Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1563/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. September 2007

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Florence Aubry Girardin, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...
vertreten durch ...
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 / Vorumsätze im Bildungsbereich, Subventionen, etc.).

Sachverhalt:
A.
Der im Handelsregister eingetragene Verein änderte mit Statuten vom 21. Juni 2003 seine Bezeichnung in X._______. Er hat seinen Sitz in .... Der Verein ist eine Berufsorganisation, der verschiedene Berufsgruppen gegenüber der öffentlichen und privaten Arbeitgeberschaft vertritt.
Im X._______ sind verschiedene Profitcenter mit separaten Buchhaltungen, rechtlich selbständige Firmen sowie rechtlich unselbständige Personen, wie beispielsweise das Y._______, welches eine Abteilung des X._______ bildet, vereint. Der X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 gemäss Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung, MWSTV, AS 1994 1464) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unter der Mehrwertsteuernummer ... eingetragen.
Im Juli und August 1999 führte die ESTV beim X._______ eine externe Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1999) durch. Danach wurden mittels Ergänzungsabrechnungen (EA) diverse Nachbelastungen ausgestellt:
- EA Nr. ... (X._______) vom 4. Oktober 1999 über Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% ab 30. Dezember 1997 (mittlerer Verfall),
- EA Nr. ... (Y._______) vom 4. Oktober 1999 über Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% ab 30. Dezember 1997 (mittlerer Verfall),
- EA Nr. ... (X._______) vom 4. Oktober 1999 über Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% ab 30. Dezember 1997 (mittlerer Verfall).
Am 2. Juni 2000 leistete der X._______ eine Akontozahlung in Höhe von Fr. .... Mit der Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... (X._______) vom 6. Juli 2000 über Fr. ... wurden die Differenzen zwischen dem Mehrwertsteuerpflichtigen und der Verwaltung betreffend die EA Nr. ... erledigt, da der X._______ lediglich die Ziff. 2.1 jener EA bestritten hatte. Mit Schreiben vom 10. August 2000 bestritt der X._______ einen Teil der Nachbelastungen und verlangte einen einsprachefähigen Entscheid. Am 11. Oktober 2000 ging bei der ESTV eine Zahlung in Höhe von Fr. ... des X._______ ein, wobei der Mehrwertsteuerpflichtige den Vorbehalt der Rückforderung angebracht hatte.
B.
Am 28. März 2001 erliess die ESTV einen formellen Entscheid, in welchem sie die bestrittenen Positionen der EA Nr. ... und der EA Nr. ... vom 4. Oktober 1999 über insgesamt Fr. ... zuzüglich Verzugszins mit folgenden Begründungen bestätigte:
Der X._______ erbringe für verschiedene Trägerorganisationen die gesamten, im Zusammenhang mit eidgenössisch anerkannten Berufsprüfungen anfallenden, organisatorischen Arbeiten. Die Prüfungen selbst würden durch die Trägerorganisationen durchgeführt. Die entsprechende, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung des X._______ sei mehrwertsteuerpflichtig.
Gleichermassen organisiere und führe der X._______ namens und im Auftrag der Kantone Lehrabschlussprüfungen durch.
Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit übernehme der X._______ die Funktion einer "Drehscheibe" und eines Koordinators zwischen einem Ring von fiktiven Übungsfirmen und dem dafür zuständigen Bundesamt. Das Projekt werde vom Bund subventioniert (im Jahr 1995 mit Fr. ... und im Jahr 1996 mit Fr. .... Der X._______ leite die Subventionen an die Übungsfirmen weiter und stelle diesen Rechnung von monatlich Fr. ... für seine Dienstleistungen.
Der X._______ sei einer der Sozialpartner beim Vollzug des Mantelvertrags bzw. des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) mit diversen Arbeitgebern. Die einem Mantelvertrag unterstellten Mitarbeitenden seien für die Vollzugskosten monatlich Fr. 12.-- vom Lohn abgezogen und teilweise dem X._______ überwiesen worden. Für das Jahr 1998 habe der X._______ Fr. ... Verbandsbeiträge von ... erhalten.
Im Zusammenhang mit einer vom X._______ im Ausland bis ca. 1990 geführten Schule und einem dort gelegenen Grundstück habe der X._______ von einem Anwalt im Ausland Dienstleistungen bezogen, die zu versteuern wären, da diese im Inland verwendet worden seien.
Eine einfache Gesellschaft unter Beteiligung diverser Bundesämter und des Y._______ führe für die Schweizerische Eidgenossenschaft Seminare durch. Das Y._______ werde unter einem Rahmenvertrag mit der Organisation und der Betreuung der Seminare beauftragt. Der Verband A._______ habe das Y._______ mit der Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zur Weiterbildung seiner Mitglieder beauftragt, wobei der A._______ gegen aussen aufgetreten sei.
Die Z._______ und der X._______ bzw. das Y._______ führten gemeinsam eine Schule. Das Y._______ und die Z._______ hätten sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, um gemeinsam eine berufsbegleitende Ausbildung durchzuführen. Das Y._______ habe der einfachen Gesellschaft organisatorische Dienstleistungen erbracht.
Das Y._______ führe für die Studierenden der Schule Blockseminare an einem dafür geeigneten Ort durch. Eine Bank entrichte dem Y._______ eine bestimmte Summe, die an die Kursteilnehmer als Beitrag an deren Kosten für die Unterkunft und Verpflegung weiterzuleiten sei. Das Y._______ erbringe der Bank im eigenen Namen eine Leistung im Sinn eines Sponsoringtatbestands; als Gegenleistung für die Beträge der Bank nehme das Y._______ eine Werbe- bzw. imagefördernde Bekanntmachungsleistung zu Gunsten der Bank vor. Die entsprechenden Dienstleistungen seien mehrwertsteuerpflichtig.
C.
Gegen den Entscheid der ESTV vom 28. März 2001 erhob der X._______ am 14. Mai 2001 Einsprache. Am 29. November 2001 stellte die ESTV dem X._______ eine Verzugszinsrechnung über Fr. ... zu. Dieser Betrag wurde unter Vorbehalt der Rückforderung durch den Mehrwertsteuerpflichtigen bezahlt. Am 14. Dezember 2004 unterbrach die ESTV die Verjährung für allfälligerweise seit dem 1. Juli 1999 zu wenig deklarierte Mehrwertsteuer auf denjenigen Einnahmen für Leistungen, wie sie in den EA beschrieben sind, sowie allfälligerweise zu viel deklarierte Vorsteuern trotz gemischter Verwendung.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 wies die ESTV die Einsprache des X._______ ab und erkannte wie folgt:
"1.- Der Entscheid der ESTV vom 28. März 2001 ist mangels Anfechtung in folgendem Umfang in Rechtskraft erwachsen:
- EA Nr. ... (X._______) vom 4. Oktober 1999, Ziffer 2.6, alle Teilpositionen mit Ausnahme von Teilposition 62100 in Höhe von Fr. ...;
- EA Nr. ... (Y._______) vom 4. Oktober 1999, Ziffer 1.10, Teilposition "Spesen / Diverses (Schätzung laut Erhebungen)" in Höhe von Fr. ...;
- EA Nr. ... (Y._______) vom 4. Oktober 1999, Ziffer 2, "Verrechnungen (...)" in Höhe von Fr. ....
2.- Die Einsprache des X._______ vom 14. Mai 2001 wird in bezug auf die Verfahrenskosten gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen.
3.- Der Einsprecher schuldet der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 und (recte: bis) 2. Quartal 1999 (1. Januar 1995 bis 30. Juni 1999) über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinaus und hat zu Recht bezahlt:
Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% für die Zeit vom 31. Dezember 1997 (mittlerer Verfall) bis zum Zeitpunkt der Zahlung.
4.- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Kosten des Entscheides der ESTV vom 28. März 2001 in Höhe von Fr. ... werden aufgehoben."
E.
Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 9. März 2006 reichte der X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 7. Februar 2006 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenpflichtig aufzuheben.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, ad EA Nr. ..., Position 2.1 (Prüfungen) und EA Nr. ..., Position 2.5 (Lehrabschlussprüfungen) erbringe er die gesamten im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen anfallenden Arbeiten wie bei den von ihm selber durchgeführten Prüfungen. Er stelle die Prüfungsgebühren in Rechnung und decke damit die anfallenden Kosten. Es handle sich bei seinen Leistungen nicht um Vorleistungen zu Leistungen der Prüfungsträger. Sollten die Leistungen des Beschwerdeführers aber tatsächlich Vorleistungen zu einem ausgenommenen Umsatz der Prüfungsträger sein, so handle es sich um eine identische Vorleistung.
Ad EA Nr. ..., Position 2.3 (Mantelvertrag) und EA Nr. ..., Position 2.6, Teilposition 62100 (GAV) halte das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass echte Beiträge der (Vereins-)Mitglieder keine Leistungen an ein einzelnes Mitglied darstellten und es sich demnach nicht um Leistungen handle, die von der Mehrwertsteuer erfasst werden könnten. Der Beschwerdeführer erbringe weder an die Arbeitnehmer noch an die Parteien des Mantelvertrags Leistungen noch erhalte er von Letzteren ein Entgelt.
Betreffend die Liegenschaft im Ausland (EA Nr. ..., Position 6) würden die Leistungen eines Anwalts tatsächlich im Ausland genutzt und ausgewertet; es dürfe kein Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland besteuert werden, auch wenn das Merkblatt Nr. 13 den Ort der Nutzung und Auswertung von Beratungsleistungen anders bestimme.
Empfänger der Subventionen betreffend die Übungsfirmen (EA Nr. ..., Position 2.2) sei der Beschwerdeführer, der damit einerseits für seine Tätigkeit entschädigt werde, anderseits die Mittel an die Übungsfirmen zur Deckung der dort anfallenden Kosten verteile. Die Übungsfirmen könnten weder Empfänger der Subventionen noch der Leistungen des Beschwerdeführers sein, da sie nicht existierten. Die Übungsfirmen und damit zwangsläufig deren Verträge mit dem Beschwerdeführer, die Rechnungsstellung an sie und ihre Subventionsgesuche seien bloss fiktiv. Im Übrigen würde daran nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine Leistungen an die Übungsfirmen oder andernfalls deren Träger erbracht habe, denn diese Leistungen würden vom Bund direkt mit den Subventionszahlungen abgegolten. Der Beschwerdeführer durfte gestützt auf die Auskunft der ESTV vom 22. Juli 1996 nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er korrekt abgerechnet habe, keine Mehrwertsteuer schulde und keine Korrekturen vornehmen bzw. keine Mehrwertsteuer nachträglich überwälzen müsse.
Sollte bezüglich der Seminare (EA Nr. ..., Positionen 1.2 und 1.7) eine einfache Gesellschaft bestanden haben, sei diese als stille Gesellschaft zu behandeln. Die Abrechnung zwischen dem Gesellschafter, der den Umsatz erziele (Beschwerdeführer), und dem stillen Gesellschafter (...) sei mehrwertsteuerlich nicht relevant, sondern stelle die Abrechnung über Gewinn oder Verlust dar. Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass es für den Fall des Bestehens einer unternehmensfähigen Gesellschaft am Leistungsaustausch fehle, da ihm keine Sonderentgelte ausgerichtet worden seien. Es sei üblich, dass in einem Gesellschaftsvertrag die Leistungen der Gesellschafter vereinbart würden, insbesondere wenn sie unterschiedlich seien, und ebenso seien höhere Gewinnanteile für Gesellschafter angemessen, die höhere Beiträge leisteten. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Leistungen an einen Drittveranstalter der Seminare erbracht hätte, wären diese von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Sie seien für die Durchführung der Seminare wesentlich und typisch, so dass sie ihrerseits die Voraussetzung der Steuerbefreiung erfüllten.
Falls der A._______ als Veranstalter dieser Kurse auftrete (EA Nr. ..., Position 1.9), erbringe der Beschwerdeführer eine identische bzw. wesentliche und typische Vorleistung.
Ad EA Nr. ..., Position 1.10 (Teilposition Spesen/Diverses, "Gewinn") bestände zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dem Y._______ und der Z._______ ein Gesellschaftsvertrag zum gemeinsamen Betrieb der Schule. Die von den Gesellschaftern als Gewinnauszahlung vereinbarten und behandelten Einnahmen seien auch mehrwertsteuerlich als solche und nicht als Entgelte für steuerbare Leistungen zu betrachten. Selbst wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Schule nicht als Gesellschafterbeitrag, sondern als entgeltliche Leistung zu beurteilen wäre, müsste sie als ausgenommener Umsatz behandelt werden.
Der Beschwerdeführer erhalte die streitigen Zahlungen der Bank (EA Nr. ..., Position 1.11, Sponsoring Bank) nicht als Entgelt für eine (Werbe-)Leistung, sondern mit der einzigen Verpflichtung, sie an die Studenten weiterzugeben, was unbestrittenermassen auch geschehe. Da er dafür nicht entschädigt werde, gebe es bei ihm auch nichts zu besteuern.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 stellte die ESTV folgende Anträge:
"1.- Die Verwaltungsbeschwerde sei in Bezug auf den Dienstleistungsbezug aus dem Ausland im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (Ziffer 7) teilweise gutzuheissen und der in Position 6 der EA Nr. ... nachgeforderte Betrag von Fr. ... auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% ab 30. Dezember 1997 (mittlerer Verfall) zu reduzieren.
2.- Im Übrigen sei die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. Februar 2006 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers."
G.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Übernahme des hängigen Beschwerdeverfahrens mit.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid der ESTV vom 7. Februar 2006 beschwert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diesen mit Eingabe vom 9. März 2006 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG) und den Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1
Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten, woraus folgt, dass die Mehrwertsteuerverordnung aufgehoben wurde. Indessen bleiben nach Art. 93 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
MWSTG die aufgehobenen Bestimmungen, unter Vorbehalt von Art. 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG, weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Vorliegend kommt Art. 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG nicht zur Anwendung. Die hier in Frage stehende Mehrwertsteuerforderung betrifft Sachverhalte, welche in den Jahren 1995 bis 1999 verwirklicht worden sind. Somit finden die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin Anwendung.
2.2
2.2.1
Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV]) legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu beachten hat. Laut Art. 196 Ziffer 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Bst. a Ziffer 1 BV (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen aBV) unterliegen die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch), der Mehrwertsteuer. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Bst. f BV; vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
der Übergangsbestimmungen aBV). Dementsprechend hat der Bundesrat in Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
und b MWSTV bestimmt, dass der Mehrwertsteuer die gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist; eine solche liegt auch vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, gleichgültig, ob sie in einer Urkunde verbrieft sind oder nicht und wenn eine Handlung unterlassen oder wenn eine Handlung oder ein Zustand geduldet wird (Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV).
Für die Frage, ob ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch - und damit eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts - vorliegt, ist entscheidend, dass die Leistung gegen Entgelt erfolgt. Die Gegenleistung muss in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung stehen. Erforderlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung (BGE 126 II 450 ff. E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2.2; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 24 Rz. 60; Ivo P. Baumgartner, in Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 Abs. 1 und 2, Rz. 6 und 8). Das Bundesgericht und die Lehre stellen massgeblich auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang ab, knüpft doch die Mehrwertsteuer an wirtschaftliche Vorgänge - das heisst an Umsätze wie Lieferung und Dienstleistung - an. Sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Demnach hat die mehrwertsteuerliche Qualifikation auch der Frage, ob eine Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung steht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2.2, A-1638/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.7 E. 2a mit Hinweisen; ausführlich: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112; siehe auch Stefan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 38 in fine, 41; Baumgartner, a.a.O., Art. 33 Abs. 1 und 2, Rz. 12). Im Übrigen ist von einem weiten Begriff der Gegenleistung auszugehen (Entscheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 3a). Ein Leistungsaustausch kann unter Umständen auch gegeben sein, ohne dass ein Vertrag vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in MWST-Journal 2/2000, S. 151 f. E. 4a).
2.2.2
Die Entgeltlichkeit ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt (Ausnahme: Eigenverbrauch). Das Entgelt stellt auch die Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer, die Bemessungsgrundlage, dar (vgl. BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 31. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3). Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV wird die Mehrwertsteuer vom Entgelt berechnet. Zu diesem gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter - im Sinn einer Preisauffüllung - als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Entscheid der SRK vom 2. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.72 E. 3b). Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 wird zu dieser Bestimmung ausgeführt: "Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gleich konzipierten Entgeltsbegriff im Recht der Warenumsatzsteuer wird ausdrücklich statuiert, dass auch der dem Abnehmer überbundene Kostenersatz zum Entgelt gehört" (BBl 1994 III 558). Entsprechend dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchersteuer ist die Sicht des Verbrauchers ins Zentrum zu rücken (vgl. Riedo, a.a.O., S. 96, 228). So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV), und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält. Begriff und Umfang des Entgelts ist folglich aus der Sicht des Abnehmers zu definieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1430/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.4; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 1161). Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (Entscheid der SRK vom 13. Februar 2001 [SRK 2000-067] E. 4b).
3.
3.1
Ad EA Nr. ..., Position 2.1 (Prüfungen) und EA ..., Position 2.5 (Lehrabschlussprüfungen):
3.1.1
Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehreren oder Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art sind nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Nach der Praxis der ESTV sind die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Umsätze im Bereich des Unterrichts und der Aus- und Fortbildung jeglicher Art und jeder Stufe umfassend von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1997], Rz. 607 f.). Nichtsdestotrotz gilt eine Leistung nicht bereits dann als von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie einen irgendwie gearteten Bezug zur Bildung aufweist, sondern wenn die Vermittlung von Wissen oder besonderen Kenntnissen im Vordergrund steht (vgl. Branchenbroschüre der ESTV für Bildung und Forschung vom August 1999 [Branchenbroschüre Nr. 18], S. 15 ff., insbesondere Ziffer 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000 E. 3c, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 57 ff.; Entscheide der SRK vom 9. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 65.82 E. 3b/aa und vom 30. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.9 E. 3a/bb).
Insofern legt die ESTV die in Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV festgehaltenen Ausnahmen eng aus, als sie nur diejenigen Tätigkeiten als von der Mehrwertsteuer ausgenommen betrachtet, mit denen einzig Wissen oder Kenntnisse an den Endverbraucher, die Auszubildenden, vermittelt werden, während darüber hinausgehende, andere Leistungen in diesem Zusammenhang beispielsweise als steuerbare Beratungsleistungen angesehen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000, a.a.O. E. 3c in fine). Dieses Vorgehen der Verwaltung ist, insbesondere unter dem Aspekt der restriktiven Auslegung von Steuerbefreiungsvorschriften, angesichts der allgemeinen und umfassenden Besteuerung des Konsums von Lieferungen und Dienstleistungen nicht zu beanstanden (BGE 124 II 202 E. 5e; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 3.4; Entscheide der SRK vom 30. August 2004 a.a.O. E. 3a/bb und vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 2b/aa; Riedo, a.a.O., S. 91).
3.1.2
Im vorliegenden Fall führen Trägerorganisationen - sei es als einfache Gesellschaften (im Fall der ...) oder Vereine (im Fall der ...) - Berufsprüfungen durch. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers ist es aber nicht er, sondern sind es diese Trägerschaften, die die Berufsprüfungen abnehmen und durchführen (vgl. die Ausschreibung für die Berufsprüfung für ...; Art. 1 des Reglements Berufsprüfung ...; § 2 der Statuten des Vereins für ... und des Vereins für ... sowie Art. 1 des Reglements über ...). Die eigentliche fachliche Durchführung der Prüfung wird regelmässig einer Prüfungskommission übertragen, in der die Trägerorganisationen bzw. ihre Mitglieder vertreten sind. Der Beschwerdeführer stellt das Sekretariat zur Verfügung, übernimmt die administrativen Aufgaben und das Inkasso der Prüfungsgebühren.
3.1.3
Im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung und Praxis handelt es sich dabei um Vorleistungen nach Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV, die von der Mehrwertsteuer nicht befreit sind. Lediglich eine Leistung, die in der letzten Stufe direkt einem Konsumenten erbracht wird, darf von der Steuerbefreiung nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV profitieren, nicht jedoch die der eigentlichen Steuerbefreiung vorausgehenden Umsätze (BGE 124 II 2006 E. 5e, 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1588/2006 vom 17. April 2007 E. 4.2.2; Entscheide der SRK vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 65.104 E. 4b/bb, cc und vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 2b; Pascal Mollard, in Clavadetscher/Glauser/Schafroth, mwst.com, a.a.O., Art. 17 Rz. 27; Chantal Zbinden, La TVA dans le domaine de l'enseignement et de la formation: portée et incidence d'une exonération, in: Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 1997, 2. Teil, S. 64 ff.). Offensichtlich handelt es sich aber ohnehin nicht um eine identische Vorleistung des Beschwerdeführers an die Trägerschaften der Berufsprüfungen, denn die nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistung kann diesen Trägerschaften, auf der letzten Stufe der Konsumenten, gar nicht erbracht werden.
Der Beschwerdeführer begründet seine Ansicht auch mit dem Hinweis auf das Konzept der Mehrwertsteuer als Allphasensteuer, wonach es irrelevant sei, auf welcher Stufe ein Umsatz erzielt werde. Sei er befreit, treffe dies für jede Umsatzstufe zu, sei er der Mehrwertsteuer unterworfen, gelte dies ebenfalls für jede Stufe. Er übersieht dabei aber, dass im Rahmen der Steuerausnahmen nach Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV der Vorsteuerabzug nicht möglich ist (Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV; Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 3b), weshalb, wie die ESTV zu Recht darauf hinweist, diese Steuerausnahmen ohnehin als Systembruch nur sehr eingeschränkt Anwendung finden sollen.
Schliesslich geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers fehl, die ESTV habe ihre Vorumsatzpraxis in der hier angewendeten absoluten Form rückwirkend eingeführt. Schon im Mai/Juni 1995 vertrat die Verwaltung gegenüber einem Mehrwertsteuerpflichtigen in einem ähnlichen Fall zur restriktiven Anwendung der Steuerausnahme des Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV dieselbe Haltung (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 57 ff., 59).
Die Entgelte für die Dienstleistungen des Beschwerdeführers an die Trägerschaften der Berufsprüfungen wurden deshalb zu Recht mit der Mehrwertsteuer belastet.
3.2
Ad EA Nr. ..., Position 2.3 (Mantelvertrag) und EA Nr. 191'113, Position 2.6, Teilposition 62100 (GAV):
3.2.1
Der Beschwerdeführer war einer der Sozialpartner des Mantelvertrags mit der .... Für den Aufbau, Unterhalt und Vollzug dieses Vertrags erhielt der Beschwerdeführer (und die anderen Personalverbände) während der Vertragsdauer pro Arbeitnehmer/in, der/die dem Mantelvertrag unterstellt war, einen monatlichen Beitrag, der von der Arbeitgeberin jeweils bei der Lohnauszahlung direkt dem/der Arbeitnehmer/in in Abzug gebracht wurde. Der Vollzugskostenbeitrag betrug monatlich Fr. 12.--. Die Personalverbände verteilten die Vollzugskostenbeiträge gemäss einem unter ihnen vereinbarten Reglement. Gleichermassen wurden die eingezogenen Vertragsbeiträge der ... an die Angestelltenverbände verteilt.
3.2.2
In Firmenverträgen - und um solche handelt es sich sowohl beim Mantelvertrag als auch beim GAV - obliegt die gemeinsame Durchführung keinem paritätischen Organ. Die gemeinsame Durchführung ist nach Art. 357b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) nur bei Verbandsverträgen möglich (Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, Bern 1999, Art. 357b Rz. 4). Damit obliegt der Vollzug des Firmenvertrags direkt den Vertragspartnern. Streitigkeiten über den Aufbau, Unterhalt und Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) haben sie durch Verhandlungen oder über vertragliche bzw. öffentliche Schlichtungsstellen (vgl. z.B. Art. 30 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken [SR 821.41]), über Schiedsgerichtsverfahren oder durch die ordentlichen Gerichte zu erledigen. Vollzugskosten- oder Solidaritätsbeiträge werden den an den GAV gebundenen Einzelvertragsparteien auferlegt, die nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, da die Aussenseiter nicht ohne einen Beitrag an die Kosten der Gewerkschaft in den Genuss der Vorteile des GAV gelangen sollen (Stöckli, a.a.O. Art. 356b Rz. 41; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, Basel 2005, S. 358). Aus der Vorschrift des Art. 356b Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356b - 1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
1    Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestimmungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei nichtig.
3    Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbänden die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.
OR ergibt sich, dass diese Beiträge nur an die Vertragsparteien gemeinsam entrichtet werden. Diese kommen damit sowohl den Angestelltenverbänden zur Deckung ihrer mit dem GAV verbundenen Kosten zugute, als auch den Gesamtarbeitsvertragsparteien insgesamt zur Finanzierung gemeinsamer Zwecke (Vischer, a.a.O. S. 358; Gabriel Aubert in Commentaire Romand Code des Obligations I, Art. 356b Rz. 4).
3.2.3
Im vorliegenden Fall können die Vollzugskostenbeiträge der dem Mantelvertrag bzw. dem GAV unterstellten Angestellten schon begrifflich keine Mitgliederbeiträge im Sinn des Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV sein, weil die Aussenseiterbeiträge von den Nichtmitgliedern der Angestelltenverbände erhoben werden (Stöckli, a.a.O. Art. 356b Rz. 41). Soweit sie von allen Mitarbeitenden eingezogen werden, fliessen sie über die Angestelltenverbände (zur Reduzierung der Mitgliederbeiträge) wieder an deren Mitglieder zurück oder sie werden zur Finanzierung anderer gewerkschaftlicher Ziele eingesetzt (Stöckli, a.a.O. Art. 356b Rz. 48, Vischer, a.a.O. S. 358).
3.2.4
Ebenso wenig liegt aber ein mehrwertsteuerrechtlicher Leistungsaustausch im Sinn des oben unter E. 2.2.1 Ausgeführten vor. Die Aussenseiter des GAV tragen lediglich an die Kosten bei, die den Gesamtarbeitsvertragsparteien durch die Aushandlung, den Aufbau, Unterhalt und Vollzug des GAV sowie die Finanzierung gemeinsamer Einrichtungen wie Erholungsstätten und Ausbildungswesen entstehen. Sie erhalten weder vom Beschwerdeführer noch von ihren Arbeitgebern für die Zahlung des Vollzugskostenbeitrags direkte Dienstleistungen und können auf der anderen Seite nicht frei entscheiden, keinen Vollzugskostenbeitrag zu zahlen. Es fehlt an einem ursächlichen Zusammenhang, an einer inneren (unmittelbaren) wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen der Leistung der Personalverbände (Aufbau, Unterhalt und Vollzug des GAV) und der Zahlung des Vollzugskostenbeitrags. Auch ohne die Leistung eines Vollzugskostenbeitrags der Nichtmitglieder der Personalverbände würden diese mit ihren Sozialpartnern im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts für ihre Mitglieder die gleichen Verträge schliessen, diese vollziehen und gewerkschaftliche Betriebseinrichtungen unterhalten. Es bestehen damit keine Leistungen und Gegenleistungen, die innerlich verknüpft sind in der Weise, dass die eine Leistung ohne die andere nicht erfolgen würde (Urteil des Bundesgerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.3). Der Vollzugskostenbeitrag entzieht sich damit dem Geltungsbereich der Mehrwertsteuer. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Damit ist die Position 2.3 der EA Nr. ... vom 4. Oktober 1999 zu streichen und die Position 2.6 im Umfang der belasteten Mehrwertsteuer auf dem Vertragsbeitrag 1998 von Fr. ..., entsprechend dem Schreiben des ... vom 18. Januar 1999, im Umfang von Fr. ..., zu reduzieren.
3.3
Ad EA Nr. ..., Position 6 (Liegenschaft im Ausland):
3.3.1
Der mehrwertsteuerpflichtige Empfänger einer steuerbaren Dienstleistung aus dem Ausland, der im Inland Wohnsitz hat, muss den Bezug der Dienstleistung versteuern, wenn er sie zur Nutzung oder Auswertung im Inland verwendet (Art. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
1    Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2    Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a  der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b  der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3    Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
MWSTV; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 228). Im Rahmen seiner Beweispflicht für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er die Beratungen seines im Ausland tätigen Anwalts im Ausland verwendet hat (BGE 121 II 257, E. 4c/aa, BGE 121 II 273, E. 3c/aa; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 416; ASA 67 S. 433). Damit gilt Ziff. 2 Bst. c Merkblatt Nr. 13, wonach entgeltliche Dienstleistungen von Anwälten im Ausland am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, genutzt oder ausgewertet werden und damit nach Art. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
1    Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2    Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a  der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b  der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3    Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
MWSTV der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1511/2006 vom 3. September 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103 E. 8).
3.3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 Dienstleistungen im Umfang von Fr. ... von einem Anwalt im Ausland bezogen und bezahlt hat. Er legt aber nicht dar, welchen Inhalt diese Dienstleistungen umfassten. Insbesondere weist er nicht nach, dass es sich dabei um Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung eines Grundstücks, der Schätzung eines Grundstücks oder um Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten an einem Grundstück im Ausland im Sinn der Ziff. 2 Bst. a des Merkblatts Nr. 13 gehandelt hat, die damit nach Art. 15 Abs. 2 Bst. l
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV von der Mehrwertsteuer befreit wären. Falls diese anwaltlichen Dienstleistungen vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstückes im Ausland bezogen worden sind, wäre es ihm möglich gewesen, diesen Umstand durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dazu kommt, dass im Gegensatz zur Aufstellung der Provision im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft im Ausland (für die die ESTV Gutheissung der Beschwerde begehrt) die Honorare des Anwalts und die "laufenden Honorare" offensichtlich nicht mit der Mehrwertsteuer am Ort der Dienstleistung im Ausland belastet worden sind. Die Verwaltung ist deshalb mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Dienstleistungen im Inland genutzt hat. Das entsprechende Entgelt unterliegt nach Art. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
1    Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2    Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a  der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b  der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3    Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
MWSTV der Mehrwertsteuer, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.4
Ad EA Nr. ..., Position 2.2 (Übungsfirmen):
3.4.1
Nicht zum Entgelt gehören nach Art. 26 Abs. 6 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand (BGE 126 II 443 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.2); sie sind nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, a.a.O. Rz. 153 f., 307 ff.). In casu gewährte das Bundesamt mit Entscheid vom 6. Dezember 1994 dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetzes, AVIG, AS 1982 2184) für die Unterstützung von Übungsfirmen im Jahr 1995 eine Subvention von Fr. .... Der Beschwerdeführer übernahm das ganze Management, die Abrechnung der entstandenen Kosten und leitete diese Subventionen an die einzelnen Übungsfirmen weiter. Er erbrachte ausserdem den Übungsfirmen Dienstleistungen im Bereich der Beratung und der Koordination, wie der bei den Akten liegende Vertrag vom 8. Dezember 1995 ausführlich umschreibt. Danach hatte die Übungsfirma gegenüber dem Beschwerdeführer "Anspruch auf die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Leistungen ...". Der Beschwerdeführer stellte den Übungsfirmen oder deren Trägerorganisationen (vgl. den Vertrag des Beschwerdeführers mit der ... vom 8. Dezember 1995) für seine Dienstleistung als Zentrale des Schweizerischen Übungsfirmenrings monatlich eine Pauschale von Fr. ... in Rechnung (vgl. auch das Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 24. April 1995, wonach die Kosten des Vereins die Einnahmen aus den Übungsfirmen überstiegen). Die Leistung des Beschwerdeführers an die Übungsfirmen stellte damit eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung gemäss Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV dar, die der Mehrwertsteuer unterliegt.
3.4.2
Soweit sich der Beschwerdeführer für die Befreiung nach Art. 26 Abs. 6 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV auf die Auskunft der ESTV vom 22. Juli 1996 stützen will, ist er darauf hinzuweisen, dass nicht die Leistung der Subvention des Bundesamtes an ihn oder die Weiterreichung der Subvention an die Übungsfirmen der Mehrwertsteuer unterworfen wurde, sondern seine Dienstleistungen, die er gestützt auf vertragliche Vereinbarungen den Übungsfirmen oder deren Trägergesellschaften erbracht hat. Damit handelt es sich um eine andere Fragestellung, als die am 22. Juli 1996 durch die Verwaltung beantwortete, wonach vom Subventionsbetrag an den Beschwerdeführer jährlich ein Unkostenbeitrag von Fr. ... beim Beschwerdeführer bleibe und bei dem die ESTV davon ausgegangen war, er werde nicht mit der Mehrwertsteuer belastet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Entgelt des Beschwerdeführers für seine Dienstleistungen an die Übungsfirmen oder deren Trägergesellschaften von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sein sollte.
3.5
Ad EA Nr. ..., Positionen 1.2 und 1.7 (Seminare):
3.5.1
Aufgrund eines Rahmenvertrags vom 8. Januar 1992 zwischen dem Y._______ (als rechtlich unselbständiger Teil des Beschwerdeführers) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch ..., erhielt das Y._______ den Auftrag nach Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR, Symposien, Seminare und Kurse im Einvernehmen mit Bundesämtern zu organisieren (vgl. Ziff. 2 und 5 des Rahmenvertrags vom 8. Januar 1992). Das Y._______ legte das Programm sowie den Dozenten- und den Teilnehmerkreis mit den Bundesämtern fest, nahm die Anmeldungen entgegen und erledigte alle anderen, organisatorischen und administrativen Arbeiten. Das Y._______ forderte von den Seminarteilnehmenden die Seminargebühren ein und rechnete über die Differenz bezüglich seiner Kosten für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Seminare mit den Bundesämtern ab.
3.5.2
Das Y._______ erbrachte damit gestützt auf Auftragsrecht nach Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Dienstleistung gegen Entgelt, das nach Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV der Mehrwertsteuer unterliegt. Der Umstand, dass Bundesämter dem Y._______ Weisungen nach Art. 397 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 397 - 1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.
1    Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.
2    Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.
OR erteilen konnten oder mit diesem zusammen auftraten, machte das Verhältnis der Parteien entgegen der Ansicht der ESTV nicht zu einer einfachen Gesellschaft, die nur vorliegt, wenn zwei oder mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gemeinsame Kräfte oder Mittel einsetzen (Art. 530 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR) und den Gewinn oder Verlust teilen (Art. 532 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 532 - Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.
. OR). Im Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Y._______ liegt schliesslich kein nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommener Umsatz vor, denn der Beschwerdeführer stellte der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine Leistungen der Fortbildung und der beruflichen Umschulung an die Endkonsumenten in Rechnung und ebenso wenig handelte es sich um eine identische Vorleistung im Bereich der Ausbildung oder Fortbildung, denn der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber erbrachte der Beschwerdeführer keine Ausbildungsleistungen (vgl. dazu E. 3.1.1). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.6
Ad EA Nr. ..., Position 1.9 (A._______-Seminare):
3.6.1
Der A._______ liess durch das Y._______ Weiterbildungsseminare durchführen, an denen ausschliesslich Mitglieder des A._______ zugelassen wurden. Die Anmeldungen zu den Kursen wurden dem Y._______ zugestellt und die Kurskosten für Mitglieder des A._______ waren im Vergleich zu den Gebühren gleicher oder ähnlicher Veranstaltungen stark reduziert. Für die Durchführung der Weiterbildungskurse stellte das Y._______ dem A._______ Rechnung.
3.6.2
Das Y._______ erbrachte dem A._______ dadurch eine nach Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistung, da es sich dem A._______ gegenüber gegen Entgelt verpflichtet hatte, solche Weiterbildungskurse für die Mitglieder des A._______ anzubieten und durchzuführen. Die dem A._______ - und nicht den als Endkunden auszubildenden Mitarbeitenden - erbrachte Dienstleistung ist nicht nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen und noch viel weniger handelt es sich nach dem Gesagten um eine identische Vorleistung (vgl. oben E. 3.1.1 und 3.5). Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.7
Ad EA Nr. ..., Position 1.10 (Teilposition Spesen/Diverses, "Gewinn"):
3.7.1
Die Beurteilung von Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erfolgt nach den allgemeinen Regeln für das Vorliegen eines Leistungsaustausches (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.5; Entscheid der SRK vom 12. Oktober 2001, veröffentlicht in VPB 66.42 E. 5). Bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesellschafterbeiträge bzw. -einlagen), die nicht gegen spezielle Entschädigungen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgen, ist von nicht steuerbaren Leistungen auszugehen; namentlich kommt kein Leistungsaustausch zustande, wenn die Leistung durch Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 20. Oktober 2006 [SRK 2004-003] E. 2d sowie vom 24. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2b; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 422, 463). Umgekehrt liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn die Leistung eines Gesellschafters nicht durch die Beteiligung an Verlusten und Gewinnen abgedeckt ist, sondern gegen ein besonderes Entgelt erbracht wird. Somit ist im Falle von Leistungen der Gesellschafter an die einfache Gesellschaft bzw. von dieser an ihre Gesellschafter in jedem Fall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.
3.7.2
Von einer einfachen Gesellschaft an den Gesellschafter überwiesene Gewinnbeteiligungen stellen bei diesem keinen steuerbaren Umsatz dar (Wegleitung 1997, Rz. 937c; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 2). Bei einer Lieferung oder Leistung zu einem Vorzugspreis gilt die Leistung als entgeltlich und die Gegenleistung wird korrigiert auf den Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Entscheide der SRK vom 16. Februar 2000, veröffentlicht in VPB 64.81 E. 5c, vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103 E. 7b/c, vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E.4a; Riedo, a.a.O., S. 229; Ivo P. Baumgartner, Die Entgeltlichkeit bei der schweizerischen Mehrwertsteuer, Steuer Revue [StR] 1996 S. 278 f.). An nahestehende Personen erbrachte Leistungen zu Vorzugskonditionen, welche einem unabhängigen Dritten unter den gleichen Voraussetzungen nicht gewährt würden, sind zu dem Preis zu versteuern, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie zu bezahlen hätte. Diese Praxis der ESTV (vgl. Wegleitung 1997, Rz. 433d sowie Broschüre "Eigenverbrauch" vom November 1996 Ziff. 9, mit dem Beispiel der "Personalrabatte"[9]) wurde von der SRK und dem Bundesgericht gestützt (Entscheide der SRK vom 22. Mai 2001, a.a.O. E. 7d, vom 27. März 2002, [SRK 2000-108] E. 5a; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.223/2002 vom 4. September 2002 E. 3.2). Der "Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde" gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 3 MWSTV ist im Falle von Privatpersonen (als nahestehende Personen) durch Vergleich mit dem Preis, der von einem Endverbraucher im freien Markt bezahlt werden müsste (dem Marktpreis), zu bestimmen. Die zu vergleichenden Personen müssen Marktteilnehmer der gleichen Handelsstufe sein (Entscheide der SRK vom 22. Mai 2001, a.a.O. E. 7e/aa und vom 16. Februar 2000, a.a.O. E. 5d; Ivo P. Baumgartner, in mwst.com, a.a.O. Art. 33 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
, Rz. 49 [Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
Satz 3 MWSTG entspricht hinsichtlich Drittpreisvergleich Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 3 MWSTV]). Die Wegleitung 1997 spricht entsprechend von unabhängigen Dritten der gleichen Abnehmerkategorie (Rz. 433d), ebenso die Broschüre Eigenverbrauch der ESTV.
3.7.3
Die Z._______ schloss am 16. Januar 1995 mit dem Y._______ (als rechtlich unselbständiger Teil des Beschwerdeführers) einen Gesellschaftsvertrag. dessen wesentlicher Zweck die Führung der Schule betraf. Unter der Vereinbarung vom Januar 1996 zwischen der Z._______ und dem Y._______ über die berufsbegleitende Ausbildung zum ... erbrachte der Beschwerdeführer durch das Y._______ die entsprechenden Dienstleistungen. Das Y._______ stellte den Direktor zur Verfügung, übernahm bestimmte Aufgaben in der Administration, stellte Räume für den Blockunterricht zur Verfügung, rekrutierte Dozenten und war verantwortlich für Lehrmittel und Kursunterlagen seiner Dozenten. Das Y._______ verrechnete diese Leistungen der einfachen Gesellschaft. Gleichermassen rechnete die Z._______ über ihre Aufwendungen für die Führung des Schulsekretariats, die Zurverfügungstellung von Schulräumen, die Kosten für Dozenten etc. ab. Der sich aus der Abrechnung ergebende Erfolg ging je zur Hälfte an das Y._______ und an die Z._______.
3.7.4
Während die ESTV davon ausgeht, dass der aus der Tätigkeit der Z._______ und des Y._______ entstehende Gewinn in vollem Umfang steuerbares Entgelt darstellt, weil die Gesellschafter ihre Leistungen der einfachen Gesellschaft gegenüber nicht zum vollen Entgelt abrechneten, argumentiert der Beschwerdeführer, es handle sich dabei um nicht steuerbaren Gewinn der einfachen Gesellschaft. In casu wäre grundsätzlich zu klären, ob das Y._______ der einfachen Gesellschaft Entgelte für Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, die unter unabhängigen Dritten vereinbart würden. Wäre dies der Fall, müsste für die Berechnung der Mehrwertsteuer darauf abgestellt werden und ein allfällig verbleibender Gewinn der einfachen Gesellschaft würde nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Da aber - wie oben unter E. 3.3 bereits erwähnt - der Mehrwertsteuerpflichtige den Beweis steuermindernder oder steueraufhebender Umsätze zu übernehmen hat, er zu diesem Punkt keinerlei Nachweise erbringt und auch aus den Akten keine seinen Standpunkt stützenden Beweise zu entnehmen sind, ist mit der ESTV davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer als Gewinn eingebuchte Ertrag tatsächlich steuerbares Entgelt darstellt. Die Beschwerde ist deshalb auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
3.8
Ad EA ... Position 1.11 (Sponsoring Bank):
3.8.1
Zu den Dienstleistungen im Sinn von Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV gehören auch Werbe- und Bekanntmachungsleistungen (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1441, Wegleitung 1997 Rz. 248 ff.). Solche Leistungen unterliegen daher der Mehrwertsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Das ist namentlich beim sogenannten Sponsoring von Bedeutung. Unter dem Begriff Sponsoring wird die Gewährung von Geldleistungen, geldwerten Vorteilen und anderen Zuwendungen durch Unternehmen verstanden, die damit Personen, Gruppen, Organisationen und dergleichen in sportlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen fördern wollen und damit gleichzeitig eigene, unternehmensbezogene Marketing- und Kommunikationsziele anstreben (vgl. ASA 72 231 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in RDAF 2003 II S. 394 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Beitrag als Gegenleistung für eine Werbe- und Bekanntmachungsleistung erfolgt oder nicht. Notwendig ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung, damit von einem Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn gesprochen werden kann. Doch ist für die Annahme eines Leistungsaustausches ein Vertragsverhältnis nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen tätig wird und seine Leistung die Gegenleistung auslöst (Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2).
Das vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit dem Entscheid "Tolsma" aufgestellte Erfordernis, dass ein Leistungsaustausch nur dann gegeben sei, wenn ihm ein Rechtsverhältnis zugrunde liege, wurde für das schweizerische Recht weder von der SRK noch vom Bundesgericht übernommen (vgl. Urteil des EuGH vom 3. März 1994, Rs. C-16/93, Slg. 1994 I-743, und hierzu Entscheid der SRK vom 24. April 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 122 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.2). Diese Auffassung der schweizerischen Gerichte wurde von der Doktrin kritisiert (vgl. die Hinweise im Entscheid der SRK, a.a.O.; ferner Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 184). Für Sponsorenleistungen kommerziell tätiger Unternehmen darf in der Regel angenommen werden, dass damit ein Leistungsaustausch verbunden ist. Diese innere, wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Bekanntmachungs- bzw. Werbeleistung einerseits und dem Sponsorenbeitrag andererseits begründet den Leistungsaustausch. Für den Leistungsaustausch ist nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass die Bekanntmachungs- oder Werbeleistung vertraglich zugesichert ist oder ihr überhaupt ein Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Es spielt auch keine Rolle, ob Leistung und Gegenleistung wertmässig in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Urteil des Bundesgerichts 2P.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.3). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich verknüpft sind in der Weise, dass die eine Leistung ohne die andere nicht erfolgen würde (Urteil des Bundesgerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.3).
3.8.2
Der Beschwerdeführer hat eine Zahlung der Bank von Fr. ... mit der Verpflichtung entgegengenommen, diesen Betrag an die Kursteilnehmenden weiterzugeben. Die Bank hatte auf andere Weise keine Möglichkeit, mit den Kursteilnehmenden des Beschwerdeführers in direkten Kontakt zu kommen, da sie deren Anschriften nicht kannte. In der Weitergabe der Gelder der Bank durch den Beschwerdeführer liegt eine Dienstleistung, die nach Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV der Mehrwertsteuer unterliegt. Ob und wie viel vom vereinnahmten Entgelt der Beschwerdeführer anschliessend an die Kursteilnehmenden weitergeleitet hat, ist für die Frage, ob zwischen dem Verein und der Bank eine entgeltliche Dienstleistung besteht, nicht entscheidend, denn es kommt - wie unter E. 2.2.2 oben ausgeführt - auf die Sicht des Verbrauchers an. Die Bank hat die Gelder dem Beschwerdeführer überlassen, damit dieser diese Mittel werbewirksam den Kursteilnehmenden weiterreiche. Darin liegt ohne Zweifel eine entgeltliche Bekanntmachungs- oder Werbeleistung bzw. ein Sponsoring im Sinn des unter E. 3.8.1 Ausgeführten; die fragliche Position wurde zu Recht der Mehrwertsteuer unterworfen.
Der Beschwerdeführer ist schliesslich auch den Nachweis schuldig geblieben (vgl. E. 3.3), dass er gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV als blosser Vermittler im Sinn einer direkten Stellvertretung gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.3), das Umsatzgeschäft damit direkt zwischen der Bank und den Kursteilnehmenden zustande gekommen ist und er folglich keinen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz getätigt hat. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist, im Übrigen jedoch abgewiesen wird. Die Position 2.3 der EA Nr. ... vom 4. Oktober 1999 wird im Umfang von Fr. ..., die Position 2.6 im Umfang von Fr. ... und die Position 6 entsprechend dem Begehren der ESTV im Umfang von Fr. ... reduziert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 ist aufzuheben und die Rechtssache an die ESTV zu neuer Beurteilung bzw. Festsetzung des neu geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zurückzuweisen.
5.
Da der Beschwerdeführer im Verhältnis zum gesamten Streitwert insgesamt nur in untergeordnetem Umfang zu obsiegen vermag, hat er nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer wird im Umkehrschluss zu Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG nicht ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 wird teilweise aufgehoben und die Rechtssache wird zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1563/2006
Date : 26. September 2007
Published : 05. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 / Vorumsätze im Bildungsbereich, Subventionen, etc.)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 196
MWSTG: 33  93  94
MWSTV: 4  6  8  9  10  13  14  15  17  26
OR: 356b  394  397  530  532
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 4  7
VwVG: 5  48  49  50  63  64
BGE-register
121-II-257 • 121-II-273 • 124-II-193 • 126-II-443
Weitere Urteile ab 2000
2A.175/2002 • 2A.223/2002 • 2A.304/2003 • 2A.526/2003 • 2P.175/2002
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AS
AS 1994/1464 • AS 1982/2184
BBl
1994/III/558
VPB
63.93 • 64.111 • 64.81 • 65.103 • 65.104 • 65.82 • 66.42 • 68.126 • 68.158 • 68.54 • 68.72 • 69.11 • 69.9
Magazine ASA
ASA 67,433 • ASA 71,57 • ASA 71,59 • ASA 72,231
RDAF
2003 II 394