Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4513/2012

Urteil vom 26. März 2013

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Frank Seethaler, Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiber Michael Müller.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand Subventionierung Berufsbildung (Projekt 11-1309, Konzept Implementierung Grundbildung [...]).

Sachverhalt:

A.
Mit Beitragsgesuch vom 15. Dezember 2011 stellte A._______, der Branchenverband für (...) in der Schweiz (Beschwerdeführerin), beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT; Vorinstanz) das Begehren um Ausrichtung von Bundesbeiträgen in der Höhe von Fr. 145'000.- für das Projekt (...) zur Implementierung der entsprechenden, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Berufsbildungsverordnung. Der Finanzbedarf wurde damit begründet, dass nach Abschluss der Arbeiten zur Erstellung der neuen Bildungsverordnung nunmehr die Strukturen für den neuen Beruf erarbeitet werden müssten.

Das Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2012 abgelehnt. Zur Begründung führte diese im Wesentlichen aus, dass es sich bei Arbeiten zur Implementierung einer neuen Berufsbildungsverordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Aufgaben der Kantone in Zusammenarbeit mit den Trägerschaften handle. Nach dieser Rechtsprechung gehe weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung noch aus ihrem Merkblatt zur "finanziellen Unterstützung der Reform von Verordnungen über die berufliche Grundbildung" hervor, dass der Bund über die Gewährung finanzieller Unterstützung der Reform von Verordnungen über die berufliche Grundbildung hinausgehend Beiträge zwecks Implementierung von Reformergebnissen leiste.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die mit Gesuch vom 23. November 2010 bzw. 15. Dezember 2011 beantragten Subventionen für die Implementierungsarbeiten über Fr. 205'000.- (abzüglich Fr. 60'000.- Eigenleistung) zu gewähren. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der seitens der Vorinstanz erhaltenen Informationen stets davon ausgegangen, auch die erforderlichen Implementierungsarbeiten würden vom Bund finanziell unterstützt. Sie führt weiter aus, sie lese die in der angefochtenen Verfügung unter der Ziffer 4.a) von der Vorinstanz interpretierten Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) und Art. 63 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26
1    Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.
2    Die Beiträge bemessen sich:
a  für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen;
b  für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen.
3    Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert.
der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) komplett anders als diese. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Begründung ihrer Verfügung den in Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG enthaltenen Satzteil "...und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen" unberücksichtigt gelassen. Genau solche Strukturen habe sie als Organisation der Arbeitswelt jedoch bis zum erstmaligen Lehrstart bereitstellen müssen. Sie führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie hierfür keine finanzielle Unterstützung erhalten solle, während sie, falls sie anstelle der erfolgten direkten Umsetzung zunächst einen Pilotversuch für den neuen Beruf durchgeführt hätte, für die Erstellung gleicher Strukturen Subventionen erhalten hätte.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie habe das Beitragsgesuch zu Recht abgelehnt und es habe vorliegend keine Veranlassung bestanden, dieses auch unter dem Aspekt der Schaffung von tragfähigen Strukturen vertieft zu prüfen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass Implementierungsarbeiten, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgesehen seien, nicht als Pilotprojekt verstanden werden könnten, da es sich bei der Implementierung einer Bildungsverordnung um eine vielfach erprobte Arbeit handle, welche bereits von zahlreichen Trägerschaften durchgeführt worden sei. Schliesslich führt sie aus, der Beschwerdeführerin seien von Seiten der Vorinstanz zu keiner Zeit finanzielle Mittel für Implementierungsarbeiten zugesichert worden.

D.
Mit Verfügung vom 23. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden, mithin auch die Vorinstanz (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Sie kann nach Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. VGG).

Die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Vorab ist auf die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Bundesbeiträgen im Bereich der Berufsbildung einzugehen.

2.1 Gemäss Art. 63
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 63 Berufsbildung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2    Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung. Mit der Berufsbildungsgesetzgebung ist er dieser Aufgabe nachgekommen, wobei er sich allerdings gemäss Zielsetzung des BBG auf ein subsidiäres Tätigwerden beschränkt und sich ausschliesslich für die Regelung der übergeordneten, landesweiten Aspekte zuständig erklärt. Die Konkretisierung der berufsbildnerischen Ziele wie beispielsweise die Organisation der Berufsbildung vor Ort sowie die Umsetzung der Schulung und der Aufsicht liegt demnach im Kompetenzbereich der Kantone (Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG], BBl 2000 5686, 5729 f.). Dadurch verhilft der Bund dem in Art. 43a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben - 1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
1    Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
2    Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.
3    Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.
4    Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.
5    Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.
BV statuierten Subsidiaritätsgebot zum Durchbruch, wonach er lediglich dann tätig wird, wenn eine Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt oder eine gesamteidgenössische Regelung notwendig ist.

Die vorliegend interessierende Finanzierung der Berufsbildung durch den Bund wird auf zwei Arten gewährleistet: Gemäss Art. 52 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
BBG richtet der Bund einerseits Pauschalbeträge an die Kantone aus. Diese Pauschalbeiträge sind durch die Kantone an Dritte weiter zu leiten, sofern diesen die in Art. 53
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
BBG genannten Aufgaben übertragen werden. Andererseits leistet der Bund gemäss Art. 52 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
BBG zweckgebundene (Direkt-)Beiträge an die Kantone und an Dritte, um damit u.a. Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung nach Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
BBG sowie besondere Leistungen im öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG zu finanzieren.

Die Ausrichtung von Pauschalbeträgen an die Kantone soll dabei die Regel darstellen und den Hauptanteil der vom Bund geleisteten Gelder ausmachen. Ziel der Pauschalen ist, dass dadurch die im BBG festgelegten Aufgaben durch die Kantone autonom erfüllt werden können. Dies schliesst für die Kantone insbesondere die Wahl ein, wie sie die Mittel verwenden wollen, wobei sie die Verantwortung für deren rechtmässige Verwendung trifft. Es liegt somit zur Hauptsache beim einzelnen Kanton, ob er die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben selbst erfüllen will oder ob er eine Auslagerung an Dritte vorzieht. Lagert er Aufgaben an Dritte aus, so obliegt es ihm, diese mittels der Pauschale zu finanzieren (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [BBl 2000 5742]).

Die vom Bund direkt subventionierten Projekte und besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse im Rahmen von Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
und 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG werden im Verhältnis zu den an die Kantone ausgerichteten Pauschalen als Ergänzung angesehen; mittels gezielten Beiträgen sollen dadurch die Innovation gefördert und gewisse Angebote überhaupt erst ermöglicht oder aufrecht erhalten werden, welche ausserhalb der an die Kantone delegierten Verantwortungsbereiche liegen (BBl 2000 5740 f., 5761).

2.2 Die Aufgaben, welche der Bund an die Kantone übertragen hat und die über die pauschal ausgerichteten Gelder zu finanzieren sind, sind in Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
-10
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
und Bst. b BBG abschliessend aufgezählt und werden von den darin aufgeführten Verweisartikeln bzw. durch die BBV konkretisiert (BBl 2000 5761, demnach nennt der Artikel "die Bereiche, die mit dem Bundesbeitrag abgedeckt sind bzw. abgedeckt werden müssen."). Im vorliegenden Zusammenhang sind insbesondere die Berufsfachschulen (Ziff. 3), die überbetrieblichen Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten (Ziff. 4) sowie die Veranstaltungen zur Bildung der Berufsbildner (Ziff. 9) zu nennen.

Die vom Bund direkt zu subventionierenden Projekte und besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse werden in Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
und Art. 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG aufgezählt. Gemäss Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
BBG richtet der Bund Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG sowie für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Art. 8 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 8 Qualitätsentwicklung - 1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.
1    Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.
2    Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.
BBG aus. Die entsprechenden Beiträge sind zu befristen. Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG definiert den Begriff des Projekts zur Entwicklung der Berufsbildung dahingehend, dass es sich hierbei um Studien, Pilotversuche, Berufsbildungsforschung sowie die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen handelt. Art. 63 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26
1    Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.
2    Die Beiträge bemessen sich:
a  für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen;
b  für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen.
3    Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert.
BBV ist zu entnehmen, dass Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
BBG nach der Massgabe geleistet werden, ob sie im Fall von Studien und Projekten geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären bzw. eine Reform umzusetzen (Bst. a) oder ob sie sich zwecks Schaffung neuer Strukturen eignen, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen (Bst. b).

Nach Art. 8 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 8 Qualitätsentwicklung - 1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.
1    Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.
2    Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.
BBG ist unter der in Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
BBG genannten Qualitätsentwicklung insbesondere das Aufstellen von Qualitätsstandards und deren Einhaltung zu verstehen (BBl 2000 5731).

Laut Art. 55 Abs. 1 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
-j BBG unterstützt der Bund zudem besondere Leistungen im öffentlichen Interesse. Dazu gehören namentlich Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 3 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 3 Ziele - Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a  ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b  ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c  den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d  die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e  die Transparenz des Berufsbildungssystems.
BBG), Informationen und Dokumentationen von nationaler bzw. sprachregionaler Bedeutung (Art. 55 Abs. 1 Bst. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 5 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
BBG), die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 55 Abs. 1 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 5 Bst. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
BBG), Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Abs. 55 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 6
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften - 1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.
1    Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.
2    Er kann insbesondere fördern:
a  die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;
b  den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.
BBG), zugunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 7
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen - Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.
BBG), zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 55 Abs. 1 Bst. f
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 7
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen - Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.
BBG), zur Förderung des Verbleibs im Beruf (Art. 55 Abs. 1 Bst. g
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 32 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.
1    Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.
2    Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind:
a  Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen;
b  Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.
3    Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.
4    Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212 sind zu koordinieren.
BBG), zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 55 Abs. 1 Bst. h
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 32 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 32 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.
1    Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.
2    Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind:
a  Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen;
b  Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.
3    Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.
4    Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212 sind zu koordinieren.
BBG), die Förderung anderer Qualitätsverfahren (Art. 55 Abs. 1 bst. j
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 35
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 35 Förderung anderer Qualifikationsverfahren - Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten.
BBG) und Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 55 Abs. 1 Bst. j
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG).

Gemäss Art. 57
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
1    Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a  bedarfsgerecht ist;
b  zweckmässig organisiert ist;
c  ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2    Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
BBG werden Beiträge nach Art. 53
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
- 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht sowie zweckmässig organisiert ist und ausreichende Massnahmen zur Qualitätssicherung einschliesst (Abs. 1), wobei der Bundesrat weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen kann (Abs. 2). Gestützt auf Art. 57 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
1    Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a  bedarfsgerecht ist;
b  zweckmässig organisiert ist;
c  ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2    Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
BBG i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.
1    Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.
2    Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Beurteilung. Bei Projekten nach Artikel 54 BBG gilt für die Unterbreitung eine Mindestgrenze der Projektkosten von 250 000 Franken.
3    In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest:
a  den zugesicherten Beitrag;
b  Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung;
c  das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen;
d  die Evaluation der getroffenen Massnahmen.
4    Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest:
a  die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern;
b  Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen;
c  die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung.
BBV hat die Vorinstanz für Projekte im Rahmen von Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
und 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG den "Leitfaden für Gesuchstellende" (Leitfaden), welcher vorliegend aufgrund der am 15. Dezember 2011 erfolgten Gesuchseinreichung in der Fassung vom September 2011 zur Anwendung gelangt, sowie das - undatierte - Merkblatt "finanzielle Unterstützung der Reform von Verordnungen über die berufliche Grundbildung" erlassen, welche beide zwischenzeitlich in der per 1. März 2012 erlassenen "Richtlinie über die Gewährung von Bundesbeiträgen an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätssicherung nach Artikel 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
BBG bzw. für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Art. 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG" aufgegangen sind.

3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die von dieser im Rahmen der Implementierung der beruflichen Grundbildung zur/m (...) mit Beitragsgesuch vom 15. Dezember 2011 geltend gemachten Aufwände zu Recht jegliche Finanzhilfen verweigert hat.

3.1

3.1.1 Dem Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass mit dem Projekt, für welches sie Bundesbeiträge in der Höhe von Fr. 145'000.- beantragt, die Strukturen für den neuen Beruf erarbeitet werden sollen (Ziff. 3.2) und eine professionelle Einführung der Grundbildung erfolgen soll (Ziff. 3.2). Als Methode/Vorgehen zur Zielerreichung wird in Ziff. 3.4 des Gesuchs die Implementierung gemäss Leitfaden EHB genannt.

Aus dem "Konzept Implementierung Grundbildung (...)" vom 23. November 2010 geht hervor (vgl. Ziff. 1.), dass im Rahmen der Implementierung der Grundbildung (...) folgende Arbeiten anstehen:

"- Betrieblicher Ausbildungsplan für den Lernort Betrieb, Ausbildungsinstrumente für die Betriebe, spezielle Lehrmeistereinführungen;

- Schulungskonzepte für den Lernort üK, Schulungsunterlagen, Einführung und Ausbildung der üK-Leiter/innen;

- Schulischer Ausbildungsplan für die Berufsfachschulen, Lernmittel erstellen, Lehrpersonen finden und ausbilden;

- Gesamt-Ausbildungs- und Informationskonzept;

- Öffentlichkeitsarbeit;

- Qualifikationsverfahren und dazugehörige Ausführungsbestimmungen erarbeiten."

3.1.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen damit, die Umsetzung und Implementierung einer neuen Bildungsverordnung gehöre zu den Aufgaben der Branchenorganisationen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und werde daher im Rahmen von Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
BBG nicht vom Bund unterstützt. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Subventionierung der im Gesuch beschriebenen Implementierungsmassnahmen unter Art. 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG sei ausgeschlossen.

3.1.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe ihr Beitragsgesuch zu Unrecht nicht unter dem Aspekt der Schaffung tragfähiger Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen i.S.v. Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG geprüft. Sie führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie für die von ihr bis zum erstmaligen Lehrstart geschaffenen Strukturen keine finanzielle Unterstützung erhalten solle, während sie, falls sie anstelle der erfolgten direkten Umsetzung zunächst einen Pilotversuch durchgeführt hätte, für die Erstellung gleicher Strukturen Subventionen erhalten hätte.

3.1.4 In ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, der Beschwerdeführerin entgehe, dass die in Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG erwähnte Schaffung tragfähiger Strukturen in Art. 63 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26
1    Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.
2    Die Beiträge bemessen sich:
a  für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen;
b  für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen.
3    Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert.
BBV als die Zusammenführung unterschiedlicher Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche konkretisiert werde. Die genannte Formulierung in Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG sei somit auf die Unterstützung zum Aufbau von Verbänden resp. Dachorganisationen, nicht aber auf die Implementierung einer Bildungsverordnung zu beziehen. Elemente, welche auf den Aufbau von tragfähigen Strukturen i.S.v. Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG schliessen liessen, fehlten im Gesuch der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund sei eine Prüfung unter diesem Aspekt nicht angezeigt gewesen. Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass Implementierungsarbeiten, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgesehen seien, nicht als Pilotprojekte verstanden werden könnten, da es sich dabei um vielfach erprobte Arbeiten handle, welche bereits von zahlreichen Trägerschaften durchgeführt worden seien. Daher sei eine Unterstützung des Vorhabens als Pilotprojekt ausgeschlossen.

3.2

3.2.1 Wie sich aus Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG ergibt, unterstützt der Bund lediglich Projekte, welche der Entwicklung der Berufsbildung dienen. Da die Trägerschaften im Rahmen von Art. 73 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 73 Übergangsbestimmungen - 1 Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.
1    Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.
2    Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.
3    Die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 53 Absatz 2 findet stufenweise innert vier Jahren statt.
4    Die Kostenbeteiligung des Bundes wird innert vier Jahren stufenweise auf den in Artikel 59 Absatz 2 festgelegten Anteil erhöht.
BBG zur Revision der Berufsbildungsverordnungen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Berufsbildungsgesetzgebung verpflichtet sind, wird auch diese Aufgabe zur Entwicklung der Berufsbildung i.S.v. Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
BBG gezählt.

Den in Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG eingeführten Rechtsbegriff "Entwicklung der Berufsbildung" konkretisiert Art. 63 Abs. 2 Bst. a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26
1    Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.
2    Die Beiträge bemessen sich:
a  für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen;
b  für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen.
3    Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert.
BBV dahingehend, dass darunter - nebst der in Bst. b erwähnten "Schaffung tragfähiger Strukturen" - die Abklärung der Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis oder die Umsetzung einer Reform zu verstehen ist. Mit dem relativ unpräzisen Begriff der "Umsetzung einer Reform" ist dabei nach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6219/2009 vom 20. September 2010 E. 4.2.1) nicht die Implementierung von Reformergebnissen gemeint. Vielmehr kann die erwähnte "Umsetzung einer Reform" nur in der Systematisierung der mittels Studien oder Pilotversuchen gewonnenen Ergebnisse bestehen.

3.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellt, kommt eine Subventionierung der im "Konzept Implementierung Grundbildung (...)" beschriebenen Implementierungsmassnahmen auch unter Art. 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG nicht in Frage, stellen doch die genannten Umsetzungsmassnahmen keine über die üblichen Leistungen der Trägerschaft einer Verordnung der beruflichen Grundbildung hinausgehende Leistungen dar, an denen ein besonderes öffentliches Interesse bestünde.

3.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch aus der in Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG erwähnten Förderung der "Schaffung von tragfähigen Strukturen" nicht auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Subventionierung von Massnahmen zur Implementierung von neuen Berufsbildungsverordnungen durch den Bund geschlossen werden. Der Begriff der "Schaffung tragfähiger Strukturen" wird in Art. 63 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung - (Art. 4 und 54 BBG)26
1    Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.
2    Die Beiträge bemessen sich:
a  für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen;
b  für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen.
3    Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert.
BBV nämlich als Zusammenführung unterschiedlicher Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche konkretisiert. Die "Schaffung tragfähiger Strukturen" bezieht sich demnach auf den Aufbau von Verbänden resp. Dachorganisationen, nicht jedoch auf Massnahmen zur Implementierung einer Verordnung der beruflichen Grundbildung. Demnach ist der Vorinstanz aus dem Umstand, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht unter diesem Aspekt geprüft hat, kein Vorwurf zu machen.

3.2.4 Auch eine finanzielle Unterstützung des Vorhabens der Beschwerdeführerin als Pilotversuch i.S.v. Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung - 1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
1    Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2    Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3    Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4    Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
BBG kommt nicht in Betracht, handelt es sich bei den dargestellten Implementationsarbeiten doch nicht um ein Innovationsprojekt, sondern, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, um eine vielfach erprobte Arbeit, welche bereits von zahlreichen Trägerschaften durgeführt wurde (vgl. BBl 2000 5743).

3.2.5 Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz in Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben geschaffenen, undatierten Merkblatt zur "finanziellen Unterstützung der Reform von Verordnungen über die berufliche Grundbildung" , dem "Leitfaden für Gesuchstellende" vom September 2011 oder auch der "Richtlinie über die Gewährung von Bundesbeiträgen", in welchem Merkblatt und Richtlinie am 1. März 2012 aufgegangen sind.

3.2.6 Es kann daher im Sinne eines Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung noch aus den von der Vorinstanz in Umsetzung derselben geschaffenen Erlassen hervorgeht, dass der Bund über die Erarbeitung der für die Berufsbildung notwendigen theoretischen und reglementarischen Grundlagen hinausgehend finanzielle Beiträge zum Zweck der Implementierung von Reformen von Verordnungen über die berufliche Grundbildung leistet. Vielmehr handelt es sich bei Implementierungsarbeiten grundsätzlich um eine Aufgabe der Kantone in Zusammenarbeit mit den Trägerschaften. So geht aus Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
, 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
und 9
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
BBG denn auch etwa explizit hervor, dass das Angebot an Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen wie auch an Veranstaltungen der Bildung für die Berufsbildner/-innen eine kantonale Aufgabe darstellt, welche über die vom Bund ausgerichteten Pauschalen zu finanzieren ist.

3.2.7 Demnach hat die Vorinstanz auf das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin hin zu Recht keine Beiträge gesprochen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund der von der Vorinstanz erhaltenen Informationen davon ausgegangen, dass auch die Implementierungsarbeiten vom Bund finanziell unterstützt würden.

3.3.1 Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben und das von diesem Grundsatz mit umfasste Vertrauensschutzprinzip. Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, allgemeines Verwaltungsrecht, 6.Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627 S. 142). Der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet.

3.3.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes in Form einer Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, welches bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Allerdings taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensgrundlage. Bloss allgemeine Auskünfte und Absichtskundgaben oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügen hierzu nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 S. 151). Im Einzelnen wird vorausgesetzt, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhaltes ohne Vorbehalt erteilt wurde und dass die Amtsstelle für die Erteilung dieser Auskunft zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Eine weitere Voraussetzung des Vertrauensschutzes stellt sodann das Fehlen der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage dar. Zudem kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt haben. Zu guter Letzt muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchzudringen vermag (BGE 137 I 69 E. 2.6).

3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei während der Erarbeitung von Bildungsverordnung und Bildungsplan in der Reformkommission seitens der Vorinstanz, Frau B._______, auf die Möglichkeiten der Subventionierung gestützt auf Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
und 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG aufmerksam gemacht worden. Zudem habe sie anlässlich eines Beratungstermins bei der Vorinstanz im Januar 2010 von deren Herrn C._______ die folgenden Informationen erhalten:

"- ODA kann Antrag für den Aufbau von Strukturen stellen und sich dabei auf den Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
BBG beziehen

- Lehrmittelerarbeitung wird nicht finanziert

- Übersetzungsarbeiten können separat beantragt werden und fallen unter den Art. 55, Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten

- Berufsmarketing wird gesamtschweizerisch unterstützt, dazu muss ein Marketingkonzept vorgelegt werden"

3.3.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, eine Befragung ihrer in der Beschwerde genannten Mitarbeiter habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin von ihrer Seite zu keiner Zeit finanzielle Mittel für Implementierungsarbeiten zugesichert worden seien.

3.3.5 Die ihr von der Vorinstanz erteilten Informationen, auf welche die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Vertrauensschutz stützen möchte, stellen keine taugliche Vertrauensbasis dar, welche Grundvoraussetzung der Gewährung des Vertrauensschutzes wäre. Die lediglich allgemein gehaltenen Auskünfte und Hinweise auf die bisherige Praxis, welche im Übrigen auch nicht unrichtig sind, genügen nicht, bei der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Vertrauen darin zu erwecken, die im Zuge der Implementierung der neuen Berufsbildungsverordnung anstehenden Arbeiten würden durch den Bund subventioniert.

3.3.6 Die Beschwerdeführerin vermag daher auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden in Anwendung von Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 4'000.- festgelegt und mit dem am 28. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.
Die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil gegebenenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden kann, hängt letztlich davon ab, ob der zur Debatte stehende Beitrag als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft wird, da gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde gegen Entscheide bezüglich Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist.

Bei den vorliegend interessierenden Subventionen nach Art. 54
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
und 55
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse - 1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
1    Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
a  Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
b  die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
c  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
d  Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
e  Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
f  Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
g  Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
h  Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
i  Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
j  Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2    Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3    Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4    Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
BBG handelt es sich um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1991 (SuG, SR 616.1). Ob diese Art von Beiträgen als Anspruchs- oder Ermessenssubventionen ausgestaltet sind, geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien hervor (zur Unterteilung in Anspruchs- und Ermessenssubventionen, vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 43 ff.). Auch hat die Rechtsprechung bis anhin keine Qualifikation vorgenommen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-6219/2009 vom 20. September 2010 E. 8 bzw. B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3).

Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn ihre Beantwortung liegt nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Überlegungen führen zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Michael Müller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern es sich um Beiträge handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BBG, SR 173.110]) und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
., 90 ff. und 100 BBG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 27. März 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4513/2012
Date : 26. März 2013
Published : 08. April 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Subventionierung Berufsbildung (Projekt 11-1309, Konzept Implementierung Grundbildung Fachleute Kundendialog)


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BBG: 1  3  4  5  6  7  8  32  35  52  53  54  55  56  57  61  73  82  83
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BGG: 42  83
BV: 9  43a  63
SuG: 3
VGG: 31  32  33  37
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