Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_586/2014

Urteil vom 25. November 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thilo Pachmann und Marko Soldo,
Beschwerdeführerin,

gegen

Internationales Olympisches Komitee (IOK),
vertreten durch Rechtsanwälte
Yvan Henzer und Jean-Pierre Morand,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen die Schreiben des International Council of Arbitration for Sport (ICAS) vom 3. und 8. September 2014.

In Erwägung,
dass das Internationale Olympische Komitee (IOK, Beschwerdegegner) im Jahre 2013 entschied, dass mehrere anlässlich der Olympischen Spiele 2006 und 2010 bei A.________ (Beschwerdeführerin) erhobene und anschliessend eingefrorene Urinproben erneut auf die Verwendung unerlaubter Substanzen hin überprüft werden sollen;
dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2014 vom Beschwerdegegner eine Anpassung des Testverfahrens im Hinblick auf die Überprüfung der Urinproben verlangte;
dass der Beschwerdegegner die verlangte Anpassung mit Schreiben vom 22. Januar 2014 zurückwies und der Beschwerdeführerin mitteilte, es werde mit der Untersuchung der Urinproben fortgefahren;
dass die Beschwerdeführerin das Schreiben des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2014 mit Berufung vom 12. Februar 2014 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) anfocht;
dass die Beschwerdeführerin in der Folge die Unabhängigkeit der möglichen Schiedsrichter in Frage stellte und beim International Council of Arbitration for Sport (ICAS) verschiedene Ablehnungsbegehren einreichte;
dass die Beschwerdeführerin dem ICAS mit Schreiben vom 28. August 2014 mitteilte, sie habe im Hinblick auf die Bestellung des Schiedsgerichts das Bezirksgericht Lausanne angerufen;
dass die Beschwerdeführerin dem ICAS mit Faxschreiben vom 2. September 2014 (datiert vom 28. August 2014) unter anderem mitteilte, es sei angesichts der Ineffizienz des ICAS nicht mehr erforderlich, dass dieses über die Ablehnungsbegehren entscheide ("The ICAS has proven to be ineffective in this case all along. For this reason there is no need that the challenges are dealt with by the ICAS anymore." );
dass die Kanzlei des TAS der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2014 bekannt gab, es werde vom Rückzug ihres Ablehnungsbegehrens Kenntnis genommen und das ICAS entsprechend informiert;
dass die Beschwerdeführerin dem ICAS mit Schreiben vom gleichen Tag mitteilte, sie habe die Ablehnungsbegehren nicht zurückgezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine Behandlung für den Moment ("at the moment" ) nicht erforderlich sei;
dass die Kanzlei des TAS der Beschwerdeführerin am 8. September 2014 mitteilte, das ICAS gehe aufgrund ihres vom 28. August 2014 datierenden Schreibens von einem formellen Rückzug der Ablehnungsbegehren aus;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 erklärte, den "Entscheid des Council of Arbitration for Sport (ICAS) vom 3./8. September 2014 über die Nichtanhandnahme der Ablehnungsgesuche" mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführerin unter anderem um aufschiebende Wirkung und um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des von ihr angerufenen Bezirksgerichts Lausanne ersuchte;
dass sich der Beschwerdegegner und das ICAS zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen liessen und beide dessen Abweisung beantragten;
dass die Beschwerdeführerin zu den entsprechenden Vernehmlassungen mit Eingaben vom 30. Oktober 2014 bzw. 10. November 2014 Stellung nahm;
dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde;
dass das TAS dem Bundesgericht mit Schreiben vom 10. November 2014 (unter Beilage des Entscheiddispositivs) mitteilte, das Schiedsgericht habe sich mit Schiedsentscheid vom gleichen Tag für unzuständig erklärt, über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung zu entscheiden;
dass die Beschwerdeführerin das Bundesgericht mit Eingabe vom 12. November 2014 (unter anderem mit Hinweis auf den ergangenen Schiedsentscheid vom 10. November 2014) um Anordnung einer superprovisorischen bzw. einer vorsorglichen Massnahme ersuchte;
dass der Fall spruchreif ist und die beantragte Sistierung nicht in Betracht kommt, da der ausstehende Entscheid des Bezirksgerichts Lausanne keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat;
dass in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter den Voraussetzungen von Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG zulässig ist (Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
BGG);
dass nach ständiger Rechtsprechung der Entscheid eines privaten Gremiums (wie etwa des ICC-Schiedsgerichtshofs) in Bezug auf ein Ablehnungsbegehren nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann, sondern ein solcher Entscheid lediglich einer indirekten Überprüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Schiedsspruch selbst zugänglich ist (BGE 118 II 359 E. 3b; Urteile 4A_256/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.1.2; 4A_348/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1; vgl. auch BGE 128 III 330 E. 2.2 S. 332);
dass es sich auch beim ICAS um ein privates Gremium handelt, das über Ablehnungsbegehren entscheidet (vgl. S6 Abs. 4 und R34 TAS-Code), weshalb seine Entscheide nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (Urteile 4A_282/2013 vom 13. November 2013 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 139 III 511 ff.; 4A_644/2009 vom 13. April 2010 E. 1);
dass die vorliegende Beschwerde, die sich gegen den " Entscheid des Council of Arbitration for Sport (ICAS) vom 3./8. September 2014 über die Nichtanhandnahme der Ablehnungsgesuche" richtet, demnach offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass superprovisorischer oder provisorischer Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
BGG);
dass dem Beschwerdegegner, der sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
BGG).

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem International Council of Arbitration for Sport (ICAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_586/2014
Datum : 25. November 2014
Publiziert : 03. Dezember 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schiedsgerichtsbarkeit
Gegenstand : Internationales Schiedsgericht


Gesetzesregister
BGG: 66  68  77  108
IPRG: 190 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
BGE Register
118-II-359 • 128-III-330 • 139-III-511
Weitere Urteile ab 2000
4A_256/2009 • 4A_282/2013 • 4A_348/2009 • 4A_586/2014 • 4A_644/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufschiebende wirkung • beilage • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • besteller • bundesgericht • entscheid • erteilung der aufschiebenden wirkung • frage • gerichtskosten • gerichtsschreiber • iok • kanzlei • kenntnis • lausanne • olympische spiele • schiedsentscheid • schiedsgerichtsbarkeit • sistierung des verfahrens • sport • sportschiedsgericht • tag • urinprobe • verfahrensbeteiligter • vorsorgliche massnahme • wirkung