Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 463/04
Urteil vom 25. November 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
M.________, 1948, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 8. Juli 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 28. Mai 2003 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der 1948 geborenen M.________ ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu; im Rahmen der Nachzahlungsabrechnung wurde unter anderem ein Abzug von Fr. 11'125.- vorgenommen. Hiegegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2003 Einsprache. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 machte die IV-Stelle die Versicherte auf eine drohende Verschlechterung ihrer Rechtsstellung (reformatio in peius) aufmerksam und gab ihr Gelegenheit zum Einspracherückzug bis 15. März 2004. Mit Eingabe vom 12. März 2004 (Postaufgabe) zog die Versicherte die Einsprache zurück. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2004 schrieb die IV-Stelle das Einspracheverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos ab und bestätigte die Verfügungen vom 28. Mai 2003.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juli 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Beurteilung ihrer Einsprache; es sei ihr ab 29. Februar 1992 eine Invalidenrente zuzusprechen; der Abzug von Fr. 11'125.- sei aufzuheben.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 , 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid, welcher den Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmt, wurde einzig über die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 27. April 2004 befunden, welcher auf Abschreibung des Einspracheverfahrens zufolge Rückzugs lautete. Bei dieser prozessualen Ausgangslage hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abschreibungsbeschluss der Verwaltung zu Recht bestätigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus materiellrechtliche Anträge stellt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 12
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 12 Einspracheentscheid - 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. |
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1 | Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. |
2 | Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. |
2.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 gab die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen von Art. 12 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 12 Einspracheentscheid - 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. |
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1 | Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. |
2 | Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. |
Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Er ist alsdann unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (BGE 111 V 158 Erw. 3a, 109 V 237 Erw. 3; Urteil L. vom 16. Mai 2000 Erw. 2b, U 366/99). Der Einspracherückzug vom 12. März 2004 entspricht den erwähnten Kriterien. Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Vorliegen eines Willensmangels nicht ersichtlich ist. Unbehelflich ist der Einwand der Versicherten, sie habe die Einsprache wegen Unverständlichkeit und ihrer finanziellen Situation zurückgezogen. Denn in den Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihre Willenserklärung nicht eindeutig war oder irrtümlich erfolgte. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: