Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2004.10

Beschluss vom 26. Januar 2005 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Bernard Bertossa und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien

A.______, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,

Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revision des Urteils 2/78 des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979

Sachverhalt:

A. Gegen mehrere Mitglieder des Divine Light Zentrum (DLZ) in Winterthur wurde ein Bundesstrafverfahren geführt, nämlich gegen B.______, A.______, C.______, D.______, E.______ sowie F.______. Der am schwersten wiegende Tatvorwurf betraf den Bombenanschlag auf das Haus des damaligen Nationalrats und Polizeidirektors des Kantons Zürich, G.______, und den versuchten Bombenanschlag auf das Haus des Zürcher Rechtsanwalts H.______. Das Verfahren wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 abgeschlossen. Das Bundesstrafgericht erkannte A.______ des wiederholt und fortgesetzt versuchten Mordes, des fortgesetzten untauglichen Versuchs der schweren Körperverletzung, der wiederholten und fortgesetzten vollendeten und versuchten einfachen Körperverletzung unter Verwendung von Gift, der fortgesetzten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der vollendeten und versuchten qualifizierten Sachbeschädigung, der fortgesetzten falschen Anschuldigung, des Diebstahls und der Unterdrückung von Urkunden, des wiederholten und fortgesetzten Hausfriedensbruchs, der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung, des vollendeten und versuchten Beschaffens von Stoffen, die zur Herstellung von Sprengstoffen geeignet sind, sowie eines giftigen Gases und der verbotenen Einfuhr von Kriegsmaterial schuldig (Ziff. II/2 des Urteilsdispositivs) und verurteilte ihn – als Zusatz zu der durch ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1978 verhängten Strafe – zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren (Ziff. III/2). Im Übrigen verpflichtete es A.______ in solidarischer Verbindung mit Mitangeklagten zur Bezahlung verschiedener Schadenersatzforderungen (Ziff. VIII/2) und auferlegte ihm die Kosten seiner Haft, seiner psychiatrischen Begutachtung und seiner amtlichen Verteidigung sowie einen Fünftel der weiteren Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr (Ziff. IX). Auch die weiteren Angeklagten wurden zu teils langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerden der Verurteilten wies der a.o. Kassationshof des Bundesgerichts am 21. Januar 1980 ab, soweit er darauf eintrat. Das Urteil des Bundesstrafgerichts wurde in der Folge vollzogen. A.______ hat die ihm auferlegte Strafe verbüsst.

B. Bereits im Verfahren wie auch nach dessen Abschluss erhoben teils die Verurteilten selbst, teils andere Mitglieder des DLZ Vorwürfe an die Untersuchungsbehörden, die dahin gingen, dass dem Urteil des Bundesstrafgerichts ein behördliches Komplott zu Grunde liege, das den Zweck gehabt habe, das DLZ zu zerstören. Nachdem in den 90-er Jahren die so genannte Fichenaffäre publik geworden war, verfasste I.______, Redaktor des Tagesanzeigers, eine Serie von Zeitungsartikeln, die das Verhalten der Zürcher und der Bundesbehörden im Verfahren gegen die verurteilten Mitglieder des DLZ zum Gegenstand hatte. Gewisse namhaft gemachte Sachverhalte schienen den seitens des DLZ bereits mehrfach geäusserten Verdacht zu bestätigen, dass dem Strafverfahren gegen die Mitglieder des DLZ ein behördliches Komplott zu Grunde gelegen haben könnte. Die Zürcher Regierung beantragte deswegen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eine Administrativuntersuchung betreffend die öffentlich gemachten Vorwürfe an die Behörden. Der damalige Departementsvorsteher, Bundesrat Arnold Koller, ordnete in der Folge eine Untersuchung an und betraute a. Bundesrichter J.______ mit deren Durchführung und gab ihm Bundesgerichtsschreiber K.______ zur Unterstützung bei.

C. Mit ihrem Schlussbericht zur Administrativuntersuchung vom 11. September 2000 kommen die Untersuchungsbeauftragten zum Ergebnis, dass die Behörden im besagten Bundesstrafverfahren verschiedene (Verfahrens-) Fehler begangen hätten, mit der Folge, dass die damaligen Angeklagten in ihren Verteidigungsrechten verletzt gewesen seien. Insbesondere brachte die Untersuchung an den Tag, dass die Ermittlungs- und Anklagebehörden gewisse, möglicherweise entscheidwesentliche Sachverhalte dem erkennenden Bundesstrafgericht und den Angeklagten vorenthalten und Hinweise darauf aus den Akten entfernt hatten. Hinweise auf das Vorliegen eines behördlichen Komplotts zu Lasten der Angeklagten und des DLZ entdeckten die Untersuchungsbeauftragten jedoch nicht. Die Frage, ob die festgestellten Mängel die Revision des Strafurteils vom 22. Mai 1979 verlange, liessen sie unter Hinweis auf die für deren Beantwortung zuständige Behörde offen.

D. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verweigerte A.______ zunächst die Einsichtnahme in den Schlussbericht, weil verschiedene in dem Bericht genannte Personen geschützt werden müssten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2003 teilweise gut (BGE 129 I 249). In der Folge erstellte das Departement eine zensierte Version des Berichts, in welche A.______ und weitere Mitglieder des DLZ Einsicht erhielten.

E. Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 gelangte A.______ an das Bundesstrafgericht und stellte in der Hauptsache folgende Anträge: Es sei die absolute Nichtigkeit des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 festzustellen bzw. das Verfahren einzustellen und es sei eine Neuuntersuchung anzuordnen betreffend weiterer, von der Administrativuntersuchung nicht erfasster Unregelmässigkeiten im Ermittlungs-, im Voruntersuchungs-, im Anklage- und im gerichtlichen Beweisverfahren.

Der Präsident der Strafkammer teilte A.______ mit Schreiben vom 4. Juni 2004 mit, dass das Bundesstrafgericht seine Eingabe als Revisionsgesuch entgegennehme und setzte ihm Frist bis zum 17. Juni 2004 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.—.

A.______ leistete den Kostenvorschuss am 16. Juni 2004. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 an den Präsidenten der Strafkammer legte A.______ dar, dass die Behandlung seiner Eingabe als Revisionsgesuch den Erfordernissen seines sehr speziellen Falles nicht entspreche, es sei die Neuuntersuchung anzuordnen bzw. die absolute Nichtigkeit des Bundesstrafgerichtsurteils vom 22. Mai 1979 festzustellen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 forderte der Präsident der Strafkammer A.______ unter Hinweis auf die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Aufhebung eines Bundesstrafurteils auf, bis zum 16. Juli 2004 zu erklären, ob er an seiner Eingabe festhalte und regte an, wobei eine Pflicht dazu nicht bestehe, einen Rechtsvertreter beizuziehen.

In der Folge wurde auf Antrag des inzwischen beigezogenen Rechtsanwalts Gian Andrea Danuser die Frist mehrfach erstreckt, da sich dieser in die Sache einarbeiten musste. Innert letztmals bis zum 6. September 2004 erstreckter Frist teilte Rechtsanwalt Danuser am 31. August 2004 dem Gericht mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Mit persönlicher Eingabe vom 1. September 2004 hielt A.______ an seinem ursprünglich gestellten Antrag fest, es sei die absolute Nichtigkeit des Bundesstrafgerichtsurteils vom 22. Mai 1979 festzustellen.

F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Eingabe vom 25. Mai 2004, behielt sich eine Stellungnahme aber vor für den Fall, dass der Schlussbericht zur Administrativuntersuchung beigezogen würde.

G. Am 6. Oktober 2004 forderte der Präsident der Strafkammer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Schlussbericht zur Administrativuntersuchung und beim Bundesgericht die Akten des Strafverfahrens 2/78 an. Das Departement überwies in der Folge den angeforderten Bericht sowohl in integraler wie auch in zensierter Fassung und hielt in seinem Begleitbrief vom 14. Oktober 2004 unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 2 BStP (Gründe, welche die Verweigerung oder Beschränkung von Rechtshilfe oder deren Gewährung unter Auflagen rechtfertigen) fest, dass der Bericht den Parteien nur in zensierter Fassung zur Verfügung gestellt werden dürfe. Der zensierte Schlussbericht zur Administrativuntersuchung sowie die Akten des Bundesstrafprozesses 2/78 wurden in der Folge zu den Akten genommen.

H. In ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2004 beschloss die Strafkammer in Dreierbesetzung, zunächst ohne Abnahme weiterer Beweise allein über die Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden und den Schlussbericht zur Administrativuntersuchung in zensierter Form den Parteien zur fakultativen Stellungnahme bis zum 15. November 2004 zur Verfügung zu halten bzw. zuzustellen.

I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 setzte der Präsident der Strafkammer Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser mit dem Einverständnis des Gesuchstellers als dessen amtlichen Vertreter ein.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 erklärte der amtliche Vertreter namens und im Auftrag seines Mandanten, dass er sämtliche im Verfahren gestellten Gesuche und Anträge zurückziehe, und beantragte die Abschreibung des Verfahrens. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der amtliche Vertreter sei für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen.

Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 17. Januar 2005.

Die Strafkammer zieht in Erwägung:

1. Da der Gesuchsteller seine Eingabe vom 25. Mai 2004 sowie die im darauf eröffneten Verfahren vor Bundesstrafgericht gestellten Anträge zurückzieht und die Bundesanwaltschaft die Revision des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979 nicht beantragt hat, ist das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller grundsätzlich die von ihm verursachten Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Der beim Bundesstrafgericht bereits angefallene Aufwand ist erheblich (v.a. das Studium der umfangreichen Eingabe und des Schlussberichts zur Administrativuntersuchung), weshalb die Abschreibegebühr höher anzusetzen ist als in einem Verfahren, das zum Zeitpunkt der Abschreibung noch keine nennenswerten Aufwendungen provoziert hat. Folgende Umstände sprechen jedoch dafür, dass dem Gesuchsteller nur reduzierte Kos­ten aufzuerlegen sind: Der Gesuchsteller ist juristischer Laie und er war zum Zeitpunkt seiner Gesuchseingabe wie auch während des grösseren Teils des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten. Aufgrund des Schlussberichts zur Administrativuntersuchung durfte er davon ausgehen, dass seiner Eingabe Erfolg beschieden sein könnte. Dass seine Eingabe nur – aber immerhin – als Revisionsgesuch und nicht als Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids Aussicht auf Erfolg haben könnte, musste er nicht wissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.— festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht und Art. 153 Abs. 2 OG).

Ein amtlicher Vertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen; der Vertretene wird der Gerichtskasse grundsätzlich in der vollen Höhe des Honorars ersatzpflichtig, wenn er wirtschaftlich in der Lage ist, Ersatz zu leisten (vgl. Art. 38 BStP). Im vorliegenden Verfahren hatte das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie jedoch ein eigenes Interesse daran, dem Gesuchsteller bereits im Vorfeld eines möglichen Revisionsverfahrens einen Vertreter beizugeben, weil so verhindert werden konnte, dass das Verfahren zu früh beendet worden wäre – und der Gesuchsteller später wiederum ein Gesuch um Revision eingereicht hätte – oder ein Verfahren fortgeführt worden wäre, an dem der Gesuchsteller desinteressiert gewesen wäre. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Gesuchsteller nur die Hälfte des Vertreterhonorars aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Bundeskasse zu nehmen. Das Honorar des amtlichen Vertreters ist auf Fr. 2'000.— festzusetzen (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

Die Forderungen gegenüber dem Gesuchsteller sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Strafgerichtsgesetzes (SGG) bestimmt, dass gegen Entscheide der Strafkammer beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden kann. Der Gesetzestext sagt nicht, ob der Begriff „Entscheide der Strafkammer“ auch Prozessentscheide umfasst. Die entsprechende Auslegung der Gesetzesbestimmung ist Sache des Bundesgerichts. Darum erschöpft sich vorliegend die Rechtsmittelbelehrung in der Wiedergabe der einschlägigen Bestimmung des Strafgerichtsgesetzes.

Demnach beschliesst die Strafkammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs vom 25. Mai 2004 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Der amtliche Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, wird mit Fr. 2'000.— aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

3. Die Urteilsgebühr von Fr. 1’000.— und die Hälfte der Honorarkosten des amtlichen Vertreters werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Forderung der Gerichtskasse im Umfang von total Fr. 2’000.— wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.— verrechnet.

4. Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Beschluss ausgefertigt am 24. Februar 2005

Hinweis auf die Rechtsmittelordnung

Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 268-278bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Abs. 2 findet jedoch keine Anwendung. Der Bundesanwalt ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2004.10
Datum : 26. Januar 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Revision des Urteils 2/78 des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979


Gesetzesregister
BStP: 27  38  245
OG: 2  153  156
SGG: 33  269
BGE Register
129-I-249
Stichwortregister
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