Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1553/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. September 2007
Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard;
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1999 - 4. Quartal 2000; Ermessenseinschätzung, Vorsteuerabzug)

Sachverhalt:
A. A._______ beschäftigte sich in Regensdorf mit dem Handel mit gebrauchten Autos aller Marken im unteren Preissegment. Er führte daneben Transporte mit eigenen Fahrzeugen aus und vermittelte den Kauf und Verkauf von Fahrzeugen. Am 30. September 2004 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei A._______ eine Mehrwertsteuerkontrolle durch und führte diese - nachdem A._______ praktisch keine Belege vorweisen konnte - am 1. Oktober 2004 bei der Steuerverwaltung des Kantons Zürich fort, da der Treuhänder von A._______ geltend gemacht hatte, die Belege jeweils mit der Steuererklärung eingereicht zu haben. Aber auch dort waren keine Belege vorhanden. Mangels Unterlagen und Belegen nahm die ESTV eine Ermessenseinschätzung vor. Diese zeigte, dass der kalkulierte Umsatz von A._______ im Jahr 1998 und in den Folgejahren mehr als Fr. 250'000.-- betragen hatte; es wurde deshalb seine Steuerpflicht auf den 1. Januar 1999 festgestellt. Mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 147'828 vom 30. September 2004 machte die ESTV für die Kontrollperiode 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) Fr. 43'439.-- und Verzugszins seit dem 31. August 2002 (mittlerer Verfall) geltend. Am 14. Oktober 2004 bestritt A._______ seine Steuerpflicht, da der erzielte "Handelsgewinn" immer unter Fr. 75'000.-- pro Jahr gelegen habe und bei Anwendung der Margenbesteuerung das Steuerbetreffnis unter Fr. 4'000.-- jährlich gelegen hätte.
B. Am 17. November 2004 bestätigte die ESTV die Steuerpflicht von A._______ ab dem 1. Januar 1999 und die EA Nr. 147'828 in einem formellen Entscheid, gegen den A._______ am 8. Dezember 2004 Einsprache einreichte. Die ESTV forderte ihn am 10. November 2005 auf, diverse Buchhaltungsunterlagen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigten, einzureichen. Am 29. November 2005 sandte A._______ der ESTV Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben im Kontrollzeitraum zu, ohne sich jedoch zur Zusammensetzung der dort festgehaltenen Zahlen zu äussern, geschweige denn Belege für deren Richtigkeit zu liefern. Im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Steuerforderung gemäss der EA Nr. 147'828.
C. Dagegen reichte A._______ am 25. Februar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, die Eintragung im Steuerregister rückwirkend zu widerrufen, die EA Nr. 147'828 zu annullieren und ihm eine Rente von monatlich Fr. 3'000.-- zuzusprechen. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die ESTV die Einkäufe nicht in Abzug gebracht habe. Er habe nur die Marge (Gewinn) ausgewiesen, welche sich aus Umsatz abzüglich Einkauf errechnete. Sein Einkommen von monatlich Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'500.-- habe er immer ordentlich versteuert und dokumentiert. Die ESTV nahm die Beschwerde zum Anlass, den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 aufzuheben und die Steuerforderung im Wiedererwägungseinspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 auf Fr. 14'500.-- zuzüglich Verzugszins seit 31. August 2002 zu reduzieren. Sie tat dies auf Grund ihrer ausnahmsweisen Bereitschaft, im Sinne eines Entgegenkommens der von A._______ nicht nachgewiesenen Vorsteuer Rechnung zu tragen. Sie schätzte diese Vorsteuer nach pflichtgemässem Ermessen und berücksichtigte dabei auch, dass A._______ Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen trieb.
D. In der Eingabe vom 4. November 2006 hielt A._______ (Beschwerdeführer) an seiner Beschwerde auch gegen den Wiedererwägungseinspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 und an seinen Rechtsbegehren fest und wies darauf hin, er habe im Jahr 1998 eine Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger gemacht, die jedoch von der ESTV zurückgewiesen worden sei. Die ESTV begründete ihren Entscheid noch einmal mit der Duplik vom 30. November 2006. Für die weiteren entscheidrelevanten Begründungen des Beschwerdeführers und der ESTV wird auf die Erwägungen des Bundesverwaltunsgerichts (BVGer) verwiesen.
E. Das BVGer orientierte die Parteien am 9. Februar 2007 über die Übernahme des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das BVGer ist nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) seit dem 1. Januar 2007 zur Entscheidung in der vorliegenden Streitsache zuständig. Die Beschwerde vom 25. Februar 2006 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 25. Januar 2006 wurde seinerzeit frist- und formgerecht bei der SRK eingereicht. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert. Der vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Das BVGer übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das BVGer kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 ist das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Soweit Sachverhalte vor dem 1. Januar 2001 zu beurteilen sind, findet jedoch die Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) Anwendung (Art. 93 Abs. 1 MWSTG).
2.
2.1 Der Steuer unterliegen nach Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und b MWSTV die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und erbrachten Dienstleistungen und der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
MWSTV). Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.
2.2 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV). Von der Steuerpflicht sind nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV Unternehmer ausgenommen, deren Jahresumsatz höchstens Fr. 250'000.-- erreicht, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG)
1    Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.
2    Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.
MWSTV).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV).
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (Urteile des BVGer A-1476/2006 und A-1492/2006 vom 26. April 2007, E. 4.2.1; Isabelle Homberger Gut, in mwst.com, Basel/Genf/München 2000, Art. 46 Rz. 1 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1579 ff.; vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. die Entscheide der SRK vom 27. März 2006 [SRK 2003-184] E. 2c, vom 31. August 2004 [SRK 2003 168] E. 3a, vom 12. August 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 232 f. sowie vom 25. August 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.27 E. 3a). Dieser Auffassung ist auch das BVGer (Urteile des BVGer vom 20. März 2007, a.a.O. E. 2.2, A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.2.1).
2.5 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994; im Frühling 1997 als Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige neu herausgegeben; im Folgenden: Wegleitung 1997) Gebrauch gemacht. In der Wegleitung 1997 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 870 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 874 der Wegleitung 1997) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können («Prüfspur»; vgl. Rz. 879 der Wegleitung 1997).
2.6 Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 267 f. Rz. 994 ff.). Nach Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Eine Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (Entscheid der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b; vgl. zum Recht der Warenumsatzsteuer: BGE 105 Ib 182 ff. mit weiteren Hinweisen; ASA 61 S. 819 E. 3a, 61 S. 532 f. E. 2b, 59 S. 563 E. 1). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, mit weiteren Hinweisen, 42 S. 407 E. 2c, mit Hinweisen, 35 S. 479 E. 2). Dabei hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, publiziert in VPB 64.83 E. 3a; ASA 61 S. 819 E. 3a, 52 S. 238 E. 4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 63 S. 239, 52 S. 239 E. 4). Dabei obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das BVGer - wie früher die SRK - eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteil des BVGer A-1587/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.5; ausführlich zur Praxis der SRK: Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, a.a.O., E. 2 mit zahlreichen Hinweisen, vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2 c/cc). Grundsätzlich hat die ESTV den Vorsteuerabzug nicht zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts 2A.558/2006 vom 6. Mai 2006 E. 2.3); sie kann aber im Sinn einer Ausnahme den Vorsteuerabzug aus einer bestehenden Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen (Urteil des BVGer A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 3.2).
3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe jährlich einen Nettoerlös von ca. Fr. 30'000.-- erreicht, die Ermessenseinschätzung sei im Verhältnis zum tatsächlichen Erlös unrealistisch und missbräuchlich und die kantonalen Steuerbehörden hätten aufgrund der eingereichten Unterlagen die Steuern für Kanton und Bund definitiv veranschlagen können.
3.1 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung durch die ESTV im Fall des Beschwerdeführers lagen zweifellos vor (oben. E. 2.6). Der Beschwerdeführer hat kein Kassabuch geführt, obwohl er einen bargeldintensiven Betrieb führte. Er hat weder Grundbücher oder Kontoblätter geführt noch eine Bilanz erstellt. Eine Art rudimentäre Erfolgsrechnung als "Aufstellung Einnahmen- und Ausgaben" mit dem Ausweis eines Nettogewinns über die Jahre 1999 bis 2004 liegt vor. Hingegen hat der Beschwerdeführer keine Wagenhandelskontrolle geführt und konnte für die relevante Periode keinerlei Belege vorweisen.
Als relevanten Umsatz hat die ESTV den vom Beschwerdeführer selbst ausgewiesenen "Handelsertrag" (1999 Fr. 57'200.-- und 2000 Fr. 74'320.--) beigezogen und um geschätzte Transportleistungen mit seinem Lieferwagen und Sachentransportanhänger von jährlich Fr. 1'000.-- reduziert, nachdem der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, das Entgelt aus Transportleistungen sei gering gewesen. Aufgrund einer branchenüblichen Marge von 21% im Gebrauchtwagenhandel ergab sich aus dem Bruttogewinn der Handelstätigkeit ein geschätzter Handelsumsatz von Fr. 267'619.-- für das Jahr 1999 und ein solcher von Fr. 349'143.-- für das Jahr 2000. Unter Berücksichtigung der jährlichen Transportleistungen errechnete die ESTV für das Jahr 1999 damit einen steuerpflichtigen Umsatz von Fr. 268'619.-- und für das Jahr 2000 Fr. 350'143.--. Von der daraus entstehenden Umsatzsteuerschuld hat die ESTV (unbelegte, jedoch geschätzte) Vorsteuern von Fr. 12'563.-- für das Jahr 1999 und von Fr. 16'376.-- für das Jahr 2000 in Abzug gebracht. Die ESTV berücksichtigte zur Berechnung der Plausibilität der Ermessenseinschätzung ebenfalls, dass der Beschwerdeführer für seinen Wagenhandel bis zu 17 Parkplätze zugemietet hatte, auf dem die zu verkaufenden Fahrzeuge bis zu zwei Monaten standen. Pro Platz erreichte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einen Umsatz von ca. Fr. 19'000.--, oder insgesamt Fr. 323'000.--, pro Jahr. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seine Fahrzeuge auch privat benutzt hatte, rechnete die ESTV ihm eine Eigenverbrauchsteuer gemäss dem Merkblatt Nr. 3, Vereinfachungen bei Privatanteilen/Natural-bezügen/Personenverpflegungen, von insgesamt Fr. 270.-- für die relevante Steuerperiode auf.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die ESTV im vorliegenden Fall im Rahmen ihrer Wiedererwägung ausnahmsweise die nicht nachgewiesenen Vorsteuern nach pflichtgemässem Ermessen berechnet hat (Wiedererwägungsentscheid vom 2. Oktober 2006, S. 9 f.) mit der Begründung, dass es sich um eine rückwirkende Eintragung gehandelt habe und der Beschwerdeführer nach seiner (zurückgewiesenen) Anmeldung bei der ESTV im Jahr 1998 davon ausgegangen war, er sei nicht steuerpflichtig. Eine Abkehr von der grundsätzlichen Rechtsprechung, dass der Vorsteuerabzug durch die ESTV nicht zu schätzen sei (E. 2.6), vermag das Bundesverwaltungsgericht im Vorgehen der ESTV nicht zu erkennen; auf eine reformatio in pejus ist deshalb zu verzichten.
Weder an der Methode der Ermessenseinschätzung noch am Ergebnis ist irgend etwas zu bemängeln. Zweifellos begründet der kalkulierte Umsatz von Fr. 293'381.-- im Jahr 1998 und der ferner erzielte Umsatz in der relevanten Steuerperiode die Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 1999 (E. 2.2). Auf den Umstand, dass seine Steuern bei Bund und Kanton für die Jahre 1998 bis 2003 aufgrund vorhandener Unterlagen rechtskräftig veranlagt worden sind, kommt es bei der Berechnung der Mehrwertsteuer nicht an (Entscheid der SRK vom 18. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.19 E. 4 a-c).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Leistung einer monatlichen Rente von Fr. 3'000.-- fordert, fehlt dafür offensichtlich in der MWSTV jede gesetzliche Grundlage, weshalb das Begehren abzuweisen ist.
3.3 Insgesamt erweist sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des jährlich erzielten Umsatzes (es kommt nicht auf den Nettoerlös an) in der entsprechenden Kontrollperiode steuerpflichtig ist und dass der ESTV in der Ermessenseinschätzung über seinen jährlich erzielten Umsatz keine Fehler unterlaufen sind. Sie hat auch die nicht nachgewiesenen Vorsteuern berücksichtigt und nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Auf den Umstand, dass seine Steuern bei Bund und Kanton für die Jahre 1998 bis 2003 aufgrund vorhandener Unterlagen rechtskräftig veranlagt sind, kommt es bei der Berechnung der Mehrwertsteuer nicht an. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
VwVG). Sie betragen nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) angesichts der Reduktion der Steuerforderung durch den Wiedererwägungseinspracheentscheid der ESTV vom 2. Oktober 2006 Fr. 800.-- und werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet; die Differenz von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu erstatten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.--; sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Rest von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 48
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 54
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 83
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
Bst. m und Art. 100
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

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Document : A-1553/2006
Date : 26. September 2007
Published : 04. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST (1. Quartal 1999 - 4. Quartal 2000); Ermessenseinschätzung; Vorsteuerabzug


Legislation register
BGG: 42  48  54  83  100
MWSTG: 93
MWSTV: 4  5  6  17  19  21  26  37  47  48
VGG: 53
VGKE: 4
VwVG: 48  49  63
BGE-register
105-IB-181
Weitere Urteile ab 2000
2A.558/2006
Keyword index
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turnover • value added tax • federal administrational court • delivery • deduction of input tax • statement of affairs • lower instance • objection decision • discretion • month • federal court • correctness • calculation • advance on costs • day • controlling period • costs of the proceedings • [noenglish] • federal law on value added tax • time limit
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BVGer
A-1403/2006 • A-1476/2006 • A-1492/2006 • A-1553/2006 • A-1580/2006 • A-1587/2006
AS
AS 1994/1464
VPB
64.83 • 67.122 • 68.19 • 68.73
Magazine ASA
ASA 58,383 • ASA 61,819 • ASA 63,239 • ASA 63,52