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1A.84/2006 - 2007-01-26 - Raumplanung und öffentliches Baurecht - Baubewilligung für offene Reithalle
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.84/2006 /fun

Urteil vom 26. Januar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,

gegen

A.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Gemeinderat Hilfikon, Poststrasse 127, 5613 Hilfikon,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand
Art. 16a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG (Baubewilligung für offene Reithalle),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
3. Kammer, vom 19. Dezember 2005.

Sachverhalt:
A.
Der Hof "D.________" ist ein allein stehender Gutshof aus dem 18. Jahrhundert in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Hilfikon. Das Gehöft liegt leicht erhöht am westlichen Abhang des Tals, durch das die Kantonsstrasse von Villmergen nach Sarmenstorf führt. Von der Kantonsstrasse zweigt ein Landsträsschen ab und steigt am Hof vorbei den Hang hinauf. Die A.________ AG betreibt auf dem Hof "D.________" eine Pferdezucht. Bei der Tiererhebung 2005 wurden dort 26 Pferde gemeldet. Gebäude, Anlagen und Umschwung des Hofs "D.________" gehören dem Ehepaar B.Y.________ und C.Y.________; die Eheleute sind gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats des Zuchtbetriebs. Dieses Unternehmen ist Eigentümer der Zuchtstuten; gezüchtet wird die Rasse "Quarter Horses".
B.
Auf dem Hofgelände befindet sich auf Parzelle Nr. 262 seit 1996 ein bewilligter Pferdeausbildungsplatz von 40 x 20 Metern. Der Gemeinderat Hilfikon bewilligte der A.________ AG (im Folgenden: Bauherrschaft) am 1. Dezember 2003, mit Zustimmung der Koordinationsstelle Baugesuche des kantonalen Baudepartements, den Ausbildungsplatz auf einer Fläche von 21 x 20 Metern mit einer teilweise offenen Halle zu überdachen. Im selben Entscheid wies die kommunale Baubehörde die Einsprache von X.________ gegen das Bauprojekt ab.

X.________ beschwerte sich beim Regierungsrat des Kantons Aargau gegen die Baubewilligung. Dieser hiess ihre Beschwerde am 11. August 2004 insofern teilweise gut, als er das Bauprojekt nur unter zusätzlichen Auflagen genehmigte; diese betrafen aber nicht die Gestaltung der Baute selbst. Die gegen den regierungsrätlichen Beschluss gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2005 ab.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verweigerung der umstrittenen Baubewilligung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt sie den Verfahrensantrag, es seien Fachgutachten zur Existenzfähigkeit des Zuchtbetriebs sowie zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz einzuholen.
Die Bauherrschaft und der Gemeinderat Hilfikon ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Regierungsrat hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) stellt in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2006 den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen.
D.
Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu den eingegangenen Eingaben zu äussern. X.________ hat in der Folge auf weitere Vorbringen verzichtet. Die Bauherrschaft und der Gemeinderat Hilfikon halten an ihren Rechtsbegehren fest. Regierungsrat und Verwaltungsgericht haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 sind die Bundesgesetze vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) und über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) in Kraft getreten (AS 2006, 1243 und 2212). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
  2.   ... [1]
  3.   Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4]
  4.   Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[2] [BS 3 531]
[3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3]
[4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG).
1.1 Nach Art. 34 Abs. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c. [2]   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24e und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in der ebenfalls noch übergangsrechtlich anwendbaren Fassung vom 20. März 1998 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem zulässig gegen Entscheide kantonaler Instanzen über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne von Art. 24
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
-24d
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24d [1]   Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen [2]
  1.   In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. [3]
  1bis.   ... [4]
  2.   Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: [5]
a.   diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b.   ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
  3.   Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: [6]
a.   die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. [7]   die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben;
c.   höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d.   die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG. Vorliegend wurde eine ordentliche Baubewilligung für eine landwirtschaftliche Baute erteilt. Da der Anwendungsbereich von Art. 24
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG von der Beurteilung der Zonenkonformität im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 22   Baubewilligung
  1.   Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
  2.   Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a.   die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b.   das Land erschlossen ist.
  3.   Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG abhängt, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gerügt werden, eine Baute oder Anlage sei in zu weitgehender Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16 [1]   Landwirtschaftszonen
  1.   Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a.   sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b.   im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
  2.   Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
  3.   Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
  4.   In Landwirtschaftszonen hat die Landwirtschaft mit ihren Bedürfnissen Vorrang gegenüber nicht landwirtschaftlichen Nutzungen. [2]
  5.   Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen ausserhalb der Bauzonen bezüglich Geruchs- und Lärmimmissionen aus der Landwirtschaft Erleichterungen von den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] zulässig sind, um den Vorrang der Landwirtschaft zu gewährleisten. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] SR 814.01
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
und 22
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 22   Baubewilligung
  1.   Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
  2.   Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a.   die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b.   das Land erschlossen ist.
  3.   Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG bewilligt worden (vgl. BGE 123 II 499 E. 1a S. 501 f.). Andere Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 34 Abs. 3
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c. [2]   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24e und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
RPG). Das letztere Rechtsmittel wurde vorliegend nicht ergriffen.
1.2 Die Beschwerdeführerin wohnt auf dem Geländerücken der Talseite, die dem Hof "D.________" gegenüberliegt, und damit in einiger Entfernung. Ob die entsprechende Sichtverbindung für eine Anfechtung des Bauprojekts genügt, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin ist unter anderem auch Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks, das sich im Talboden in der Nachbarschaft des Hofs "D.________" erstreckt. Hinzu kommt, dass sie dieses Grundstück an C.Y.________ zugunsten der Pferdezucht verpachtet hat. Es wurde vom Verwaltungsgericht für die Annahme einer genügenden eigenen Futterbasis und damit für die Zonenkonformität des umstrittenen Bauprojekts herangezogen. Vor diesem Hintergrund ist die Legitimation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 103 lit. a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c. [2]   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24e und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
OG zu bejahen.
1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen an; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c. [2]   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24e und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
OG in fine). Es kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262 mit Hinweisen). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, bindet ihre Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht, wenn sie ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c. [2]   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24e und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
OG).
2.
2.1 In der Teilrevision des RPG vom 20. März 1998 sind unter anderem die in der Landwirtschaftszone als zonenkonform geltenden Nutzungen neu gefasst worden (vgl. dazu Ulrich Zimmerli, Zu den Neuerungen im Raumplanungsrecht, recht 2001 S. 89 ff., insb. S. 92 ff.). Die Zonenkonformität ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 22   Baubewilligung
  1.   Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
  2.   Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a.   die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b.   das Land erschlossen ist.
  3.   Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG eine Voraussetzung für eine (ordentliche) Baubewilligung.

Wie das Bundesgericht bereits in E. 2.3 des Urteils 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 (in: ZBl 106/2005 S. 158) festgehalten hat, liegt der Raumplanung der Gedanke der geordneten Besiedlung des Landes, der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das Gebot der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV, Art. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
bquater. [6]   die Bodenversiegelung in den ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen nach Artikel 16 zu stabilisieren, soweit sie nicht landwirtschaftlich oder zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt ist;
bter. [5]   die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet zu stabilisieren;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [7]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
RPG). Ziel der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 zur Revision des RPG war einerseits die Zonenkonformität für Bauten in der Landwirtschaftszone neu zu umschreiben und andererseits eine gewisse Lockerung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erreichen.

Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 3   Planungsgrundsätze
  1.   Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
  2.   Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a. [1]   der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b.   Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c.   See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d.   naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e.   die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
  3.   Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a. [2]   Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis. [3]   Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b.   Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c.   Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d.   günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e.   Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
  4.   Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a.   regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b.   Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c.   nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
  5.   Die Nutzungen des Untergrundes, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen, sind frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG wurde von der Teilrevision vom 20. März 1998 nicht berührt. Nach wie vor sollen der Landwirtschaft genügend Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (vgl. Art. 75
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV). Nach der bundesrätlichen Botschaft kann die Zonenkonformität einzelner Bauvorhaben auch unter dem neuen Art. 16a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG nur bejaht werden, wenn dies zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewirtschaftung unerlässlich ist. Die Voraussetzungen der Zonenkonformität nach dem neuen Art. 16a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG seien streng auszulegen und auf Verordnungsstufe näher zu umschreiben. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass sich allfällige Neubauten auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu beschränken hätten (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1996 zur RPG-Revision, BBl 1996 III 513, 531 f.).

Gemäss Art. 16a Abs. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bleiben Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, in jedem Fall zonenkonform. Der erweiterte Gehalt der Zonenkonformität ist in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) näher umschrieben (Art. 34
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
-38
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 38   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
  Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG.
RPV; vgl. dazu Stephan H. Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, Baurecht 2000, S. 81 ff.). Vorliegend ist zunächst zu klären, ob die geplante Baute für die in Frage stehende landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig ist. Diese Voraussetzung ist in Art. 34 Abs. 4 lit. a
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV verankert.
2.2 Das Bundesgericht hat unter der Herrschaft von Art. 16 aRPG die selbstständige, bodenabhängige Pferdezucht als landwirtschaftliche Nutzung eingestuft (BGE 111 Ib 213 E. 2 S. 216; Urteil 1A.178/1992 vom 15. Oktober 1993, E. 2c, in: ZBl 95/1994 S. 81). Hingegen hat es die Zonenkonformität gewerbsmässiger Ställe, Reithallen und damit auch der Pferdepension durch Nichtlandwirte verneint (BGE 122 II 160 E. 3b S. 162 f. mit Hinweisen). Die RPG-Revision vom 20. März 1998 hat an dieser Abgrenzung grundsätzlich nichts geändert. Im Rahmen der Beratungen war eine Mehrheit des Nationalrats der Auffassung, dass Bauten und Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Reiten als Freizeitbeschäftigung dienen, grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone gehören. Reithallen, dem Publikum offenstehende Springgärten und ähnliche Anlagen lassen sich auch seit der genannten Gesetzesrevision nur in Bauzonen oder speziell dafür ausgeschiedenen Zonen (Art. 18
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 18   Weitere Zonen und Gebiete
  1.   Das kantonale Recht unterscheidet verschiedene Arten von Bauzonen und kann weitere Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen vorsehen. [1]
  1bis.   In solchen Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen können Bauten oder Anlagen für standortgebundene Nutzungen sowie andere Bauten und Anlagen, die in einem funktionellen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen, zugelassen werden. Die Zulassung erlischt für sämtliche Bauten und Anlagen bei Wegfall der Hauptnutzung. [2]
  2.   Das kantonale Recht kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird. [3]
  3.   Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG) verwirklichen (Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2000/01, Ziff. IV/2.3.1 zu Art. 34
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV, S. 29). Eine Pferdesportanlage ist auch dann nicht zonenkonform, wenn sie einem Landwirtschaftsbetrieb angegliedert ist, um dessen wirtschaftliche Existenz zu
sichern; sie kommt somit nicht als innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG in Frage (Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 177 f.).
2.3 Das ARE hat im Jahr 2003 die Wegleitung "Pferd und Raumplanung" herausgegeben. Darin wird präzisiert, was unter Pferdezucht verstanden wird und welche Bauten und Anlagen dabei für die Tierhaltung als nötig erachtet werden. Von besonderem Interesse sind hier die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsplatz.

Nach der Wegleitung kann die Pferdezucht auch die Grundausbildung der Jungpferde umfassen. Der Markt verlange heute nach seriös ausgebildeten Reit- und Fahrpferden für Sport und Freizeit. Wolle der landwirtschaftliche Pferdezüchter diese Nachfrage befriedigen, brauche er eine entsprechende Infrastruktur, um seinen Tieren eine angemessene Grundausbildung geben zu können. Dabei handle es sich um die reiterliche bzw. fahrerische Erstausbildung der Jungpferde bis zur Stufe "angeritten" bzw. "eingefahren" (z.B. bis zum "Feldtest", der mit den Pferden absolviert werden kann, wenn sie 3-4-jährig sind; vgl. Wegleitung, Ziff. B/2.1 und 2.2, S. 10). Die Spezialausbildung von Sportpferden sei demgegenüber nicht der landwirtschaftlichen Pferdezucht zuzurechnen (Wegleitung, Ziff. C/4, S. 17).

Für die Grundausbildung von Jungpferden bedürfe es eines verfestigt angelegten Platzes ohne Hartbelag. Die Abmessungen seien kleiner als die Mindestturniermasse (20 x 40 Meter) zu halten. Möglich sei auch, eine Fläche von 800 m² zuzugestehen, wenn der Platz einseitig ein deutliches Untermass gegenüber den Turniermassen aufweise. Zudem könne die Überdachung des halben Ausbildungsplatzes bewilligt werden (höchstens 400 m²; vgl. Wegleitung, Ziff. B/2.5, S. 11). Ausbildungsplätze seien in kreisförmiger (Longierzirkel) oder rechteckiger Form (Dressurviereck) denkbar (Wegleitung, Anhang 4, S. 27 f.).
2.4 Im angefochtenen Urteil wird erwogen, die Grundausbildung der Jungpferde bestehe hier darin, dass diese alle Disziplinen des sog. "Reining" beherrschten. Die Überdachung einer Fläche von 400 m² des Ausbildungsplatzes halte sich an die bei E. 2.3 erörterten Empfehlungen des ARE. Alternativen für das Bauvorhaben gebe es auf dem Hofgelände keine. Die Betriebsnotwendigkeit sei folglich zu bejahen.

Das ARE erhebt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde Einwände gegen die Betriebsnotwendigkeit. Es macht darauf aufmerksam, dass der bewilligte Ausbildungsplatz Turniermasse aufweist; die teilweise Überdachung eines derart angelegten Platzes sei aus Sicht der Zonenkonformität nicht unproblematisch. Hinzu komme, dass das umstrittene Bauvorhaben nicht nur eine Überdachung im Sinne der Wegleitung, sondern eine vollständige Einwandung auf zwei Seiten vorsehe; dies sei nicht nötig. Das Zureiten sei grundsätzlich auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen und tiefen Temperaturen im Freien möglich. Aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz gegen Verletzungsgefahren dränge es sich allerdings auf, dass die Jungpferde bei tiefen Temperaturen an einem geschützten Platz eingelaufen werden könnten. Dazu bedürfe es keiner geschlossenen Halle; vielmehr genüge ein gedeckter Unterstand, d.h. eine bloss überdachte Baute ohne Seitenwände.

Diesen Vorbringen hält die Beschwerdegegnerin entgegen, bereits bei der Grundausbildung von Quarter Horses würden im Hinblick auf das "Reining" sog. sliding stops (mit auf dem Boden rutschender Hinterhand) trainiert. Die deswegen gegebene besondere Verletzungsgefahr erfordere einen möglichst gleich bleibenden Untergrund; dies sei bei einer einfachen Überdachung nicht gewährleistet.

Im Streit liegt letztlich die Frage, ob das vorliegende Bauvorhaben im Ergebnis einer Reithalle gleichkommt, die nach der bei E. 2.2 dargelegten Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist.
2.5 Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in der Wegleitung "Pferd und Raumplanung" bei einem Pferdezuchtbetrieb eine minimale Infrastruktur für die Grundausbildung der Tiere als notwendig erachtet wird. In diesem Zusammenhang lässt sich auch die teilweise Überdachung des Ausbildungsplatzes rechtfertigen, soweit eine solche für die Sicherheit von Reiter und Pferd geboten ist. Weiter ist es zwar richtig, dass die Grundausbildung bei Reitpferden ein Zureiten bedingt; Bauten und Anlagen für das Zureiten sind aber in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn sichergestellt ist, dass die für das Zureiten bewilligte Infrastruktur nicht leichthin zu Reitsportzwecken entfremdet werden kann. Bei der Grundausbildung kann es nicht um mehr gehen als um das Erlernen der Grundgangarten wie Schritt, Trab und Galopp. Zu Recht wird daher in der Wegleitung Wert darauf gelegt, dass die Turniermasse im Hinblick auf die Grösse von Bauten und Anlagen für die Grundausbildung deutlich zu unterschreiten sind (vgl. Urteil 1A.256/2005 vom 10. März 2006, E. 3). Im Hinblick auf die Grundausbildung soll die Überdachung - anders als bei der Reithalle - nur dem Warmlaufen und nicht dem eigentlichen Training der Tiere dienen. Das Zureiten als
landwirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit hat grundsätzlich im Freien stattzufinden. Dies kann bedeuten, dass gegebenenfalls je nach klimatischen Bedingungen auf Galoppübungen verzichtet werden muss.
2.6 Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die geplante Baute für die Pferdedressur, verstanden als sportliche Betätigung, und nicht für die Grundausbildung der Tiere bestimmt ist. Beim Reining handelt es sich um die Disziplin Dressur des Westernreitens; diese wird im Galopp geritten. Das Reining gehört heute zu den offiziell anerkannten Disziplinen des Pferdereitsports. Der rasante Stopp (sliding stop) ist ein Dressurelement des Reining (vgl. Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Auflage 2006, Band 21, Stichwort "Pferdesport", und Band 22, Stichwort "Reining"). Selbst wenn der Galopp bei Quarter Horses als speziell gezüchteten Westernpferden bereits in der Grundausbildung eine besondere Rolle spielen sollte, kann dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis führen. Um den landwirtschaftlichen Charakter der Landwirtschaftszone zu bewahren, muss ein allgemeiner Massstab für die zonenkonformen Tätigkeiten angelegt werden, die zu entsprechenden baulichen Nutzungen berechtigen. Auch bei der Zucht hochwertiger Reitpferde für den Spitzensport erweisen sich in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen für eine Grund- und nicht für eine Spezialausbildung der Tiere als zonenkonform.
2.7 Für die Annahme einer nicht zonenkonformen Reithalle spricht hier auch der Gesamteindruck des äusseren Erscheinungsbilds.

Die geplante Baute ist nach Süden und Westen hin vollständig sowie gegen Osten teilweise geschlossen; ganz offen ist sie nur nach Norden, wohin sich der Ausbildungsplatz erstreckt. Weiter weist sie eine Gebäudehöhe von 4.7 Metern auf; darüber soll sich ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 8.1 Metern spannen. Eine einfache Überdachung könnte hingegen bei offenen Seitenwänden deutlich niedriger gehalten werden. Damit sind weder die weitgehende seitliche Abschliessung noch die geplante Gebäudehöhe notwendig für den landwirtschaftlich zulässigen Zweck des Zureitens.
Ausserdem ist der Grundriss von 21 x 20 Metern so angelegt, dass die bestehenden 800 m² Bewegungsfläche des Ausbildungsplatzes für die Pferde in keiner Weise verringert werden. Auch wenn die offene Halle nur rund die Hälfte des Ausbildungsplatzes bedeckt, wird mit einem derartigen Grundriss im Ergebnis das ganzjährige Dressurtraining ermöglicht. Es liegt auf der Hand, dass sich eine derartige Sportanlage für das Training aller Pferde auf dem Hof und nicht nur der Jungtiere anbietet. Darüber hinaus kann aufgrund der nahen Kantonsstrasse auch nicht ausgeschlossen werden, dass die offene Halle schliesslich Drittnutzern zu Trainingszwecken zur Verfügung gestellt wird. Eine Ausschöpfung der Richtgrösse von 400 m² überdachter Fläche gemäss der Wegleitung "Pferde und Raumplanung" geht deshalb vorliegend nicht an.
2.8 Zusammengefasst ergibt sich, dass das geplante Vorhaben die Zonenkonformität sprengt. Die vom Regierungsrat angeordneten Auflagen betreffen im Wesentlichen die talseitige Anpflanzung von Bäumen und ein Benutzungsverbot nach Art. 16b
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16b [1]   Benutzungsverbot und Beseitigung [2]
  1.   Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 24-24e nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden. [3] Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genutzt werden können.
  2.   Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der frühere Zustand ist wiederherzustellen. [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG für den Fall, dass kein bodenabhängiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr gegeben sein sollte. Auf diese Auflagen ist nicht näher einzugehen; sie vermögen an der fehlenden Zonenkonformität der fraglichen Baute nichts zu ändern. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Betrieb der Beschwerdegegnerin überhaupt als landwirtschaftlich zu qualifizieren ist. Damit wird auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur langfristigen Existenzfähigkeit dieses Betriebs gegenstandslos.
3.
Eine Bewilligung des Vorhabens nach Art. 24
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
-24d
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24d [1]   Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen [2]
  1.   In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. [3]
  1bis.   ... [4]
  2.   Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: [5]
a.   diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b.   ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
  3.   Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: [6]
a.   die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. [7]   die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben;
c.   höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d.   die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG wurde von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren nicht (explizit) verlangt. Da das Verwaltungsgericht die Zonenkonformität - zu Unrecht - bejahte, setzte es sich mit der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
. RPG nicht auseinander. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, erstinstanzlich eine derartige rechtliche Würdigung vorzunehmen und die Parteien dazu anzuhören. Dies führt zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz in diesem Punkt.

Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, ist bereits an dieser Stelle eine Behandlung mit dem weiteren Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin zur Einholung eines Gutachtens betreffend Ortsbild- und Denkmalschutz sowie mit der damit in Zusammenhang stehenden Gehörsrüge gerechtfertigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die im kantonalen Verfahren abgegebene Würdigung des Bauprojekts durch die kantonalen Fachstellen als ausreichende Entscheidungsgrundlage erachtet hat. Insbesondere hat die kantonale Denkmalpflege erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben aus denkmalpflegerischer Sicht geäussert und Empfehlungen zur Überarbeitung abgegeben; bei diesen Empfehlungen wurde der historische Bezug zwischen dem Hof "D.________" und der Schlossanlage Hilfikon, die auf dem Geländerücken der gegenüberliegenden Talseite liegt, einbezogen. Den Anliegen wurde mit den vom Verwaltungsgericht bestätigten Auflagen des Regierungsrats nur teilweise Rechnung getragen. Im Wesentlichen teilt die Beschwerdeschrift die Bedenken der kantonalen Denkmalpflege; auf die Gewichtung der Argumente kommt es dabei nicht entscheidend an. Bei dieser Sachlage ist kein Bedarf an einem zusätzlichen unabhängigen Fachgutachten erkennbar. Durch die
Abweisung des entsprechenden Verfahrensantrags hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
4.
Nach dem Gesagten dringt die Beschwerde im Eventualantrag durch. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gebühren des bundesgerichtlichen Verfahrens der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
OG). Diese hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hilfikon, dem Regierungsrat, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
1A.84/2006 26. Januar 2007 13. Februar 2007 Bundesgericht Unpubliziert Raumplanung und öffentliches Baurecht

Gegenstand Baubewilligung für offene Reithalle

Gesetzesregister
BGG 132
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
  2.   ... [1]
  3.   Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4]
  4.   Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5]
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[2] [BS 3 531]
[3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3]
[4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
BV 75
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
OG 103OG 105OG 114OG 156OG 159 RPG 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
bquater. [6]   die Bodenversiegelung in den ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen nach Artikel 16 zu stabilisieren, soweit sie nicht landwirtschaftlich oder zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt ist;
bter. [5]   die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet zu stabilisieren;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [7]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
RPG 3
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 3   Planungsgrundsätze
  1.   Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
  2.   Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a. [1]   der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b.   Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c.   See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d.   naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e.   die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
  3.   Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a. [2]   Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis. [3]   Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b.   Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c.   Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d.   günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e.   Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
  4.   Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a.   regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b.   Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c.   nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
  5.   Die Nutzungen des Untergrundes, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen, sind frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 16
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16 [1]   Landwirtschaftszonen
  1.   Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a.   sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b.   im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
  2.   Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
  3.   Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
  4.   In Landwirtschaftszonen hat die Landwirtschaft mit ihren Bedürfnissen Vorrang gegenüber nicht landwirtschaftlichen Nutzungen. [2]
  5.   Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen ausserhalb der Bauzonen bezüglich Geruchs- und Lärmimmissionen aus der Landwirtschaft Erleichterungen von den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] zulässig sind, um den Vorrang der Landwirtschaft zu gewährleisten. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] SR 814.01
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 16 a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG 16 b
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16b [1]   Benutzungsverbot und Beseitigung [2]
  1.   Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 24-24e nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden. [3] Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genutzt werden können.
  2.   Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der frühere Zustand ist wiederherzustellen. [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG 18
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 18   Weitere Zonen und Gebiete
  1.   Das kantonale Recht unterscheidet verschiedene Arten von Bauzonen und kann weitere Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen vorsehen. [1]
  1bis.   In solchen Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen können Bauten oder Anlagen für standortgebundene Nutzungen sowie andere Bauten und Anlagen, die in einem funktionellen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen, zugelassen werden. Die Zulassung erlischt für sämtliche Bauten und Anlagen bei Wegfall der Hauptnutzung. [2]
  2.   Das kantonale Recht kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird. [3]
  3.   Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 22
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 22   Baubewilligung
  1.   Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
  2.   Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a.   die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b.   das Land erschlossen ist.
  3.   Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG 24
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 24 d
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24d [1]   Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen [2]
  1.   In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. [3]
  1bis.   ... [4]
  2.   Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: [5]
a.   diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b.   ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
  3.   Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: [6]
a.   die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. [7]   die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben;
c.   höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d.   die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 34
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c. [2]   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24e und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
RPV 34
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV 38
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 38   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
  Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG.
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AS
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