Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3724/2010

Urteil vom 26. April 2011

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,

Gerichtsschreiber Daniel Brand.

D._______,

vertreten durch lic. iur. Gerold Meier-Eisenegger,
Parteien
Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) verliess seinen angeblichen Heimatstaat Irak nach eigenen Angaben mit seiner (libanesischen) Mutter im Jahre 1978 und lebte bis zum 25. März 1999 im Libanon. Über Syrien, die Türkei und weitere unbekannte Länder gelangte er am 5. April 1999 in die Schweiz, wo er unter der Identität D._______, irakischer Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen sagte er aus, er habe seit seiner Geburt bis im Jahre 1978 in Bagdad/Irak, danach in Beirut/Libanon gelebt. Sein Vater sei im Jahre 1978 exekutiert worden, weil er der assyrischen Oppositionspartei angehört habe. Seine Mutter sei im Jahre 1982 bei einem Angriff der Israelis im Libanon ums Leben gekommen. Dieses Land habe er einerseits aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, anderseits weil er keine Dokumente gehabt habe, die es ihm ermöglicht hätten, ein normales Leben zu führen; ansonsten habe er im Libanon keine Probleme gehabt.

Mit Verfügung vom 28. September 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) auf das Asylgesuch nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 27. Oktober 1999 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mittels der beiden vom BFF angeordneten Herkunftsanalysen vom 11. Mai und 15. Juli 1999 könne die falsche Identität bzw. falsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden, da sich mit einem Herkunftsgutachten nicht feststellen lasse, welche Staatsangehörigkeit ein Proband habe. Die Abklärung erlaube untersuchungsbedingt einzig eine Aussage darüber, welchem Land bzw. welcher Region der Proband sprachlich und kulturell zuzuordnen sei.

B.
Anlässlich einer zweiten Anhörung vom 7. Dezember 1999 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFF im Wesentlichen aus, er habe im Libanon niemals Ausweispapiere besessen und sich deswegen davor gefürchtet, in den Irak abgeschoben zu werden.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Für das BFF stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak stamme und nicht illegal im Libanon gelebt habe. Seine aus dieser Behauptung resultierenden Asylgründe und Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2000 wies die ARK mit Urteil vom 20. September 2000 ab. Den Akten könne weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer irakischer, noch dass er libanesischer Staatsangehöriger sei. Aus den beiden erstellten LINGUA-Gutachten - eines davon äusserst mangelhaft - gehe lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer im Libanon sozialisiert gewesen sei; etwas anderes habe der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht. Aufgrund der LINGUA-Gutachten könne jedoch in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die von ihm geltend gemachte Lebensgeschichte sei bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit keineswegs realitätsfremd. Wäre er tatsächlich im Alter von zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter in den Libanon geflohen, erstaunte nicht, dass er kaum Kenntnisse über den Irak habe. Hingegen erscheine es überwiegend unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer während 21 Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung und damit illegal im Libanon gelebt habe. Er habe sich somit im Libanon zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFF eine neue Frist bis 10. November 2000 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Zudem wurde er aufgefordert, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.

C.
Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2001 vom Ausländeramt des Kantons Schaffhausen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, stellte er am 18. Februar 2002 ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuches vergeblich um einen irakischen Reisepass bemüht hätte. Unter diesen Umständen zeigte sich das BFF bereit, dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisepapier auszustellen und dieses jeweils um ein Jahr zu verlängern.

Auf ein weiteres Gesuch vom 22. Februar 2005 hin wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2005 ein neuer Pass für eine ausländische Person, mit Gültigkeit bis zum 6. März 2010, ausgestellt.

D.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzreisepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Republik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Ausstellung eines irakischen Passes zu bemühen; er gelte daher nicht mehr als schriftenlos im Sinne von Art. 7 der (damaligen) Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, AS 2004 4577). Damit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es liege am Beschwerdeführer, seine Staatsangehörigkeit zu klären, mithin die nötigen Schritte zur Erlangung eines irakischen Identitäts- sowie Nationalitätenausweises zu unternehmen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen. Zu diesem Zweck habe er sich bei der zuständigen irakischen Vertretung in der Schweiz - durch persönliche Vorsprache - nachhaltig und intensiv um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers zu bemühen und die bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Zum heutigen Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer somit nicht als schriftenlos angesehen werden.

E.
Am 12. Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer, inzwischen im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, da er keine heimatlichen Reisedokumente erhalten könne.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 teilte hierauf das BFM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das obgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass es erwäge, sein Gesuch abzulehnen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, darzulegen, welche konkreten Schritte er seither zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses unternommen hätte.

Mit Eingabe vom 13. April 2010 hielt der Rechtsvertreter gegenüber der Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, um seine Schriftenlosigkeit nachzuweisen. Die Briefe (des Rechtsvertreters) an die irakische Botschaft vom 29. Juni 2009 sowie 15. März 2010 seien nicht beantwortet worden. Sein Mandant habe somit alles Zumutbare getan, um den Nachweis seiner irakischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Sollte dies nicht genügen, werde die Vorinstanz ersucht, sich selbst mit der irakischen Botschaft in Verbindung zu setzen und sich amtlich zur Frage zu erkundigen, ob der irakische Staat den Betroffenen als irakischen Staatsangehörigen anerkenne.

F.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte - wie in den vorangegangenen Verfahren - weiterhin an seiner Auffassung fest, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Demnach seien die irakischen Behörden für die Ausstellung eines Reisedokuments zuständig. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse sei das BFM davon ausgegangen, die Vertreter der irakischen Botschaft in Bern würden nicht nur Anträge auf Ausstellung eines irakischen Passes entgegennehmen, sondern ihre Landsleute auch bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten unterstützen. Aufgrund früherer Erklärungen der irakischen Botschaft habe ebenso davon ausgegangen werden dürfen, dass sich in der Schweiz wohnhafte irakische Staatsangehörige für die Ausstellung eines heimatlichen Passes nicht in ihr Heimatland begeben müssten und notwendige, im Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls noch nicht vorhandene Dokumente (irakischer Personalausweis, irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) mit Unterstützung des Botschaftspersonals in der Schweiz, durch Mandatierung eines lokalen Rechtsvertreters vor Ort oder mit Hilfe von im Irak wohnhaften Familienangehörigen beschafft werden könnten.

Ab Juni 2009 hätten irakische Staatsangehörige wiederholt beim BFM ein schweizerisches Ersatzreisedokument beantragt mit der Begründung, die Ausstellung eines heimatlichen Passes setze neuerdings eine persönliche Vorsprache im Heimatland voraus; die irakische Botschaft in Bern sei jedoch nicht bereit, die Reise in den Irak mit einem (zumindest provisorischen) Reisedokument zu ermöglichen. Aus dem Umstand, dass entsprechende schriftliche Anfragen des BFM zu den aktuellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines irakischen Passes von dieser Vertretung unbeantwortet geblieben seien, und bisher weder die Voraussetzung der persönlichen Vorsprache im Irak noch die Weigerung der irakischen Botschaft in Bern, zu diesem Zweck ein Reisedokument auszustellen, eine offizielle Bestätigung gefunden hätten, folgert die Vorinstanz, ein irakischer Pass könne in aller Regel auch weiterhin von der Schweiz aus beschafft werden.

Das BFM weist schliesslich darauf hin, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach sich der Beschwerdeführer seit Erlass des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nachhaltig und intensiv - insbesondere durch persönliche Vorsprache bei der Botschaft in Bern - um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bemüht hätte. Dessen Bemühungen zum Erhalt eines irakischen Reisepasses seien somit nicht erschöpft, weshalb er nicht als schriftenlos gelte.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Reisepapiers. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, er sei zwar überzeugt, dass er von einem irakischen Staatsangehörigen abstamme und deshalb irakischer Staatsangehöriger sei. Weil er über keine Ausweise verfüge, könne er dies jedoch nicht beweisen. Nachdem zwei von seinem Rechtsvertreter an die irakische Vertretung in der Schweiz gerichtete Schreiben unbeantwortet geblieben seien, verletze es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, von ihm weitere Bemühungen - unter Umständen sogar eine Reise nach Bagdad - um Erhalt eines irakischen Passes zu verlangen.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehören Verfügungen des BFM betreffend Reisedokumente für ausländische Personen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.
MitBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).

3.

3.1. Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).

3.2. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).

4.

4.1. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG).

4.3. Zwar ging die Vorinstanz nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 während längerer Zeit davon aus, dass sich Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das Kreisschreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Anfang 2005 ging die irakische Vertretung in der Schweiz als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak jedoch dazu über, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen - auf entsprechendes Gesuch hin - wieder heimatliche Reisepässe auszustellen. Neueren Abklärungen bei der irakischen Botschaft in Bern zufolge werden allerdings seit den Wahlen im Irak von März 2010 aufgrund der (damals) noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der Schweiz keine irakischen Pässe mehr ausgestellt. Allfällige technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung sind regelmässig nicht geeignet, eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu begründen. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität anderer Staaten - einzugreifen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8018/2008 vom 16. März 2011 E. 5.3. und 5.5 mit Hinweisen sowie C-5315/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.3.). Die geltende RDV führt denn auch explizit aus, dass Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, keine Schriftenlosigkeit begründen (vgl. Art. 6 Abs. 2 RDV).

4.4.
Der Beschwerdeführer macht auch im vorliegenden Verfahren geltend, alles unternommen zu haben, um seine Schriftenlosigkeit nachzuweisen. Von der Vorinstanz dazu aufgefordert, die entsprechenden Schritte zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 aufzuzeigen, begnügt er sich mit dem Hinweis auf das von seinem Rechtsvertreter an die irakische Vertretung gerichtete (aber offenbar unbeantwortet gebliebene) Schreiben vom 15. März 2010. Dass derartige Interventionen - ohne persönliche Kontaktnahme mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz - wohl kaum zum gewünschten Ziel führen dürften, ist nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch den Beschwerdeführer nicht nur im obgenannten Urteil, sondern bereits im Rahmen seines Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit explizit darauf hingewiesen, dass eine persönliche Vorsprache - allein schon zwecks Abklärung der Identität - unumgänglich sei (vgl. Urteil C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.5; vgl. auch Urteil C-5465/2010 vom 8. März 2011 E. 5.3). Für die Annahme einer solchen (zwischenzeitlichen) Vorsprache bei der Heimatvertretung ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise. Die Vorinstanz hat somit in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten, die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses seien nach wie vor nicht erschöpft.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz erneut vorwirft, seine Abstammung vom irakischen Staat bei der irakischen Botschaft nicht amtlich abgeklärt zu haben und somit implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 49 Bst. b i.V.m. Art. 12 VwVG rügt, wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 (E. 6.4) verwiesen. An dieser Stelle gilt es nochmals mit Nachdruck festzuhalten, dass es allein am Beschwerdeführer liegt, seine Staatsangehörigkeit zu klären, mithin die nötigen Schritte zur Erlangung der erforderlichen irakischen Dokumente (Nationalitätenausweis ["Shahadit Al-Jensie"], Identitätskarte ["Hawitt Al-Ahwal Al-Medanie"]) zu unternehmen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu erfüllen.

4.6. Irakische Pässe können gemäss Abklärungen der Vorinstanz mittels Einreichens der originalen Identitätskarte und des originalen Nationalitätenausweises bei der irakischen Botschaft in Bern beantragt werden. Bei Fehlen dieser Dokumente kann die irakische Vertretung in Bern - auf entsprechenden Antrag hin - ein Gesuch um Abklärung der Identität an das irakische Aussenministerium in Bagdad übermitteln. Befindet sich der Gesuchsteller ausserhalb des Irak, muss er einer sich im Irak befindenden Person eine Sondervollmacht ausstellen (beispielsweise einem dazu mandatierten Anwalt), damit diese den Vorgang verfolgt und die gesetzlich vorgesehenen Gebühren deckt (vgl. die erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8018/2008 vom 16. März 2011 E. 5.4 und C-5465/2010 vom 8. März 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Sollte das Passantragsverfahren zwischenzeitlich eine Änderung erfahren haben, so ist es im Übrigen allein Sache des Beschwerdeführers, sich bei seiner heimatlichen Vertretung über die Einzelheiten und das genaue Prozedere zur Erlangung eines irakischen Passes zu informieren. Unter welchen Bedingungen ein heimatliches Reisedokument auszustellen ist, beurteilt sich allein nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage.

4.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die Beschaffung eines irakischen Reisedokuments demnach nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, zumal die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses offensichtlich nicht erschöpft sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Dies umso weniger, als sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende Gründe - und damit willkürlich - weigern, ihm ein Reisepapier auszustellen (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8018/2008 vom 16. März 2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

5.
Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert, was sich nach dem Gesagten nicht als unverhältnismässig erweist. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1 , Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] und ZEMIS [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-3724/2010
Data : 26. aprile 2011
Pubblicato : 09. maggio 2011
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person


Registro di legislazione
LStr: 13  59  89  90
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
ODV: 2  3  6  7
PA: 5  12  48  49  50  52  62  63
TS-TAF: 1  2  3
Registro DTF
129-II-215 • 135-II-369
Weitere Urteile ab 2000
2A.12/2005 • 2A.13/2005 • 2A.335/2006 • 2A.451/2002
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AS 2004/4577
FF
2002/3709