Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1031/2008/sst
Urteil vom 26. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 12. November 2008.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe seinen Sohn an einem Mittwoch und am Sonntag, den 9. April 2006, geschlagen. Einer der Schläge habe ein schmerzhaftes, vier bis fünf Zentimeter durchmessendes, geschwollenes Hämatom an der Schläfe verursacht. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ im Appellationsverfahren mit Urteil vom 12. November 2008 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.
2.
In einer Beschwerde in Strafsachen ist in gedrängter Form zu begründen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde zur Hauptsache nicht, da sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt. So macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Akten "komplett einzusehen" (Beschwerde S. 1). Dies wiederspricht den Feststellungen der Vorinstanz, wonach er die nicht sehr umfangreichen Akten vollumfänglich zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 2.1). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Feststellung in Willkür verfallen sein könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht mehr um Akteneinsicht nachgesucht (a.a.O.) An welcher Stelle er demgegenüber im Appellationsverfahren beantragt haben soll, es seien ihm Fotokopien der Fotos auszuhändigen, sagt er nicht. Auf derartige Vorbringen, die den Begründungsanforderungen nicht genügen, ist nicht einzutreten.
Bezeichnend ist auch sein Vorbringen, er habe eine Belastungszeugin, auf die sich "alle Behörden" gestützt hätten, nicht befragen können (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgestellt, auf die Aussagen dieser Zeugin könne nicht abgestellt werden (angefochtener Entscheid S. 5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos.
Auch in Bezug auf das zur Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung führende Hämatom kann von Willkür keine Rede sein. Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang davon aus, der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, er habe seinen Sohn sehr kräftig ins Gesicht geschlagen (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.4). Mit der Angabe, es sei "nicht sicher", dass das Hämatom von ihm stamme (Beschwerde S. 3), lässt sich der Vorinstanz keine Willkür vorwerfen, Es war offensichtlich vertretbar, dass sie gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers annahm, das Hämatom sei durch einen der heftigen Schläge des Beschwerdeführers entstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Wenn man vom Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz festgestellt hat, ist der angefochtene Schuldspruch nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9 E. 4.1 und 4.2).
In rechtlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer denn auch nur auf das "Züchtigungsrecht der Eltern" (Beschwerde S. 3/4). Dazu führt die Vorinstanz indessen zu Recht aus, Schläge gegenüber Kindern, welche derart heftig seien, dass sie Spuren hinterliessen, seien nicht mehr von einem allfälligen Züchtigungsrecht erfasst und überschritten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass (angefochtener Entscheid S. 9/10 E. 4.3). Daran ändert nichts, dass es im vorliegenden Fall um eine Drogenangelegenheit gegangen sein soll.
Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer auf Strafanzeigen verweist, die er selber eingereicht hat (Beschwerde S. 4). Damit kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall, in dem es nur um die Verurteilung des Beschwerdeführers geht, nicht befassen. Dasselbe gilt für die Vorwürfe, die er gegen Spanien erhebt (a.a.O).
Innert Frist hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nachgereicht (act. 7). Diese enthält indessen nichts, was am Ausgang der Sache etwas zu ändern vermöchte.
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn