Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4065/2016

Urteil vom 26. Oktober 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______,geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Iran eigenen Angaben gemäss im Oktober 2006 und gelangte am 17. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b Das damalige BFM stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c Mit Eingabe an das BFM vom 20. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Prüfung seines Asylgesuchs. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 21. Juli 2011 sei rechtkräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

B.a Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen der "(...)" vom 16. Mai 2014 und 6. November 2013, Fotografien von Kundgebungen in C._______, D._______ und E._______ sowie ein Foto aus einem im Internet abrufbaren Video einer Demonstration vom November 2013 und das Video selbst bei.

Begründet wurde das zweite Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sein Engagement für die (...)-Partei fortgesetzt habe. Er sei deren Mitglied und habe an verschiedenen öffentlichen und nichtöffentlichen Aktionen, so unter anderem an Kundgebungen gegen das iranische Regime in C._______, D._______ und E._______, teilgenommen. Neben der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers sei die verschärfte Vorgehensweise der iranischen Behörden gegenüber Regimekritikern zu berücksichtigen. Verschiedene Organisationen berichteten über die sich verschlechternde Menschenrechtslage im Iran, in dem Hinrichtungen zur Einschüchterung von Regimekritikern vollzogen würden. Jegliche Kritik am Regime werde unterdrückt. Das Regime habe eine Internetpolizei geschaffen, welche die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet überwache. In einem am 1. Februar 2011 publizierten Urteil sei das Upper Tribunal Grossbritanniens zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren suchten, selbst wenn diese aus opportunistischen Gründen aktiv geworden seien; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei im Fall R.C. v. Sweden zum gleichen Schluss gelangt. Im Zusammenhang mit den möglichen Folgen exilpolitischer Aktivitäten sei auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2010 und August 2011 zu verweisen. Auch Rückkehrer, die im Ausland keine politischen Aktivitäten gehabt, sondern sich kritisch geäussert hätten, könnten bei ihrer Rückkehr in den Iran gefährdet sein. Der Beschwerdeführer habe den Iran illegal verlassen, was ihn zusätzlich gefährde und es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der Behörden geriete. Seine Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken.

B.b Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung am 7. Juli 2014 aus.

B.c Am 25. Februar 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied einer (...) Partei und könne deshalb nicht in den Iran zurückkehren. Sein Vater sei für die Partei gestorben und kürzlich seien im Iran zwei Parteimitglieder hingerichtet worden. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er an Kundgebungen der Partei teilnehme; er nehme auch an deren Sitzungen teil. Die Kundgebungen seien gegen die iranische Regierung gerichtet gewesen. Er habe Bilder, Spruchbänder und Flaggen hochgehalten. Der Vorsitzende der Partei wohne in F._______, er treffe ihn beinahe täglich, weshalb er über alles Bescheid wisse. Die Partei sei gegen die Islamische Republik und setze sich für die Freiheit der Kurden ein. Er habe im Irak in der Küche eines Camps der Partei gearbeitet und sich in der Schweiz für diese eingesetzt; seit ungefähr einem Jahr sei er Parteimitglied. Er gehe davon aus, dass die iranischen Behörden über seine Aktivitäten für die (...) Bescheid wüssten. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Fotografien ab.

B.d Der Beschwerdeführer reichte am 20. Mai 2015 weitere Unterlagen zur Teilnahme an Kundgebungen ein.

C.

C.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.

C.b Mit durch seinen Rechtsvertreter verfasster Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.

C.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 2. Juli 2015 mit Urteil D-4180/2015 vom 3. November 2015 insoweit gut, als es die Verfügung vom 1. Juni 2015 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies.

D.

D.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 13. Januar 2016 Fotografien ein, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ zeigen. Zudem fügte er ein Schreiben beziehungsweise eine Bestätigung der (...) vom 26. November 2007 und 30. Dezember 2015 an.

D.b Mit Schreiben vom 5. April 2016 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Internetartikel der (...) und einen Ausdruck aus dem Facebook-Profil dieser Partei.

D.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 6. April 2016 erneut zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er erhalte vom Präsidenten der (...) Aufträge, die er ausführe. Er habe ihn über die Partei kennengelernt und stehe rein politisch mit ihm in Verbindung. Seit sie beide in F._______ wohnten, sähen sie sich täglich. Sie gingen in die Stadt und sprächen zusammen; manchmal kämen Freunde mit, die richtigen Parteitreffen fänden indessen alle drei oder vier Monate an einem anderen Ort statt. Bei den Parteitreffen werde über Kurdistan gesprochen und was man diesbezüglich unternehmen könne. Er bereite zusammen mit dem Präsidenten Demonstrationen vor und begleite ihn. Die (...) versuche, durch Demonstrationen auf sich und die Lage im Iran aufmerksam zu machen. Seit dem Jahr 2013 setze er sich regelmässig für die Partei ein und habe Aufgaben übernommen, die zuvor der Präsident erledigt habe. Er bereite die Parteiflagge vor und orientiere die Parteileute über geplante Demonstrationen. Zu Beginn derselben verteile er die Sachen an die Leute, danach liefen sie alle gemeinsam. Daneben übernehme er verschiedene Aufgaben organisatorischer Art und habe telefonischen Kontakt mit Parteivorsitzenden aus Kurdistan. G._______ komme öfters in die Schweiz zu H._______; dann sehe er ihn auch persönlich. Bevor er in die Schweiz gekommen sei, habe er im Irak gelebt, er sei Sohn eines Märtyrers und setze sich hier für die (...) ein. Auf Facebook und YouTube sei ersichtlich, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, was dem iranischen Geheimdienst nicht verborgen bleibe. Das eingereichte Gerichtsurteil aus dem Iran habe er von seiner Familie 2011 oder 2012 erhalten. Als sie ihren Besitz habe verkaufen wollen, sei dieser beschlagnahmt worden. Es sei bereits früher ein Urteil gefällt worden, das seine Familie zerrissen habe. Das erste Urteil sei etwa zwei oder drei Wochen vor dem zweiten erlassen worden.

D.d Am 19. April 2016 (Poststempel) wurden beim SEM weitere Beweismittel eingereicht (vgl. act. C32).

E.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.

F.
Mit durch seinen Rechtsvertreter verfasster Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (zwei Printscreens der Facebook-Seite der (...), diverse Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Kundgebungen in Schweizer Städten zeigen, eine Fotografie des Beschwerdeführers zusammen mit H._______, eine Bestätigung von H._______ vom 18. Juni 2013, Bestätigungen der (...) vom 9. Oktober 2011, 17. Dezember 2012 und 16. Juli 2015, ein Länderbericht des US-Department of State vom 25. Juni 2015, ein Bericht über den Iran von Amnesty International von 2015/2016, zwei Berichte von Human Rights Watch vom 8. Mai 2015 und 27. Januar 2016, ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste I._______ (...) vom 10. Juni 2016 und eine Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2016).

G.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 und überwies die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.

H.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von G._______ und eine Fotografie, die ihn zusammen mit diesem und H._______ zeigt.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2016 an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei bekannt, dass die iranischen Behörden sich grundsätzlich für exilpolitische Aktivitäten ihrer Bürger interessierten. Indessen sei davon auszugehen, sie konzentrierten sich auf Personen, die aus der Masse der regimekritischen Bürger hervorträten und als Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei eine Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckten, die Person sei eine Gefahr für das politische System des Irans. Der Beschwerdeführer habe in den früheren Verfahren keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, die iranischen Behörden überwachten seine Aktivitäten im Ausland. Weder die Akten noch seine Aussagen wiesen darauf hin, dass er sich in qualifizierter Weise politisch betätige und sich in besonderem Ausmass exponiere. Daran könnten auch die eingereichten Fotografien nichts ändern. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sein Name öffentlich im Zusammenhang mit der Partei stünde. Auch die täglichen Treffen mit dem Parteipräsidenten substanziierten keine subjektiven Nachfluchtgründe. In der Befragung habe sich herausgestellt, dass diese Treffen in erster Linie freundschaftlicher Natur seien, wobei bei den Treffen auch politische Themen besprochen würden. Angesichts des Umstandes, dass er auch seine Freunde mitnehme, die nichts mit der Partei zu tun hätten, könne dieser tägliche Kontakt nicht als qualifizierte politische Aktivität eingestuft werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf seine Besuche (...) aufmerksam geworden seien und er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb verfolgt werde. Es bestehe kein Grund zur Annahme, im Iran wären gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Diese Einschätzung könnten auch der Verweis auf seine Familie und die eingereichten Schreiben der (...) nicht umstossen, da in Letzteren nur seine Mitgliedschaft bestätigt werde, sie jedoch keine detaillierten Informationen zu seinen Aktivitäten beinhalteten. Die Parteimitgliedschaft reiche nicht aus, um das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, ebenso wenig der Hinweis, die Mitgliederzahl der Partei sei gering. Alleine der Umstand, wonach die Partei in der Schweiz nur wenige Mitglieder habe, führe noch zu keiner persönlichen Exponierung beziehungsweise politischen Verfolgung. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien nicht derart, als dass von einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen sei.

Am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verurteilung seien ebenso Zweifel anzubringen wie an der Authentizität des eingereichten Beweismittels. Er habe sein erstes Asylgesuch in der Schweiz von 2008 damit begründet, dass er den Militärdienst nicht habe leisten wollen, weshalb er vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters aus dem Iran ausgereist sei. Vor seiner Ausreise habe er sich weder politisch engagiert noch sei er mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er 2012 von einem Revolutionsgericht wegen Vergehens gegen die nationale Sicherheit, der Volksverhetzung, dem Versuch der Störung und der Störung der inneren Landesordnung verurteilt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwägungsgesuch im Jahr 2011 eingereicht und habe gesagt, er habe von der Verurteilung bereits 2012 erfahren. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens im Mai 2013 habe er indessen keine entsprechende Eingabe gemacht, obwohl er anwaltlich vertreten gewesen sei. Dass er bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens eine Verurteilung nicht erwähnt und keine Beschwerde erhoben habe, zweieinhalb Jahre lang nichts unternommen und sein Mehrfachgesuch lediglich mit exilpolitischen Aktivitäten begründet habe, lasse erheblich am vorgebrachten Sachverhalt zweifeln. Der Umstand, dass er die angebliche Verurteilung sowie das Beweismittel erst auf Beschwerdeebene vorgebracht habe, lasse diese als nachgeschoben und unglaubhaft erscheinen. Im Übrigen erstaune auch das Strafmass, wonach man seinen Landbesitz von 5000 Hektaren konfisziere. Damit wäre er Grossgrundbesitzer, was nicht mit seinen Aussagen zu den Familienverhältnissen zu vereinbaren sei. Es entstehe der Eindruck, die Verurteilung entspreche nicht den Tatsachen. Zudem sei das eingereichte Urteil leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Es falle auf, dass der Nassstempel offensichtlich im Laserdruckverfahren angebracht worden sei, weshalb die Angabe, es handle sich um ein Original, erheblich zu bezweifeln sei. Die geltend gemachte Verurteilung erscheine demnach als unglaubhaft.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, da auf der Akte C32 (Beweismittelcouvert II) lediglich drei Beweismittel aufgeführt worden seien. Zwei Schreiben der (...) seien nicht aufgeführt, obwohl das SEM auf diese Bezug nehme. Auch eine Fotografie, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ zeige, werde nicht aufgeführt. Ein Internetartikel werde ebenso wenig genannt. Zudem sei nicht festgehalten worden, wann die Beweismittel eingereicht worden seien. Dies führe zu Unklarheiten bezüglich der Vollständigkeit der Akteneinsicht. Vorliegend habe das SEM seine Aktenführungspflicht und damit auch den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse.

Das SEM habe es zudem unterlassen, die eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich zu würdigen. Insbesondere habe es das politische Profil des Beschwerdeführers, das aus den Beweismitteln hervorgehe, nicht erfasst und gewürdigt. Die eingereichten Fotografien und die Schreiben der (...) seien zwar kurz erwähnt, nicht aber rechtsgenüglich gewürdigt worden. Mit den Internetausdrucken der Webseite und des Facebook-Profils der Partei, auf denen er abgebildet sei, habe sich das SEM nicht auseinandergesetzt. Da aus den Beweismitteln hervorgehe, dass er mit der (...) in Verbindung gebracht werden könne, sei dieses Vorgehen willkürlich. Zudem habe das SEM die vor Wiederaufnahme des Asylverfahrens eingereichten Beweismittel trotz Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Das Ignorieren von Beweismitteln stelle neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Das SEM habe in der Verfügung erneut nicht erwähnt und gewürdigt, dass über den (...)-TV-Sender (...) Bilder der Demonstration vom (...) 2013 ausgestrahlt worden seien, auf denen er klar zu erkennen sei. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass sich ein Video dieser Demonstration auf YouTube befinde, worauf er ebenfalls gut erkennbar sei. Das SEM habe auch die Anzahl der Mitglieder der Partei nicht erwähnt. Zudem habe es nicht erwähnt, dass den iranischen Behörden alle Personen bekannt seien, die in einer Partei aktiv seien und dass er diesen Behörden als exilpolitischer Aktivist bekannt sei.

Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen durchführen müssen. Es hätte eine fachgerechte Analyse des irakischen (recte: iranischen) Urteils vom 4. Februar 2012 veranlassen müssen. Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass eine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei, sei davon auszugehen, dass das SEM willkürlich und ohne fachkundige Analyse davon ausgegangen sei, beim Urteil handle es sich um eine Fälschung und der Nassstempel sei im Laserdruckverfahren angebracht worden. Dies sei besonders frappant, da das SEM vom Bundesverwaltungsgericht angewiesen worden sei, die Echtheit des Urteils zu prüfen.

Das SEM habe die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es behaupte, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, indessen auf die Angabe der Quellen verzichte, die es zu dieser oberflächlichen Argumentation veranlassten. Auch habe es die Lage der Mitglieder der (...) im Irak in keiner Weise abgeklärt. Das SEM habe die geringe Anzahl der Parteimitglieder nicht gewürdigt und nicht abgeklärt, welches Interesse die iranischen Behörden an H._______ und mit ihm in nahem Kontakt stehenden Personen haben könnten. Auch diesbezüglich sei das SEM den Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen.

Auch die Frage der Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sei nicht abgeklärt worden. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer sich seit rund acht Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei. Er spreche sehr gut Deutsch. Auch seine kurdische Herkunft sei nicht erwähnt worden. Ebenso wenig seien Abklärungen zu seiner gesundheitlichen Situation gemacht worden.

Schliesslich sei festzuhalten, dass die ergänzende Anhörung vom 6. April 2016 aus unerfindlichen Gründen ohne Hilfswerkvertretung durchgeführt worden sei. Dies verstosse gegen Art. 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG.

Der Beschwerdeführer beteilige sich in überdurchschnittlichem Mass an exilpolitischen Demonstrationen in der Schweiz, was durch die eingereichten Beweismittel belegt werde. Aus dem Schreiben der (...) vom 30. Dezember 2015 gehe hervor, dass er ein aktives Parteimitglied sei und seinen Verpflichtungen und Arbeiten als Parteimitglied nachkomme. Was damit gemeint sei, habe er durch eine Vielzahl von Beweismitteln aufgezeigt. Das Schreiben vom 26. November 2007 sei eine Mitteilung an ihn, in der er informiert werde, dass er für den Empfang der Partei zuständig sei. Die Schreiben bestätigten mehr als bloss eine Parteimitgliedschaft. Hätte das SEM sich tatsächlich für seine Tätigkeiten für die Partei interessiert, hätte es sich an die Personen wenden können, die das Schreiben vom 30. Dezember 2015 verfasst hätten. Aus den eingereichten Fotografien und Videos gehe hervor, dass er die exilpolitischen Aktivitäten der (...) an vorderster Front antreibe. Die Beweismittel zeigten seine überzeugte Haltung und sein exponiertes Engagement für die Partei. Er setze sich gegen das iranische Regime ein und scheue nicht davor zurück, sein Gesicht zu zeigen. Er hebe sich mit Flaggen, Bannern und Spruchbändern deutlich aus der Masse hervor. Auf der Facebook-Seite der Partei sei über eine Demonstration in E._______ vom (...) 2015 berichtet worden. Die verwendete Fotografie zeige ihn, wie er eine (...)-Flagge trage. Die Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden von seinen Tätigkeiten Kenntnis hätten, sei angesichts der geringen Mitgliederzahl der Partei in der Schweiz gross. Sein Kontakt zum Parteivorsitzenden der Schweiz sei von grosser Relevanz für seine Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe an der Befragung vom April 2016 gesagt, wegen der Parteimitgliedschaft habe sich zwischen ihnen eine Art Freundschaft entwickelt. Der politische Austausch werde durch die Treffen in F._______ gepflegt. Die freundschaftliche Beziehung verstärke das politische Profil und seine Verbindung zur Partei. Das tägliche Treffen beim (...) sei ein exponiertes und auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Kameraden. Es sei offensichtlich davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auch dadurch auf ihn und sein politisches Profil aufmerksam geworden seien. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er sich seit langer Zeit für die (...) engagiere und eines der aktivsten Mitglieder sei. Die geringe Mitgliederzahl der Partei in der Schweiz sei ein zusätzlicher Hinweis für die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, da es dem iranischen Staat dadurch leichter möglich sei, sämtliche Exilpolitiker zu erfassen und zu verfolgen.

Hinsichtlich des Urteils des Revolutionsgerichts vom 4. Februar 2012 führe das SEM aktenwidrig aus, der Beschwerdeführer habe den Iran aus militärischen Gründen verlassen. Er habe dargelegt, dass er bereits vor seiner Flucht Mitglied der (...) gewesen sei. Auch die Folgerung, es sei unlogisch, dass er im Besitz von 5000 Hektaren Land gewesen sei, obwohl seine Familie diskriminiert und verfolgt worden sei, erscheine willkürlich. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass es die Geltendmachung des Urteils nicht als nachgeschoben erachte.

Das SEM habe es unterlassen, die objektiven Nachfluchtgründe, insbesondere das Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Situation im Iran zu berücksichtigen. Kurden seien dort erheblichen Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es komme immer noch zu Verfolgung, Festnahme und Misshandlung von Kurden, die ihr Recht auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ausübten. Es sei auf Protestkundgebungen in der kurdischen Region des Landes hinzuweisen. Es habe in letzter Zeit zahlreiche Berichte von Enthauptungen und drakonischen Strafen gegenüber Regimekritikern gegeben. Im Asylgesuch vom 30. Juni 2014 sei auf die desolate Lage im Iran hingewiesen worden.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer halte sich zwar bereits seit acht Jahren in der Schweiz auf, was indessen in erster Linie auf seine Weigerung, die Schweiz zu verlassen, und die Einreichung von neuen Gesuchen zurückzuführen sei. Die angeführte Integration sei angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bezweifeln. Gesundheitliche Probleme habe er dem SEM gegenüber persönlich vorzubringen. Er sei anwaltlich vertreten, weshalb anzunehmen sei, er habe Kenntnis von der Wichtigkeit des Einreichens aktueller Arztzeugnisse. Aus dem Schreiben der (...) liessen sich keine Vollzugshindernisse ableiten. In der Vorladung vom 18. März 2016 stehe, diese erfolge gestützt auf Art. 12 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, weshalb bei der Anhörung praxisgemäss keine Hilfswerkvertretung zugegen sei. Wie dem Rechtsvertreter bekannt sein dürfte, erfolge das Verfahren bei einem Mehrfachgesuch nicht nach Asyl-, sondern nach Verwaltungsverfahrensgesetz. Folglich könne er sich nicht auf eine Verletzung von Art. 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG berufen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien weder qualifiziert noch überdurchschnittlich. Seine Arbeiten bezeugten ein gewisses Engagement, seien jedoch ungeeignet, um ihn als einen in besonderem Mass hervortretenden Aktivisten einzustufen. Sie seien eher als Hilfsarbeiten, denn als proaktives, selbstinitiiertes Politisieren zu bezeichnen. Daran änderten auch die vorgebrachten Kontakte zu Parteiführern nichts. Es sei ihm nicht gelungen, einzig durch die Bekanntschaft mit diesen eine für ihn resultierende Gefährdung zu begründen. Viel eher stütze er sich auf Vermutungen und Behauptungen, wonach die iranischen Behörden davon Kenntnis hätten, was aus Sicht des SEM nicht wahrscheinlich sei. Die Treffen in einem (...) in F._______ entsprächen keinem exponierten oder auffälligen Verhalten, sondern seien alltäglich. Auch die im Büro des Rechtsvertreters aufgenommene Fotografie sei ungeeignet, die vorgebrachte Gefährdung zu belegen. Die Aussagen von G._______ seien angesichts der freundschaftlichen Beziehungen als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Die Facebook-Ausdrucke und die Fotokopien von Demonstrationsteilnahmen könnten kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement belegen. Weder das Posieren für Fotografien noch die einfache Teilnahme an Demonstrationen liessen den Beschwerdeführer in besonderer Weise hervortreten. Auf die weiteren Ausführungen zur Diskriminierung von Kurden im Iran, sei nicht einzugehen, da keine subjektive Benachteiligung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ethnie erkennbar sei. Die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie führe weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran änderten auch die
eingereichten Länderberichte und der Artikel vom 8. Mai 2015 nichts.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seines exilpolitischen Profils von den Behörden verfolgt werde, überwiege zweifelsfrei. Die Beweismittel belegten in qualifizierter Weise sein Engagement. Er sei aktives Mitglied und stehe in Kontakt mit Führungspersönlichkeiten der Partei. Aus den Bestätigungsschreiben gehe auch hervor, dass er bereits im Iran zur Partei gehört und Aufgaben übernommen habe. Es sei willkürlich, diese Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Die Vorgehensweise des SEM stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerdeführer habe erkennbar an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und sei eindeutig identifizierbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3437/2016 festgehalten, dass politische Aktivitäten iranischer Bürger im Ausland von den heimatlichen Behörden grundsätzlich überwacht würden. Die Gefährdung des Beschwerdeführers steige in Berücksichtigung des Urteils des Revolutionsgerichts vom 4. Februar 2012 zusätzlich.

5.

5.1

5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

5.1.2 Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).

5.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.

5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) beinhaltet unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sie kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die Aktenführungs- und Paginierungspflicht und damit auch den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, ist Folgendes zu erwägen: Die mit Eingabe vom 13. Januar 2016 eingereichten Schreiben der (...) sind, wie in der Beschwerde korrekt erwähnt wird, nicht im Beweismittelumschlag C32 abgelegt worden. Sie befinden sich wie auch die Fotografie, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigt, im Beweismittelcouvert C2 und sind auf diesem auch aufgeführt. Der in der Beschwerde erwähnte Internetartikel, der am 5. April 2016 beim SEM eingereicht wurde, ist als Bestandteil des Facebook-Auszugs in Akte C32 abgelegt. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien im Rahmen der Akteneinsicht Dokumente vorenthalten worden, weshalb die Rüge, sein Anspruch auf Akteneinsicht und damit auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ins Leere stösst. Im Übrigen wird in der Beschwerde ohnehin nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Art der Paginierung der eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren ein relevanter Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wurde diesbezüglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

6.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten, wesentlichen Beweismittel unter Ziffer 7 der Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen Verfügung aufgeführt und unter Ziffer 1 der Erwägungen darauf hingewiesen, er habe seine Teilnahme an Demonstrationen und die Übernahme entsprechender Verantwortung mit Fotografien, Videos und Mitgliedschaftsbestätigungen belegt. Es wertete die auch mit Fotografien belegten politischen Tätigkeiten als nicht besonders qualifiziert und stellte sich auf den Standpunkt, die eingereichten Schreiben der (...) vermöchten nicht zu belegen, dass er seitens der iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Die Rüge, das SEM habe das politische Profil des Beschwerdeführers, das sich aus den Beweismitteln ergebe, nicht erfasst und gewürdigt, ist somit nicht stichhaltig. In der Vernehmlassung führt das SEM sodann aus, dass die Facebook-Ausdrucke und die Fotografien von Demonstrationsteilnahmen kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers belegten. Insgesamt gesehen wurden die eingereichten Beweismittel in Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt und durchaus rechtsgenüglich gewürdigt. Ob der Würdigung des SEM zu folgen ist, ist nicht unter dem Aspekt der vollständigen Sachverhaltsfeststellung und der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen.

6.3 Die Rüge, das SEM habe nicht erwähnt, dass die (...) in der Schweiz nur (...) bis (...) Mitglieder habe, überzeugt insofern nicht, als es sich in der angefochtenen Verfügung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mitgliederzahl der Partei sei gering beziehungsweise sie habe nur wenige Mitglieder, bezog. Damit ist auch die Rüge, das SEM habe diese Tatsache nicht gewürdigt, unberechtigt. Die numerische Erwähnung der auch vom Beschwerdeführer nur ungenau angegebenen Mitgliederzahl war klarerweise nicht nötig. Die Rüge, das SEM habe nicht erwähnt, dass den iranischen Behörden alle Personen bekannt seien, die in einer Partei aktiv seien, und dass der Beschwerdeführer diesen als exilpolitischer Aktivist bekannt sei, ist unberechtigt, da es sich dabei lediglich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt. Wie bereits vorstehend angeführt, muss sich eine Behörde nicht mit jeder Parteibehauptung auseinandersetzen. Zudem hat das SEM diese Behauptung implizit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet.

6.4 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen durchführen und insbesondere eine fachgerechte Analyse des eingereichten Gerichtsurteils vornehmen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass Dokumente, die über keine Sicherheitsmerkmale verfügten, leicht fälschbar seien beziehungsweise käuflich erworben werden könnten. Diese Feststellung ist zutreffend. Dokumente, die keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, können, falls überhaupt, oft nur mit Abklärungen im Heimat- oder Herkunftsland eines Beschwerdeführers überprüft werden, womit die schweizerischen Vertretungen beauftragt werden können, die wiederum Vertrauenspersonen beiziehen müssen, die für sie die entsprechenden Abklärungen vornehmen. Dieser sachliche und zeitliche Aufwand rechtfertigt sich - nicht nur angesichts der immensen Anzahl von Asylbewerbern eingereichter Beweismittel - indessen nur dann, wenn nicht aufgrund in den Akten liegender Anhaltspunkte bereits erhebliche beziehungsweise überwiegende Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente bestehen. Vorliegend hat das SEM darauf hingewiesen, dass das Dokument über keine Sicherheitsmerkmale verfügt und ausführlich dargelegt, weshalb es das eingereichte Gerichtsurteil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht authentisch erachtet, womit sich aus seiner Sicht weitere Abklärungen erübrigten.

6.5 Nicht weiter eingegangen werden muss auf die Behauptung, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ohne Angabe von Quellen als asylrechtlich irrelevant bezeichnet habe. Massgeblich für die Prüfung, ob exilpolitische Aktivitäten eines iranischen Staatsangehörigen flüchtlingsrechtliche Relevanz erreichen, ist die in BVGE 2009/28 wiedergegebene und seither bestätigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM hat den Entscheid in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, diesen aber seiner Prüfung des vorliegenden Falls offensichtlich zugrunde gelegt.

6.6 Schliesslich ist auch die Rüge, das SEM habe die Frage der Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran nicht rechtsgenüglich abgeklärt, unberechtigt. Dass dieser sich seit 2008 in der Schweiz befindet, ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Die Frage seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist indessen vorliegend kein gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechendes Element, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2011 abgelehnt wurde und er die Schweiz vor Jahren hätte verlassen müssen. Dies hat das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend zum Ausdruck gebracht. Auch die kurdische Herkunft - die ethnische Zugehörigkeit wurde in der Verfügung vom 21. Juli 2011 genannt - und die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers musste das SEM nicht (erneut) erwähnen, da diese vorliegend nicht ausschlaggebend sind. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erübrigten sich Abklärungen, da es dem Beschwerdeführer obgelegen hätte, solche substanziiert vorzubringen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, was er vorliegend unterlassen hat.

6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen unberechtigt sind, weshalb der Antrag auf eine nochmalige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

7.

7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Mit dem zweiten Asylgesuch vom 30. Juni 2014 wurden in der Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Folgerichtig wurde auch in der Beschwerde vom 30. Juni 2016 auf die Beantragung der Asylgewährung verzichtet. Da die Ausweitung des Prozessgegenstandes auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, könnte ihm selbst dann, wenn objektive Nachfluchtgründe festgestellt würden, kein Asyl gewährt werden.

7.2.2 Der Beschwerdeführer machte erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 2. Juli 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 geltend, er sei mit Urteil des Islamischen Revolutionsgerichts in J._______ vom 4. Februar 2012 in Abwesenheit zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden; zudem sei die Beschlagnahmung von 5000 Hektaren Land verfügt worden.

Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom 6. April 2016 an, er habe das Urteil etwa im Jahr 2012 erhalten. Auf die Frage, weshalb er es bei den früheren Anhörungen nicht erwähnt habe, antwortete er, er habe davon erzählt, aber man habe ihn nie danach gefragt und er habe das Urteil auch vorher schon eingeschickt (vgl. act. A31/15 S. 10). Das SEM äusserte in diesem Zusammenhang berechtigterweise Zweifel an der Authentizität des eingereichten Urteils. Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 31. Oktober 2012 zwecks Beantragung der Akteneinsicht an das SEM, da allfällig ein zweites Asylgesuch gestellt werde. Im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs wurden indessen keine weiteren Eingaben gemacht, sodass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Urteil seinem vormaligen Anwalt übergeben, nicht zu überzeugen vermag. Auch im Rahmen des am 30. Juni 2014 durch den vormaligen Rechtsvertreter eingereichten zweiten Asylgesuchs wurde mit keinem Wort auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers hingewiesen und auch bei der Anhörung vom 25. Februar 2015 erwähnte er das Urteil nicht. Unzutreffend sind die Behauptungen in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht habe die Geltendmachung des iranischen Urteils im Urteil vom 3. November 2015 nicht als nachgeschoben erachtet. In jenem Urteil wurde lediglich festgehalten, die Auffassung des SEM, das eingereichte Dokument sei inhaltlich bereits in den vorangegangenen Verfahren abgehandelt worden, treffe so nicht zu, und das Urteil habe im ordentlichen Verfahren und im Wiedererwägungsgesuch vom 20. August 2011 (noch) nicht eingereicht werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet indessen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Beweismittel, das angeblich seit dem Jahr 2012 in seinen Händen gewesen sein soll, erst im Juli 2015 geltend macht und einreicht, als gegen dessen Authentizität sprechend.

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist auch der Standpunkt des SEM, der Beschwerdeführer habe den Iran einzig wegen der bevorstehenden Einberufung in den Militärdienst verlassen, alles andere als aktenwidrig. Vielmehr ist die in der Beschwerde unter Hinweis auf Akte C31 F11 aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe dargelegt, er sei bereits Mitglied der (...) gewesen, bevor er aus dem Iran geflohen sei, grob aktenwidrig. Auf die bei der Anhörung vom 6. April 2016 gestellte Frage, wie er H._______ kennengelernt habe, gab er an, er habe diesen über die Partei kennengelernt. Er sei bereits in Kurdistan bei der (...) gewesen - damit meinte er klarerweise seinen Aufenthalt im Camp der Partei im Irak. Der Beschwerdeführer gab in seinen Befragungen unmissverständlich an, er habe sich im Iran nicht mit Politik beschäftigt und sei erst nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz Parteimitglied geworden. Als Grund für seine Ausreise aus dem Iran nannte er jeweils klar seinen Unwillen, für das iranische Regime Militärdienst zu leisten. Das SEM wertete diese Tatsachen zu Recht als gegen den Wahrheitsgehalt der Verurteilung sprechend, da diese keinen Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers aufweist. Er verliess den Iran im Oktober 2006 und betätigte sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht politisch. Er geriet nie in Konflikt mit den iranischen Behörden und trat auch während der Zeit, die er im Irak bei der (...) verbrachte, in keiner Weise öffentlich in Erscheinung. Wäre der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthalts bei der (...) im Irak angeklagt und verurteilt worden, müsste dies aus einem entsprechenden Urteil ersichtlich sein. Das SEM wertete den Inhalt des Urteils, der nicht in Zusammenhang mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers gebracht werden kann, zu Recht als gegen die Authentizität des Dokuments sprechend.

Ebenso berechtigt ist der Hinweis des SEM, dass die im Urteil erwähnte Konfiskation von 5000 Hektaren Land Zweifel an der Authentizität desselben erweckt. Hätten der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie über derart viel Landbesitz verfügt, wären sie als Grossgrundbesitzer zu betrachten, was nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe nie die Schule besucht und sei als Hirte tätig gewesen (vgl. act. A3/8 S. 2), in Übereinstimmung zu bringen ist. Bei der Anhörung vom 10. September 2008 wurde er gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, worauf er sagte, er habe bei einem Onkel gelebt und für diesen als Hirte beziehungsweise in der Landwirtschaft gearbeitet. Weder die Kinder seines Onkels noch er hätten die Schule besucht (vgl. act. A5/13 S. 4). Auch diese Angaben sprechen gegen den Reichtum der Familie und den Umstand, dass sie im Besitz von über 5000 Hektaren Land gewesen sein soll. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sich sein Vater den Peschmerga angeschlossen als er drei Jahre alt gewesen sei und sei im Kampf gegen das iranische Regime gefallen; dies wird von der (...) bestätigt. Hätte die Familie des Beschwerdeführers über derart viel Land wie im Urteil angegeben verfügt, hätten die iranischen Behörden wohl bereits viel früher darauf zugegriffen.

Das SEM wies schliesslich berechtigterweise darauf hin, dass auf dem angeblich eingereichten Original des Urteils vom 4. Februar 2012 kein Nassstempel angebracht wurde, was ebenfalls gegen dessen Authentizität spricht.

Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein authentisches Gerichtsurteil handelt. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und die iranischen Behörden hätten 5000 Hektaren Land beschlagnahmt, erweist sich damit als unglaubhaft. Die Frage, ob die Verurteilung als objektiver oder subjektiver Nachfluchtgrund zu werten wäre, ist somit nicht zu prüfen.

Gemäss Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als gefälscht erkannte Dokument (Urteil des Revolutionsgerichts vom 4. Februar 2012) ist daher einzuziehen.

7.2.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe es unterlassen, die objektiven Nachfluchtgründe zu berücksichtigen und zu würdigen. Kurden seien im Iran anhaltend erheblichen Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es komme immer noch zu Verfolgung, Festnahme und Misshandlung von Kurden. Auch sei auf die Protestkundgebungen und Ausschreitungen in der kurdischen Region des Irans hinzuweisen.

In der Beschwerde wird somit implizit geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bereits wegen seiner kurdischen Ethnie als Flüchtling anzuerkennen; sinngemäss wird somit der Standpunkt vertreten, es liege eine Kollektivverfolgung vor. Von einer solchen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann auszugehen, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Diese hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind im Falle der Kurden im Iran praxisgemäss nicht erfüllt, woran auch die Ausführungen in den eingereichten Beweismitteln (Länderberichte des US Department of State, von Amnesty International, des UNHCR und von Human Rights Watch) nichts zu ändern vermögen.

7.3

7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

7.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

7.3.4 Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat eigenen Angaben gemäss nie politisch aktiv (vgl. act. A5/13 S. 7) und verliess diese im Oktober 2006 einzig deshalb, weil er für das iranische Regime keinen Militärdienst leisten wollte (vgl. act. A3/8 S. 4 und A5/13 S. 5). Er begab sich in ein im Irak liegendes (...), in dem er beim Putzen und in der Küche half (vgl. act. A3/8 S. 4 und A5/13 S. 5), bis er im Juli 2008 in die Schweiz weiterreiste. Er sei damals weder Mitglied der (...) geworden noch habe er sich den Mitgliedern derselben besonders verbunden gefühlt (vgl. act. A5/13 S. 9).

Gemäss den bei den Akten liegenden Bestätigungen und Schreiben der (...) setzt sich der Beschwerdeführer aktiv für die Anliegen der Partei ein. Er nimmt regelmässig an Kundgebungen teil, die in verschiedenen Schweizer Städten durchgeführt werden, wobei er Spruchbänder und Flaggen trägt, um auf die politischen Anliegen aufmerksam zu machen (vgl. die eingereichten Fotografien und Internetauszüge und act. C8/12 S. 4). Seinen Angaben gemäss nehme er an allen Kundgebungen der Partei und deren Sitzungen teil (vgl. act. C8/12 S. 3). Weitere Aufgaben seien ihm bisher nicht übertragen worden; er habe innerhalb der Partei keine spezielle Funktion inne. Da er den Parteiführer fast täglich treffe, wisse er über alles Bescheid, was organisiert werde (vgl. act. C8/12 S. 4). Für den Inhalt seiner weiteren Aussagen ist auf die vorstehende Sachverhaltszusammenfassung unter Buchstabe D.c zu verweisen.

7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu BVGE 2009/28; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

7.3.6 Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

7.3.7 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt gesehen über kein exponiertes politisches Profil. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist nicht in erster Linie die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten, sondern dessen tatsächliches Wirken massgeblich. Aus den Anhörungsprotokollen wird klar, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, seit der er Tätigkeiten für die (...) hat, lediglich untergeordnete Funktionen wahrnimmt. Eine eigentliche oder gar gewichtige Entscheidungsbefugnis kommt ihm nicht zu, was er in der Anhörung vom 25. Februar 2015 denn auch explizit ausgesagt hat (vgl. act. C8/12 S. 4 ff.). Dass er nur ein niederschwelliges Profil hat, wird durch die unter anderem mit Fotografien dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen illustriert. Sein öffentliches In-Erscheinung-Treten unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, indem er etwa Transparente oder Flaggen hält, was sich auch in seinen Aussagen in der Anhörung widerspiegelt, wonach er Flaggen, Schriftzüge und Bilder vorbereite und den Freunden gebe und anschliessend mit allen anderen zusammen vorwärts laufe (vgl. act. C31/15 S. 6 f.). Eine wesentliche Schärfung seines Profils ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass über die Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, im Internet und auf einem TV-Sender der (...) berichtet wurde und er dabei erkennbar ist.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben von Funktionären der (...) sind nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. G._______ führt in seiner "Zeugenaussage" vom 29. Juli 2016 aus, der Beschwerdeführer habe nicht im Iran bleiben können und sei von 2006 an in einem Camp der (...) im Irak gewesen. Seine Familie habe viele Probleme gehabt und sei immer wieder von den iranischen Behörden bedroht worden. Die iranischen Behörden hätten gesagt, wenn er bei der Partei im Irak bleibe, werde die Familie im Iran zerstört. Dieselbe Person bestätigte bereits in einem Schreiben vom 17. Dezember 2012, dass der Beschwerdeführer drei Jahre lang in einem Stützpunkt der (...) gelebt und sich dort den Streitkräften der Peschmerga angeschlossen habe. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Aussagen, die der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte. Seinen Aussagen gemäss haben weder seine Familie noch er mit den iranischen Behörden Schwierigkeiten gehabt, bevor er den Iran verliess. Zwar sei sein Vater von den iranischen Sicherheitskräften im Kampf getötet worden, als er drei Jahre alt gewesen sei. Ihm - dem Beschwerdeführer - seien diesbezüglich indessen keine Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes entstanden. Als Grund, weshalb er das Camp der (...) im Jahr 2008 verliess, nannte er nicht etwa Drohungen, die gegenüber seinen im Iran lebenden Angehörigen ausgestossen worden seien, sondern vielmehr mangelnde Perspektiven. Er habe seinen Onkel gebeten, ihm beim Verlassen des Iraks behilflich zu sein, als dieser ihn einmal dort besucht habe (vgl. act. A3/8 S. 4). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer nie an, er habe sich den Peschmerga angeschlossen, er führte vielmehr aus, er habe seine Heimat verlassen, weil er sich dem bevorstehenden Militärdienst habe entziehen wollen und damals keine andere Möglichkeit gesehen habe, als zum Camp der (...) im Irak zu gehen, wo er lediglich in der Küche geholfen und Putzarbeiten verrichtet habe. Die vom SEM vorgenommene Einschätzung, bei den Schreiben von G._______ handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, ist hinsichtlich eines Teils der darin enthaltenen wesentlichen Aussagen nicht zu beanstanden.

Der Präsident der (...) Schweiz, H._______, führt in seinem Schreiben vom 16. Juli 2015 aus, das Leben des Beschwerdeführers sei gefährdet gewesen, als er ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei sei er im Iran diskriminiert und verfolgt worden. In der Schweiz sei er nebst ihm selbst das aktivste Mitglied, er sei für den "Koordinationsausschuss zu Protesten in der Schweiz" verantwortlich. Ähnliches hat er bereits in einem Schreiben vom 16. Mai 2014 bestätigt. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der nie behauptet hat, im Iran ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und verfolgt worden zu sein. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, bereits im Iran der (...) angehört, zu dieser irgendwelche Kontakte gehabt zu haben oder für diese dort tätig gewesen zu sein. Insoweit der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für den Koordinationsausschuss für Proteste bezeichnet wird, ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen, er informiere die Parteimitglieder über von der Partei geplante Kundgebungen, was die Ausführungen im Bestätigungsschreiben, das in weiten Teilen Gefälligkeitscharakter aufweist, relativiert.

In einer weiteren Bestätigung der (...) vom 9. Oktober 2011 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für die Partei in den Jahren 2006 bis 2008 als "Kommando" teilgenommen. Er habe seine Aufgabe als Wachmann des Lagers und in der Küche sehr gut erfüllt. Auch in diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer eine Rolle (Wachmann) attestiert, die er eigenen Angaben gemäss nicht innehatte, habe er doch während seiner Zeit, die er bei der (...) im Irak verbracht habe, lediglich beim Putzen und in der Küche geholfen.

Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er treffe sich mit H._______ beinahe täglich (...), ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach diese Treffen, bei denen teilweise auch Personen zugegen seien, die in keiner Beziehung zur (...) stehen, nicht geeignet sind, ihn als exponierten Politaktivisten erscheinen zu lassen. Das SEM führt berechtigterweise aus, die täglichen Kontakte, bei denen teilweise auch über politische Themen gesprochen werde, seien nicht als qualifizierte politische Aktivitäten einzustufen. Die Einschätzung des SEM, es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf diese Besuche aufmerksam geworden und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgen würden, kann somit gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem im zweiten Asylgesuch angerufenen Entscheid des EGMR nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die in der Beschwerdeschrift zitierte Passage aus dem Urteil des EGMR R.C. gegen Schweden vom 9. März 2010, 41827/07, §54, wonach jedermann, der an Demonstrationen teilnehme, festgenommen werden könne, bezieht sich auf eine Demonstrationsteilnahme im Iran und nicht auf die Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen. Dass die Reaktion des iranischen Staates höchstwahrscheinlich anders ausfällt, je nachdem, ob sich die Demonstration im In- oder im Ausland ereignet, liegt auf der Hand, so dass sich die zitierte Passage nicht zur vom Beschwerdeführer vorgenommenen Deduktion einer Gefährdung von niederschwellig tätigen Exilaktivisten eignet. Denn gemäss dem Urteil S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, setzt die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus. So haben die entsprechenden Personen regelmässig an politischen Aktivitäten von gewisser Wichtigkeit teilgenommen und sind mit Fotos und Namen im Internet und TV-Sendungen erschienen, anlässlich welcher sie ihrer Meinung zur Menschenrechtslage im Iran und ihrer Regimekritik Ausdruck verliehen. Dabei hatten sie Führungspositionen inne, indem einer etwa Sprecher eines europäischen Komitees für die Unterstützung kurdischer Gefangener und Menschenrechte im Iran gewesen ist. Zudem publizierten sie ihre individuelle Meinung in diversen Artikeln, welche auf prominenten kurdischen Internetseiten aufgeschaltet wurden. Der EGMR schliesst mit der Bemerkung, dass diese extensive und ernstgemeinte politische Aktivität für die Beurteilung eines "real risk" von Relevanz sei (vgl. Urteil S.F. et al gegen Schweden, a.a.O., § 68). Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der EGMR eine Exponierung verlangt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Genauso deutlich zeigt sich, dass sich die sachverhaltlichen Grundlagen des vorliegenden Falles nicht mit demjenigen des EGMR-Entscheids vergleichen lassen, zumal in Letzterem ein fundamental anderes beziehungsweise exponierteres exilpolitisches Wirken zu beurteilen war.

7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen objektiver als auch dasjenige subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene und die zahlreichen eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet.

9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jüngeren Mann, der im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Erfahrung im Bereich der Landwirtschaft verfügt, was ihm eine Reintegration ermöglichen wird. Im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat ist der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen ein reduziertes Gewicht beizumessen. Aus seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der damit angeblich verbundenen Integration und den hier erworbenen Sprachkenntnissen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er die Schweiz vor Jahren hätte verlassen müssen und die diesbezüglichen behördlichen Anordnungen missachtet hat. Auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

9.4.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist auf das eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. K._______, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 9. Juli 2015 zu verweisen, gemäss dem bei ihm eine Nasenatmungsbehinderung festgestellt wurde. Dringender Handlungsbedarf bestehe keiner, sobald sein Asylstatus geklärt sei, könnte man die Endonase angehen oder die äussere Nase korrigieren. Auch den beiden weiteren ärztlichen Berichten vom 8. April 2015 und 22. Juli 2013 lässt sich nicht entnehmen, dass aus medizinischer Sicht dringender Handlungsbedarf bestünde. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung im Iran gewährleistet ist und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden hat, die dort nicht behandelt werden könnten. Mit der mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter am 10. Juni 2016 erteilten Vollmacht, gemäss der die (...) diesem Auskünfte erteilen dürfen, wird nichts belegt, das im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre.

9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das als gefälscht erkannte Dokument (Urteil des Revolutionsgerichts vom 4. Februar 2012) wird eingezogen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4065/2016
Date : 26. Oktober 2016
Published : 03. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  10  30  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  13  29  32  35  48  49  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access records • accused • addiction • adult • advance on costs • advantage • amnesty international • analysis • appellate instance • appropriate respite • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • asylum seeker • authenticity • authority to decide • authorization • auxiliary work • beginning • behavior • berne • certification • clarification • clerk • communication • component • condition • convention relating to the status of refugees • convicted person • cooperation obligation • copy • correctness • costs of the proceedings • court and administration exercise • danger • day • decision • declaration • departure • deportation • descendant • dimensions of the building • document • doubt • drawee • drawn • due process of law • equal legal treatment • ethnic • european court of human rights • evaluation • event • evidence • ex officio • execution • extent • false statement • family • father • federal administrational court • file • finding of facts by the court • flight • forfeiture • form and content • formation of real right • freedom of assembly • function • hamlet • home country • imprisonment • integration • internet • iran • iraq • italian • judicature without remuneration • knowledge • knowledge • labeling • lawyer • legal representation • letter • letter of complaint • life • lower instance • main issue • maintenance obligation • man • material point • meadow • measure • medical certificate • meeting • membership • month • nationality • non-refoulement • number • original • photography • planned goal • position • preliminary acceptance • president • pressure • presumption • prisoner • profile • prohibition of inhumane treatment • purpose • question • race • reception • region • relationship • request to an authority • retroactive reason of flight • revision • right to be heard • right to review • river • seizure • sentencing • shepherd • sojourn grant • specialist • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stone • sweden • swiss citizenship • telephone • term of imprisonment • third party country • threat • time limit • transmitter • uncle • value • weight • within
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2013/11 • 2011/51 • 2011/24 • 2010/44 • 2009/29 • 2009/28 • 2009/50 • 2008/34 • 2008/24 • 2008/47
BVGer
D-3437/2016 • D-4065/2016 • D-4180/2015 • D-830/2016 • E-3966/2015 • E-5292/2014 • E-5296/2014