Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 814/2008

Urteil vom 25. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Neuengasse 19, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene S.________ meldete sich am 27. April 2005 unter Hinweis auf Depressionen, Kopfweh und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beruflichen und medizinischen Abklärungen (insbesondere multidisziplinäres Gutachten der Academy W.________, Spital B.________, vom, 26. November 2007; Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Januar/14. Dezember 2007 betreffend Abklärung vom 22. August 2006) verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (samt Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Academy W.________ vom 14. März 2008) - mit Verfügung vom 26. März 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 30 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der S.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2008 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Streitsache zwecks weiterer Abklärungen und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. August 2008 ab (ermittelter Invaliditätsgrad: 39 %).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 abgewiesen, worauf der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.- innert angesetzter Frist bezahlt worden ist.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG [Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
2.1 Die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen, einschliesslich die seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderungen und die einschlägigen intertemporalrechtlichen Grundsätze, finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzende Erwägungen (beweis-)rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen.

2.2 Gemäss kantonalem Entscheid ist der Invaliditätsgrad nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode zu ermitteln (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
Abs 2ter IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 97; 130 V 393), wobei von einer prozentualen Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt von 75 %/25 % auszugehen sei. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist letztere (Tatsachen-) Feststellung (vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1) unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich dabei ausdrücklich und willkürfrei auf die Angaben der Versicherten im - auf der Abklärung vor Ort vom 22. August 2006 beruhenden und die Ergebnisse der Academy W.________-Expertise vom 26. November 2007 berücksichtigenden - Bericht Haushalt vom 10. Januar und 14. Dezember 2007 und den bisherigen Verlauf der Erwerbskarriere. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson einerseits ausführte, sie hätte in ihrer letzten Stelle, an die sie sich zu erinnern vermöge (Pflegehelferin im Spital, 1990-1992), "ca. 80 %" gearbeitet (Abklärungsbericht, Ziff. 3.3), anderorts jedoch
von einem Pensum von "70 % bis 80 %" die Rede ist (Abklärungsbericht, Ziff. 3.5), begründet keinen unauflösbaren, nach weiteren Abklärungen rufenden Widerspruch und lässt die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts namentlich nicht als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung erscheinen. Plausible Gründe, welche für die von der Beschwerdeführerin vor(und letzt-)instanzlich behauptete, in der gesamten bisherigen beruflichen Laufbahn jedoch nie erreichte (mindestens) 90%ige Erwerbstätigkeit sprechen, sind nirgends substantiiert dargetan worden und auch nicht ersichtlich, weshalb das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auf weitere Nachforschungen verzichten durfte.

3.
3.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist die Vorinstanz in umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das als voll beweiskräftig erachtete Academy W.________-Gutachten vom 26. November 2007 samt ergänzender Stellungnahme vom 14. März 2008 von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich leichten, optimal angepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend, Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition, wenig Treppenbenutzung, kein Besteigen von Schemeln und Leitern, keine gebückt oder überkopf zu verrichtenden Tätigkeiten, kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über zwei bis fünf Kilo) seit April 2005 ausgegangen; die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei dabei sowohl körperlich als auch psychisch bedingt (Diagnosen: Morbide Adipositas [BMI 45 kg/m2; ICD-10: E66.8], mit überlastungsbedingten und beginnend degenerativen Beschwerden des Bewegungsapparates; generalisierte Angststörung [ICD-10: F41.1]; Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, abhängigen und narzisstischen Anteilen [ICD-10: F61.0]).

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) einer erwerblich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei offensichtlich unrichtig und missachte die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (dazu BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1b und 1c S. 158 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur Qualifizierung als Rechtsfrage: Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 a.A.) sowie die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), ist die Beschwerde unbegründet: Das kantonale Gericht hat unter Berücksichtigung der rechtserheblichen medizinischen Aktenlage und in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Versicherten pflichtgemäss (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396) die Gründe angegeben, weshalb die medizinische Gesamtbeurteilung der Academy W.________-Gutachter vom 26. November 2007 mit Präzisierung vom 14. März 2008 in sich schlüssig ist und darauf abgestellt werden kann und insbesondere die Einschätzung im früheren Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2006 [samt
Ergänzung vom 26. Oktober 2006] - u.a. betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in "geschütztem Rahmen" - die dortigen Schlussfolgerungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. Mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) zutreffend entkräftetet hat das kantonale Gericht auch den Einwand der Beschwerdeführerin, die Feststellung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit stünde in unüberbrückbarer Diskrepanz zu den Berichten der behandelnden Ärzte (Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 23. Januar 2007 und vom 28. Januar 2008 sowie des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2005 und vom 29. Januar 2008). Unbegründet ist ferner die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aussagen des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ aktenwidrig wiedergegeben: Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass Dr. med. D.________ die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf 50 % "aus somatischer Sicht teilt" (vorinstanzlicher Entscheid,
S. 13), wird durch dessen Bericht vom 28. Januar 2008 ebenso klar belegt wie durch jenen (erst nach Verfügungserlass erstellten) vom 11. April 2008.

3.3 Bleibt es nach dem Gesagten bei der festgestellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit leidensangepassten Tätigkeiten, gibt auch der vom kantonalen Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und unter Beizug der Durchschnittslöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im erwerblichen Bereich ermittelte Invaliditätsgrad von gewichtet 34 % weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) zu Beanstandungen Anlass. Es wird diesbezüglich auf die in allen Teilen korrekten Ausführungen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids verwiesen (vgl. BGE 110 V 53). Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht abzurücken ist vom vorinstanzlich bei der Festsetzung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) gewährten leidensbedingten Abzug (s. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. und E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 3b S. 76 f., mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff., E. 4 [I 82/02]) in der Höhe von 10 %, welchen die Vorinstanz mit dem relativ stark einschränkenden Zumutbarkeitsprofil der Versicherten begründet hat. Beachtliche Gründe, die den entsprechenden Abzug als
ermessensmissbräuchlich oder sonst rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) und eine Korrektur nach oben rechtfertigen würden, werden von der Beschwerdeführerin keine namhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich. So fällt die "Teilzeitarbeit" als lohnmindernder Faktor ebenso ausser Betracht (vgl. LSE 2006, T2*, S. 16) wie das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie.
4. Schliesslich hat die Vorinstanz hinsichtlich der Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich zu Recht den Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Dezember 2007 als voll beweistauglich eingestuft (zu den beweisrechtlichen Anforderungen vgl. insb. in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02]; ferner AHI 2004 S. 139, E. 5.3, I 311/03; AHI 2001 S. 161, E. 3c, I 99/00; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2 und 5.1.3) und auf die dort angegebene Behinderung von ungewichtet 20 % abgestellt. Die - als Ermessensfrage einzustufende (s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006. E. 6.3 und E. 4.1) - Gewichtung der einzelnen Bereiche der Haushaltstätigkeit wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit sie geltend macht, bei der prozentualen Festlegung der konkreten Einschränkungen in den verschiedenen Wirkungsbereichen seien ihre körperlichen Limitierungen (wie keine knienden oder bückende Arbeiten oder solche über Kopf) eindeutig unzureichend berücksichtigt worden, verkennt sie, dass diese nicht ohne Weiteres als invaliditätsbedingter Ausfall anzurechnen sind; ein solcher darf bei in einem Mehrpersonenhaushalt tätigen
Personen nur insoweit angenommen werden, als die nicht mehr erfüllbaren Aufgaben nicht zumutbarerweise von andern Familienangehörigen/Haushaltgenossen verrichtet werden können (zur diesbezüglichen Schadenminderungspflicht BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.). Eine unzulässige Berücksichtigung der Unterstützung durch den im selben Haushalt lebenden Partner der Beschwerdeführerin liegt hier offensichtlich nicht vor, sodass der ermittelte Invaliditätsrad im Haushalt von 20 % und gewichtet 5 % zu bestätigen ist. Entsprechendes gilt somit für den vorinstanzlich festgestellten, rentenausschliessenden Gesamtinvalidität von 39 % (34 % und 5 %).

5.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_814/2008
Date : 25. November 2008
Published : 13. Dezember 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 16  61
BGG: 65  66  82  95  97  105
BV: 29
IVG: 28  28a
OG: 132
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