Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5047/2014, D-5050/2014

Urteil vom 26. November 2015

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,geboren am (...),

und

B._______,geboren am (...),

Parteien beide Iran,

beide vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,

Anwältinnenbüro, Advokatur und Mediation,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügungen des BFM vom 8. August 2014 / N (...) und N (...).

Sachverhalt:

A.
Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2011 und der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. November 2011 in die Schweiz, wo sie jeweils gleichentags um Asyl ersuchten.

B.
Sie wurden am 11. November 2011 (Beschwerdeführerin) respektive 13. Dezember 2011 (Beschwerdeführer) zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eingehende Anhörungen zu den Fluchtgründen fanden am 3. und 4. September 2013 (Beschwerdeführerin) respektive am 4. September 2013 (Beschwerdeführer) statt.

Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, sie hätten sich für arme kurdische Familien eingesetzt und seien daher behördlich verfolgt worden.

C.
Am 10. Juni 2012 und am 17. September 2013 wurden beim BFM zwei Schreiben von Privatpersonen eingereicht, gemäss welchen die Beschwerdeführenden die Schweizer Behörden über ihre wahre Identität täuschen würden.

D.
Am 4. Juli 2014 (Eingang beim BFM) reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte zu den Akten.

E.
Mit Verfügungen vom 8. August 2014 (Eröffnung am 11. August 2014 [Beschwerdeführerin] respektive am 12. August 2014 [Beschwerdeführer]) lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

F.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mit jeweils separater Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an.

Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.

Beide Beschwerdeführenden beantragten die Koordinierung der beiden Verfahren und die Unterlassung der Datenweitergabe an den Heimatstaat respektive die Anweisung an die Behörden, eine bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen. Überdies wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) ersucht.

Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin drei Arztberichte zu den Akten. Der Beschwerdeführer seinerseits legte vier Arztberichte sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ins Recht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt und die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Beiden Beschwerdeführenden wurde Fürsprecherin Laura Rossi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

H.
Mit Vernehmlassungen vom 26. September 2014 äusserte sich das BFM zu den Beschwerden. Die Beschwerdeführenden nahmen mit gemeinsamer Replik vom 14. Oktober 2014 Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz.

I.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 ersuchte das Gericht die Schweizerische Botschaft in Teheran um Zusendung der Visumsunterlagen betreffend C._______ und D._______, welche sich zu Besuchszwecken im Jahre 2011 in der Schweiz aufgehalten haben, da Verdachtsmomente in den Akten darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche mutmasslich unter falschem Namen eingereicht haben und es sich bei ihnen tatsächlich um die beiden Personen der betreffenden Visumsunterlagen handelt. In ihrem Antwortschreiben teilte die Botschaft mit, dass die Visumsunterlagen nicht mehr existieren würden.

J.
In der Folge gelangte das Gericht am 12. Februar 2015 an die Migrationsbehörden des Kantons E._______ und ersuchte um Zustellung der Visumsunterlagen von C._______ und D._______. Die kantonale Migrationsbehörde stellte dem Gericht am 27. Februar 2015 die betreffenden Unterlagen zu.

K.
Mit Schreiben vom 3. März 2015 forderte das Gericht die Gastgeber im Visumsverfahren betreffend C._______ und D._______ zur Beantwortung spezifischer Fragen auf.

L.
Nachdem die Gastgeberin sich am 19. März 2015 lediglich in knapper Form zu den Fragen des Gerichts äusserte, wurde sie mit Schreiben vom 15. April 2015 zur Präzisierung aufgefordert. Am 30. April 2015 wurde eine ausführlichere Stellungnahme der Gastgeberin eingereicht.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 unterbreitete das Gericht den Beschwerdeführenden die Erkenntnisse aus dem Beizug der Visumsunterlagen sowie der Stellungnahmen der Gastgeberin und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

N.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur mutmasslichen Identitätstäuschung und reichten eine E-Mail der iranischen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und einen Auszug aus einem Online-Telefonbuch ein.

O.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 gelangte das Gericht erneut an die Schweizer Botschaft in Teheran und ersuchte um Zustellung der Visumsakten von F._______, bei welcher es sich mutmasslich um die Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführenden handeln könnte. Die Akten wurden dem Gericht am 17. Juni 2015 zugestellt.

P.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 gelangte das Gericht an G._______ (N [...]), die mutmassliche Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden, welcher in der Schweiz im Jahre 2011 Asyl gewährt worden war. In diesem Schreiben teilte das Gericht ihr mit, dass es sich bei den Beschwerdeführenden mutmasslich um ihre Angehörigen handle, welche im Jahre 2011 bei den Gastgebern respektive bei ihr (G._______) in der Schweiz zu Besuch gewesen seien, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. G._______ äusserte sich mit Schreiben vom 10. Juli 2015.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden über die Erkenntnisse aus dem Beizug der Visumsakten von H._______ und der Kontaktaufnahme mit G._______ informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

R.
Am 27. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein und ersuchten um Abgleich der Fingerabdrücke aus den Visumsverfahren von C._______ und D._______ mit denjenigen der Beschwerdeführenden, um Anordnung eines DNA-Gutachtens hinsichtlich der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden und G._______, sofern ein Fingerabdruckabgleich nicht möglich wäre, oder um Gegenüberstellung der Beschwerdeführenden mit G._______.

S.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 fragte das Gericht G._______ an, ob sie bereit wäre, an einem DNA-Test mitzuwirken. Nachdem sie mit Eingabe vom 28. September 2015 um Erstreckung der Bedenkfrist ersuchte, welche vom Gericht genehmigt wurde, verweigerte sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 die Mitwirkung.

T.
Daraufhin teilte das Gericht den Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2015 mit, dass im Visumverfahren keine Fingerabrücke genommen worden seien und daher kein Abgleich stattfinden könne. Des Weiteren sei ein DNA-Gutachten aufgrund der Mitwirkungsverweigerung ebenfalls nicht möglich, wodurch das Verfahren nunmehr als spruchreif erachtet werde.

U.
In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um eine Gegenüberstellung der Beschwerdeführenden mit G._______ sowie um mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin zur angeblichen Identitätstäuschung, während geltend gemacht wurde, eine Anhörung des Beschwerdeführers sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie iranische Staatsangehörige sei und aus H._______ stamme. Ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie zweijährig gewesen sei. Nach der Trennung habe sie bei ihrem Vater gelebt, während sie zu ihrer Mutter keinen Kontakt habe. (...) 2010 habe sie bei ihrer Tante ihren Verlobten kennengelernt, welcher Kurde sei. Nach einer gemeinsamen Reise durch die kurdischen Gebiete hätten sie sich dazu entschlossen, sich für bedürftige kurdische Familien zu engagieren. In H._______ hätten sie bei Bekannten Geld und Kleider gesammelt und diese an kurdische Familien verteilt. Sie habe über diese Reise jeweils Notizen gemacht sowie Fotos geschossen. (...) 2011 seien sie und ihr Vater bei einem Besuch bei der Familie des Verlobten verhaftet worden, kurz nachdem ihr Verlobter das Haus verlassen habe. Nach 15 oder 16 Tagen Haft sei die Beschwerdeführerin freigelassen worden. Man habe sie gezwungen, eine Anzeige gegen ihren Verlobten zu unterzeichnen. Zurück in H._______ habe sie ihrem Verlobten ihre Texte und Fotos gegeben, welche die Lage der armen kurdischen Bevölkerung dokumentieren würden. Als ihr Verlobter (...) 2011 verhaftet worden sei, seien diese Dokumente in die Hände der Behörden geraten. Daher habe sie zusammen mit ihrem Vater das Land verlassen.

Gemäss den im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Arztberichten vom (...) sowie (...) leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer depressiven Episode. Zudem habe sie einen Suizidversuch unternommen. Diese psychischen Leiden würden auf sexuelle Misshandlungen während der Inhaftierung im Iran zurückgehen.

Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, er habe die Tochter bei der Verteilung der Spenden in den kurdischen Gegenden begleitet. Auch er sei verhaftet worden, als (...) 2011 das Haus des Verlobten gestürmt worden sei. Nach etwa 20 Tagen Haft sei er, nachdem er ein erzwungenes Geständnis abgelegt habe, entlassen worden. Als er und seine Tochter erfahren hätten, dass die Fotos und Texte der Tochter beschlagnahmt worden seien, hätten sie sich aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung zur Ausreise entschlossen.

4.2 Das BFM begründete seine Verfügung hinsichtlich der Beschwerdeführerin damit, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft. Die Ausführungen bezüglich der Hilfeleistungen für die Kurden seien vage und stereotyp. Auf mehrfache Nachfrage hin, wie sie die Verteilung genau organisiert hätten, habe sie nur oberflächlich antworten können. Auf die Bitte hin, die Verteilung der Güter genau zu beschreiben, habe sie lediglich geantwortet, sie hätten beim erstem Mal nicht viele Güter dabei gehabt - lediglich 10 Packungen Mineralwasser, Brot und Fleisch - und sie habe ihren Verlobten lediglich begleitet. Zudem habe sie gesehen, dass die Familien Kleider bräuchten. Dieses ausweichende Antwortverhalten und der Mangel an Details würden den Eindruck vermitteln, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.

Die Beschreibung der ärmlichen Gegenden sei äusserst stereotyp erfolgt. Die Ausführungen hätten somit lediglich Allgemeinplätze, jedoch kaum Realkennzeichen enthalten. Die Anzahl der Reisen in die Gebiete sei vage angegeben worden. So habe sie ausgesagt, etwa vier- bis fünfmal ins kurdische Gebiet gereist zu sein, die Reisen jedoch nicht aktiv gezählt zu haben. Ihr Vater habe sie zwei- bis dreimal begleitet. Bei einer solch geringen Anzahl dürften jedoch präzisere Angaben erwartet werden. In der Anhörung führte sie aus, etwa ein- bis zweimal in der kurdischen Region übernachtet zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso diesbezüglich keine klaren Angaben gemacht werden könnten.

Die Vorbringen zu den Notizen, welche sie über die Lage der kurdischen Bevölkerung verfasst habe, seien widersprüchlich. So habe sie einerseits angegeben, sie habe die Notizen handschriftlich verfasst. Später habe sie ausgeführt, die Texte auf dem Computer geschrieben und zusammen mit Fotos ausgedruckt zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, die handschriftlichen Texte gescannt und neben die Fotos gesetzt zu haben. Es widerspreche jedoch der Logik, zwar am Computer zu arbeiten, die kurzen handschriftlichen Texte jedoch einzuscannen, um sie zu einem Dossier zusammenzustellen. Die Ausführungen würden den Eindruck vermitteln, sie antworte situativ und versuche dadurch, Unstimmigkeiten im Nachhinein zu beseitigen.

Das Vorbringen betreffend die Stürmung des Hauses, kurz nachdem der Verlobte dieses verlassen habe, sei unstimmig. Eine Stürmung zu diesem Zeitpunkt sei nicht nachvollziehbar, zumal das Haus wohl unter Beobachtung gestanden hätte und die Razzia (auch) auf den Verlobten abgezielt habe. Die Beschreibung der Stürmung sei oberflächlich. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie sie trotz angeblich verbundenen Augen mitbekommen habe, dass die Mutter ihres Verlobten hingefallen sei, zumal ihre Erklärung, die Mutter habe einen Klagelaut ausgestossen, nicht überzeuge.

Die Haftbedingungen seien stereotyp und ohne Realkennzeichen geschildert worden. Auf ihren Haftalltag und ihre prägendste Erinnerung angesprochen habe sie nicht erlebnisorientiert zu antworten vermocht. Gleich verhalte es sich mit den Angaben zu den Verhören. In ihren Antworten sei sie schnell auf die Bedingungen zur Freilassung zurückgekommen, was den Eindruck vermittle, sie wolle Detailfragen ausweichen.

An der BzP habe sie angegeben, ihr Verlobter habe nach der Freilassung etwa einen Monat bei ihr in H._______ gewohnt, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, er sei nach der Freilassung bei einem Freund untergekommen und sie hätten sich während dieser Zeit einige Male sehen können.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagebuch, welches schliesslich beschlagnahmt worden sei, seien vage und unstimmig. Sie habe ausgeführt, die Einträge im Buch würden auf ihren Namen lauten. Auf die Frage hin, wo ihr Name ersichtlich sei, führte sie zuerst an, sie habe über ihren Verlobten und ihren Vater geschrieben und habe diese Aussage dahingehend ergänzt, sie habe in der Ich-Form geschrieben, so dass klar sei, dass die Einträge von ihr stammen würden. Dies erkläre offensichtlich nicht, wie die Behörden ihren Namen hätten erfassen können.

Über die Situation des Verlobten rund um dessen Festnahme (...) 2011 habe sie keine konkreten Angaben zu geben vermocht. Ihre Erklärung, nur den Schlepper danach gefragt zu haben, da sie nur dessen Nummer gehabt habe und die Mutter des Verlobten nicht habe in Gefahr bringen wollen, überzeuge nicht.

Auch die eingereichten Beweismittel würden nicht ausreichen, um die Vorbringen für glaubhaft zu erachten. Das BFM zweifle zwar nicht daran, dass sie an einer PTBS leide. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen sei jedoch anzunehmen, deren Ursprung liege nicht in einer behördlichen Verfolgung, sondern in einem anderen Ereignis.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht glaubhaft, zumal sie sich auf die Ausführungen der Tochter stützen würden und letztere nicht glaubhaft seien. Überdies sei die Beschreibung der Hilfeleistungen für die Kurden vage und ausweichend ausgefallen und es würden erlebnisbezogene Details fehlen. Die Verteilung der Güter sei anfänglich damit beschrieben worden, dass zu Beginn nur wenige Güter zusammengekommen seien. Wenn es viel gewesen sei, sei der Verlobte mit dem Auto gekommen. Dies impliziere, dass auch Waren ohne Auto verteilt worden seien. Darauf angesprochen habe er hingegen ausgeführt, sie hätten solange Güter gesammelt, bis viel zusammengekommen sei. Hinsichtlich der Verteilung der Güter beschränke sich seine Beschreibung darauf, dass der Verlobte jeweils gewusst habe, wer welche Güter benötige. Er (der Beschwerdeführer) selbst habe nichts Grossartiges gemacht. Er habe einfach der einen oder anderen Familie etwas gegeben. Vor dem Hintergrund, dass er seine Tochter dreimal begleitet habe, seien detailliertere Beschreibungen zu erwarten.

Die Darstellung der Spendensammlungen sei ebenfalls unglaubhaft. So habe er zu Protokoll gebracht, die Notizen der Tochter den Bekannten gezeigt zu haben. Dabei habe er diese Bekannten oberflächlich als "Bekannte aus dem Basar" beschrieben. Auf die Notizen angesprochen, habe er angemerkt, diese nicht gelesen zu haben, was vor dem Hintergrund, dass er Bekannte mithilfe dieser Notizen auf die kurdischen Familien aufmerksam gemacht habe, nicht nachvollziehbar sei.

Die Ausführungen zur Festnahme seien ebenfalls nicht glaubhaft. Er habe davon gesprochen, dass die Beamten das Haus durchsucht und ein grosses Chaos angerichtet hätten und sämtliche der sechs anwesenden Personen festgehalten hätten. Es sei jedoch nicht plausibel, dass er diese Vorgänge trotz verbundener Augen lediglich über das Gehör registriert habe.

4.3 Diesen Erwägungen wurde in den Beschwerdeschriften entgegnet, dass die Beschwerdeführerin durch das BFM zwölf Stunden angehört worden sei. Diese Anhörung habe Flashbacks betreffend die Haft im Iran ausgelöst. Sie habe die Anhörung stark aversiv erlebt und sei sowohl in ihrer Konzentration als auch im Realitätsbezug beeinträchtigt gewesen. Im Wissen darum, dass sie über ihre Erlebnisse berichten müsse, sei sie bereits im Vorfeld der Anhörung stark gestresst gewesen. Aufgrund der Angst vor intrusivem Wiedererleben und wegen starker Schamgefühle bezüglich der traumarelevanten Erlebnisse, sei es ihr nicht gelungen, über diese zu sprechen. Sie sei nach der Anhörung stark angespannt gewesen und in eine depressive Krise geraten, was in einem Suizidversuch gegipfelt habe. In der Folge sei sie psychologisch behandelt worden. Diese Behandlungen würden bis heute andauern. Im Rahmen dieser Sitzungen sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, über die fluchtauslösenden Ereignisse, insbesondere die bisher nicht erwähnte sexuelle Gewalt während der Inhaftierung, zu sprechen.

Obwohl dies dem BFM mit Schreiben vom 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht worden sei, sei keine ergänzende Anhörung durchgeführt worden. Die angefochtene Verfügung habe lediglich erwogen, dass die PTBS nicht auf die geschilderte Verfolgung durch die iranischen Behörden zurückgehe, ohne sich mit dem von der Therapeutin angesprochenen Vermeidungsverhalten und dem Vorbringen der sexuellen Folter auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, sie hätte bereits anlässlich der Anhörung über diese Erlebnisse berichten müssen. Somit hätte sie ergänzend angehört werden müssen. Dies sei unterblieben, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Da das Bundesverwaltungsgericht in der Regel keine eigenen Anhörungen durchführe, könne diese Verletzung auf Beschwerdestufe nicht geheilt werden. Die Streitsache müsse deshalb zur ergänzenden Anhörung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Dem Gesundheitsbericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Anhörung stark aversiv erlebt habe und in ihrer Konzentration sowie in ihrem Realitätsbezug beeinträchtigt gewesen sei. Zudem habe sie traumabezogene Reize vermieden. Daher würden die vagen und oberflächlichen Ausführungen nicht erstaunen, was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei.

Die Ausführungen zur Abwesenheit des Verlobten während der Stürmung des Hauses seien nicht unlogisch. Hätte die Beschwerdeführerin eine konstruierte Geschichte zu Protokoll gegeben, so hätte sie angegeben, ihr Verlobter sei ebenfalls verhaftet worden. Im länderspezifischen Kontext sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Behörden zwar nach dem Verlobten gesucht, schliesslich aber an seiner statt die im Haus anwesenden Personen verhaftet hätten.

Gegenüber der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin betreffend ihre Notizen erklärt, sie habe den Text neben die Fotos gesetzt und so eine Broschüre gestaltet, um damit Spenden zu sammeln. Bezüglich des Aufenthaltsortes des Verlobten nach ihrer Freilassung habe es in der Anhörung ein Missverständnis gegeben. Der Verlobte habe damals bei einem Kollegen in H._______ gewohnt. Er habe aber die Beschwerdeführerin bei ihr zuhause besucht. Sie seien aus Angst vor weiteren Repressalien kaum aus dem Haus gegangen.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Inhaftierung detailreich geschildert. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse habe sie jedoch nicht alle Details zu nennen vermocht. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, die Behörden würden ihr eine Unterstützung kurdischer Organisationen, wie etwa die Komala, vorwerfen. Zudem bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen ihres Verlobten.

Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der (...) vom (...), einen Gesundheitsbericht vom (...) und eine Zuweisung zur stationären Krisenintervention vom (...) ein.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er gemäss medizinischer Berichte an einer PTBS und einer Depression leide, was mit kognitiven Einschränkungen einhergehe. Überdies bestehe der Verdacht einer (...). Gemäss Protokoll der Anhörung habe der Beschwerdeführer sehr bewegt erzählt, sei oft in Tränen ausgebrochen und habe verschiedentlich angegeben, sich nicht zu erinnern. Vor diesem Hintergrund seien die teilweise vage und oberflächlich ausgefallenen Antworten erklärbar. Die Vorbringen hinsichtlich der Inhaftierung seien sehr detailreich. So habe er die Haftbedingungen, die erlittenen Schläge und das erzwungene Geständnis detailreich geschildert.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...), einen Arztbericht (...) und zwei Arztberichte (...) ein.

Hinsichtlich beider Beschwerdeführenden wurde ausgeführt, die Praxis der iranischen Behörden betreffend Rückkehrer sei von Willkür geprägt und es bestehe eine reelle Gefahr einer Inhaftierung und Folterung. Vor dem Hintergrund der bei der Vorinstanz eingereichten Denunziationsschreiben, welche sich als unwahr erwiesen hätten, sowie der merkwürdigen Begegnung in der Schweiz, von welcher die Beschwerdeführerin dem BFM berichtet habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dem iranischen Geheimdienst bekannt seien.

4.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse, welche zur Haft geführt hätten, nicht glaubhaft geschildert habe. Somit seien auch die Vorbringen hinsichtlich der während der Haft erlittenen Misshandlungen unglaubhaft.

4.5 In der Replik wurde den Erwägungen des BFM entgegnet, die Beschwerdeführerin hätte zu den genauen Umständen der Haft sowie den Misshandlungen ergänzend angehört werden müssen.

5.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobene formelle Rüge, sie hätte ergänzend angehört werden müssen, erweist sich als unbegründet. Das BFM gab der Beschwerdeführerin in der Anhörung genügend Möglichkeit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Durch Einreichung des Gesundheitsberichts vom (...) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Angaben bezüglich der in Haft erlittenen Misshandlungen. Diese Eingabe wurde vom BFM zu den Akten genommen und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt, so dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, den Sachverhalt nur ungenügend festgestellt oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Überdies äussert sich der Bericht ausführlich zu den angeblichen Misshandlungen und den damit einhergehenden Problemen der Beschwerdeführerin, über das Erlebte zu berichten. Das BFM durfte sich daher zu Recht auf den Standpunkt stellen, der Sachverhalt sei genügend erstellt, wodurch es nicht gehalten war, die Beschwerdeführerin ergänzend anzuhören.

5.2 Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht für unglaubhaft erachtet, wobei zunächst auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann. Insbesondere die Schilderung der Spendensammlungen für die kurdische Bevölkerung sowie die Verteilung dieser Güter ist substanzarm ausgefallen. So war die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage, die Verteilung der Güter konkret und realitätsnah zu schildern. Vielmehr erschöpften sich ihre Ausführungen in allgemeinen und unkonkreten Vorbringen (vgl. Beschwerdeführerin, act. A12 F43 bis F52). Die Aussagen betreffend die genaue Anzahl der Reisen in die kurdischen Gebiete sowie die Aussagen darüber, wie oft ihr Vater (der Beschwerdeführer) sie begleitet habe, sind ebenfalls vage. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso sie hinsichtlich der Reisen, auf welchen sie ihr Vater begleitet habe, keine genaueren Angaben machen konnte. Wie das BFM zu Recht bemerkte, sind die Aussagen zu den handschriftlich verfassten Notizen widersprüchlich und das diesbezügliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin erweckt den Eindruck, dass der Sachverhalt jeweils situativ zurechtgerückt wurde (vgl. ebd. A12 F57 bis F87). Zur Festnahme und der Inhaftierung ist zu bemerken, dass diesbezüglich durchaus Details zu Protokoll gebracht wurden, während die Aussagen aber teilweise - so etwa hinsichtlich der Schilderung des Haftalltags - kaum Konkretisierungen enthalten.

5.3 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der erlittenen Folterungen und der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, Details zu nennen. Diese Erklärung greift zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilderung der angeblichen Folterungen berechtigt. Demgegenüber ist jedoch nicht ersichtlich, wieso sie aufgrund dieser Erlebnisse nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse detailliert zu berichten, die nicht direkt die Misshandlungen betreffen, wie insbesondere die Hilfeleistungen für die Kurden. Ebenfalls zu beachten gilt es, dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2), wobei diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung E. 5.6 verwiesen wird.

5.4 Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt ihres Verlobten nach ihrer Haftentlassung widersprüchlich, zumal sie in der BzP ausführte, er habe sich bei ihr in H._______ aufgehalten (Beschwerdeführerin, act. A7 S. 9), während sie in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei bei einem Freund untergekommen (Beschwerdeführerin, act. A12 F25 und F169 f.). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dieser Widerspruch gehe auf ein Missverständnis in der Anhörung zurück und in Tat und Wahrheit habe ihr Verlobter damals bei einem Freund gelebt, die Beschwerdeführerin aber bei ihr zuhause besucht, überzeugt nicht. Diese Aussage lässt sich nicht mit den Ausführungen in der Anhörung vereinbaren, gemäss welchen sie ihren Verlobten nicht bei sich zuhause, sondern beim Freund getroffen habe (ebd. F25 S. 5 und F169 f.).

5.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen ebenfalls diverse Unglaubhaftigkeitsmomente auf. So ist die Beschreibung der Hilfeleistungen, wie bereits das BFM zu Recht erwog, vage und ausweichend und die Ausführungen zu den Notizen der Beschwerdeführerin sind in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar.

5.6 Gemäss eingereichten Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an einer PTBS (...), einer mittelgradigen depressiven Episode (...) sowie einem Status nach Suizidversuch (...). Der Beschwerdeführer leidet gemäss eingereichten Arztberichten an einer PTBS mit depressiver Verstimmung (...). Zudem sei fraglich, ob er an (...) leide. Zu diesen diagnostizierten psychischen Problemen ist zu bemerken, dass zwar jede Foltererfahrung ein traumatisches Erlebnis darstellt, nicht aber jede Folterung zwingend zu einem psychischen Leiden, insbesondere zu einer PTBS führen muss. Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben (Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Diese Feststellungen betreffend PTBS haben umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie die vorliegend ebenfalls diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten Depressionen und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). Wie bereits in Erwägung 5.3 angesprochen, vermag die Berufung auf eine PTBS die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden nur sehr beschränkt zu erklären.

5.7 Im Rahmen der Glaubhaftigkeit ist alsdann zu berücksichtigen, ob die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheint (vgl. dazu BVGE 2012/5 E. 2.2 m.w.H.).

5.7.1 Aufgrund der beiden bei den Akten liegenden Schreiben von dritter Seite sowie den Nachforschungen des Gerichts besteht begründeter Verdacht, dass die Beschwerdeführenden den schweizerischen Behörden gegenüber ihre wahre Identität verschleiern. Den beiden Schreiben sind detaillierte Angaben darüber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden unter ihrer wahren Identität erfolgreich ein Visum in der Schweiz beantragt hätten, damit vor Stellung des Asylgesuchs in die Schweiz gelangt, jedoch nach ihrer Ausreise nach I._______ kurze Zeit später in die Schweiz zurückgekehrt seien und ohne Einreichung von Ausweispapieren sowie unter falschem Namen Asylgesuche eingereicht hätten. Ein Beizug der betreffenden Visumunterlagen hat ergeben, dass das Geburtsdatum und der Geburtsort des Visumsempfängers (C._______) exakt mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, während das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin hinsichtlich Tag und Monat mit demjenigen der Visumsempfängerin (D._______) übereinstimmt und bezüglich der Jahreszahl nur geringfügig abweicht.

5.7.2 Ebenfalls beigezogen wurden die Visumsunterlagen der Mutter von G._______ respektive der Ehefrau/Mutter der Visumsempfänger C._______ und D._______. Gemäss Visumunterlagen trägt sie den Namen "F._______", geboren am (...), wobei G._______ den Namen in ihrer BzP in leicht anderer Schreibweise mit J._______ angegeben hat (vgl. act. A1 Ziff. 2 S.1 [N (...)]). Der Beschwerdeführer gab als Personalien seiner Ehefrau den Namen K._______, geboren am (...) an, während in der BzP der Beschwerdeführerin der Name der Mutter mit L._______ protokolliert wurde. Auch hier sind die Übereinstimmungen augenfällig, zumal die Geburtsdaten exakt übereinstimmen und auch die Namen der jeweiligen Ehefrauen/Mütter (teilweise) identisch sind.

5.7.3 Die Beschwerdeführenden wendeten in der Eingabe vom 1. Juni 2015 auf die Namensübereinstimmung angesprochen ein, dass es in H._______ viele Personen mit dem gleichen Namen der (verstorbenen) Mutter/Ehefrau gebe. Als Beleg wurde ein Auszug aus einem iranischen Online-Telefonbuch eingereicht, welcher sämtliche Personen aus H._______ mit dem Namen "M._______" auflistet. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde schliesslich unter Berufung auf zwei Auszüge aus einem Online-Telefonbuch sowie zwei handschriftliche Namenszüge geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführenden heisse "L._______", während der Name der Mutter von G._______ gemäss ZEMIS-Auszug "W._______" laute. Dabei handle es sich um zwei vollkommen unterschiedliche (Nach-)Namen. Diese Behauptung ist jedoch nicht zutreffend. Ein Abgleich mit der sich ebenfalls bei den Visumunterlagen der Mutter von G._______ befindenden Kopie des Reisepasses ergibt, dass der Name "M._______", auf welchen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 1. Juni 2015 Bezug nehmen, im Persischen mit demjenigen im Reisepass der Mutter von G._______ übereinstimmt, mit Ausnahme der diakritischen Punkte bei den jeweils letzten Buchstaben, welche im Reisepass fehlen, was im Gegensatz zur Schreibweise im Telefonbuch jedoch der üblichen persischen Schreibweise entspricht ([Persischer Schriftzug] [Telefonbuch] und [Persischer Schriftzug] [Reisepass]). Auch der persische Schriftzug des Namensbestandteils "P._______", welcher von den Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 27. August 2015 der eigenen Ehefrau/Mutter zugeordnet wird, stimmt - wieder mit Ausnahme der diakritischen Punkte beim letzten Buchstaben - mit demjenigen im Pass der Mutter von G._______ überein ([Persischer Schriftzug] [Telefonbuch] und [Persischer Schriftzug] [Reisepass]), während der Name "R._______", welcher gemäss Vorbringen der Beschwerdeführenden demjenigen der Mutter von G._______ entspreche, nicht demjenigen im Pass eben dieser Mutter entspricht ([Persischer Schriftzug] [angeblicher Name der Mutter von G._______] und [Persischer Schriftzug] [Reisepass]). Somit handelt es sich bei den von den Schweizer Behörden in den verschiedenen Verfahren erfassten Namen "R._______, K._______ und J._______" lediglich um unterschiedliche Transkribierungen desselben Namens. Das Argument der Beschwerdeführenden, die Namen seien vollends verschieden, ist somit falsch und es ist festzuhalten, dass die Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführenden denselben Vor- und Nachnamen wie die Mutter von G._______ trägt, nämlich "F._______" (Persischer Schriftzug).

5.7.4 Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Aussagen im Laufe des Verfahrens änderte, indem der Name der eigenen Mutter mit Eingabe vom 1. Juni 2015 unter Einreichung eines entsprechenden Auszugs aus dem Telefonbuch als "M._______" angegeben wurde, während der Nachname gemäss Eingabe vom 27. August 2015 lediglich "P._______" ohne den Zusatz "V._______" laute, worauf sich auch der nunmehr eingereichte Telefonbuchauszug bezieht. Wieso hinsichtlich des angeblichen Namens der Mutter zwei unterschiedliche Auszüge eingereicht wurden, ist kaum erklärbar und lässt die Vermutung aufkommen, mit der neuen Namensnennung ohne "V._______" werde lediglich versucht, den Kontrast zum angeblich unterschiedlichen Namen zu unterstreichen, was wiederum - wie bereits bei den Aussagen zu den handschriftlichen Notizen bemerkt - darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin passe ihre Aussagen jeweils situativ an.

5.7.5 Sonderbar mutet schliesslich auch die Antwort der Beschwerdeführerin an, welche sie auf die Frage, ob sie den Namen "D._______" kenne, in der Anhörung zu Protokoll gegeben hat. So sagte sie aus, sie sei von zwei Personen angesprochen worden, welchen sie dann einen falschen Namen angegeben habe (act. A13 F3). Dies impliziert, dass sie gegenüber diesen Personen den Namen "D._______" und somit just den Namen einer Person angegeben habe, welcher ein Visum für die Schweiz ausgestellt wurde und die hinsichtlich Tag und Monat dasselbe Geburtsdatum aufweist, wie sie selbst.

5.7.6 Gegen die vom Gericht soeben dargelegten Indizien wurde mit Eingabe vom 1. Juni 2015 der allgemein gehaltene Vorwurf erhoben, Ausgangspunkt der gerichtlichen Argumentation seien zwei Denunziationsschreiben, welche als Kopie an die Schweizerische Volkspartei (SVP) des Kantons E._______ gesendet worden seien, was bedeute, dass es sich bei den Absendern um fremdenfeindliche Personen handle, welche keine Gelegenheit auslassen würden, Asylsuchenden ein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Es sei mehr als bedenklich, wenn das Bundesverwaltungsgericht als immerhin oberste innerstaatliche Instanz "seine Erkenntnisse aufgrund solcher Denunziationsschreiben aus dem national-konservativen Dunstkreis gewinnen" wolle. Dieser pauschale Vorwurf lässt ausser Betracht, dass das Gericht seine Indizien nicht bloss auf die Behauptungen in den besagten Schreiben stützt. Vielmehr gaben diese Schreiben, welche im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Sprache kamen, dem Gericht lediglich Anlass, bestimmte Abklärungen vorzunehmen. Daraus resultierten verschiedene Erkenntnisse und Informationen (wie ZEMIS-Einträge, Visumunterlagen und die Aussagen der Beschwerdeführenden respektive schriftliche Stellungnahmen von am Verfahren nicht direkt beteiligten Personen), wozu den Beschwerdeführenden jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Dabei wurden diverse Anhaltspunkte zu Tage gefördert, welche die in den Schreiben enthaltenen Darstellungen stützen, während sich die Gegenargumente der Beschwerdeführenden, insbesondere hinsichtlich des Namens der Mutter, als nicht stichhaltig herausstellten. Diese Schreiben können daher nicht unbesehen als plumper Versuch abgetan werden, unbescholtene Asylsuchende aus fremdenfeindlichen Motiven in ein schlechtes Licht rücken zu wollen. Als ebenso haltlos ist die Behauptung zu bezeichnen, wonach wohl der iranische Geheimdienst in die Erstellung der Denunziationsschreiben involviert sei.

5.7.7 Im Übrigen erwiesen sich nebst den bereits angesprochenen Sachverhalten in den Schreiben auch die Informationen betreffend G._______ als zutreffend. So wurde in den Schreiben ausgeführt, dass G._______ gegenüber den Schweizer Asylbehörden massive Probleme mit ihrem Vater geltend gemacht und gestützt darauf in der Schweiz Asyl erhalten habe, trotz dieser Umstände jedoch - mit Hilfe von "Strohmännern" - ihren Vater und ihre Schwester in die Schweiz eingeladen habe. Aus einer Konsultation des betreffenden Dossiers N (...) ergibt sich, dass G._______ zur Begründung ihres Asylgesuchs ausführte, ihr Vater (C._______) und einer ihrer Cousins hätten sie zwangsverheiraten wollen und ihr habe eine Genitalverstümmelung gedroht. Aufgrund dieser Vorbringen wurde ihr mit Verfügung des BFM vom 9. Juni 2011 Asyl gewährt. Auf den Besuch von D._______ und C._______ im Jahre 2011 angesprochen, bestätigte die damalige Gastgeberin, die beiden auf Wunsch ihrer Freundin (G._______) eingeladen zu haben. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz hätten D._______ und C._______ denn auch nicht bei den eigentlichen Gastgebern, sondern bei G._______ gelebt. Dies bedeutet, dass G._______ ihren Vater, welcher Grund für ihre Flucht aus dem Iran gewesen sei, mittels eines befreundeten Ehepaars, welches sie als Gastgeber vorschob, in die Schweiz einlud, kurz nachdem sie Asyl erhalten hat. Vor diesem Hintergrund besteht der Verdacht, die von G._______ vorgebrachte Verfolgung seitens ihres Vaters - wie dies bereits in den Schreiben von privater Seite ausgeführt wurde - sei ein blosses Sachverhaltskonstrukt. Inwiefern die Aufdeckung dieser Umstände betreffend G._______ Gründe für einen Asylwiderruf bilden kann, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

5.7.8 Zusammenfassend steht somit fest, dass C._______ und A._______ das selbe Geburtsdatum und denselben Geburtsort sowie eine (Ex-)Frau namens F._______, geboren am (...), haben, während D._______ und B._______ am selben Tag und im selben Monat geboren sind. Obwohl eine zufällige Übereinstimmung naturgemäss nicht vollends ausgeschlossen werden kann, stellen diese Indizien doch einen gewichtigen Hinweis dar, dass die Beschwerdeführenden betreffend ihre wahre Identität zu täuschen versuchen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden als Beleg für ihre Identität keine Dokumente einreichten und die dafür abgegebenen Erklärungen nicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin sagte in der BzP, sie habe zwar keine Dokumente, aber ihr Vater habe welche (Beschwerdeführerin, act. A4 S. 5 f.), während Letzterer in der BzP ausführte, er habe keine Dokumente (Beschwerdeführer, act. A8 S. 6). In der Anhörung gaben beide Beschwerdeführenden zu Protokoll, ihnen seien die Identitätskarten abgenommen worden (Beschwerdeführerin, act. A12 F4; Beschwerdeführer, act. A18 F4 bis F9). Diesbezüglich weisen die Aussagen jedoch Widersprüche auf, indem der Beschwerdeführer in der BzP aussagte, seine Identitätsdokumente seien ihm von den Schleppern abgenommen worden (Beschwerdeführer, act. A8 S. 6), während er in der Anhörung angab, die Identitätskarte und der Führerschein seien ihm bei der Festnahme abgenommen worden (Beschwerdeführer, act. A18 F6) und es befinde sich lediglich die Geburtsurkunde beim Schlepper (ebd. F8). Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 führten die Beschwerdeführenden schliesslich aus, dass sie keine Identitätsdokumente aus dem Iran beschaffen könnten. Gleichzeitig wurden eine E-Mail und ein daran angehängtes Bestätigungsschreiben der angeblich letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eingereicht. Dieses Dokument, das gemäss Datierung erst im Mai 2015 erstellt wurde, eignet sich nur sehr beschränkt als Beweis für die Personalien der Beschwerdeführerin. Ausserdem wurden von der Beschwerdeführerin, obwohl sie mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 direkt darauf hingewiesen wurde, keine weiteren Dokumente eingereicht, welche das von ihr behauptete Arbeitsverhältnis belegen könnten. Als Begründung dafür wurde unter Einreichung einer E-Mail der Arbeitgeberin ausgeführt, im Iran würden für Nicht-Staatsangestellte keine Lohnausweise erstellt und andere Dokumente könnten nicht beigebracht werden. Dass sich ein rund vierjähriges Arbeitsverhältnis lediglich mit einem vier Jahre nach Arbeitsende ausgestellten Arbeitszeugnis belegen lässt, ist jedoch nur schwer vorstellbar.

5.7.9 Der mit Eingaben vom 1. Juni 2015, 27. August 2015 und 15. Oktober 2015 gestellte Antrag auf Gegenüberstellung der Beschwerdeführenden mit G._______ ist abzuweisen, da selbst unter der zu erwartenden Annahme, die Verwandtschaft würde anlässlich der Gegenüberstellung bestritten, dies die zahlreichen Indizien für eine Identitätstäuschung nicht zu entkräften vermöchte. Gleich verhält es sich mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu den Indizien hinsichtlich der Identitätstäuschung mündlich anzuhören. Gänzliche Klarheit über das Verwandtschaftsverhältnis würde lediglich eine DNA-Analyse liefern können. Diese ist jedoch aufgrund der Weigerung von G._______ nicht möglich. Allerdings lässt ihr Verhalten in gewissem Masse auch Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren zu. So ist darauf hinzuweisen, dass G._______, nachdem ihr vom Gericht betreffend die Erstellung einer DNA-Analyse eine längere Bedenkzeit gewährt wurde, die Mitwirkung mit der Begründung verweigerte, dies stelle einen zu grossen Eingriff in ihre Privatsphäre dar, was - sofern das vermutete Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich nicht bestehen sollte - als Grund für die Verweigerung wenig verständlich erscheint. Ferner ist es auffällig, dass sie im Laufe des Verfahrens, selbst als sie zur Mitwirkung an einem DNA-Test angefragt wurde, nie explizit bestritt, mit den Beschwerdeführenden verwandt zu sein. Auch daraus lässt sich somit nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Vielmehr sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer Identitätstäuschung.

5.8 In Würdigung der eben erwähnten Parameter sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit für unglaubhaft zu befinden. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher zu verneinen und die Asylgesuche sind abzulehnen.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die allgemeine Situation im Iran nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spräche. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen hätten. Die Beschwerdeführerin habe einen Schulabschluss und Berufserfahrung. Ihre geltend gemachten psychischen Probleme könne sie auch im Iran behandeln lassen, welcher über ein gutes Gesundheitssystem verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge über einen hohen Schulabschluss und langjährige Berufserfahrung und sei bis zu seiner Ausreise (...) tätig gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass er über ein gutes Beziehungs- und Geschäftsnetz verfüge, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne.

7.6 In den Beschwerdeschriften wurde ausgeführt, dass im Iran eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Rückkehrende verhaftet würden. Im Falle einer Verhaftung sei eine lückenlose psychiatrische Betreuung nicht gewährleistet. Ohnehin müsse aufgrund der PTBS bei einer Rückkehr bei beiden Beschwerdeführenden mit einem erhöhten Suizidrisiko gerechnet werden. Die Weiterführung der in der Schweiz initiierten intensiven Betreuung der Beschwerdeführenden sei somit lebensnotwendig. Zudem würde eine Behandlung im Iran hauptsächlich medikamentös erfolgen und sei daher ungenügend. Die Beschwerdeführerin sei als Opfer sexueller Gewalt darauf angewiesen, dass sie in einer darauf spezialisierten Einrichtung behandelt werde. Insbesondere sei Vertraulichkeit unabdingbar, zumal niemand im Iran von der erlittenen Vergewaltigung erfahren dürfe. Es sei auch äusserst fraglich, ob es den Beschwerdeführenden gelingen würde, nach einer dreijährigen Landesabwesenheit und in Anbetracht der bestenfalls notdürftig behandelten psychischen Erkrankungen, im Iran wieder wirtschaftlich Fuss zu fassen, um die medizinischen Behandlungen finanzieren zu können. Es sei somit absehbar, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.

7.7 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, auch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien im Iran behandelbar. Der Iran verfüge über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches auch Therapiezentren umfasse. In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Erwägung des BFM, es würden hinreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen, eine blosse Behauptung darstelle, welche nicht mit entsprechenden Länderauskünften belegt worden sei.

7.8 Zu den psychischen Leiden der Beschwerdeführenden ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest, dass der Iran über medizinische Einrichtungen verfügt, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-3834/2014 vom 27. November 2014 oder D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie World Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2014 - Islamic Republic of Iran, 2014, http:// http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf?ua=1 , abgerufen am 21.10.2015).

7.9 Zur angesprochenen Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr ist zu bemerken, dass bei der Beschwerdeführerin offenbar Ende 2013/Anfang 2014 vorübergehend akute Suizidalität bestand; dem Arztbericht (...) ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch heute noch suizidgefährdet wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer in den Beschwerdeschriften angesprochenen, möglichen Dekompensation und eventuellen erneuten Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden könnte. Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzustellen, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet ist.

7.10 Somit sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Nach dem Gesagten erweist sich dieser auch als zumutbar.

7.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

9.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.
Nachdem den Beschwerdeführenden die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau Laura Rossi als amtliche Vertreterin eingesetzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat zwei Kostennoten vom 9. September 2014 eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand ist jedoch als übersetzt zu erachten. Aufgrund der Synergien, welche aus der Konnexität der beiden Fälle hinsichtlich des abzuhandelnden Sachverhalts entstehen, erweist sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 13 Stunden für beide Beschwerdeschriften (inkl. Abklärungen und Gespräche mit den Klienten) sowie eine Stunde für die Replik als angemessen. Der Gesamtaufwand ist hinsichtlich der erfolgten Stellungnahmen auf insgesamt 16 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz von Fr. 200.- sowie die Spesenpauschale von jeweils Fr. 50.- erweisen sich als angemessen. Daraus ergibt sich ein gerundetes amtliches Honorar von Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuerersatz), welches Frau Laura Rossi für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Frau Laura Rossi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerersatz) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5047/2014
Date : 26. November 2015
Published : 12. Januar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52  65
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D-3834/2014 • D-5047/2014 • D-5050/2014 • D-5456/2014