1A.84/2006
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.84/2006 /fun
Urteil vom 26. Januar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
gegen
A.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Gemeinderat Hilfikon, Poststrasse 127, 5613 Hilfikon,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
3. Kammer, vom 19. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Der Hof "D.________" ist ein allein stehender Gutshof aus dem 18. Jahrhundert in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Hilfikon. Das Gehöft liegt leicht erhöht am westlichen Abhang des Tals, durch das die Kantonsstrasse von Villmergen nach Sarmenstorf führt. Von der Kantonsstrasse zweigt ein Landsträsschen ab und steigt am Hof vorbei den Hang hinauf. Die A.________ AG betreibt auf dem Hof "D.________" eine Pferdezucht. Bei der Tiererhebung 2005 wurden dort 26 Pferde gemeldet. Gebäude, Anlagen und Umschwung des Hofs "D.________" gehören dem Ehepaar B.Y.________ und C.Y.________; die Eheleute sind gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats des Zuchtbetriebs. Dieses Unternehmen ist Eigentümer der Zuchtstuten; gezüchtet wird die Rasse "Quarter Horses".
B.
Auf dem Hofgelände befindet sich auf Parzelle Nr. 262 seit 1996 ein bewilligter Pferdeausbildungsplatz von 40 x 20 Metern. Der Gemeinderat Hilfikon bewilligte der A.________ AG (im Folgenden: Bauherrschaft) am 1. Dezember 2003, mit Zustimmung der Koordinationsstelle Baugesuche des kantonalen Baudepartements, den Ausbildungsplatz auf einer Fläche von 21 x 20 Metern mit einer teilweise offenen Halle zu überdachen. Im selben Entscheid wies die kommunale Baubehörde die Einsprache von X.________ gegen das Bauprojekt ab.
X.________ beschwerte sich beim Regierungsrat des Kantons Aargau gegen die Baubewilligung. Dieser hiess ihre Beschwerde am 11. August 2004 insofern teilweise gut, als er das Bauprojekt nur unter zusätzlichen Auflagen genehmigte; diese betrafen aber nicht die Gestaltung der Baute selbst. Die gegen den regierungsrätlichen Beschluss gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2005 ab.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verweigerung der umstrittenen Baubewilligung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt sie den Verfahrensantrag, es seien Fachgutachten zur Existenzfähigkeit des Zuchtbetriebs sowie zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz einzuholen.
Die Bauherrschaft und der Gemeinderat Hilfikon ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Regierungsrat hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) stellt in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2006 den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen.
D.
Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu den eingegangenen Eingaben zu äussern. X.________ hat in der Folge auf weitere Vorbringen verzichtet. Die Bauherrschaft und der Gemeinderat Hilfikon halten an ihren Rechtsbegehren fest. Regierungsrat und Verwaltungsgericht haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 sind die Bundesgesetze vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) und über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) in Kraft getreten (AS 2006, 1243 und 2212). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
1.1 Nach Art. 34 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65 |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.2 Die Beschwerdeführerin wohnt auf dem Geländerücken der Talseite, die dem Hof "D.________" gegenüberliegt, und damit in einiger Entfernung. Ob die entsprechende Sichtverbindung für eine Anfechtung des Bauprojekts genügt, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin ist unter anderem auch Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks, das sich im Talboden in der Nachbarschaft des Hofs "D.________" erstreckt. Hinzu kommt, dass sie dieses Grundstück an C.Y.________ zugunsten der Pferdezucht verpachtet hat. Es wurde vom Verwaltungsgericht für die Annahme einer genügenden eigenen Futterbasis und damit für die Zonenkonformität des umstrittenen Bauprojekts herangezogen. Vor diesem Hintergrund ist die Legitimation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 103 lit. a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen an; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2.
2.1 In der Teilrevision des RPG vom 20. März 1998 sind unter anderem die in der Landwirtschaftszone als zonenkonform geltenden Nutzungen neu gefasst worden (vgl. dazu Ulrich Zimmerli, Zu den Neuerungen im Raumplanungsrecht, recht 2001 S. 89 ff., insb. S. 92 ff.). Die Zonenkonformität ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
Wie das Bundesgericht bereits in E. 2.3 des Urteils 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 (in: ZBl 106/2005 S. 158) festgehalten hat, liegt der Raumplanung der Gedanke der geordneten Besiedlung des Landes, der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das Gebot der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
Art. 3 Abs. 2 lit. a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
Gemäss Art. 16a Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 38 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen - Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
2.2 Das Bundesgericht hat unter der Herrschaft von Art. 16 aRPG die selbstständige, bodenabhängige Pferdezucht als landwirtschaftliche Nutzung eingestuft (BGE 111 Ib 213 E. 2 S. 216; Urteil 1A.178/1992 vom 15. Oktober 1993, E. 2c, in: ZBl 95/1994 S. 81). Hingegen hat es die Zonenkonformität gewerbsmässiger Ställe, Reithallen und damit auch der Pferdepension durch Nichtlandwirte verneint (BGE 122 II 160 E. 3b S. 162 f. mit Hinweisen). Die RPG-Revision vom 20. März 1998 hat an dieser Abgrenzung grundsätzlich nichts geändert. Im Rahmen der Beratungen war eine Mehrheit des Nationalrats der Auffassung, dass Bauten und Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Reiten als Freizeitbeschäftigung dienen, grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone gehören. Reithallen, dem Publikum offenstehende Springgärten und ähnliche Anlagen lassen sich auch seit der genannten Gesetzesrevision nur in Bauzonen oder speziell dafür ausgeschiedenen Zonen (Art. 18

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
sichern; sie kommt somit nicht als innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
2.3 Das ARE hat im Jahr 2003 die Wegleitung "Pferd und Raumplanung" herausgegeben. Darin wird präzisiert, was unter Pferdezucht verstanden wird und welche Bauten und Anlagen dabei für die Tierhaltung als nötig erachtet werden. Von besonderem Interesse sind hier die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsplatz.
Nach der Wegleitung kann die Pferdezucht auch die Grundausbildung der Jungpferde umfassen. Der Markt verlange heute nach seriös ausgebildeten Reit- und Fahrpferden für Sport und Freizeit. Wolle der landwirtschaftliche Pferdezüchter diese Nachfrage befriedigen, brauche er eine entsprechende Infrastruktur, um seinen Tieren eine angemessene Grundausbildung geben zu können. Dabei handle es sich um die reiterliche bzw. fahrerische Erstausbildung der Jungpferde bis zur Stufe "angeritten" bzw. "eingefahren" (z.B. bis zum "Feldtest", der mit den Pferden absolviert werden kann, wenn sie 3-4-jährig sind; vgl. Wegleitung, Ziff. B/2.1 und 2.2, S. 10). Die Spezialausbildung von Sportpferden sei demgegenüber nicht der landwirtschaftlichen Pferdezucht zuzurechnen (Wegleitung, Ziff. C/4, S. 17).
Für die Grundausbildung von Jungpferden bedürfe es eines verfestigt angelegten Platzes ohne Hartbelag. Die Abmessungen seien kleiner als die Mindestturniermasse (20 x 40 Meter) zu halten. Möglich sei auch, eine Fläche von 800 m² zuzugestehen, wenn der Platz einseitig ein deutliches Untermass gegenüber den Turniermassen aufweise. Zudem könne die Überdachung des halben Ausbildungsplatzes bewilligt werden (höchstens 400 m²; vgl. Wegleitung, Ziff. B/2.5, S. 11). Ausbildungsplätze seien in kreisförmiger (Longierzirkel) oder rechteckiger Form (Dressurviereck) denkbar (Wegleitung, Anhang 4, S. 27 f.).
2.4 Im angefochtenen Urteil wird erwogen, die Grundausbildung der Jungpferde bestehe hier darin, dass diese alle Disziplinen des sog. "Reining" beherrschten. Die Überdachung einer Fläche von 400 m² des Ausbildungsplatzes halte sich an die bei E. 2.3 erörterten Empfehlungen des ARE. Alternativen für das Bauvorhaben gebe es auf dem Hofgelände keine. Die Betriebsnotwendigkeit sei folglich zu bejahen.
Das ARE erhebt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde Einwände gegen die Betriebsnotwendigkeit. Es macht darauf aufmerksam, dass der bewilligte Ausbildungsplatz Turniermasse aufweist; die teilweise Überdachung eines derart angelegten Platzes sei aus Sicht der Zonenkonformität nicht unproblematisch. Hinzu komme, dass das umstrittene Bauvorhaben nicht nur eine Überdachung im Sinne der Wegleitung, sondern eine vollständige Einwandung auf zwei Seiten vorsehe; dies sei nicht nötig. Das Zureiten sei grundsätzlich auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen und tiefen Temperaturen im Freien möglich. Aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz gegen Verletzungsgefahren dränge es sich allerdings auf, dass die Jungpferde bei tiefen Temperaturen an einem geschützten Platz eingelaufen werden könnten. Dazu bedürfe es keiner geschlossenen Halle; vielmehr genüge ein gedeckter Unterstand, d.h. eine bloss überdachte Baute ohne Seitenwände.
Diesen Vorbringen hält die Beschwerdegegnerin entgegen, bereits bei der Grundausbildung von Quarter Horses würden im Hinblick auf das "Reining" sog. sliding stops (mit auf dem Boden rutschender Hinterhand) trainiert. Die deswegen gegebene besondere Verletzungsgefahr erfordere einen möglichst gleich bleibenden Untergrund; dies sei bei einer einfachen Überdachung nicht gewährleistet.
Im Streit liegt letztlich die Frage, ob das vorliegende Bauvorhaben im Ergebnis einer Reithalle gleichkommt, die nach der bei E. 2.2 dargelegten Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist.
2.5 Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in der Wegleitung "Pferd und Raumplanung" bei einem Pferdezuchtbetrieb eine minimale Infrastruktur für die Grundausbildung der Tiere als notwendig erachtet wird. In diesem Zusammenhang lässt sich auch die teilweise Überdachung des Ausbildungsplatzes rechtfertigen, soweit eine solche für die Sicherheit von Reiter und Pferd geboten ist. Weiter ist es zwar richtig, dass die Grundausbildung bei Reitpferden ein Zureiten bedingt; Bauten und Anlagen für das Zureiten sind aber in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn sichergestellt ist, dass die für das Zureiten bewilligte Infrastruktur nicht leichthin zu Reitsportzwecken entfremdet werden kann. Bei der Grundausbildung kann es nicht um mehr gehen als um das Erlernen der Grundgangarten wie Schritt, Trab und Galopp. Zu Recht wird daher in der Wegleitung Wert darauf gelegt, dass die Turniermasse im Hinblick auf die Grösse von Bauten und Anlagen für die Grundausbildung deutlich zu unterschreiten sind (vgl. Urteil 1A.256/2005 vom 10. März 2006, E. 3). Im Hinblick auf die Grundausbildung soll die Überdachung - anders als bei der Reithalle - nur dem Warmlaufen und nicht dem eigentlichen Training der Tiere dienen. Das Zureiten als
landwirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit hat grundsätzlich im Freien stattzufinden. Dies kann bedeuten, dass gegebenenfalls je nach klimatischen Bedingungen auf Galoppübungen verzichtet werden muss.
2.6 Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die geplante Baute für die Pferdedressur, verstanden als sportliche Betätigung, und nicht für die Grundausbildung der Tiere bestimmt ist. Beim Reining handelt es sich um die Disziplin Dressur des Westernreitens; diese wird im Galopp geritten. Das Reining gehört heute zu den offiziell anerkannten Disziplinen des Pferdereitsports. Der rasante Stopp (sliding stop) ist ein Dressurelement des Reining (vgl. Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Auflage 2006, Band 21, Stichwort "Pferdesport", und Band 22, Stichwort "Reining"). Selbst wenn der Galopp bei Quarter Horses als speziell gezüchteten Westernpferden bereits in der Grundausbildung eine besondere Rolle spielen sollte, kann dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis führen. Um den landwirtschaftlichen Charakter der Landwirtschaftszone zu bewahren, muss ein allgemeiner Massstab für die zonenkonformen Tätigkeiten angelegt werden, die zu entsprechenden baulichen Nutzungen berechtigen. Auch bei der Zucht hochwertiger Reitpferde für den Spitzensport erweisen sich in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen für eine Grund- und nicht für eine Spezialausbildung der Tiere als zonenkonform.
2.7 Für die Annahme einer nicht zonenkonformen Reithalle spricht hier auch der Gesamteindruck des äusseren Erscheinungsbilds.
Die geplante Baute ist nach Süden und Westen hin vollständig sowie gegen Osten teilweise geschlossen; ganz offen ist sie nur nach Norden, wohin sich der Ausbildungsplatz erstreckt. Weiter weist sie eine Gebäudehöhe von 4.7 Metern auf; darüber soll sich ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 8.1 Metern spannen. Eine einfache Überdachung könnte hingegen bei offenen Seitenwänden deutlich niedriger gehalten werden. Damit sind weder die weitgehende seitliche Abschliessung noch die geplante Gebäudehöhe notwendig für den landwirtschaftlich zulässigen Zweck des Zureitens.
Ausserdem ist der Grundriss von 21 x 20 Metern so angelegt, dass die bestehenden 800 m² Bewegungsfläche des Ausbildungsplatzes für die Pferde in keiner Weise verringert werden. Auch wenn die offene Halle nur rund die Hälfte des Ausbildungsplatzes bedeckt, wird mit einem derartigen Grundriss im Ergebnis das ganzjährige Dressurtraining ermöglicht. Es liegt auf der Hand, dass sich eine derartige Sportanlage für das Training aller Pferde auf dem Hof und nicht nur der Jungtiere anbietet. Darüber hinaus kann aufgrund der nahen Kantonsstrasse auch nicht ausgeschlossen werden, dass die offene Halle schliesslich Drittnutzern zu Trainingszwecken zur Verfügung gestellt wird. Eine Ausschöpfung der Richtgrösse von 400 m² überdachter Fläche gemäss der Wegleitung "Pferde und Raumplanung" geht deshalb vorliegend nicht an.
2.8 Zusammengefasst ergibt sich, dass das geplante Vorhaben die Zonenkonformität sprengt. Die vom Regierungsrat angeordneten Auflagen betreffen im Wesentlichen die talseitige Anpflanzung von Bäumen und ein Benutzungsverbot nach Art. 16b

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16b - 1 Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 24-24e nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden.44 Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genutzt werden können. |
3.
Eine Bewilligung des Vorhabens nach Art. 24

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65 |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, ist bereits an dieser Stelle eine Behandlung mit dem weiteren Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin zur Einholung eines Gutachtens betreffend Ortsbild- und Denkmalschutz sowie mit der damit in Zusammenhang stehenden Gehörsrüge gerechtfertigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die im kantonalen Verfahren abgegebene Würdigung des Bauprojekts durch die kantonalen Fachstellen als ausreichende Entscheidungsgrundlage erachtet hat. Insbesondere hat die kantonale Denkmalpflege erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben aus denkmalpflegerischer Sicht geäussert und Empfehlungen zur Überarbeitung abgegeben; bei diesen Empfehlungen wurde der historische Bezug zwischen dem Hof "D.________" und der Schlossanlage Hilfikon, die auf dem Geländerücken der gegenüberliegenden Talseite liegt, einbezogen. Den Anliegen wurde mit den vom Verwaltungsgericht bestätigten Auflagen des Regierungsrats nur teilweise Rechnung getragen. Im Wesentlichen teilt die Beschwerdeschrift die Bedenken der kantonalen Denkmalpflege; auf die Gewichtung der Argumente kommt es dabei nicht entscheidend an. Bei dieser Sachlage ist kein Bedarf an einem zusätzlichen unabhängigen Fachgutachten erkennbar. Durch die
Abweisung des entsprechenden Verfahrensantrags hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
4.
Nach dem Gesagten dringt die Beschwerde im Eventualantrag durch. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gebühren des bundesgerichtlichen Verfahrens der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hilfikon, dem Regierungsrat, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BGG 132
BV 75
OG 103OG 105OG 114OG 156OG 159
RPG 1
RPG 3
RPG 16
RPG 16 a
RPG 16 b
RPG 18
RPG 22
RPG 24
RPG 24 d
RPG 34
RPV 34
RPV 38
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16b - 1 Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 24-24e nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden.44 Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genutzt werden können. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 38 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen - Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG. |
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