Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 473/2021

Urteil vom 25. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Victoria Huber,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juli 2021 (SBK.2021.141 / va).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen, eventuell bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt ihn, an verschiedenen Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein.
Am 17. Februar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Randdatenerhebungen (rückwirkende Teilnehmeridentifikation) auf den auf A.________ registrierten Mobiltelefonanschlüssen yyy (für den Zeitraum vom 17. November 2020 bis 17. Februar 2021) und zzz (für den Zeitraum vom 25. November 2020 bis 17. Februar 2021). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genehmigte diese Randdatenerhebungen mit Verfügung vom 22. Februar 2021. Mit Schreiben vom 21. April 2021 wurde A.________ über die durchgeführte Überwachungsmassnahme informiert.
Eine gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Februar 2021 erhobene Beschwerde A.________s wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Juli 2021 abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. August 2021 beantragt A.________ beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 21. Juli 2021 sei festzustellen, dass die Anordnung der Überwachung seines Post- und Fernmeldeverkehrs unrechtmässig gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach der Rechtsprechung kann dieser beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken (BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteile 1B 251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1; 1B 411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem solchen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substantiiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmen, belegt keine Willkür (zum Ganzen: BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen (oder eine Übertretung nach Art. 179septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
sowie lit. c StPO erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person gemäss Art. 8 lit. b
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) verlangen (Art. 273 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO). Zu den (rückwirkend oder aktiv erhebbaren) Randdaten des Fernmeldeverkehrs gehören die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Art. 8 lit. b
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BÜPF). Unter die Randdatenerhebung nach Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO fällt insbesondere die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (vgl. BGE 139 IV 98 E. 4.2; 137 IV 340 E. 5.2; Urteil 1B 38/2021 vom 20. April 2021 E. 3.1).

3.2. Im vorliegenden Fall dient die Überwachung der Aufklärung namentlich eines gewerbs- oder eventuell bandenmässigen Diebstahls, also der Aufklärung eines Verbrechens (im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO i.V.m. Art. 273 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO; vgl. Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, am 1. Februar 2021 mit einem Mittäter in eine Liegenschaft in U.________ eingebrochen zu sein. Darüber hinaus steht er unter dem dringenden Verdacht, zusammen mit mindestens einem Mittäter verschiedene weitere, allerdings noch nicht näher bekannte Vermögensdelikte in der Schweiz begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich dabei insbesondere aufgrund von Schuhsohlenprofilen am Tatort in U.________, die nach Darstellung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, und ähnlichen Schuhsohlenprofilen, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen in V.________ und W.________ festgestellt wurden. Die gesetzliche Voraussetzung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist somit erfüllt. Im Folgenden ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, es fehle an der Notwendigkeit bzw. Subsidiarität der Zwangsmassnahme.

4.

4.1. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO setzen (weiter) voraus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO; s.a. Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
-d und Abs. 2 StPO). Auch die Randdatenerhebung bedarf, wie die inhaltliche Kommunikationsüberwachung (Art. 272 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
StPO), der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 273 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO). Sie kann unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis zu 6 Monate rückwirkend (seit der Überwachungsanordnung) verlangt werden (Art. 273 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO; vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.1; Urteile 1B 38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1; 1B 239/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2).
Rückwirkende Randdatenerhebungen nach Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO können zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV). Zwar werden hier keine Kommunikationsinhalte behördlich überwacht und erfolgt (im Gegensatz zur inhaltlichen Gesprächsüberwachung oder zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit) in der Regel keine geheime Untersuchungsmassnahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich als deutlich weniger einschneidend. Auch hier ist jedoch den genannten gesetzlichen Schranken und Eingriffsvoraussetzungen ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteile 1B 38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1; 1B 239/2019 vom 26. September 2019 E. 3.3).

4.2. Die Überwachung dient im vorliegenden Fall der Aufklärung eines (im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO) schwerwiegenden Delikts, geht es doch (unter anderem) um qualifizierten Diebstahl in Form eines bandenmässigen Diebstahls (begangen am 1. Februar 2021) oder gar um eine Serie von seitens des Beschwerdeführers professionell und/oder bandenmässig verübten Einbruchdiebstählen.

4.3. Die Vorinstanz erklärte, die Staatsanwaltschaft habe die rückwirkende Randdatenerhebung bereits vor dem Abschluss der Ermittlungen angeordnet, um anhand daraus gewonnener Bewegungs- sowie Kommunikationsdaten die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich noch ungeklärter Einbruchdiebstähle zu überprüfen, Teilnehmer der von ihm begangenen Straftaten zu identifizieren und Anhaltspunkte zur Verbringung mutmasslichen Deliktsguts erhältlich machen zu können. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Zur Begründung führte die Vorinstanz ins Feld, wie regelmässig bei anderen Fällen von im Ausland geplanten oder mitorganisierten Einbruchdiebstählen durch sog. Kriminaltouristen, würden sich die Untersuchungen vorliegend schwierig gestalten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in Untersuchungshaft befunden, sein im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung vermuteter Mittäter (B.________) sei aber flüchtig gewesen. Mit Blick auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei Einvernahmen vom 2. und 3. Februar 2021 sei sodann nicht damit zu rechnen gewesen, dass er ohne konkret belastende Indizien sachdienliche Aussagen machen würde. Es habe nicht mehr als eine vage Möglichkeit bestanden, mittels milderer Untersuchungsmassnahmen (etwa
durch Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers) innert nützlicher Frist vergleichbar wertvolle Informationen zur Klärung der Tatvorwürfe zu erlangen. Angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe und des Beschleunigungsgebots habe es sich unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, mit der rückwirkenden Randdatenerhebung zuzuwarten.
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber (wie schon im vorinstanzlichen Verfahren) auf den Standpunkt, die Überwachung sei unverhältnismässig, weil sie zu früh angeordnet worden sei. Diesbezüglich kann ihm aber, wie sogleich ersichtlich wird, nicht gefolgt werden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es sei "völlig aus der Luft gegriffen", ihm aufgrund seiner Aussagen am 2. und 3. Februar 2021 zu unterstellen, er würde ohne konkret belastende Indizien keine sachdienlichen Hinweise geben. Er habe anlässlich der damals durchgeführten Einvernahmen darauf verzichtet, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, und eingestanden, in die Liegenschaft an der C.________-Strasse in U.________ eingedrungen zu sein. Überdies sei er bei diesen Einvernahmen nicht mit Vorwürfen konfrontiert worden, andernorts weitere Delikte begangen zu haben.
Anders als der Beschwerdeführer hiermit sinngemäss rügt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz seine Aussagen vom 2. und 3. Februar 2021 willkürlich gewürdigt hätte (vgl. allgemein zur willkürlichen Beweiswürdigung vorne E. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2021 bestritt er nämlich noch, in die Liegenschaft an der C.________-Strasse in U.________ eingebrochen zu sein. Seinerzeit erklärte er, er wisse nicht, ob er diese Liegenschaft je betreten habe. Erst am Folgetag räumte er ein, in diese Liegenschaft eingedrungen zu sein. Dabei machte er aber geltend, dies nur getan zu haben, um dort zu übernachten. Damit stellte er sinngemäss in Abrede, zwecks Entwendung von Vermögenswerten in die Liegenschaft eingedrungen zu sein. Zudem verweigerte er Aussagen zu seinem Mittäter. Bei dieser Sachlage ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kein wesentlicher Erkenntnisgewinn von seiner weiteren Befragung zu erwarten war, nicht offensichtlich unrichtig. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen vom 2. und 3. Februar 2021 nur mit dem Vorwurf des versuchten
Einbruchdiebstahls am 1. Februar 2021, nicht aber mit weiteren Vorwürfen konfrontiert worden ist.

5.2. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Überwachung hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil seinerzeit die möglichen Mittäter D.________ und E.________ noch nicht befragt worden seien. Auch dieser Einwand stösst ins Leere. Denn der Beschwerdeführer zeigt nicht näher auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen bereits der Mittäterschaft verdächtigt wurden, als die Staatsanwaltschaft die Überwachung anordnete. Gemäss den insoweit nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren kam in diesem Zeitpunkt einzig B.________, dessen Reisepass im Fahrzeug des Beschwerdeführers gefunden worden war, als möglicher Mittäter in Betracht.

5.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2021 auch deshalb keine rückwirkende Randdatenerhebung anordnen dürfen, weil die Behörden seinerzeit noch daran gewesen seien, sein Mobiltelefon mit der Nummer yyy auszuwerten. Er habe dieser Auswertung am 2. Februar 2021 zugestimmt. Am 19. Februar 2021 habe ein polizeilicher Bericht betreffend die Erstauswertung des Mobiltelefons vorgelegen. Aufgrund des regelmässigen Austausches zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft müsse letztere im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung bereits gewusst haben, dass die Erstauswertung des Mobiltelefons in kurzer Zeit greifbar sein werde. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft nicht auf den Bericht der Polizei gewartet. Es habe entgegen der Vorinstanz mehr als eine bloss vage Möglichkeit bestanden, durch die Auswertung des Mobiltelefons wertvolle Informationen erhältlich machen zu können.
Dieses Vorbringen verfängt ebenfalls nicht: Die rückwirkende Randdatenerhebung wurde angeordnet, um anhand daraus gewonnener Bewegungs- und Kommunikationsdaten die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich noch ungeklärter Einbruchdiebstähle zu überprüfen, Teilnehmer der Straftaten zu eruieren und Hinweise zur Verbringung mutmasslichen Deliktsguts zu erlangen (vgl. vorne E. 4.3). Im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung war dabei davon auszugehen, dass zumindest die im Rahmen einer Randdatenerhebung erhältlich zu machenden Bewegungsdaten Informationen zu den untersuchten Delikten liefern könnten, welche durch die Auswertung des Mobiltelefons mit der Nummer yyy nicht zu erlangen sind. Deshalb lässt sich vorliegend nicht sagen, es hätten noch zu Unrecht nicht ausgeschöpfte alternative Ermittlungsansätze zur angeordneten Überwachung zur Verfügung gestanden. Zugunsten der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass eine mehr als 6 Monate rückwirkende Randdatenerhebung ausgeschlossen ist (vgl. vorne E. 4.1) und vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - Delikte von sog. Kriminaltouristen zur Diskussion stehen, die aufgrund ihrer Art regelmässig besondere Schwierigkeiten für die
Untersuchungsbehörden mit sich bringen.

5.4. Nach dem Gesagten wurde vorliegend das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), ist dem Gesuch stattzugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Victoria Huber wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: König
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_473/2021
Date : 25. November 2021
Published : 13. Dezember 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs


Legislation register
BGG: 42  64  66  78  80  81  93  95  97  105  106
BV: 9  13
BÜPF: 8
StGB: 10  139  179septies
StPO: 197  269  272  273
BGE-register
137-IV-340 • 139-IV-98 • 140-III-264 • 140-IV-40 • 142-IV-34 • 143-I-310 • 144-II-281 • 145-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
1B_239/2019 • 1B_251/2017 • 1B_38/2021 • 1B_411/2016 • 1B_473/2021
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • aarau • aargau • air • appeal concerning criminal matters • board of appeal • calculation • cantonal remedies • clerk • court and administration exercise • criminal act • criminal investigation • criminal matter • decision • duration • duty to give information • evidence • federal court • finding of facts by the court • form and content • hamlet • infringement of a right • interim decision • judicature without remuneration • knowledge • lausanne • litigation costs • lower instance • mobile phone • month • need • number • offence commodity • participant of a proceeding • proceedings conditions • prohibition of summary proceedings • remand • right to refuse testimony • series • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • telecommunication • theft • time limit • unlawful entering another person's rooms