Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7767/2009/sed
Urteil vom 26. April 2012
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
A._______,geboren am (...),
Parteien Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsbürger Somalias mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Region C._______, verliess seine Heimat im Oktober 2007 und gelangte via D._______ nach E._______ , Äthiopien. Am 9. Oktober 2008 reiste er von E._______via F._______ nach G._______. Am 14. Oktober 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde am 30. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ summarisch und am 26. Juni 2009 eingehend durch das BFM befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton I._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er und seine Familie von verschiedener Seite mehrmals angegriffen worden seien. Im Jahr 2004 respektive 2005 sei er von Angehörigen eines anderen Clans entführt und misshandelt worden. Ihm seien mit einem Gewehrkolben mehrere Zähne ausgeschlagen worden und, als er ohnmächtig geworden sei, habe man ihm mit einem Messer die Kopfschwarte aufgeschnitten. Im August 2006 habe sein Onkel, welcher ein Dieb sei, eine Person aus der Clanfamilie J._______ ermordet. Daraufhin hätten die Verwandten der ermordeten Person Rache genommen und die Frauen seiner Familie entführt und vergewaltigt. Er selber sei geschlagen und sein Vieh gestohlen worden. Im November 2006 sei er und sein Vater entführt und für ein bis zwei Wochen festgehalten worden. Aufgrund der ständigen Konflikte, der Hungersnot und der Armut habe er im Oktober 2007 sein Heimatland verlassen.
In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau und sein Schwiegervater ermordet worden seien, als Milizen das Vieh hätten stehlen wollen. Am 10. Mai 2009 sei er in der Schweiz von einem Mann, welcher mit der von seinem Onkel ermordeten Person verwandt sei, mit einem Messer angegriffen und am Kopf und Arm schwer verletzt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Heiratsurkunde zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und sinngemäss die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und die Arbeitgeberbestätigung im Original zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 wurde der fristgerechte Eingang der erwähnten Beweismittel bestätigt und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. März 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte. Die eingereichte Geburtsurkunde vermöge die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, seinen angeblichen Geburtsort betreffend nicht zu entkräften und stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Die durch den Arztbericht vom 7. Dezember 2009 belegten gesundheitlichen Probleme (...) müssten hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, weshalb dessen tatsächliche Herkunft nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Das BFM könne sich deshalb nicht zu einer allfälligen Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern.
I.
Mit Verfügung vom 11. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM Gelegenheit zur Replik erteilt.
J.
Der Beschwerdeführer nahm am 25. März 2010 fristgerecht zur Vernehmlassung Stellung und führte aus, dass durch die Geburtsurkunde erstellt sei, dass er aus Somalia stamme und sein Geburtsort M._______ sei. Die widersprüchlichen Angaben in den Anhörungsprotokollen seien darauf zurückzuführen, dass er nur sehr schlecht lesen und schreiben könne und es bei der ersten Anhörung bei der Übersetzung zu einem Missverständnis gekommen sei. Es sei für ihn unverständlich, inwiefern er seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle, da er sich sehr bemüht habe, die erforderlichen Identitätspapiere zu beschaffen. Darüber hinaus sei das BFM gemäss Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
K.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand.
L.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 stellte der stellvertretende Instruktionsrichter fest, dass aufgrund der grossen Geschäftslast keine genaueren Angaben gemacht werden könnten, bis wann der Beschwerdeführer mit einem Entscheid rechnen dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1. Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet. Soweit die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, ist diese in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, ist weiter festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist.
4.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten.
4.2. In Bezug auf Somalia, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben besitzen will, ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia ist ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete nach aktueller Praxis als generell unzumutbar zu erachten. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2, unter Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 2 E. 7; zur allgemeinen Lage in Somalia Peter K. Meyer/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Aktuelle Entwicklungen, 4. August 2010; U.S. Department of State, Somalia. Country Report on Human Rights Practices 2010, April 2011).
4.3. Es erweist sich somit nicht nur von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer somalischer Herkunft ist, sondern auch - sofern dies als gesichert gelten kann - aus welcher Region des Landes er tatsächlich stammt.
4.4. In Bezug auf die konkrete örtliche Herkunft macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im N._______-Quartier in M._______, Somalia, zur Welt gekommen und habe seit 1993 bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Region C._______ gewohnt. Diese Region gehört zu Zentral- und Südsomalia, wohin eine Wegweisung von vornherein unzumutbar ist.
Demgegenüber stellte das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers feststünden. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er aus Südsomalia stamme, habe er doch im Rahmen der durchgeführten Anhörungen widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort und seiner Clanzugehörigkeit gemacht. Die Annahme, dass er seine Herkunft zu verheimlichen versuche, werde auch dadurch erhärtet, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ortsspezifische Angaben zu machen, da er beispielsweise auf die Frage nach den umliegenden Provinzen von C._______ keinerlei Angaben machen konnte. Ferner sei die von ihm eingereichte Kopie der Heiratsurkunde kein rechtsgenügliches Identitätspapier. Der Beschwerdeführer könne ebenso aus Nordsomalia oder aus einem anderen Land stammen. Da der Beschwerdeführer versucht habe, die schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, könne sich das BFM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht äussern. Schliesslich habe er es unterlassen, das Schreiben des BFM vom 27. Oktober 2009, mit welchem ein ärztlicher Bericht eingefordert wurde, bei der Post abzuholen, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob aus medizinischer Sicht allfällige Wegweisungshindernisse bestehen würden.
4.5. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an seiner Herkunft aus M._______ fest und versucht dies durch die Einreichung seiner Geburtsurkunde und einer Bestätigung seines angeblichen Arbeitsgebers zu untermauern. Es sei ihm unerklärlich, weshalb ihn das Schreiben des BFM vom 27. Oktober 2009 nie erreicht habe. Da er als Heimbewohner keinen Briefkasten besitze, würden die Abholscheine der Heimleitung ausgehändigt, weshalb nicht überprüft werden könne, ob und wann ein Abholschein abgegeben worden sei. Wie dem sodann auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 7. Dezember 2009 datierend, entnommen werden könne, habe er schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die eine Rückkehr nach Somalia weder zumutbar noch zulässig erscheinen liessen. Es sei ihm deshalb eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.6. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu seinem angeblichen Geburtsort, wonach er in O._______ (vgl. Akten des BFM A1 S. 1), beziehungsweise in N._______ (A2 S. 1) respektive in M._______ (A25 S. 4) zur Welt gekommen sei, handelt es sich, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, um einen klaren Widerspruch. Auf die Frage, welches die umliegenden Provinzen von C._______ seien, wo er eigenen Angaben zufolge seit 1993 wohnhaft gewesen sein will, konnte der Beschwerdeführer bei der Anhörung im EVZ keinerlei Angaben machen (A1 S. 2). Dabei vermögen seine Erklärungsversuche - er habe damals am 26. Oktober 2008 vom Tod seiner Frau (A25 S. 5) erfahren und könne sich deshalb nicht mehr an seine Aussagen anlässlich der Anhörung im EVZ vom 30. Oktober 2008 erinnern und es habe sich ein Missverständnis mit dem Dolmetscher ergeben - nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab bereits bei seiner Ankunft im EVZ am 14. Oktober 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, wo er gemäss eigenen Angaben noch gar nichts vom Tod seiner Frau wissen konnte, an, er sei verwitwet.
Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde geht hervor, dass er in M._______ geboren wurde. Darüber hinaus vermag die Geburtsurkunde und insbesondere die ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichte Arbeitgeberbestätigung (welche sich als offensichtliche Fälschung erweist, datiert sie doch vom 14. Oktober 2005 und bezeugt ein Arbeitsverhältnis bei der K._______ von 2003 bis 2007, mithin zwei Jahre später) den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt in keiner Weise zu bestätigen. Unbesehen davon hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit 2004 bei seinem Vater in der Wäscherei tätig gewesen und davor habe er Vieh gehütet (A25 S. 4). Ferner ist den eingereichten Beweismitteln Nichts über den angeblichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._______ im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Somalia zu entnehmen, weshalb sie sich als untauglich erweisen, um den behaupteten Sachverhalt zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, seit 1993 in B._______ in der Region C._______ gelebt hat.
4.7. Über diese Feststellung hinaus erscheint die Herkunft des Beschwerdeführers aber völlig offen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sind den Aussagen keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aus Somaliland oder Puntland stammt. Würden sich aus dem Sachverhalt konkrete Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus diesen Regionen ergeben, wären sodann individuelle, begünstigende Faktoren zu prüfen, die gemäss geltender Rechtsprechung für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Nordsomalia vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer müsste über enge Verbindung zur Region, konkrete Möglichkeiten zur Existenzsicherung oder wenigstens über eine wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan verfügen. Die Vorinstanz darf nicht mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer Region schliessen, in die ein Vollzug möglicherweise zumutbar wäre. Dasselbe hat für die nicht weiter begründete Bemerkung des BFM, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise sogar aus einem anderen Staat komme, zu gelten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2012, D-6710/2009).
4.8. Das BFM hat sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, den Beschwerdeführer im Rahmen von zwei Anhörungen (am 30. Oktober 2008 summarisch im EVZ und am 26. Juni 2009 ausführlich) zu befragen. Angesichts der angeführten Zweifel an der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers und in Anbetracht der insbesondere im vorliegenden Fall entscheidwesentlichen Bedeutung dieser Erkenntnis, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. So ist insbesondere davon auszugehen, dass mit einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert werden, spezifischere Schlüsse auf die Herkunft des Beschwerdeführers hätten gezogen werden können.
4.9. Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Sollte sich die vermutete Herkunft des Beschwerdeführers aus Somaliland oder Puntland bestätigen, wären ausserdem die praxisgemäss vorausgesetzten Kriterien zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
7.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. November 2009 werden aufgehoben.
3.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs bertreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: