sie wegen bewegungsabhängiger Schmerzen im rechten Arm und im Bereich des Daumens und des Zeigefingers nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Ein betrieblicher Umplatzierungsversuch scheiterte ebenso wie seitens der Invalidenversicherung im Rahmen der Früherfassung veranlasste Massnahmen in Form eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings. Nachdem eine polydisziplinäre medizinische Abklärung beim Institut X.________ eine ab 1. Oktober 2006 bestehende 100%-ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne permanenten Einsatz der rechten Hand, ohne Kraftgriffe und ohne repetitive und stereotype Armbewegungen ergab, ein weiterer betriebsinterner Platzierungsversuch jedoch erneut scheiterte und ein zweites Belastbarkeitstraining wegen der Schmerzproblematik abgebrochen wurde, beendete die IV-Stelle Aargau die Integrationsmassnahmen. Mit Verfügung vom 19. November 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. Dezember 2010 zu und am 11. Februar 2011 verfügte sie die Nachzahlung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1.
Oktober 2007 bis 30. November 2010.

B.
Nach Vereinigung der gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese mit Entscheid vom 28. September 2011 ab.

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr rückwirkend ab September 2007 eine ihrer effektiven Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Fälligkeit jeder Rate, zuzusprechen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht legt die Rechtsgrundlagen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht in verbindlicher Weise (E. 1) festgestellt, dass der Versicherten, insbesondere gestützt auf das als voll beweiskräftig eingestufte Gutachten des Instituts X.________ (vom 2. Oktober 2009), bei Vorliegen eines chronifizierten Schmerzsyndroms ab 1. Oktober 2006 eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne permanenten Einsatz der rechten Hand, ohne Kraftgriffe und ohne repetitive und stereotype Armbewegungen voll zumutbar ist. Sie hat weiter erwogen, dass diese Einschätzung nicht im Widerspruch zu den von der IV-Stelle veranlassten, wegen der Schmerzproblematik hingegen abgebrochenen beruflichen Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen stünden. Auf dieser Grundlage ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von "mindestens 40 % und höchstens 49 %" und bestätigte den Anspruch auf eine Viertelsrente.

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, wobei die Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss Gutachten des Instituts X._________ nicht mehr kritisiert wird. In Zusammenhang mit der erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Einholung ergänzender Auskünfte bei der Arbeitgeberin zum Valideneinkommen abgesehen, da auf deren Angaben vom 1. Juli 2008 nicht abgestellt werden könne, und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Beweisabnahme; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens als Gesunde seien im Jahr 2006 ausbezahlte, offene Zulagen und Guthaben sowie geldwerte betriebliche Vorteile ("fringe benefits") zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens wird eine falsche Rechtsanwendung gerügt. Der von der Vorinstanz zu Grunde gelegte statistische Wert gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (Tabelle A1, Bruttolohn für Frauen im Anforderungsniveau 4) trage den konkreten Verhältnissen und Einschränkungen nicht Rechnung, da sie angesichts ihrer gesundheitlichen Situation, der erwerblichen Erfahrungen und der geringen Deutsch- bzw. fehlenden IT/EDV-Kenntnisse auf dem freien Arbeitsmarkt in weiten Branchen und Wirtschaftszweigen mit überdurchschnittlichen Gehältern von vornherein keine Beschäftigungschance habe.
3.3
3.3.1 Bei der Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens hat das kantonale Gericht grundsätzlich das von der IV-Stelle - gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2008 - ermittelte Valideneinkommen von Fr. 85'217.50 geschützt. Aufgrund der beschwerdeweise behaupteten Lohnentwicklung errechnete die Vorinstanz zu Vergleichszwecken mit dem Durchschnittswert der im Auszug aus den individuellen Konten (IK) ausgewiesenen Jahreseinkommen der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2001 bis 2005) ein auf das Jahr 2007 indexiertes Jahreseinkommen von Fr. 88'322.75. Dem Argument der Beschwerdeführerin folgend, das im Jahr 2006 erwirtschaftete Jahreseinkommen sei mitzuberücksichtigen, da es noch Lohnansprüche der Jahre 2004 und 2005 enthalte, ermittelte sie sodann gestützt auf den IK-Auszug einen Wert von Fr. 89'906.10, wobei sie ausführte, die von der Beschwerdeführerin behaupteten versteckten Lohnbestandteile (wie ca. Fr. 1'500.- Vergünstigung pro Jahr für das Kantineessen) wären bei dieser ohnehin grosszügigen Berechnung hinreichend berücksichtigt.

3.3.2 Wenn die Vorinstanz die Einkommensangaben der ehemaligen Arbeitgeberin als zuverlässig einstufte und einzig in Berücksichtigung der beschwerdeweise vorgebrachten Einwände durch weitere (hypothetische) Berechnungsvarianten gestützt auf den IK-Auszug darlegte, dass daraus kein eine höhere Rente begründender Invaliditätsgrad resultieren würde, ist dies weder offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Die Feststellung der Vorinstanz, dem Wert von Fr. 89'906.10 seien keine behaupteten, versteckten Lohnbestandteile hinzuzurechnen, vermag die Beschwerdeführerin unter eingeschränktem kognitionsrechtlichem Blickwinkel ebenso wenig in Zweifel zu ziehen wie plausibel darzutun, weshalb von einem geltend gemachten jährlichen Valideneinkommen im Jahr 2007 von Fr. 94'000.- bis Fr. 96'000.- auszugehen wäre.
Sind Vollständigkeit und Richtigkeit der umstrittenen Tatsachenfeststellungen nicht in Frage zu stellen, so hat das kantonale Gericht zu Recht und ohne das rechtliche Gehör zu verletzen in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweiserhebungen abgesehen (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4).
3.4
3.4.1 Was das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - auf statistische Angaben abzustellen (BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen); es ist somit von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik auszugehen.
3.4.2 Rechtsprechungsgemäss kann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach den Durchschnittslöhnen gemäss LSE dem Umstand, dass gesundheitlich eingeschränkte Personen aufgrund bestimmter Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gegebenenfalls nur unterdurchschnittliche Löhne erzielen, mit einem Abzug vom statistischen Lohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc S. 80). Gewährt wird insbesondere dann ein Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben kann, sodass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (vgl. BGE 126 V 75 E. 7b S. 82; Urteile vom 11. Juni 2007, I 402/06, E. 4.5, 8. Mai 2007, I 604/06, E. 5.3, 18. Mai 2007, I 278/06, E. 5.1, 20. Juli 2007, 9C 114/2007, E. 4 sowie 5. September 2007, 9C 309/2007, E.
2.3.3.2).
3.4.3 Die im Zumutbarkeitsprofil gutachterlich formulierten Anforderungen hinsichtlich Arbeitsposition und Bewegungsablauf schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum ein, was, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bei der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist. Dem Bildungsgrad bzw. einer mangelnden oder ungenügenden Ausbildung der Versicherten wird bei der Wahl des Anforderungsniveaus Rechnung getragen und vermag als invaliditätsfremd keinen höheren Abzug zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien ihr verschiedene Arbeiten, insbesondere in Branchen und Wirtschaftszweigen mit überdurchschnittlichen Einkommen angesichts ihrer gesundheitlichen Situation, der beruflichen Erfahrung, der geringen Deutsch- und der fehlenden Informatik-Kenntnisse von vornherein verwehrt, dringt sie damit nicht durch. Selbst die medizinische Unzumutbarkeit einzelner Arbeiten ändert nichts daran, dass ihr auf dem hier massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin, sowohl im "Sektor 2 Produktion" als auch im "Sektor 3 Dienstleistungen", in Beachtung des im Gutachten des Instituts X.________ umschriebenen Zumutbarkeitsprofils, eine Vielzahl von Tätigkeiten offen stehen, weshalb es
sich rechtfertigt, das Invalideneinkommen gestützt auf den Totalwert zu ermitteln, welcher das ganze Spektrum der möglichen Tätigkeiten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen umfasst (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484).
3.4.4 Im angefochtenen Entscheid stützte sich das kantonale Gericht dementsprechend zu Recht auf die Tabelle A 1 der LSE 2006, nach welcher sich der monatliche weibliche Bruttolohn bei Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf total Fr. 4'019.- beläuft. In Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2011, S. 94 Tabelle B9.2) sowie einer Nominallohnentwicklung und eines leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete das kantonale Gericht für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 45'932.10 (Fr. 4'019 x 12 : 40 x 41.7 : 119.4 x 121.2 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen, 2002-2009, Total; Tabelle 1.2.93] x 0,9), was nicht zu beanstanden ist. Damit ergibt sich für die Beschwerdeführerin im günstigsten Fall (wenn von einem Valideneinkommen von Fr. 89'906.10 ausgegangen wird [E. 3]) ein Invaliditätsgrad von 49 %. Damit bleibt es beim Anspruch auf eine Viertelsrente.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_879/2011
Datum : 26. Januar 2012
Publiziert : 13. Februar 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Gesetzesregister
ATSG: 6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
BGE Register
124-V-90 • 125-V-351 • 126-V-75 • 129-V-472 • 131-I-153
Weitere Urteile ab 2000
8C_879/2011 • 9C_114/2007 • 9C_309/2007 • I_278/06 • I_402/06 • I_604/06 • I_9/07
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • invalideneinkommen • aargau • iv-stelle • bundesgericht • valideneinkommen • viertelsrente • wirtschaftszweig • versicherungsgericht • wert • bundesamt für statistik • statistik • rechtsverletzung • gesundheitsschaden • sachverhaltsfeststellung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • frage • gerichtskosten • sachverhalt • lohn
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