Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3555/2013

Urteil vom 26. März 2014

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi,
Besetzung
Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

1.A._______ B._______,

2.C._______ D._______ C._______ D._______,
Parteien
beide vertreten durch Stefan Hery,Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Berichtigung von Personendaten im zentralen Migrationssystem ZEMIS.

Sachverhalt:

A.
A._______ B._______ alias A._______ E._______ ist tibetischer Abstammung und reiste am 16. März 2009 in die Schweiz ein. Seit dem 22. Oktober 2010 hat sie den Status von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Dasselbe gilt für ihre Tochter, C._______ D._______ C._______ D._______, welche im September 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist.

B.
Am 26. April 2010 reiste F._______ G._______, der Ehemann von A._______ B._______, in die Schweiz ein und erhielt ebenfalls den Status von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Die Eheleute wussten nach eigenen Angaben nichts vom Aufenthalt des Anderen in der Schweiz, da sie seit der Ausreise von A._______ B._______ aus dem Tibet keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Nachdem sie sich am 15. Dezember 2012 auf einem tibetischen Fest in (...) zufällig begegnet waren, beantragte A._______ B._______ am 22. Januar 2013 den Kantonswechsel zum Ehemann bzw. Vater. Diesen bewilligte das Bundesamt für Migration (BFM) am 18. Februar 2013.

C.
Am 17. April 2013 ersuchte die Familie das BFM, im Zentralen Migra-tionsinformationssystem (ZEMIS) den Namen "B._______" als gemeinsamen Familiennamen zu registrieren. Der Ehemann sei unter dem Nachnamen "G._______" registriert, die offizielle Schreibweise sei aber "B._______". Die gemeinsame Tochter, welche unter dem Namen "C._______ D._______ C._______ D._______" (zwei Vornamen, zwei Nachnamen) alias "C._______ D._______" (Vorname, Nachname) erfasst worden sei, würde korrekt "C._______ D._______ B._______" (zwei Vornamen, Nachname) heissen. In beiden Fällen sei wohl bei der Registrierung zu Beginn des Asylverfahrens ein Fehler unterlaufen.

D.
Nachdem das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) mit separater Verfügung das Gesuch um Berichtigung des Familiennamens des Ehemanns bzw. Vaters abgelehnt hatte, lehnte es mit Verfügung vom 17. Mai 2013 das Gesuch um Berichtigung der Personendaten der Tochter ebenfalls ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Familienmitglieder im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht zu einer allfällig fehlerhaften Erfassung ihres Namens geäussert hätten und zudem für keine der drei Personen ein Identitätspapier vorliegen würde, welches den genannten Namen belegen könnte.

E.
Gegen diese Verfügung erheben A._______ B._______ und C._______ D._______ C._______ D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführerin 1 und 2) mit Eingabe vom 21. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS neu als "C._______ D._______ B._______, geboren am (...), China" zu erfassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Als Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, "C._______ D._______" sei ein sehr häufig gewählter Doppelvorname im Tibet. "B._______" sei der Sippschaftsname der Familie des Ehemanns bzw. Vaters, den die Beschwerdeführerin 1 bei der Hochzeit angenommen habe. Der Familienname werde auch im Tibet an die gemeinsamen Kinder weitergegeben, daher sollte die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls "B._______" zum Nachnamen heissen. Es sei höchst fragwürdig, dass "C._______ D._______" sowohl ihr Vorname als auch ihr Nachname sein solle. Dieser Name führe nicht nur zu Schwierigkeiten wie bei der Ausstellung von Ausweisen, sondern stosse auch im täglichen Umfeld auf Unverständnis und Ungläubigkeit.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Sie führt aber aus, dass es denkbar wäre, den aktuell als Nebenidentität erfassten Namen "C._______ D._______" (Vorname, Nachname) zur Hauptidentität zu machen. Dies würde nämlich der Identität entsprechen, unter welcher das Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei, und es käme damit auch nicht zu den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten möglichen Problemen bei der Ausstellung von amtlichen Dokumenten.

H.
Die Beschwerdeführerinnen führen in ihren Schlussbemerkungen vom 23. August 2013 zum Vorbringen der Vorinstanz, es könnte die Neben- zur Hauptidentität gemacht werden, aus, dass diese Variante sowohl dem tibetischen als auch dem schweizerischen Namensrecht widerspreche. "C._______ D._______" sei ein gängiger Doppelvorname, daher sei es abwegig, einen der beiden zusammengehörenden Vornamen zum Familiennamen machen zu wollen. Im Tibet wie auch in der Schweiz werde der Familienname des einen Elternteils oder beider Eltern an die Kinder weitergegeben und er drücke die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie aus. Damit die Zugehörigkeit zur Elternfamilie ersichtlich werde, sollte die Beschwerdeführerin 2 den Familiennamen ihrer Mutter, nämlich "B._______", tragen.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde ihr Begehren um Berichtigung des Namens der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin 2 hat ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung ihrer im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 1 ist gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 und hat ihrerseits ein eigenes Interesse an einem gemeinsamen Familiennamen. Somit ist auch sie zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Das BFM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) sowie dem VwVG.

3.2 Nach Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Jan Bangert, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG Rz. 48).

3.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung, die Bundesbehörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
Rz. 51 f.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1 und A 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
Rz. 214 m.w.H.). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären, die das Begehren stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; Yvonne Jöhri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21).

3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 sowie E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1 und A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.4 je m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 53 ff.). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2 m.w.H.).

4.
Im vorliegenden Fall obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle Eintrag im ZEMIS den korrekten Namen der Beschwerdeführerin 2 wiedergibt. Die Beschwerdeführerinnen wiederum müssen darlegen, dass die verlangte Berichtigung korrekt oder wenigstens wahrscheinlicher ist als der Eintrag im ZEMIS.

4.1 Die Vorinstanz legt zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs um Namensänderung dar, dass die drei Familienmitglieder, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein Asylgesuch gestellt hätten, sich damals nicht zu einer allfällig fehlerhaften Erfassung ihres Namens geäussert hätten. Insbesondere würde aber für keine der drei Personen ein Identitätspapier vorliegen, welches den genannten Namen belegen könnte.

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Es sei aber denkbar, dass der aktuell als Nebenidentität erfasste Name "C._______ D._______" (Vorname, Nachname) zur Hauptidentität werde, da dies der Identität entspräche, unter welcher das Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei. Zudem würde es damit auch nicht zu den von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Problemen hinsichtlich der Ausstellung von amtlichen Dokumenten kommen.

4.2 Die Beschwerdeführerinnen bestätigen, sie könnten tatsächlich keine Dokumente vorlegen, um nachzuweisen, dass der Eintrag im ZEMIS nicht korrekt sei. Es gäbe aber zahlreiche Hinweise dafür, dass es sich bei "C._______ D._______" um den Vornamen und bei "B._______" um den Familiennamen handle. Gemäss dem beigelegten Auszug des Buches von Peter Lindegger (siehe Peter Lindegger, Onomasticon Tibetanum, Namen und Namengebung der Tibeter, Zürich 1976, S. 12 ff.) würden Tibeter der (...) Region (...), aus welcher die Beschwerdeführerinnen stammten, grösstenteils zwei Vornamen tragen, welche als Ganzes betrachtet einen viersilbigen Namenstypus darstellten. Der Vorname der Beschwerdeführerin 2 sei von einem Lama, einem spirituellen Lehrer des tibetischen Buddhismus, bestimmt worden. Im genannten Buch werde beschrieben, dass der geistliche Namensgeber stets eine binomische Kombination auswähle, wobei in der Regel als erstes dieser Elemente ein traditioneller Name gewählt werde. Daraus folge, dass es sich bei "C._______" um den ersten und bei "D._______" um den zweiten Vornamen handeln müsse. Im Weiteren seien mehr als ein Drittel der tibetischen Vornamen sexuell ambivalent, also für beide Geschlechter verwendbar, wie bspw. "C._______". Dies sei ein sehr beliebter Vorname, insbesondere weil (...) so heisse. Ferner bestätige eine entsprechende Suche im Internet, dass der Vorname "C._______ D._______" sowohl für Buben als auch für Mädchen sehr häufig gewählt werde.

Es sei aber höchst fragwürdig, dass dieser Doppelvorname gleichzeitig auch der Nachname sein sollte. Wie in der Schweiz werde auch im Tibet der Familienname des einen Elternteils oder beider Eltern an die gemeinsamen Kinder weitergegeben. In jüngerer Zeit würden im Tibet sodann nicht mehr nur die noblen, sondern auch die gewöhnlichen Familien einen Familiennamen tragen. "B._______" sei der Sippschaftsname der Familie des Ehemanns bzw. Vaters, den die Beschwerdeführerin 1, welche zuvor noch keinen Familiennamen gehabt hätte, bei der Hochzeit angenommen habe. Daher sollte die Beschwerdeführerin 2 den Familiennamen ihrer Eltern bzw. ihrer Mutter tragen, nämlich "B._______". Die Verdoppelung ihres Namens sei durch die Schweizerische Botschaft in Nepal (recte: Neu Delhi) erfolgt, da im Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 2 der Familienname nicht explizit erwähnt worden sei. Eine derartige Wahl des Namens sei aber weder nach dem schweizerischen noch nach dem tibetischen Namensrecht denkbar, da sie zu Missverständnissen und Schwierigkeiten führe wie bei der Ausstellung von Ausweisen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die Beschwerdeführerin 2 täglich mit Unverständnis und Ungläubigkeit konfrontiert, sobald ihr Name zum Thema werde, so unter anderem im schulischen Umfeld. Daher wäre es praktikabel und vorteilhaft, wenn sie denselben Familiennamen wie ihre Mutter tragen würde. Die beantragte Änderung würde denn auch der in der Schweiz oder generell in westlichen Ländern gebräuchlichen Namensführung entsprechen.

Aus diesen Gründen komme für die Beschwerdeführerinnen auch der Vorschlag der Vorinstanz, die Neben- zur Hauptidentität zu machen, nicht in Frage. Es sei abwegig, einen der zusammengehörenden Vornamen zum Familiennamen machen zu wollen. Zudem sollte die Beschwerdeführerin 2, damit die Zugehörigkeit zur Elternfamilie ersichtlich werde, den Nachnamen ihrer Mutter tragen. Gegen die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, sie hätten die Fehlerhaftigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht, wenden die Beschwerdeführerinnen schliesslich ein, dass nach dem Wiedersehen mit dem Ehemann bzw. Vater erst einmal der Kantonswechsel von oberster Priorität gewesen sei. Im Weiteren hätten sich die Probleme, welche der jetzige im ZEMIS eingetragene Name mit sich bringe, auch erstmals mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin 2 in die Schule gezeigt. Aus diesen Gründen seien sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ans BFM gelangt.

4.3 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass weder die Beschwerdeführerinnen noch die Vorinstanz Identitätspapiere oder andere amtliche Dokumente, welche die Personalien und damit die Richtigkeit der jeweiligen Namensvariante belegen würden, vorlegen können. Im Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 denn auch ausgeführt, sie hätte noch nie einen Identifikationsausweis gehabt, da sie im Tibet nicht gereist, sondern stets in ihrem Dorf geblieben sei. Auch würde die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch über keine Identitätskarte oder einen Pass verfügen. Demzufolge ergibt sich, dass weder die Vorinstanz den Beweis der Richtigkeit des ZEMIS-Eintrags erbringen kann noch die Beschwerdeführerinnen die Richtigkeit der von ihnen geltend gemachten Namensvariante nachweisen können.

4.4 Es stellt sich somit die Frage, ob die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Namensänderung wahrscheinlicher ist als der im ZEMIS eingetragene Name und der Bestreitungsvermerk daher nicht an die aktuell eingetragenen Daten, sondern erst an die berichtigten Daten anzubringen ist.

4.4.1 Aus den Vorakten geht hervor, dass der Name "C._______ D._______ C._______ D._______" erstmals im Visum erwähnt wird, welches die Schweizerische Botschaft in Neu Delhi am 6. August 2012 ausgestellt hat. Dies ist umso mehr bemerkenswert, als im Verfahren um Familiennachzug ansonsten stets der Name "C._______ D._______" (Vorname, Nachname) verwendet worden ist, so wie es im Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 5. September 2011 angegeben worden ist. Entsprechend hat das BFM in der Bewilligung des Familiennachzugs vom 5. Juli 2012 auch ausdrücklich aufgeführt, dass das Visum auf den Namen "C._______ D._______" (Vorname, Nachname) lauten solle. Demnach ist mit den Beschwerdeführerinnen einig zu gehen, dass es wohl im Rahmen der Ausstellung des Visums durch die Schweizerische Botschaft zu einer Verdoppelung des Namens gekommen ist. Allerdings ist ihre Begründung, die Verdoppelung sei darauf zurückzuführen, dass der Familienname im Asylgesuch nicht explizit erwähnt worden sei, nicht zutreffend, da in diesem Gesuch "D._______" als Nachname aufgeführt worden ist. Vielmehr deutet der Umstand, dass während des Verfahrens um Familiennachzug stets der Name "C._______ D._______" (Vorname, Nachname) verwendet worden ist, darauf hin, dass die Verdoppelung durch die Schweizerische Botschaft aus Versehen entstanden und anschliessend - wenn auch nicht konsequent, so doch wiederholt - von der Vorinstanz übernommen worden ist.

4.4.2 Die Vorinstanz äussert sich denn auch nicht zur Richtigkeit des im ZEMIS erfassten Namens, sondern sie macht vielmehr geltend, dass die Beschwerdeführerinnen den Eintrag bis anhin nicht beanstandet hätten und überdies keine Identitätspapiere vorweisen könnten, die eine Änderung rechtfertigen würden. In ihrer Vernehmlassung hält sie an diesem Standpunkt fest, unterbreitet aber gleichzeitig einen Änderungsvorschlag, nämlich dass die Nebenidentität zur Hauptidentität werden könnte. Darin zeigt sich, dass die Vorinstanz von dem im ZEMIS als Hauptidentität eingetragenen Namen selber nicht überzeugt ist. Ihr widersprüchliches Verhalten spricht also ebenfalls nicht für die Richtigkeit des ZEMIS-Eintrags.

4.4.3 Ist der Name "C._______ D._______ C._______ D._______" demnach nicht sehr wahrscheinlich, bleibt zu prüfen, ob der Name der Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS - wie die Vorinstanz vorschlägt - auf "C._______ D._______" (Vorname, Nachname) oder "C._______ D._______ B._______" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname) zu lauten hat.

4.4.3.1 Die Beschwerdeführerinnen legen eingehend dar, weshalb die von ihnen geltend gemachte Namensvariante die richtige sein solle. Sie stützen sich dabei hauptsächlich auf den von ihnen eingereichten Auszug aus einem Buch über die tibetische Namensgebung (vgl. E. 4.2), aus welchem sich ergibt, dass der Lama als Namensgeber stets eine binomische Kombination als Vornamen auswählt und diese Doppelvornamen insgesamt einen viersilbigen Namenstypus darstellen. Im Weiteren geht daraus hervor, dass die Tibeter der (...) Provinz (...) - aus welcher die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben und von der Vorinstanz unwidersprochen stammen - grösstenteils zwei Vornamen tragen. Damit untermauern die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen, dass "C._______ D._______" ein Doppelvorname sei. In einem weiteren Buch zur Namensforschung wird ebenfalls aufgeführt, dass die meisten tibetischen Vornamen aus zwei zweisilbigen Komponenten bestehen (Elliot Sperling, in: Ernst Eichler et al. [Hrsg.], Namenforschung, Name Studies, Les noms propre, Ein internationales Handbuch zur Onomastik, 1. Halbband, Berlin 1995, S. 892). Da "C._______" und "D._______" eine Kombination zweier zweisilbigen Elemente darstellt, ist es plausibel, dass es sich dabei um einen Doppelvornamen handelt.

4.4.3.2 Dafür, dass "C._______ D._______" eher der Doppelvorname und "B._______" eher als "D._______" der Nachname ist, spricht weiter folgendes: Die Abklärungen des gerichtsinternen Dienstes "Länderexpertisen" zu einem ähnlichen Fall haben ergeben, dass im Tibet einheitliche Familiennamen traditionellerweise eher den noblen Familien vorbehalten gewesen sind, solche aber in jüngerer Zeit - auch unter westlichem Einfluss - nun ebenfalls von gewöhnlichen Familien getragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5737/2007 vom 3. März 2008 Bst. I des Sachverhalts). Dasselbe Ergebnis wird auch im erwähnten Buch zur Namensforschung aufgeführt: Nebst den dokumentierten Clan-Namen, welche bereits seit mehreren Jahrhunderten in der tibetischen Aristokratie existieren, haben sich auf vielfältige Weise Familiennamen entsprechend der westlichen Namensführung entwickelt (vgl. Sperling, a.a.O., S. 891 f.). Demnach erscheint es naheliegend, dass es sich bei "B._______", dem Nachnamen der Beschwerdeführerin 1, um einen Familiennamen handelt, welcher an die nächste Generation weitergegeben wird. Die Mutterschaft der Beschwerdeführerin 1 gilt gemäss DNA-Test mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen, d.h. bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich ohne Zweifel um ihr Kind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 2 einen anderen Familiennamen haben sollte als ihre Mutter. Im eben zitierten Urteil, in welchem ebenfalls keine direkten Beweise für die verlangte Namensänderung vorlagen, hat es das Bundesverwaltungsgericht - zumindest im Rahmen der Anforderungen der westlichen Namensführung - denn auch als plausibel erachtet, dass die beiden nachgezogenen Kinder den Familiennamen der Eltern als Nachnamen führen und der im ZEMIS aufgeführte Nachname einer der beiden Vornamen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5737/2007 vom 3. März 2008 E. 4.4).

Nicht ganz widerspruchsfrei ist auf Seiten der Beschwerdeführerinnen zwar, dass im Asylgesuch vom 5. September 2011 nicht "C._______ D._______ B._______" sondern "C._______ D._______" (Vorname, Nachname) als Name der Beschwerdeführerin 2 angegeben worden ist. Bereits bei ihrer ersten Befragung im Rahmen des Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin 1 aber ausdrücklich angegeben, dass der Name ihrer Tochter "C._______ H._______ B._______" sei. Dieser Name ist zwar nicht ganz identisch mit dem geltend gemachten Namen, kommt jenem aber sehr nahe. Demnach dürfte die Namensvariante "C._______ D._______" (Vorname, Nachname), welche im besagten Asylgesuch erstmals aufgeführt und anschliessend auch von der Vorinstanz verwendet worden ist, aufgrund eines Versehens oder eines sprachlichen Missverständnisses durch die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen entstanden sein.

4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der im ZEMIS aufgeführte Name "C._______ D._______ C._______ D._______" als auch die als Nebenidentität eingetragene Namensvariante "C._______ D._______" wenig wahrscheinlich ist. Vielmehr erscheint der von den Beschwerdeführerinnen beantragte Name "C._______ D._______ B._______" als wahrscheinlicher - wenn auch nicht als bewiesen.

Infolgedessen ist der Name der Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS auf " C._______ D._______ B._______" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname) zu berichtigen und beim korrigierten Eintrag ist ein Vermerk anzubringen, dass dieser Name bestritten ist.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihrem Antrag auf Berichtigung durchgedrungen und der Bestreitungsvermerk ist von Amtes wegen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerinnen gelten demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb sie das ihnen gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen brauchen.

6.
Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen steht eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat in diesem Zusammenhang eine Kostennote in Höhe von Fr. 1'380.-- eingereicht. Die Parteientschädigung wird in dieser Höhe festgesetzt und ist im Sinne von Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 17. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag wie folgt vorzunehmen: " C._______ D._______ B._______" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname). Beim Eintrag im ZEMIS ist ein Vermerk anzubringen, dass der Name bestritten ist.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'380.-- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei EJPD (Gerichtsurkunde)

- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K.; B-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3555/2013
Date : 26. März 2014
Published : 04. April 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Subject : Berichtigung von Personendaten im zentralen Migrationssystem ZEMIS


Legislation register
BGG: 42  46  82
BGIAA: 1  2
DSG: 5  25
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  13  25  48  49  50  52  63  64
ZEMIS-Verordnung: 19
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