Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5883/2010

Urteil vom 26. März 2013

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Kanton Aargau,

handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales,
Parteien Kantonaler Sozialdienst,

Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizer Bürgerin M._______ (geb. 1975) kehrte am 2. Mai 2009 nach einem langjährigen Auslandaufenthalt in die Schweiz zurück und liess sich vorerst in D._______ (AG) nieder. Da sie über keine ausreichenden Mittel verfügte, wurde sie von der Gemeinde D._______ finanziell unterstützt. Nach einem Aufenthalt bei ihrem Vater unterzeichnete sie am 18. Juni 2009 einen Mietvertrag für eine Wohnung in E._______ (AG). Damit verpflichtete sie sich, eine Mietkaution von Fr. 1'850.- zu leisten. Der Gemeinderat D._______ beschloss am 29. Juni 2009, die Kaution zu übernehmen, und hielt fest, diese sei auf die Gemeinde D._______ auszustellen, damit bei einem späteren Auszug von M._______ die Rückzahlung sichergestellt werden könne.

B.
Die Gemeinde D._______ zeigte dem Sozialdienst des Kantons Aargau die an M._______ geleistete Sozialhilfe mit Unterstützungsanzeige vom 17. Juni 2009 und Nachtragsmeldung vom 29. Juni 2009 an. Der kantonale Sozialdienst ersuchte das Bundesamt für Justiz (Bundesamt, Vorinstanz) gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) am 16. April 2010 um Übernahme der vom 2. Mai bis 31. Juli 2009 geleisteten Sozialhilfe, u.a. um Ersatz der Mietkaution.

C.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 lehnte das Bundesamt die Bezahlung der Mietkaution ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Bund übernehme für rückkehrende Auslandschweizer nach Art. 3 BSDA nur die Kosten der von den Kantonen während der ersten drei Monate erbrachten Sozialhilfe. In einem Orientierungsschreiben an die kantonalen Sozialämter betreffend Sozialhilfe an Auslandschweizer in der Schweiz vom Februar 2008 (nf. Orientierungsschreiben, BJ act. 6, Beilage 2) sei festgehalten, dass Mietkautionen nicht übernommen würden. In Ausnahmefällen könne davon abgesehen werden. Der Vorstand der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) unterstütze diese Vorgehensweise. Der kantonale Sozialdienst führe keine besonderen Gründe an, weshalb die Mietkaution ausnahmsweise übernommen werden sollte. Die Begrenzung auf drei Monate gelte auch bezüglich Kosten für allfällige Schäden am Mietobjekt. Übernähme der Bund die Kosten der Mietkaution, würde dies zu administrativem Mehraufwand führen. Die Gemeinden könnten die Kautionen effizienter kontrollieren. Eine Übernahme müsste allen Kantonen zugestanden werden. Damit würde eine bewährte Praxis geändert.

D.
Mit Beschwerde vom 16. August 2010 beantragt der Kanton Aargau (Beschwerdeführer) die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2010. Der Bund habe auch die Kosten für eine Mietkaution zu übernehmen. Die Art. 3 und 21 BSDA griffen nicht in die kantonalen Gesetze ein und klammerten keine Leistungen von der Kostentragung aus. Der Bund habe gesetzeskonforme Entscheide der Sozialhilfebehörden zu akzeptieren. Gemäss den SKOS-Richtlinien sei eine Wegzugsgemeinde verpflichtet, ausnahmsweise die Mietkaution zu bezahlen. Es handle sich um eine Unterstützungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BSDA. Das Bundesamt habe in den Erläuterungen zu Art. 27 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ausgeführt, dass die Sozialhilfekosten vergütet würden, die in den ersten drei Monaten entstünden. Die Mietkaution sei als solche Leistung zu ersetzen. Die Bewirtschaftung der Kaution obliege analog zu Art. 26
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 26 - 1 Die Rückerstattungspflicht des Unterstützten und seiner Erben richtet sich nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war. Solche Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen ist Sache der Behörden und Gerichte dieses Kantons.
1    Die Rückerstattungspflicht des Unterstützten und seiner Erben richtet sich nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war. Solche Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen ist Sache der Behörden und Gerichte dieses Kantons.
2    ...39
3    War der Unterstützte ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz, so gilt das Recht des unterstützenden Kantons, und dessen Behörden und Gerichte sind zuständig.
4    ...40
des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) dem Wohnkanton. Für den Ausschluss der Kaution gebe es keine gesetzliche Grundlage. Im Orientierungsschreiben würden keine Ausführungen zu den Ausnahmen gemacht. Der Bund versuche, sich Aufwand und Kosten vom Leib zu halten. Dass auch für durch einen Rückkehrer am Mietobjekt verursachte Kosten die Dreimonatsfrist gelten solle, sei unhaltbar, zumal es sich um eine in der Sozialhilfe bislang unbekannte Gewährleistung für durch eine Privatperson verursachte Schäden handle. Sodann werde bestritten, dass die Bewirtschaftung der Mietkautionen dem Bund einen nicht vertretbaren Aufwand verursache. Der Hauptaufwand liege bei den Kantonen und Gemeinden.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei, ob die Mietkaution nach Art. 257e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) als zweckdienliche Sozialhilfeausgabe zu betrachten sei, und ob der Bund die Kaution bezahlen müsse. Die Mietkaution sei eine Sicherheitsleistung. Der Bund sei nur verpflichtet, nachträglich effektiv entstandene, substantiierte Kosten zu vergüten, nicht aber, Sicherheitsleistungen für eventuelle künftige Schäden oder Kosten zu übernehmen. Eine Mietkaution diene auch der Abdeckung von Kosten, die später entstünden und für die der Bund keine Rückererstattung zu leisten habe. Die vom Kanton Aargau angestrebte Lösung würde verschiedene heikle Durchführungsfragen aufwerfen und sei weder zwingend noch zweckmässig.

F.
Der Beschwerdeführer bringt mit Replik vom 28. September 2010 vor, die Rechtsnatur der Mietkaution sei nicht relevant. Wesentlich sei einzig, dass die Kaution habe erbracht werden müssen. Das Bundesamt verkenne, dass eine Wohnsitznahme verhindert würde, wenn der Bund nicht auch die Kosten der Mietkaution übernehmen müsste. Die Sozialhilfe sei Aufgabe der Kantone. Das Bundesamt habe auf die Fallführung keinen Einfluss zu nehmen. Es könne sich darauf verlassen, dass der Kanton die Mietkautionen regelmässig überprüfe und, wenn eine auf die Gemeinde gesicherte Kaution frei werde, diese den Berechtigten weiterleite. Die Kontrolle der Kaution obliege der Wegzugsgemeinde, welche die Kaution auf ihren Namen gesichert habe. Gemäss bewährter Praxis werde dem Heimatkanton, dem die Kosten weiterverrechnet worden seien, die Kaution in dem Umfang gutgeschrieben, wie sie nicht zur Deckung von Ansprüchen des Vermieters verwendet werden müsse. Gemäss Bericht der Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS vom April 2004 werde auf die Fälligkeit der Zahlungen abgestellt. Es bestehe kein Grund, den Bund besser als den ersatzpflichtigen Heimatkanton zu behandeln.

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des BSDA eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Das Beschwerde führende Gemeinwesen ist in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen und hat folglich ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2 je m.H.).

3.

3.1 Müssen Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt werden, so übernimmt der Bund die Kosten längstens für drei Monate, vom Tag der Rückkehr an gerechnet. Die Sozialhilfeleistungen richten sich nach den Bestimmungen des Aufenthaltskantons (Art. 3 Abs. 1 BSDA). Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten für die Sozialhilfe ab dem Tage der Einreise in die Schweiz (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA). Verwaltungskosten werden nicht vergütet (Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA).

3.2 Das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976) wurde per 1. Januar 2010 in BSDA umbenannt und revidiert, wobei die Bestimmungen über die Sozialhilfe an Schweizerische Staatsangehörige im Ausland von der Revision nicht betroffen waren. Die auf den gleichen Zeitpunkt hin in Kraft getretene VSDA ersetzt die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleisten an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983), übernimmt deren Inhalt vollumfänglich und kodifiziert in einigen Bereichen die zuvor in Richtlinien und Rundschreiben festgehaltene Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2175/2009 vom 6. Januar 2012 E. 3).

4.

4.1 Unbestritten ist, dass der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1 BSDA i.V.m. Art. 27 VSDA grundsätzlich die im Zeitraum vom 2. Mai bis 1. August 2009 der aus Mexiko zurückgekehrten Schweizer Bürgerin M._______ ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zu übernehmen hat. Streitig und zu prüfen ist indes, ob die von der Gemeinde D._______ übernommene Mietkaution von Fr. 1'850.- darunter fällt.

4.2 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Regeln der Gesetzesauslegung. Wie das Bundesgericht praktiziert das Bundesverwaltungsgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus, der eine vorgegebene Hierarchie der Auslegungselemente ablehnt und grundsätzlich alle Elemente als gleichberechtigt berücksichtigt. Ziel ist es, zu einem vernünftigen und praktikablen Normsinn zu gelangen, der dem Problemlösungsbedarf der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die Wertungen des Gesetzgebers zu missachten (vgl. BGE 138 V 445 E. 5.1; BGE 128 I 34 E. 3; BVGE 2010/63 E. 4.2.6.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 216 ff.; Walter R. Schluep, Einladung zur Rechtstheorie, Bern 2006, Rz. 2335 ff. u. 2908 ff.). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist dieser verschiedenen Deutungen zugänglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (vgl. BGE 138 V 445 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BSDA übernimmt der Bund Kosten für Auslandschweizer, die nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt werden müssen, längstens für drei Monate, vom Tage der Rückkehr an gerechnet. Die Sozialhilfeleistungen richten sich nach den Bestimmungen des Aufenthaltskantons. Zwischen dem deutschen, dem französischen und dem italienischen Text sind inhaltlich keine Unterschiede erkennbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2175/2009 E. 6.2). Diegrammatikalische Auslegung führt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend zu keiner eindeutigen Antwort.

4.3.1 Einerseits kann der Wortlaut dahingehend gedeutet werden, dass nur Kosten gemeint sind, die den Unterstützungsbedarf längstens für drei Monate ab der Rückkehr abdecken (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.1). Dies spricht für die Auffassung der Vorinstanz, zumal im Gesetzestext vonKosten undnicht von Verpflichtungen die Rede ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2175/2009 E. 6.2). Der Gemeinderat D._______ ordnete mit Beschluss vom 29. Juni 2009 nicht nur an, die Mietkaution zu übernehmen, sondern bestimmte zudem, die Kaution sei "auf die Gemeinde D._______ auszustellen , damit bei einem allfälligen Auszug der Mieterin die Rückzahlung sichergestellt werden könne. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass die Kaution auf die Gemeinde - und nicht wie in Art. 257e Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR vorgesehen auf die Mieterin - gesichert wurde (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 u. Replik S. 2 f.). Dieses Vorgehen war zulässig, können doch die Parteien eines Mietvertrags Sicherheiten vereinbaren, die nicht Art. 257e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR unterstehen, sondern den spezifischen Normen eines bestimmten Geschäftes, wie z.B. die Bürgschaft oder die Bankgarantie (vgl. SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 257e
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OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR Rz. 6 ff. u. 26 in fine). Vorliegend wurde ein auf die Gemeinde lautendes Bankkonto errichtet, um die Rechte des Vermieters zu sichern, wobei die Bank verpflichtet wurde, das Geld nicht ohne Zustimmung des Vermieters auszuzahlen. Wie die Mietkaution gemäss Art. 257e
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OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR ist diese von einem Dritten geleistete Kaution als Hinterlegung sicherheitshalber zu qualifizieren. Damit wurde ein Faustpfand zu Gunsten des Vermieters geschaffen, wobei auf die Sicherheitsleistung ohne Zustimmung der Gemeinde nur durch Zwangsverwertung zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu insb. das Urteil des Bundesgerichts 4C.154/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 7.3, kommentiert in MRA 1/04 S. 21 ff.; BGE 102 Ia 229 E. 2e; SVIT-Kommentar Mietrecht, a.a.O., Art. 257e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR Rz. 17). Zweck der Sicherheitsleistung ist es, die Risiken des Vermieters zu beschränken. Diese bestehen insb. in der Nichtbezahlung des Mietzinses, in der Beschädigung der Mietsache und in der Verletzung von Vertragspflichten (vgl. MRA 1/04 S. 24 f.). Das Kautionskonto gehört zum Finanzvermögen der Gemeinde, dient es doch der Erfüllung staatlicher Aufgaben nur mittelbar durch seinen Vermögenswert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2330 f.). Gemäss den von den aargauischen Gemeinden derzeit noch angewandten Regeln des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) von 1981 dürfen Abschreibungen vom Finanzvermögen nur im Umfang der tatsächlich eingetretenen Wertminderungen gemacht werden (vgl. § 3 des Dekrets über den Finanzhaushalt der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 17. März 1981 [Finanzdekret, SAR
617.110] und Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren [Hrsg.], Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte, Band 2, Bern 1981, S. 54). Es ist nicht davon auszugehen und wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass eine Wertminderung des Mietkautionskontos bereits im relevanten Zeitraum bis 1. August 2009 eingetreten ist. Demnach leistete die Gemeinde für die Mieterin zwar eine Sicherheit und verpflichtete sich insofern dem Vermieter gegenüber, als dieser Anspruch auf Deckung aus der Sicherheit erheben könnte, falls er für eine Forderung gegenüber der Mieterin nicht anderweitig befriedigt würde. Wertberichtigungsaufwand respektive Kosten fielen der Gemeinde daraus indes im relevanten Zeitraum nicht an. Dies spricht klar für die Auffassung der Vorinstanz, dass der Bund nicht verpflichtet sei, die Kaution zu übernehmen.

4.3.2 Andererseits lautet der zweite Satz des Art. 3 Abs. 1 BSDA wie folgt: "Die Sozialhilfeleistungen richten sich in diesem Falle nach den Bestimmungen des Aufenthaltskantons. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gemeinde D._______ gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung die fällige Mietkaution zu übernehmen hatte (vgl. § 10 Abs. 1 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes [SPG, SAR 851.200] und § 10 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau [SPV, SAR 851.211] i.V.m. den Kapiteln B.3 und C.8 der gemäss kantonalem Recht anwendbaren Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Gemäss Kap. B.3 der anwendbaren SKOS-Richtlinien soll beim Bezug einer preiswerten Wohnung die Hinterlegung einer Kaution vermieden werden; "ist dies nicht möglich, zählt dieser Betrag als eine Unterstützungsleistung im Rahmen der Wohnungskosten. Die Sozialhilfeorgane müssen die Rückerstattung sicherstellen. Demnach ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Bund die Mietkaution als in den ersten drei Monaten entstandene und gemäss kantonalem Recht ausgerichtete Sozialhilfeleistung zu vergüten habe, vor dem Hintergrund des grammatikalischen Elements jedenfalls vertretbar. Nachdem diese Auslegungsmethode zu keiner eindeutigen Antwort führt, sind nachfolgend die weiteren Auslegungselemente zu prüfen.

4.4 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Botschaft des Bundesrates (BBl 1972 558) hält zu Art. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
ASFG (dem heutigen Art. 3 BSDA) fest, diese Bestimmung stelle "nicht bloss ein Entgegenkommen gegenüber den nach kantonalem Recht zuständigen Fürsorgebehörden dar , vielmehr bezwecke sie "vor allem den reibungslosen Übergang der Fürsorge auf die zuständigen Fürsorgeorgane in der Schweiz . In der Botschaft wird einerseits von Unterstützungskosten gesprochen, welche der Bund für längstens drei Monate übernehme, andererseits findet sich darin der folgende Passus: "Anerkannt werden während der dreimonatigen Frist nicht nur die tatsächlich ausgelegten Kosten, sondern auch alle Aufwendungen aus Verpflichtungen, welche der Kanton nach fürsorgerischen Grundsätzen für den Hilfsbedürftigen eingegangen ist. Dieser letzte Satz spricht für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Zu beachten ist allerdings, dass auch diese Passage nicht isoliert, sondern im Kontext der sonstigen Ausführungen zu würdigen ist. Aus der Botschaft geht jedenfalls nicht eindeutig hervor, ob auch übernommene Sicherheitsleistungen - welche einen weit längeren Zeitraum abdecken als jene drei Monate, in denen der Bund zur Zahlung verpflichtet ist - gemeint sind. Es kann auch keine Absicht des Gesetzgebers hergeleitet werden, dass die Rückvergütung durch den Bund sämtliche innerhalb der dreimonatigen Frist fälligen und daher vom Kanton übernommenen Verbindlichkeiten der unterstützungsbedürftigen Person betreffe, unabhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2175/2009 E. 6.3).

4.5 Bei einer systematischen Betrachtungsweise ist der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und den systematischen Zusammenhang zu bestimmen.

4.5.1 Die Unterstützung Bedürftiger obliegt gemäss Art. 115
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) grundsätzlich dem Wohnkanton; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Art. 3 Abs. 1 BSDA ist mithin eine Ausnahmebestimmung, welche den Grundsatz der kantonalen Zuständigkeit bei heimkehrenden Auslandschweizern durch Statuierung einer befristeten Rückvergütungspflicht des Bundes mildert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2175/2009 E. 6.5).

4.5.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA, der - in Verdeutlichung von Art. 3 Abs. 1 BSDA - festhält, dass der Bund dem Aufenthaltskanton die Kosten für die Sozialhilfe nach Artikel 3 BSDA ab dem Tag der Einreise vergütet. Zudem wird auf die Erläuterungen des Bundesamtes vom Dezember 2009 zu Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA verwiesen, wo Folgendes festgehalten ist: "Dem Aufenthaltskanton werden die Sozialhilfekosten für Heimkehrende vergütet, die ihm in den ersten drei Monaten entstanden sind (...). Wenn der Beschwerdeführer daraus ableitet, dass der Bund folglich die Mietkaution als im relevanten Zeitraum entstandene Leistung vergüten müsse, sieht er jedoch darüber hinweg, dass in Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA und den entsprechenden Erläuterungen dazu - anders als in der Botschaft zum ASFG - nurmehr von Kosten und nicht von Verpflichtungen die Rede ist. Wie dargetan hat die Gemeinde im Zeitraum, in dem der Bund entschädigungspflichtig ist, für die unterstützte Person zwar eine Sicherheit geleistet, was allenfalls später Kostenfolgen haben könnte; indessen sind ihr im relevanten Zeitpunkt noch keine Kosten angefallen (s. vorne, E. 4.3.1). Eine bestimmte Praxis zur Rückvergütung übernommener Mietkautionen ergibt sich somit weder aufgrund der Verordnung noch aufgrund der zugehörigen Erläuterungen.

4.5.3 Der Beschwerdeführer plädiert sodann für ein Vorgehen analog der Regeln des ZUG. Sowohl das BSDA als auch das ZUG sind Gesetze, die im Bereich der Sozialhilfe die Zuständigkeit regeln. Während das BSDA die Zuständigkeit des Bundes in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der Kantone umschreibt, hat das ZUG die Zuständigkeit zwischen den Kantonen zum Gegenstand. Bei der Auslegung des BSDA ist demnach auch das ZUG zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 138 V 445 E. 6.3.1 f.). Hinsichtlich der Ersatzpflicht betreffend übernommene Mietkautionen enthält dieses keine ausdrückliche Regelung. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass gemäss Bericht der Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS vom April 2004 (nf. Bericht ZUG) bei einem Umzug für die Mietkaution auf die Fälligkeit der Zahlung abgestellt werde, weil es entscheidend sei, dass diese noch während der Wohnsitzdauer am alten Ort übernommen werde. Das ZUG schliesse "eine solche, durchaus vernünftige Regelung nicht aus (Bericht ZUG S. 13). In Bezug auf die Zahlungspflicht der Wegzugsgemeinde leuchtet ein, dass die Hilfeleistung rechtzeitig zu erfolgen hat und die Kaution nötigenfalls sofort zu übernehmen ist. Im Verhältnis zwischen der Sozialhilfebehörde und der unterstützten Person spielt die Fälligkeit eine entscheidende Rolle. Anders verhält es sich jedoch bei der Frage der Rückerstattung, wo keine vergleichbare Dringlichkeit besteht (vgl. auch BGE 138 V 445 E. 6.4.2). In Bezug auf die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons halten die Art. 15 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
. ZUG fest, dass dieser gegenüber dem Aufenthalts- bzw. Wohnkanton (letzteres auf zwei Jahre befristet) für die Kosten der Unterstützung aufzukommen hat. Mit der Frage, ob darunter auch die Übernahme von Mietkautionen (Leistung einer Sicherheit) fällt, hat sich die Kommission ZUG / Rechtsfragen indes soweit ersichtlich nicht befasst. Der Beschwerdeführer weist denn auch lediglich auf eine "geübte Praxis hin. Demnach obliege die Kontrolle der Kaution der Wegzugsgemeinde, welche die Kaution auf ihren Namen gesichert habe. Dem Heimatkanton, dem die Kosten im Rahmen von Art. 15 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
. ZUG weiterverrechnet worden seien, werde die Kaution in dem Umfang gutgeschrieben, wie diese nicht zur Deckung von Ansprüchen des Vermieters verwendet werden müsse. Es bestehe kein Grund, den Bund besser als einen ersatzpflichtigen Heimatkanton zu behandeln. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Heimatkanton gemäss ZUG überhaupt ersatzpflichtig ist. Die Art. 15 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
. ZUG sprechen von Kosten der Unterstützung, und Art. 3 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 3 Unterstützungen - 1 Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.
1    Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.
2    Nicht als Unterstützungen gelten:
a  Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter;
b  die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen.
c  Beiträge aus besondern staatlichen und kommunalen Hilfsfonds;
d  die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen;
e  die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen;
f  die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung;
g  die Übernahme der Bestattungskosten.
ZUG definiert den Begriff der Unterstützungen als "Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden. Die Unterstützung
ist "eine Leistung an einen Bedürftigen (...). Sie muss für den Lebensunterhalt bestimmt und hiefür verwendbar sein. Keine Unterstützung ist daher der Verwaltungsaufwand des unterstützenden Gemeinwesens (...) (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 73). Die Übernahme einer Mietkaution durch Eröffnung eines auf das Gemeinwesen lautenden Kautionskontos ist indes letztlich keine Leistung an den Bedürftigen. Es erscheint deshalb als fraglich, ob der Heimatkanton in solchen Fällen gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 3 Unterstützungen - 1 Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.
1    Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.
2    Nicht als Unterstützungen gelten:
a  Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter;
b  die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen.
c  Beiträge aus besondern staatlichen und kommunalen Hilfsfonds;
d  die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen;
e  die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen;
f  die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung;
g  die Übernahme der Bestattungskosten.
i.V.m. Art. 15 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
. ZUG rückerstattungspflichtig ist (vgl. betreffend Schuldübernahmen Thomet, a.a.O., Rz. 76 sowie Bericht ZUG S. 18). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Wesentlich und festzuhalten ist indes, dass sich aus dem ZUG keine eindeutige Antwort auf die sich stellende Frage der Weiterverrechenbarkeit von für die unterstützte Person eingegangenen Sicherheitsleistungen herleiten lässt (vgl. i.d.S. allgemein in Bezug auf Kosten länger dauernder Leistungen BGE 138 V 445 E. 6.3.4).

4.6 Da die erwähnten Auslegungsmethoden zu keinem eindeutigen
Ergebnis führen, kommt dem Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 BSDA entscheidende Bedeutung zu.

4.6.1 Art. 3 BSDA normiert keine Zuständigkeit, sondern lediglich eine auf "längstens drei Monate zeitlich beschränkte Kostenersatzpflicht des Bundes (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 201; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2175/2009 E. 6.4). Mit der Rückvergütungsregelung wird der Kanton bei der Aufnahme rückkehrender Auslandschweizer finanziell
unterstützt. Die Norm bezweckt wie dargetan einerseits ein Entgegenkommen gegenüber den Kantonen, andererseits soll sie bei der Rückkehr einen reibungslosen Übergang der Sozialhilfe auf die zuständigen Sozialhilfeorgane in der Schweiz ermöglichen (s. vorne, E. 4.4).

4.6.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Wohnsitznahme würde verhindert, "wenn der Bund nicht auch die Kosten des Mietzinsdepots übernehmen müsste (Replik S. 2). Diese Behauptung geht fehl. Zuständig für die Sozialhilfe ist grundsätzlich der Wohnkanton (Art. 115
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
BV) resp. gemäss innerkantonaler Aufgabenteilung die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort (§ 6 Abs. 1 SPG). Art. 3 BSDA statuiert lediglich - im Sinne einer Ausnahme - eine Rückvergütungspflicht des Bundes. Eine Wohnsitznahme wäre vorliegend dann verhindert worden, wenn die unterstützungspflichtige Gemeinde die Übernahme der vom Vermieter verlangten Sicherheitsleistung verweigert hätte. Die Rückerstattung durch den Bund ist diesem Vorgang nachgelagert. Wie dargetan spielt die Frage der Fälligkeit im Verhältnis zwischen der leistungspflichtigen Sozialhilfebehörde und der unterstützten Person eine entscheidende Rolle; anders ist dies bei der Rückerstattung, wo keine vergleichbare Dringlichkeit besteht (s. vorne, E. 4.5.3).

4.6.3 Das Bundesgericht hat jüngst Art. 3 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 115 Unterstützung Bedürftiger - Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
ASFG (heute Art. 3 Abs. 1 BSDA) so interpretiert, dass der Bund nur jene Mietzinse pro rata temporis zu vergüten hat, welche die ersten drei Monate nach der Rückkehr des Auslandschweizers betreffen, und festgehalten: "Eine formelle Betrachtungsweise mit der Anknüpfung an das Datum der Zahlung hat nämlich unter Umständen zur Folge, dass der Bund Rückvergütungen leisten muss für Zahlungen, welche den Sozialhilfebedarf für einen weit grösseren Zeitraum abdecken. Mit Blick auf Mieten würde dies konkret bedeuten, dass bei einer Einreise der bedürftigen Person in die Schweiz im Laufe der ersten Woche eines Monats der Bund Wohnkosten für jeweils praktisch vier Monate übernehmen müsste. Dies kann jedoch nicht Sinn und Zweck der zur Diskussion stehenden Norm sein, welche die Kostenvergütung des Bundes ausdrücklich auf «längstens» drei Monate beschränkt. Zudem würde damit ohne hinreichend klare gesetzliche Grundlage und ohne sachlich zwingenden Grund eine systemfremde Ausdehnung der finanziellen Verantwortung des Bundes in den Bereich der grundsätzlich den Kantonen überlassenen Sozialhilfe einhergehen. Eine materielle Betrachtungsweise, welche auf die Kosten für effektive Sozialhilfeleistungen der ersten drei Monate abstellt, steht demgegenüber mit Sinn und Zweck der interessierenden Bestimmung im Einklang (BGE 138 V 445 E. 6.4.2). Diese grundsätzlichen Überlegungen treffen im Kontext der Übernahme von Mietkautionen ebenfalls zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, käme im vorliegenden Fall hinzu, dass der Bund eine Sicherheitsleistung für eventuelle künftige Schäden oder Kosten übernehmen würde, für welche der Gemeinde im ersatzpflichtigen Dreimonatszeitraum noch keine Kosten angefallen sind. Eine Auslegung,
welche in diesem Umfang eine Ausweitung der Kostenersatzpflicht nach sich ziehen würde, lässt sich nicht mit dem Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung des Art. 3 BSDA vereinbaren.

4.7 Zusammenfassend ist Art. 3 Abs. 1 BSDA so zu interpretieren, dass der Bund die Übernahme von Mietkautionen (Leistung einer Sicherheit) nicht zu vergüten hat. Der Bund muss nur effektiv während der Dreimonatsfrist entstandene, substantiierte Kosten vergüten. Wie die Vorinstanz darlegt, können die Kantone diese auch nachträglich geltend machen.

4.8 Ob anders zu entscheiden wäre, wenn ein Gemeinwesen die Kosten für ein Mieterkautionskonto gemäss Art. 257e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR erstattet hätte, anstatt die Sicherheitsleistung selber zu erbringen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der Vollständigkeit halber ist indes anzumerken, dass das Ergebnis einerseits wohl weniger eindeutig ausfiele, zumal die Gemeinde in diesem Fall im relevanten Zeitraum tatsächlich Kosten gehabt hätte. Andererseits wäre aber die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens gemäss den Bestimmungen des Aufenthaltskantons (vgl. Art. 3 Abs. 1 BSDA) erst zu prüfen. Sodann wäre eine formelle Betrachtungsweise wiederum zu vermeiden (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.4.2) und zu beachten, dass auch eine "gewöhnliche Mietkaution gemäss Art. 257e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR dazu dient, künftige Forderungen des Vermieters sicherzustellen. Zudem würde die Gleichbehandlung der Kantone gegen eine Vergütung der Kosten für Mietkautionen gemäss Art. 257e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR sprechen.

5.

In Bezug auf das Orientierungsschreiben (BJ act. 6, Beilage 2) rechtfertigt sich eine abschliessende Bemerkung. Die Vorinstanz hält in diesem Schreiben fest, dass "keine Mietdepotauslagen bezahlt werden , wovon aber "ausnahmsweise abgesehen werden könne. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Vorinstanz nirgends konkretisiert hat, welche Ausnahmefälle gemeint sind. Die Vorinstanz wendet sich stattdessen mit diversen prinzipiellen Argumenten gegen die Vergütung von Mietkautionen (vgl. z.B. die Verfügung vom 30. Juli 2010, S. 2: "Übernähme der Bund die Kosten der Mietzinsdepots, müsste er eine entsprechende Mietdepotkontrolle einführen [...] sowie die Stellungnahme vom 10. September 2010, S. 2 in fine: "Das Gemeinwesen könnte den berechtigten Interessen der Vermieter statt mit einem Mietzinsdepot auch anders [...] entsprechen [...]. ). Diese Argumentationsweise hinterlässt den Eindruck, dass die Vorinstanz Mietkautionen grundsätzlich und ausnahmslos nicht vergütet. Sollte dies zutreffen, so wäre diese Praxis im Sinne des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns offenzulegen. Die jetzige Formulierung des Orientierungsschreibens kann nämlich auch dahingehend (miss-)verstanden werden, dass sich die ausnahmsweise Vergütung der Mietkautionen durch den Bund auf all jene Fälle bezieht, in denen das unterstützende Gemeinwesen in der relevanten Dreimonatsperiode gemäss den SKOS-Richtlinien (vgl. Kapitel B.3 u. C.8; s. vorne, E. 4.3.2) ausnahmsweise eine Mietkaution zu übernehmen hatte. Die Vorinstanz sollte deshalb Klarheit schaffen und entweder eindeutig festhalten, dass sie keine Mietkautionen vergütet, oder aber, falls sie von diesem Grundsatz tatsächlich ausnahmsweise abweicht, die entsprechenden Ausnahmetatbestände konkretisieren.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

Streitgegenstand waren Vermögensinteressen der beteiligten Gemeinwesen. Die Verfahrenskosten sind daher dem unterliegenden Kanton Aargau aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
. VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Dispositiv S. 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Akten Ref-Nr. [...] retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5883/2010
Date : 26. März 2013
Published : 10. April 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2013-18
Subject area : Fürsorge
Subject : Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Legislation register
ASFG: 3  21
BGG: 42  82
BV: 115
OR: 257e
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VSDA: 27
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63
ZUG: 3  15  26
BGE-register
102-IA-229 • 128-I-34 • 138-V-445
Weitere Urteile ab 2000
4C.154/2003
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