Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5243/2010

Urteil vom 26. August 2011

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Besetzung Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______ B._______,geboren [...],

C._______ D._______, geboren [...],

und deren Kind E._______, geboren [...],

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N [...]

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stammen aus F._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz (Ehemann), beziehungsweise aus G._______ im Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz (Ehefrau).

B.

B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) wandte sich mit Schreiben vom 7. Juli 2008 an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Nebst Einreichung verschiedener weiterer schriftlicher Eingaben wurde er durch die Botschaft am 28. Mai 2009 zu seinen Asylgründen befragt.

B.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 bewilligte das Bundesamt für Migration (BFM) die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 in die Schweiz ein.

B.c Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 summarisch und am 14. September 2009 eingehend zu seinen Asylgründen.

B.d Am 13. August 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.

C.

C.a Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) wandte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2009 an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka und ersuchte für sich und das Kind E._______ um Asyl in der Schweiz.

C.b Mit Verfügung vom 25. November 2009 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die Schweiz. Am 13. Januar 2010 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Kind in die Schweiz ein.

C.c Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2010 summarisch und am 17. Mai 2010 eingehend zu ihren Asylgründen.

C.d Am 9. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Kind für die Dauer des Asylverfahrens ebenfalls dem Kanton Zürich zugewiesen.

D.

D.a Im Rahmen der Eingaben an die Botschaft und der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuchs im Wesentlichen die folgenden Angaben: Im Jahr 1990 sei er durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführt und in ein Lager gebracht worden, wo man ihn zum Beitritt zur Organisation habe zwingen wollen. Er habe sich zunächst geweigert und sei deshalb zur Strafe während zweier Jahre zu Putzarbeiten eingesetzt worden. Danach habe er sich im Jahr 1992 zur Mitgliedschaft bereit erklärt. Nach einiger Zeit sei er selbst zum Ausbildner ernannt worden, und er habe Rekruten im Gebrauch von Waffen und als Konditionstrainer unterrichtet. Im Jahr 1998 habe er die LTTE verlassen wollen, sei deswegen zunächst zu einem halben Jahr Strafarbeit verurteilt worden, danach aber aus dem militärischen Dienst entlassen worden. Anschliessend habe er bis 2001 im Vanni-Gebiet bei einer Autobus-Gesellschaft der LTTE im Reinigungsdienst gearbeitet. Er sei dann nach Colombo gezogen, wo er als Verkäufer gearbeitet habe. Nach der Eheschliessung mit seiner Frau seien sie im Jahr 2003 zusammen nach H._______ gezogen, wo er als Fahrer einer Autorikscha ("Tuk-Tuk") und eines Minibuses gearbeitet habe. Dabei sei er Vorsitzender der durch die LTTE kontrollierten Vereinigung der Autorikscha-Fahrer in H._______ geworden. In dieser Funktion sei er unter anderem einmal während eines Zeitraums von drei Monaten dafür zuständig gewesen, für die LTTE von den Autorikscha-Fahrern eine entsprechende Steuer einzutreiben. Wegen seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Autorikscha-Vereinigung habe er mit der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) Schwierigkeiten erhalten. Angehörige jener Organisation hätten ihn angeschossen und ihm seine Autorikscha entwendet. In der Folge sei er mit seiner Frau wieder nach Colombo gezogen. Dort sei er indessen mehrfach von Unbekannten bedroht worden. Schliesslich sei er am 5. Januar 2009 durch das Criminal Investigation Department (CID) der sri-lankischen Polizei verhaftet und bis zum 3. April 2009 festgehalten worden, wobei man ihn während der Verhöre gefoltert habe. Das CID habe ihn aufgrund seiner Vergangenheit als LTTE-Ausbildner als Informanten gewinnen wollen, er habe sich der Kooperation aber widersetzt. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin bedroht worden, und am 9. Juni 2009 habe ihn die Polizei erneut verhaftet. Das CID habe ihn unter Schlägen verhört und ihn dann nach Vavuniya in ein Flüchtlingslager gebracht. Man habe ihn durch das Lager gehen lassen und von ihm verlangt, dass er Mitglieder der LTTE identifiziere. Obwohl er zwischen 150 und 200 Personen erkannt habe, darunter verschiedene hochgestellte Angehörige der LTTE, habe er aber niemanden
verraten. Danach sei er wieder nach Colombo gebracht worden, wo er am 12. Juni 2009 wieder freigelassen worden sei. In der Folge sei er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz noch mehrere Male zu einer Polizeistation in Colombo gebracht worden, wo man ihn über Angehörige der LTTE ausgefragt habe. Im Rahmen seiner Eingaben an die Botschaft und seiner Befragungen reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Dokumente zu den Akten, so Gerichtsurkunden und Bestätigungen in Bezug auf seine Verhaftungen.

D.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Eingaben an die Botschaft und ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie mehrfach durch Beamte des CID aufgesucht, nach ihrem Ehemann befragt und bedroht worden. Man habe ihr ein Ultimatum gestellt, innert dessen sich ihr Ehemann melden müsse. Weiter sei ihr angedroht worden, man werde sie zur Identifikation von Angehörigen der LTTE einsetzen. Einmal wöchentlich habe sie sich bei einer Polizeistation melden müssen.

E.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Indessen anerkannte das Bundesamt den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind E._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge und ordnete ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG damit, dieser sei asylunwürdig.

F.
Mit Eingaben vom 30. Juni und vom 2. Juli 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 6. und vom 12. Juli 2010 gewährt.

G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juli 2010 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 27. Juli 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen.

I.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.

K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. August 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die betreffenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge anerkannte und deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.

4.
Bezüglich der relevanten Rechtsfragen wurden im Laufe des Verfahrens seitens der Parteien die folgenden Argumente vorgebracht.

4.1. Das BFM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Die LTTE hätten seit ihrer Gründung bis zu ihrer Zerschlagung im Mai 2009 in systematischer Weise Menschenrechtsverletzungen begangen. So seien bei Terroranschlägen der Organisation Tausende von Zivilpersonen getötet oder verletzt worden. Im Zug einer ethnischen Säuberung hätten die LTTE im Jahr 1990 fast 100'000 Muslime aus der Nordprovinz vertrieben. Im April 2008 seien bei einem Bombenanschlag auf einen Reisebus mindestens 26 Zivilpersonen getötet worden. In der letzten Kriegsphase des Jahres 2009 hätten die LTTE zahlreiche Zivilpersonen am Verlassen des Kampfgebiets gehindert und teilweise als menschliche Schutzschilder missbraucht. Die Organisation habe ausserdem unter anderem den Tod zahlreicher Politiker zu verantworten, so etwa dreier Bürgermeister von Jaffna, zahlreicher sri-lankischer Minister, des ehemaligen sri-lankischen Präsidenten Ranasinghe Premadasa und des ehemaligen indischen Premierministers Rajiv Gandhi. Der Beschwerdeführer habe während rund sieben Jahren als aktives Mitglied den LTTE angehört. Wegen seines grossen Engagements zugunsten dieser Organisation sei er zum Ausbildner ernannt worden und habe gemäss eigenen Aussagen über 1000 Kämpfer in der Handhabung von Waffen und im taktischen Kampfverhalten ausgebildet. Zudem sei er bei der Bergung von verletzten Kämpfern im Einsatz gestanden und habe mindestens einmal aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich nie jemanden getötet oder verletzt habe, trage er die Mitverantwortung für die zahlreichen von den LTTE verübten Unrechtstaten. Durch seine tatkräftige Mithilfe bei der Ausbildung neuer Kämpfer habe er nämlich aktiv dazu beigetragen, dass die LTTE überhaupt in der Lage gewesen seien, militante Aktionen zu verüben, die Tausende von Opfern gefordert hätten. Zwar habe sich der Beschwerdeführer der Organisation nicht freiwillig angeschlossen. Indessen sei er aufgrund seines grossen Engagements zugunsten der Bewegung ausgewählt worden, junge Kämpfer auszubilden, was darauf schliessen lasse, dass er während einiger Jahre ein überzeugtes Kadermitglied der LTTE gewesen sei. Damit habe er sich gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden des Begehens verwerflicher Handlungen im Sinne des Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG schuldig gemacht.

4.2. Diesen Argumenten wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM zähle eine Vielzahl von Taten auf, für welche sich die LTTE zu verantworten hätten, und mache den Beschwerdeführer mitverantwortlich für den Tod, das Verletzen und Vertreiben von Tausenden von Menschen. Dabei sehe das Bundesamt einen konkreten Zusammenhang zwischen den genannten Ereignissen und der Ausbildungsfunktion des Beschwerdeführers bei den LTTE. Indessen spreche das BFM dem Beschwerdeführer die Asylwürdigkeit ab, ohne sich ernsthaft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob seine Handlungen für die vielen angeführten Ereignisse kausal gewesen seien. Dies werde schon aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter anderem für einen Vorfall vom April 2008 mitverantwortlich gemacht werde, obwohl er die LTTE bereits im Jahr 1998 verlassen habe. Dies deute darauf hin, dass das BFM den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE als asylunwürdig erachte, und nicht, weil ihm konkrete verwerfliche Handlungen zur Last gelegt werden könnten. Damit setze sich das Bundesamt in Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das beispielsweise im Urteil D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 - im Falle eines türkischen Mitglieds der kurdischen Rebellenorganisation PKK - festgehalten habe, dass eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG in einem Zusammenhang mit einer konkreten Tat oder mit einer bestimmten Operation der gewaltsamen Zweckverfolgung der betreffenden Organisation stehen müsse. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung behauptet, es habe bei der Beurteilung der Frage der Asylunwürdigkeit auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Eine derartige Prüfung sei aber nicht erfolgt, da unter anderem nicht berücksichtigt worden sei, wie lange die fraglichen Handlungen bereits zurücklägen. Auch seien das Alter zur Tatzeit und die seither erfolgten Veränderungen der Lebensumstände unberücksichtigt geblieben.

4.3. Im Rahmen der Vernehmlassung stellte sich das BFM hauptsächlich auf den Standpunkt, das erwähnte Urteil in Bezug auf einen türkischen Angehörigen der PKK lasse sich mit dem Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner mehrjährigen Ausbildungstätigkeit zugunsten der LTTE ganz konkret dazu beigetragen habe, dass Kämpfer der Organisation dazu befähigt worden seien, Gewalthandlungen verschiedenster Art auszuführen. Es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG sein, dass demjenigen Asyl gewährt werde, der unzähligen Personen beigebracht habe, wie Menschen getötet würden.

4.4. Mit der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es gehe nicht darum, seinen Fall mit den Umständen des erwähnten Urteils D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 zu vergleichen, sondern darum, die zugrundeliegenden Kriterien anzuwenden. Das BFM unterlasse es, dem Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag nachzuweisen. Zudem gelte es, wie bereits geltend gemacht worden sei, auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen bereits über ein Jahrzehnt zurückliegen würden und zur Zeit des Bürgerkriegs stattgefunden hätten. Dessen persönlichen Lebensumstände hätten sich seither auch gänzlich verändert. Schliesslich mute es seltsam an, dass nach Ansicht des Bundesamts bereits das Ausbilden eines LTTE-Kämpfers eine verwerfliche und somit im Sinne des Strafgesetzes strafbare Handlung darstellen solle.

5.
Anlässlich seiner Befragungen durch die schweizerische Botschaft in Colombo und durch das BFM machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verbindungen zu den LTTE die folgenden Angaben.

5.1. Nach seiner Entführung durch die LTTE im Jahr 1990, seiner anfänglichen Weigerung, für die Organisation zu arbeiten, und seinem schliesslich im Jahr 1992 doch erfolgten Beitritt habe er eine Grundausbildung von drei Monaten und ein Training für Fortgeschrittene von weiteren drei Monaten durchlaufen. Weil er bei der Ausbildung grossen Einsatz gezeigt habe und in Trainingswettbewerben sehr gut abgeschnitten habe, sei er mit zwei Dutzend anderen Personen als Ausbildner ausgewählt worden. Zu diesem Zweck sei er während eines weiteren Monats trainiert worden. Danach sei er als einer von insgesamt 120 Ausbildnern, die auf fünf Trainingslager im Vanni-Gebiet verteilt gewesen seien, eingesetzt worden.

5.2. Zu seinen Aufgaben als Ausbildner sagte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Er habe die Rekruten im Gebrauch und Unterhalt verschiedener Waffen (Gewehre, Handgranaten) unterrichtet und ihnen Konditionstraining erteilt. Dabei sei er für insgesamt drei Ausbildungsdurchgänge ("Batches") mit jeweils 170 bis 200 Rekruten verantwortlich gewesen (Angabe bei der Befragung durch die Botschaft) beziehungsweise habe insgesamt rund 1000 (Angabe bei der summarischen Erstbefragung durch das BFM) beziehungsweise 2000 (Angabe bei der eingehenden Befragung durch das BFM) Personen ausgebildet. Ein Ausbildungsgang habe jeweils drei Monate gedauert. In den Trainingslagern, in welchen er als Ausbildner tätig gewesen sei, hätten die Rekruten lediglich eine Grundausbildung erhalten. An speziellerem Kampftraining und am Training für besondere Einsätze sei er nicht beteiligt gewesen; dafür seien andere Personen zuständig gewesen. Obwohl im Zeitraum seines Engagements bei den LTTE grosse Kämpfe stattgefunden hätten, sei er selbst nur einmal in einem Kampfeinsatz gewesen, da man die Ausbildner nur in Notfällen an die Front in den Kampf geschickt habe. Deshalb habe er lediglich Verletzte von der Front ins Spital gefahren. Im Verlauf seiner Zeit bei den LTTE habe er nie jemanden verletzt oder getötet. Auch habe er, da er selbst gelitten habe, niemals jemanden persönlich bestraft. Als Ausbildner habe er keinen besonderen militärischen Grad bekleidet, da er zu wenig lange Dienst geleistet habe. Als Gründe für sein Ausscheiden aus der Organisation im Jahr 1998 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit einem Vorgesetzten Streit gehabt, sei der Sache überdrüssig gewesen, und zudem habe ihn seine Mutter darum gebeten, aufzuhören. Weil man nach sieben Jahren im Dienst der Organisation habe entlassen werden können, habe er folglich ein entsprechendes Gesuch gestellt. Zwar habe man ihn in der Folge zu einem halben Jahr Strafarbeit verurteilt; schliesslich sei er aber entlassen worden.

5.3. Nach seinem Ausscheiden aus den LTTE habe er bis 2001 im Vanni-Gebiet bei der Autobus-Gesellschaft der Organisation als Reinigungsangestellter gearbeitet. Nach seinem Umzug nach H._______ sei er Vorsitzender der dortigen Vereinigung der Autorikscha-Fahrer geworden. Diese Vereinigung sei durch die LTTE kontrolliert worden. In seiner Funktion als Vorsitzender habe er hie und da an Meetings im Vanni teilnehmen müssen. Bei dieser Gelegenheit habe er in den Jahren 2004 und 2005 manchmal Führungsleute der LTTE getroffen. Zudem sei er einmal während eines Zeitraums von drei Monaten dafür zuständig gewesen, für die LTTE von den Autorikscha-Fahrern eine entsprechende Steuer - in der Höhe von monatlich 15 Rupien - einzutreiben. Die Verantwortung für das Eintreiben der Abgabe sei alle drei Monate durch eine andere Person ausgeübt worden. Die LTTE hätten ihn und die anderen Autorikscha-Fahrer dazu aufgefordert, anlässlich des Märtyrer-Gedenktags (begangen jeweils am 27. November) Flaggen anzubringen. Dies habe unter anderem zu seinen Problemen mit der EPDP (einer mit den LTTE rivalisierenden Partei) geführt.

5.4. Im Rahmen seiner Eingaben an die schweizerische Botschaft in Colombo reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem die Kopie eines Artikels aus der sri-lankischen Zeitung "I._______" vom [...] 2009 ein. Daraus geht gemäss englischer Übersetzung hervor, dass der Beschwerdeführer als "Tiger leader" bezeichnet wurde, welcher mit der Ausbildung von Rekruten im Guerilla-Kampf beauftragt gewesen sei. Der Genannte sei durch eine Spezialeinheit der Polizei festgenommen worden.

6.

6.1. Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind.

6.2. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können. Das BFM sieht diese Voraussetzung im Wesentlichen dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer mit der Ausbildung von über 1000 Rekruten der LTTE betraut gewesen sei, bei der Bergung von verletzten Kämpfern im Einsatz gestanden sei, mindestens einmal aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe und insofern während einiger Jahre ein überzeugtes Kadermitglied der LTTE gewesen sei. Mit seinem Handeln habe er dazu beigetragen, dass die LTTE zur Ausübung militanter Aktionen fähig gewesen seien, die Tausende von Opfern gefordert hätten. Er habe somit eine Mitverantwortung für die zahlreichen von den LTTE verübten Unrechtstaten zu tragen. Es entspreche der ständigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden, dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Vorwürfe des Begehens verwerflicher Handlungen im Sinne des Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG schuldig gemacht habe.

6.3. Es ist nicht ersichtlich, wie das BFM zur soeben erwähnten Behauptung bezüglich der schweizerischen asylrechtlichen Praxis gelangt. Über die zuvor genannten Grundsätze (E. 6.1) hinaus ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, wie die Rechtsprechung die Mitgliedschaft bei extremistischen Organisationen beurteilt hat.

6.3.1. Aus der entsprechenden Praxis ergibt sich zunächst, dass die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist zum einen zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. Zum anderen ist nach dem spezifischen Charakter der Organisation zu fragen.

6.3.2. Am Beispiel der türkisch-kurdischen PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) verdeutlichte die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bezüglich der beiden soeben genannten Kriterien eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich ist (zum Folgenden EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c.). Dabei führte sie aus, dass der PKK weder die blosse Charakterisierung als terroristische Organisation (wodurch bereits die blosse Mitgliedschaft einer verwerflichen Handlung im Sinne des Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG gleichkäme) noch eine solche als reine Bürgerkriegspartei (deren Kombattante bezüglich ihrer Handlungen nicht nach den Regeln des Strafrechts, sondern nach denjenigen des völkerrechtlichen Kriegsrechts zu beurteilen wären; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29, E. 7.5) gerecht werde. Zweifellos sei die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich. Ebenso stehe aber auch fest, dass deren politische Motivation und Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-) Kriegspartei entsprächen. Während des jahrelangen Kampfes der PKK habe sich je nach Zeit, Ort, Angriffsziel, Methode, den beteiligten Personen etc. der politische, kriegerische oder terroristische Aspekt in den Vordergrund geschoben. Die pauschale Qualifizierung aller Taten der PKK als Kriegshandlungen mit der Konsequenz, dass diese den Kombattanten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten, erscheine angesichts der unterschiedlichen Phasen des Kampfes und der dabei verwendeten Vielfalt der Mittel nicht als sachgerecht. Aber auch ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem die PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB betrachtet würde, womit jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar wäre - rechtfertige sich nicht. Es bleibe der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln, zu welchem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen seien. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass das Bundesamt selbst die Praxis verfolgte, im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen militärischen Charakters im Rahmen des afghanischen Bürgerkrieges bei Asylgesuchen afghanischer Freiheitskämpfer keine Asylunwürdigkeit anzunehmen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 12 E. 6b, m.w.N.).

6.3.3. Der Beschwerdeführer nimmt mit dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 - welches sich in wesentlichen Punkten auf EMARK 2002 Nr. 9 stützt - ausdrücklich auf die soeben erwähnte Praxis in Bezug auf die PKK Bezug. Das BFM hat im Rahmen seiner Vernehmlassung den Standpunkt vertreten, das genannte Urteil sei nicht mit dem Fall des Beschwerdeführers vergleichbar. Es ist festzuhalten, dass es in der Tat nicht darum gehen kann, die konkreten Umstände eines Entscheids, in welchem die Mitgliedschaft bei der türkisch-kurdischen Organisation PKK zu beurteilen war, mit dem vorliegenden Sachverhalt zu vergleichen. Gleichwohl ist aber auf die in der erwähnten Praxis entwickelten Kriterien zurückzugreifen, welche insbesondere die Bedeutung eines eigenständigen individuellen Tatbeitrags der betreffenden Person hervorheben. Weiter erscheint eine Vergleichbarkeit zwischen den Organisationen der PKK und den LTTE jedenfalls insofern gegeben, als gestützt auf die in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c angeführten Argumente auch die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung politischer Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten erscheint es auch in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits ist auch ein Asylausschluss einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt zu erachten.

6.3.4. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Angesichts dessen ist danach zu fragen, welche Straftaten dem Beschwerdeführer im Sinne einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorgeworfen werden können. Das BFM hat diesbezüglich keine klare Aussage getroffen, sondern dem Beschwerdeführer generell eine Mitverantwortung für verschiedenste den LTTE zugeschriebene Gewaltaktionen und Menschenrechtsverletzungen angelastet. Eine mögliche Verantwortlichkeit aufgrund einer unmittelbaren Täterschaft ist allerdings einzig durch den Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer selbst erwähnte einmalige aktive Teilnahme an Kampfhandlungen ersichtlich. Indessen sind den Akten keinerlei Informationen dazu zu entnehmen, wann, wo und in welchem Umfang der Beschwerdeführer einmal an Kampfhandlungen teilgenommen haben will. Das Bundesamt hat es anlässlich der betreffenden Anhörung unterlassen, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang konkrete Fragen zu stellen. Ansonsten stellt sich das BFM ausschliesslich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe - im Sinne einer mittelbaren Täterschaft - eine Mitverantwortung an Aktionen der LTTE aufgrund dessen zu tragen, dass er Kämpfer ausgebildet habe und während einiger Jahre ein überzeugtes Kadermitglied der LTTE gewesen sei.

6.3.5. Aus der relevanten asylrechtlichen Rechtsprechungspraxis - welche insofern auch dem Konzept des Strafrechts entspricht - geht hervor, dass ein individueller Tatbeitrag zum Ausschluss von der Asylgewährung führt. Nachdem dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz keine konkrete Beteiligung in unmittelbarer Täterschaft an einer Straftat im Sinne des Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorgeworfen wird, käme eine mittelbare Täterschaft allenfalls dann in Frage, wenn eine direkte oder indirekte Verantwortung des Genannten für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt anzunehmen wäre. Jedoch wird weder durch das BFM geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf jene Aktionen der LTTE, die ihm im Sinne einer Mitverantwortung angelastet werden, eine solche Befehlsgewalt ausgeübt, noch bestehen konkrete Gründe für eine entsprechende Annahme. Nach eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer - nachdem er ursprünglich zwangsweise zur Mitgliedschaft bei den LTTE gelangt war - ausschliesslich bei der Grundausbildung von Rekruten im Gebrauch und im Unterhalt von Waffen (Gewehre, Handgranaten) und beim Konditionstraining beteiligt. Nach seinem aus eigenem Antrieb erfolgten Ausscheiden aus dieser Tätigkeit im Jahr 1998 hatte er gemäss seinen Aussagen mit den LTTE nur noch indirekt, zunächst als Reinigungsangestellter der Verkehrsbetriebe im Vanni, später als Vorsitzender der Vereinigung der Autorikscha-Fahrer in H._______, zu tun. Es liegen keine Erkenntnisse vor, welche diese Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen liessen. Vielmehr spricht auch das Verhalten der sri-lankischen Behörden für die Annahme, dass der Beschwerdeführer lediglich während gewisser Zeit in untergeordneter Funktion im Rahmen der gewöhnlichen Grundausbildung von Rekruten für die LTTE tätig war: Der Beschwerdeführer wurde zwischen Januar und Juni 2009 - mithin in der entscheidenden Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs - zweimal durch das CID verhaftet, jedoch wieder freigelassen, obwohl - wie aus einem Artikel in der Zeitung "I._______" vom [...] 2009 hervorgeht - seine ehemalige Rolle als Ausbildner der LTTE bekannt war. Nach dem Kriegsende im Mai 2009 wurden rund 12'000 Angehörige der LTTE inhaftiert, von welchen sich mindestens 3'000 zum heutigen Zeitpunkt immer noch im Gewahrsam der sri-lankischen Sicherheitskräfte befinden (vgl. International Crisis Group, Reconciliation in Sri Lanka: Harder than Ever. Asia Report No.°209, 18. Juli 2011, S. 17). Wären die sri-lankischen Behörden davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einer Kommandoebene der LTTE angehörte oder nicht bereits seit längerem aus der Organisation ausgeschieden war, so wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2009 nicht nach kurzer
Zeit wieder freigelassen worden.

6.3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer zwar während einiger Jahre, zwischen 1992 und 1998, als Ausbildner von Rekruten der LTTE tätig war. Indessen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer selbst in unmittelbarer Täterschaft Straftaten im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB verübt oder eine Befehlsgewalt ausgeübt hätte, aus welcher - im strafrechtlichen Sinn - eine individuelle Verantwortlichkeit für allfällige Taten Dritter ableitbar wäre. Der Umstand an sich, dass der Beschwerdeführer bei der Ausbildung von Rekruten in der Handhabung von Waffen beteiligt war, erscheint als Argument zu wenig stichhaltig, um eine Mitverantwortung im strafrechtlichen Sinn für Taten Dritter abzuleiten. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht, wie durch die geltende Praxis verlangt, mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorgeworfen werden.

6.4.

6.4.1. Im Übrigen ist festzuhalten, dass - wäre von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG auszugehen - ausserdem die Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses zu prüfen wäre. Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar die Frage der Verhältnismässigkeit erwähnt hat. Dabei hat es indessen in keiner Weise auf die Kriterien Bezug genommen, die gemäss geltender Rechtsprechungspraxis effektiv in Erwägung zu ziehen sind (vgl. zuvor, E. 6.1), und eine ernsthafte Prüfung der Frage ist somit unterblieben.

6.4.2. Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich im Alter von 17 Jahren zwangsrekrutiert worden war und seine aktive Zugehörigkeit zu den LTTE im Alter von 19 bis 25 Jahren erfolgte. Im Jahr 1998 beendete er sein aktives Engagement für die LTTE aus freiem Willen. Soweit er anschliessend noch als Reinigungsangestellter der Verkehrsbetriebe im Vanni und später als Vorsitzender der Vereinigung der Autorikscha-Fahrer in H._______ mit den LTTE zu tun hatte, so ist dies nicht als Weiterführung oder Folge seiner Mitgliedschaft zu werten, sondern als Auswirkung der gesellschaftlichen Einflussnahme der LTTE im betreffenden Gebiet, die für einen grossen Teil der betroffenen Bevölkerung im alltäglichen Leben kaum vermeidbar war. Somit sind seit der aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE nunmehr dreizehn Jahre vergangen. Abgesehen von dieser langen Zeitspanne ist weiteren Umständen Rechnung zu tragen, so der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Familie gründete und sich heute - soweit aktenkundig - in Lebensverhältnissen befindet, die mit seiner Vergangenheit als Mitglied der LTTE keinerlei erkennbare Verbindung mehr aufweisen. Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Engagements ähnlicher Art bei den LTTE - sofern dieses als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG aufzufassen wäre - als sehr gering zu bezeichnen. Es wäre folglich gestützt auf die geltende Praxis unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände auch unverhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.

7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt, sondern auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorliegen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit mit ihr die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und dessen Asylgesuch abgelehnt wurde. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG ist ausserdem auch der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind E._______ in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwer-deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) sind den Beschwerdeführenden Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihnen durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit mit ihr die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und die Asylgesuche abgelehnt wurden.

2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5243/2010
Date : 26. August 2011
Published : 24. Oktober 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl


Legislation register
AsylG: 3  51  53  105  106  108
BGG: 83
StGB: 9  260ter
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accused • adult • appeals committee • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authorization • behavior • calculation • cantonal administration • certification • character • clerk • communication • complaint to the federal administrative court • complete revision • convicted person • copy • correspondence • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • criminal act • criminal organization • death • decision • declaration • departure • director • discretion • dismissal • document • drawee • duration • employee • english • entry • ethnic • evaluation • evidence • ex officio • expenditure • false statement • family • feature • federal administrational court • federal court • federal law on administrational proceedings • file • fraction • function • hamlet • intention • labeling • law of war • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • marriage • material point • meadow • membership • month • mother • newspaper • outside • painter • penal code • position • preliminary acceptance • prisoner • proportionality • prosecutional dividend • question • report • request to an authority • spouse • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • term of imprisonment • time limit • training • value • value added tax • victim • writ
BVGer
D-3417/2009 • D-5243/2010
EMARK
1993/8 S.49 • 1996/40 • 1998/12 • 1999/12 • 2002/9 • 2006/29
BBl
1996/II/73