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U_182/04 - 2004-11-25 - Unfallversicherung - -
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 182/04

Urteil vom 25. November 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
P.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 15. April 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 1998 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen P.________ für die erwerblichen Folgen der am 14. Mai 1996 erlittenen Verletzung am Unterschenkel rechts (Erwerbsunfähigkeit: 20 %) ab 1. Dezember 1998 eine Invalidenrente zu. Ab 7. Juli 1999 arbeitete P.________ bei der Firma M.________ AG. Ende 2001 leitete die SUVA ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 hob die Anstalt die Rente auf Ende des Monats auf. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 15. April 2003 fest.
B.
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 15. April 2004 ab.
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verfügung (recte: Einspracheentscheid) seien aufzuheben und die SUVA sei anzuweisen, die «20 %-Erwerbsunfähigkeitsrente» weiterhin auszurichten; eventualiter seien die Akten an das kantonale Gericht zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Kantonales Gericht und SUVA beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Streite liegt die revisionsweise Aufhebung der am 30. Dezember 1998 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % festgesetzten Invalidenrente der Unfallversicherung.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 22 [1]   Revision der Rente
  In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG [2] kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[2] SR 830.1
[3] SR 831.10
erster Satz UVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002).
Anlass zur revisionsweisen Überprüfung der Rente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 27 Erw. 3b, je mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446). Ein Revisionsgrund ist unter anderem gegeben, wenn das Grundlage der ursprünglichen Invaliditätsbemessung bildende Arbeitsverhältnis (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 114 V 121 Erw. 2b) zufolge betrieblicher Umstrukturierung aufgelöst wird (Urteil E. vom 18. Januar 2002 [U 181/00]). Anlass für eine revisionsweise Überprüfung der Rente besteht sodann, wenn eine bei Leistungsbeginn arbeitslose versicherte Person wieder eine Erwerbstätigkeit in unselbstständiger oder auch selbstständiger Stellung aufnimmt.

Ist ein Revisionsgrund im Sinne von alt Art. 22 Abs. 1
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 22 [1]   Revision der Rente
  In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG [2] kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[2] SR 830.1
[3] SR 831.10
UVG gegeben, wird die Invalidität neu bemessen. Es besteht keine Bindung an die ursprüngliche Rentenfestsetzung. Die damals ermittelten Vergleichseinkommen nach Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
zweiter Satz UVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) sind somit frei überprüfbar (Urteil S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch AHI 2002 S. 164).
2.2 Diese Grundsätze gelten auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die kraft Art. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2   Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG und Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
  2.   Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a.   Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis. [2]   Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b.   Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c.   Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d. [3]   Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
 
[1] SR 830.1
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG im Bereich der Unfallversicherung massgebende Legaldefinition der Revision der Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG stimmt inhaltlich mit alt Art. 22 Abs. 1
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 22 [1]   Revision der Rente
  In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG [2] kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[2] SR 830.1
[3] SR 831.10
UVG im Wesentlichen überein (Urteile S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 1.3 und G. vom 22. Juni 2004 [U 192/03] Erw. 1.2 und 1.3; vgl. auch BGE 130 V 343). Ebenfalls sind die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 6
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 6   Arbeitsunfähigkeit
  Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. [1] Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
, 7
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 7 [1]   Erwerbsunfähigkeit
  1.   Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
  2.   Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
und 8 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8   Invalidität
  1.   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
  2.   Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1]
  3.   Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG sowie Art. 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden (vgl. erwähnte Urteile). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03]).
3.
Das kantonale Gericht hat zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich nach alt Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
zweiter Satz UVG für 2002 durchgeführt. Das Valideneinkommen hat es auf Fr. 56'875.- (13 x Fr. 4375.-) resp. Fr. 61'343.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 60'906.- (13 x Fr. 4685.10) festgesetzt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 1 %.
Fr. 56'875.- entsprechen dem Lohn eines Bauarbeiters Typ B im 2002 gemäss Auskunft des Solothurnischen Baumeisterverbandes. Auf Fr. 61'343.- beläuft sich der mutmassliche heutige Bauarbeiterlohn nach der Berechnung des Beschwerdeführers. Fr. 60'906.- betrug der 2002 erzielte Verdienst bei der M.________ AG. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem Grundlohn von Fr. 52'962.- (13 x Fr. 4074.-) und der Schichtzulage von Fr. 7944.30 (13 x Fr. 611.10).
4.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in mehrfacher Hinsicht beanstandet. Beim Valideneinkommen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre ohne die Beinverletzung bei der früheren Arbeitgeberin zwischenzeitlich zum Vorarbeiter aufgestiegen. Das Bauunternehmen sei allerdings später von einer andern Firma übernommen worden, welche sich ihrerseits nun in Konkurs befinde. Immerhin bestätige der damals vorgesetzte Polier die Qualitäten des Versicherten und die Prognose, er wäre ohne den Unfall Vorarbeiter. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen geschickten Berufsmann handle, dem Steigerungsmöglichkeiten zuzutrauen seien, zeige auch seine berufliche Karriere. So habe er die Wiedereingliederung überraschend gut geschafft und sich von einem Grundlohn von Fr. 3700.- 1999 auf Fr. 4074.- 2002 verbessern können. Es sei somit Steigerungspotenzial vorhanden gewesen, weshalb beim Valideneinkommen ohne weiteres von einem aktuellen Vorarbeiterlohn von mindestens Fr. 70'000.- für 2002 auszugehen sei.

Im Weitern könne das Invalideneinkommen nicht dem Verdienst bei der M.________ AG gleichgesetzt werden. Bei dieser Stelle handle es sich um einen einmaligen Glücksfall. Sodann seien die Schichtzulagen ausser Acht zu lassen. Diese hätten den Charakter einer Inkonvenienzentschädigung, mit welcher erschwerte oder lästige Arbeitsbedingungen, «konkret die mit der verschobenen Tagesarbeitszeit in Kauf zu nehmenden Unbillen», abgegolten würden.
5.
5.1 Es ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bestätigung des ehemaligen vorgesetzten Poliers vom 19. Juni 2002, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfall «heute sicherlich Vorarbeiter» wäre, nicht als genügend erachtet hat, um diesen beruflichen Aufstieg als hinreichend nahe Möglichkeit darzutun (vgl. BGE 96 V 29 und RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Daran ändert nichts, dass der Betrieb durch eine andere Baufirma übernommen wurde, welcher ihrerseits Konkurs ging. Dadurch bekommt die Aussage des Poliers nicht mehr Gewicht. Abgesehen davon wird nicht geltend gemacht, dieser hätte die Kompetenz gehabt, den Beschwerdeführer vom Bauarbeiter Typ B zum Vorarbeiter zu befördern.

Im Weitern ist in Bezug auf die Stelle bei der M.________ AG davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis stabil ist, der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und er hiefür leistungsgerecht entlöhnt wird. Der mit dieser Tätigkeit erzielte Verdienst kann somit grundsätzlich als Invalideneinkommen gelten (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und Urteil S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 3.3; vgl. zum Begriff der Zumutbarkeit einer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgeübten Erwerbstätigkeit BGE 109 V 27 ff. Erw. 3c und d). Dazu sind entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Schichtzulagen zu zählen. Gemäss Lohnabrechnung Februar 2002 werden auf diesen Entgelten paritätische Beiträge abgerechnet. Es besteht aufgrund der Akten und den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, kein Anlass, die Schichzulagen als nicht der Beitragspflicht unterliegende Unkostenentschädigungen nach Art. 9
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 9 [1]   Unkosten
  1.   Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. [2] Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. [3]
  2.   Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
  3.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
[2] Die Berichtigung vom 5. Sept. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 4813).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
AHVV zu qualifizieren.
5.2 Es kann sich einzig fragen, ob das Valideneinkommen dem Verdienst eines Bauarbeiters Typ B im Jahr 2002 von Fr. 56'875.- gleichgesetzt werden kann. Die Auflösung des damaligen Betriebes und der Konkurs der übernehmenden Firma wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall vom 14. Mai 1996 eingetreten. Mit Blick auf den in den 90er Jahren stetig geschrumpften Bau-Arbeitsmarkt sind daher ein Berufswechsel und eine Neuausrichtung auch ohne die erlittene Beinverletzung nicht auszuschliessen. Es liesse sich somit die rechnerische Bestimmung des Valideneinkommens auf tabellarischer Grundlage diskutieren (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Daraus ergibt sich indessen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 02) beträgt der jährliche Bruttolohn für Männer mit Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor «Produktion/Verarbeitendes Gewerbe; Industrie» Fr. 59'328.- (12 x [Fr. 4800.- x [41,2/40]]; S. 43). Diese Summe ist zu erhöhen, wenn und soweit die überdurchschnittliche Lohnsteigerung bei der M.________ AG von mehr als 10 % gegenüber 5,9 % im Bereich «Verarbeitendes Gewerbe; Industrie»
von 1999-2002 (Die Volkswirtschaft 8/2003 Aktuelle Wirtschaftsdaten S. 91 Tabelle B10.2) nicht lediglich Folge günstiger Umstände, sondern auf einem hohen leistungsmässigen Einsatz oder einer ausserordentlichen beruflichen Bewährung beruht (Urteile S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 3.3 und W. vom 26. Mai 2003 [U 183/02] Erw. 6.2 mit Hinweis auf Urteil S. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 1.4; vgl. ZAK 1989 S. 456). Wird dies bejaht, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 61'681.- (59'328.- x [1,101/1,059]). Daraus ergibt sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 60'906.- ein Invaliditätsgrad von rund 1,25 %.
5.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 25. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
U_182/04 25. November 2004 13. Dezember 2004 Bundesgericht Unpubliziert Unfallversicherung

Gegenstand -

Gesetzesregister
AHVV 9
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 9 [1]   Unkosten
  1.   Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. [2] Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. [3]
  2.   Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
  3.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
[2] Die Berichtigung vom 5. Sept. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 4813).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
ATSG 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2   Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG 6
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 6   Arbeitsunfähigkeit
  Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. [1] Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG 7
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 7 [1]   Erwerbsunfähigkeit
  1.   Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
  2.   Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
ATSG 8
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8   Invalidität
  1.   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
  2.   Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1]
  3.   Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG 17
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG 1
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 1  
  1.   Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
  2.   Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a.   Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis. [2]   Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b.   Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c.   Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d. [3]   Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
 
[1] SR 830.1
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG 18
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG 22
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 22 [1]   Revision der Rente
  In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG [2] kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[2] SR 830.1
[3] SR 831.10
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
AHI
1999 S.2402002 S.164