Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 624/2016

Urteil vom 25. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1975 geborene gelernte Dachdecker A.________ arbeitete zuletzt bei der B.________ GmbH. Am 24. Juli 2004 stürzte er von einer rund drei Meter hohen Leiter auf den Betonboden, nachdem er mit einer unter Strom stehenden Dachrinne in Berührung gekommen war. Dabei erlitt er multiple Verletzungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher der Verunfallte obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen für dieses Ereignis. Nachdem das Bundesgericht den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden mit Urteil 8C 584/2010 vom 11. März 2011 bejaht hatte, gab die SUVA bei Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie das Gutachten vom 4. Juli 2013 in Auftrag. Mit Verfügung vom 30. September 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. März 2014, sprach sie dem Versicherten eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 Prozent und eine Integritätsentschädigung zu.

A.b. Im April 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die Akten der SUVA bei, welchen unter anderem das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ von der Klinik E.________ vom 21. Februar 2008 beilag. Sie gewährte Berufsberatung, veranlasste berufliche Abklärungen und bewilligte Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle A.________ eine für die Dauer vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2009 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 befristete halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit vom 5. Februar bis 16. Juli 2009 gewährte sie Taggelder. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Februar 2014 gut, hob die Renten- und Taggeldverfügung auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es aus, das von der SUVA eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2013 vermöge in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C 206/2014 vom 18. März 2014 nicht ein.

A.c. In der Folge holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 16. Januar 2015 ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 sprach sie A.________ erneut eine vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2009 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 befristete halbe Invalidenrente zu. Zudem forderte sie Taggelder in Höhe von Fr. 578.15 zurück.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Juli 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein gerichtliches Obergutachten einhole. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

IV-Stelle und Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 8C 441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 9C 578/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.3; 8C 760/2015 vom 18. März 2016 E. 3.1).

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C 449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 2015 Bundesrecht verletzt hat.

3.1. Die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und zu dem bei einer abgestuften Rente analog anwendbaren Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2008, des Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2013 und des Dr. med. F.________ vom 16. Januar 2015 gewürdigt.

4.2. Nach der vom kantonalen Gericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 5. Februar 2014 vertretenen Ansicht vermag die Expertise des Dr. med. C.________ in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen. Während der Exploration sei der Versicherte offensichtlich unter dem Einfluss von opiathaltigen Medikamenten gestanden. Im Rahmen der Untersuchung habe der Experte keine Hinweise auf Schmerzmanifestationen erkennen können. Trotzdem habe er eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Zwangsgedanken und wahnhafte Denkinhalte oder Anhaltspunkte für Störungen der Wahrnehmung und des Ichs hätten laut Gutachten nicht festgestellt werden können. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt und die Stimmung nicht deprimiert gewesen. Dennoch habe Dr. med. C.________ eine - im Zeitpunkt der Untersuchung remittierte - depressive Störung diagnostiziert. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen ausgeprägten Hang zeige, sein Leben und seine Taten stark überhöht zu schildern. Die Darstellung als kranker Mann habe teilweise inszeniert gewirkt. Dessen ungeachtet habe der Gutachter das Vorliegen von Hinweisen auf eine bewusste Simulation verneint. Er habe sich überdies nicht damit auseinandergesetzt,
dass Dr. med. D.________ das Vorgehen und die Motivation des Versicherten in Frage gestellt habe und sich die Berichte über einen mehrjährigen Einsatz als Berufsfallschirmjäger im Krieg in G.________ als falsch erwiesen hätten.

4.3. Da das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 5. Februar 2014 das Gutachten des Dr. med. C.________ in mehreren Punkten und insbesondere im Gesamtergebnis als nicht schlüssig beurteilt und die Sache zur Durchführung einer neuen Begutachtung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, gab die Beschwerdegegnerin das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 16. Januar 2015 in Auftrag. Diesem hat die Vorinstanz Beweiswert zuerkannt. Auf dessen Schlussfolgerungen hat sie im angefochtenen Entscheid vollumfänglich abgestellt. Der Gutachter hat beim Beschwerdeführer keine spezifische psychische Gesundheitsstörung nachweisen können. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ist seiner Ansicht nach aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt. Laut kantonalem Gericht hat die Untersuchung zahlreiche Inkonsistenzen und Widersprüche aufgezeigt. Der Verlauf der geltend gemachten psychischen Beschwerden lasse auch für die der Begutachtung vorangehenden Jahre nicht auf eine psychische Erkrankung schliessen. Die geschilderten Alltagsaktivitäten und die objektiv sichtbaren Leistungen im Rahmen der Untersuchung würden auf Ressourcen hinweisen, die der Versicherte bei einer Arbeitstätigkeit nutzen könne. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärungen hätten
sich zudem deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz und möglicherweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation ergeben. Anhaltspunkte für massive Inkonsistenzen habe es überdies bereits früher gegeben. Da aufgrund des Gutachtens keine Invalidität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen werden konnte, ging das kantonale Gericht von der Vermutung aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht invalidisierend auswirke. Die übrigen medizinischen Unterlagen, insbesondere die Berichte des med. prakt. H.________ vom Externen Psychiatrischen Dienst I.________ vermögen es laut Vorinstanz nicht, das Gutachten des Dr. med. F.________ zu entkräften.

4.4. Aus somatischer Sicht bestehen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine relevanten Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und eine willkürliche und teilweise aktenwidrige Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts seien keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, von dem beweiskräftigen Gutachten des Dr. med. C.________ abzuweichen. Das Gutachten des Dr. med. F.________ stehe demgegenüber mit den übrigen medizinischen und fachspezifischen Beurteilungen im Widerspruch, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Für den Fall, dass dieses Gutachten trotzdem Bestand haben sollte, was bestritten werde, sei beweismässig zumindest von mehreren gleichwertigen Gutachten auszugehen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, so dass nicht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nur auf eines davon abgestellt werden könne. Im Zweifelsfall sei ein gerichtliches Obergutachten über den Leistungsanspruch erforderlich.

5.2. Dr. med. D.________ diagnostizierte eine Konversionsstörung gemischt (ICD-10:F44.7) mit gelegentlichen Momenten von dissoziativer Amnesie, im Rahmen der Konversionsstörung auch starke Regressionsneigung und Symptomausweitung sowie Neigung zu Pseudologie auf der Grundlage einer auffälligen Persönlichkeit mit vorwiegend histrionischen Charakterzügen; leichte spezifische Angststörung (ICD-10:F41.8); depressive Phase (depressive Episode) ab Dezember 2005 mindestens mittelgradig (ICD-10:F32.1), spätestens ab März 2007 remittiert; residuelle mögliche Folgen einer initial ausgeprägten psychotraumatologischen Störung infolge Unfall (zu keiner Zeit im Ausmass einer eigentlichen posttraumatischen Belastungsstörung). Der Gutachter ging davon aus, dass es dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht nicht ohne weiteres zumutbar sei, vollschichtig zu funktionieren. Die Einschränkung der Fähigkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der geklagten Defizite sei Ausdruck bzw. Folge dissoziativer Mechanismen. Der Umfang der Einschränkung sei schwierig zu beziffern. Aktuell sei mindestens eine halbschichtige, körperlich leichte sitzende Tätigkteit zumutbar. Unter Therapie könne das Pensum längerfristig wahrscheinlich gesteigert werden.

5.3. Dr. med. C.________ stellte die Diagnosen: Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.8); gemischte dissoziative Störung (Konversionsstörung) mit Sensibilitäts-, Empfindungs- und Bewegungsstörungen (ICD-10:F44.7); histrionische Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden, abhängigen und anankastischen Zügen (ICD-10:F60.4); rezidivierende depressive Störung (ICD-10:F33). In Abweichung zur Beurteilung des Dr. med. D.________ geht Dr. med. C.________ davon aus, dass der Versicherte bleibend nicht über psychische Möglichkeiten verfügt, die es ihm erlauben würden, eine verwertbare Leistung zu erbringen. Insgesamt liege auf der Grundlage einer ausgeprägten dissoziativen Neigung ein chronifiziertes hysterisches Zustandsbild vor, das vom Patienten nicht bewusst kontrollierbar sei. Entsprechend bestehe keine willentliche Einflussmöglichkeit. Der Versicherte könne innerpsychische Abläufe nur wenig selbst gestalten und sei den inneren Impulsen und Spannungen weitgehend machtlos ausgesetzt. Für eine bewusste Simulation zur Erwirkung von Vorteilen fand der Gutachter keine Hinweise. Laut Dr. med. C.________ ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine verwertbare konstante Leistung zu erbringen. Es fehle
ihm die Grundarbeitsfähigkeit.

5.4. Dr. med. F.________ konnte keine spezifisch psychiatrische Diagnosen nachweisen. Insbesondere liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Ebenso wenig könne mit dem geforderten Grad der Gewissheit auf eine dissoziative Störung geschlossen werden. Auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine andere somatoforme Störung lässt sich laut Gutachter nicht mit hinreichender Sicherheit diagnostizieren. Obwohl viele Unklarheiten bestünden, gleiche das Bild viel eher einer artifiziellen Störung als einer Konversionsstörung/dissoziativen Störung oder einer Somatisierung. Nicht authentische und unwahre Darstellungen des Exploranden hätten in der Vergangenheit zu falschen Einschätzungen geführt.

5.5. Diese Zusammenfassung widerspiegelt bezüglich Diagnosestellung und Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen seitens der Gutachter unterschiedliche Angaben und erheblich voneinander abweichende Einschätzungen. Die Expertisen basieren auf eigenen Untersuchungen, sind in Kenntnis der Vorakten abgefasst und umfassend begründet worden und setzen sich zum Teil auch eingehend mit abweichenden medizinischen Beurteilungen auseinander. Sie erfüllen damit an sich die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein medizinisches Gutachten (E. 3.2 hievor). Aufgrund von im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne weiteres auszuräumenden Diskrepanzen lässt sich die Arbeitsfähigkeit gestützt darauf jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) auf nur eine der Expertisen abgestellt werden. Die Frage der Arbeitsfähigkeit wurde somit auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet, was Bundesrecht verletzt. Die Sache ist daher zwecks Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Je nach Diagnosestellung wird allenfalls die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein. Hernach wird das kantonale Gericht über die vorinstanzliche Beschwerde neu zu entscheiden haben.

6.
Praxisgemäss entspricht die Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_624/2016
Date : 25. November 2016
Published : 13. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8  17  43  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 132-V-393 • 134-V-231 • 135-II-384 • 137-V-210 • 141-V-281
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8C_206/2014 • 8C_441/2012 • 8C_449/2014 • 8C_584/2010 • 8C_624/2016 • 8C_760/2015 • 9C_578/2015
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