Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 321/2016

Urteil vom 25. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Sommer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 16. März 2016.

Sachverhalt:

A.
B.________ und A.________ heirateten 1997 in der Dominikanischen Republik. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C.________ (Jahrgang 2000) und D.________ (Jahrgang 2003) hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2016 wurde die Ehe geschieden. Das Gericht verpflichtete A.________ zu monatlich vorschüssigen Unterhaltsleistungen zugunsten der beiden Töchter in Höhe von je Fr. 900.-- und verpflichtete ihn überdies dazu, an den Unterhalt von B.________ monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- ab Rechtskraft der Scheidung bis Ende April 2018 (Phase 1) bzw. von Fr. 1'300.-- vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 (Phase 2) zu bezahlen. In der Phase 1 reduziere sich der persönliche Unterhalt von B.________ auf Fr. 800.--, sollte die jüngere Tochter D.________ aus dem Schulheim nach Hause zurückkehren.

B.
A.________ erhob am 12. Februar 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte, den Unterhaltsbeitrag an B.________ auf Fr. 200.-- herabzusetzen und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Urteil vom 16. März 2016 wies das Obergericht die Berufung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Mai 2016 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Unterhaltsbeitrag an B.________ (Beschwerdegegnerin) auf Fr. 200.-- herabzusetzen. Ausserdem sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), der den nachehelichen Unterhalt, also eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG zum Gegenstand hat. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Die Beschwerde steht unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen den Entscheid offen, welcher dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege versagt, denn das Obergericht hat diesen Entscheid nicht unabhängig von der Hauptsache gefällt. In dieser Konstellation gilt der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht als Zwischenentscheid, sondern als Nebenpunkt des Endentscheides (vgl. Urteile 5A 740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1; 5A 174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst das von den Vorinstanzen errechnete Nettoeinkommen von Fr. 5'363.40 (Fr. 5'145.90 Salär zuzüglich Fr. 217.50 Trinkgelder).

3.1. In diesem Zusammenhang macht er geltend, das Obergericht habe seine im Berufungsverfahren eingereichte Bestätigung seines Arbeitgebers vom 2. Februar 2016 betreffend die Nichtexistenz eines Trinkgeldes zu Unrecht als unzulässiges Novum betrachtet und damit Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO verletzt. Gemäss dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 414 f. mit Hinweisen).
In der Tat hat das Obergericht das besagte Schreiben gestützt auf Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO aus den Akten gewiesen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer entgegengehalten, er hätte eine solche Bestätigung ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen können. Es sei zwischen den Parteien und auch in früheren Verfahren gerade umstritten gewesen, ob er tatsächlich - wie von ihm behauptet - keine Trinkgelder mehr erhalte und er wäre gehalten gewesen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf seine Angaben in der Klageantwort vom 10. Juni 2014, in der mündlichen Duplik anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 11. Dezember 2014 sowie in der Parteibefragung verweist und sich damit zu entschuldigen versucht, dass das Bezirksgericht von ihm keine weiteren Belege mehr gefordert hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer durfte nicht auf seine eigenen (bestrittenen) Aussagen abstellen; vielmehr oblag es ihm rechtzeitig und von sich aus Beweise einzureichen. Unerheblich ist vorliegend auch, dass das Beweismittel erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid erstellt wurde, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es
nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte erlangt werden können (vgl. Urteil 5A 86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Das Obergericht hat ausserdem auf die erstinstanzliche Begründung bzw. Plausibilitätsprüfung verwiesen, wonach das errechnete Nettoeinkommen von Fr. 5'363.40 in etwa mit dem vom Beschwerdeführer gegenüber der Bank E.________ AG angegebenen Nettoeinkommen (Fr. 5'389.40) übereinstimme. Damit habe sich der Beschwerdeführer in der Berufung gar nicht erst auseinandergesetzt, womit er den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO nicht genügend nachkomme. Auch unter Berücksichtigung des von ihm selbst im Kreditgesuch angegebenen Einkommens erscheine ein Nettoeinkommen von Fr. 5'363.40 korrekt. Der Beschwerdeführer möchte seine Angaben im Kreditgesuch relativiert wissen und bezeichnet diesen obergerichtlichen Gedankengang als absurd und willkürlich. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, erweist sich indessen ausschliesslich als appellatorische Kritik an der angefochtenen Beweiswürdigung. Eine solche Begründung vermag den an Willkürrügen (zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) gestellten Anforderungen nicht zu genügen.

4.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Berücksichtigung der VVG-Prämien der beiden bei der Beschwerdegegnerin lebenden Töchter bei den notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung.

4.1. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, es sei bei knappen Verhältnissen unbestrittene Rechtsprechung, dass nur die KVG-Prämien im Existenzminimum berücksichtigt werden könnten. Völlig willkürlich sei sodann die völlig falsche Begründung des Obergerichts. Für eine solche rechtsungleiche Handhabung müssten zumindest objektive Gründe vorliegen. Zu behaupten, dass eine solche Handhabung noch im Ermessen des Richters liege, dafür jedoch keinen objektiv-sachlichen Grund zu nennen, müsse ja wirklich völlig falsch sein. Schliesslich sei die Behauptung des Obergerichts, die Berücksichtigung der VVG-Prämien führe immer noch zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen, der Gipfel der Unverschämtheit.

4.2. Gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen, auf welche das Obergericht abgestellt hat und auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt, wurde für die Krankenkassenprämien der Beschwerdegegnerin sowie der beiden Töchter folgende Rechnung angestellt: Ehefrau Fr. 322.15 + C.________ KVG Fr. 60.35 + C.________ VVG Fr. 24.90 + D.________ KVG Fr. 90.35 + D.________ VVG Fr. 24.90./. Prämienverbilligung Fr. 326.65 = Fr. 196.-- (bezirksgerichtlicher Entscheid Ziff. 8.3.5 S. 17). Soweit die Vorinstanzen von einer Grundversicherungsprämie von C.________ von lediglich Fr. 60.35 ausgegangen sind, liegt ein offensichtliches Versehen vor, und ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); tatsächlich beträgt diese ebenfalls Fr. 90.35 (Versicherungspolice KVG der Versicherung F.________ AG, gültig ab Januar 2014; Beilage 8 der Ehefrau zur Eingabe vom 31. März 2014).

4.3. In rechtlicher Hinsicht trifft zu, dass Prämien für die Zusatzversicherung gemäss VVG grundsätzlich nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen sind (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 60 Rz. 02.36; MANON SIMEONI, in: Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 113 f. zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3 S. 339). Auch wenn vorliegend unstreitig knappe finanzielle Verhältnisse gegeben sind und deshalb im Existenzminimum der Parteien etwa zu Recht keine Steuern berücksichtigt wurden, ist der Rüge des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden:
Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung der Fr. 24.90 ausmachenden VVG-Prämien von D.________ in besagter Eingabe vom 31. März 2014 mit sich abzeichnenden Kosten im mittleren vierstelligen Bereich für eine Zahnspange begründet hatte, wie sie auch bereits in der Vergangenheit bei C.________ angefallen seien. Die Beschwerdegegnerin hatte dabei auch belegt, dass solche Kosten dank der abgeschlossenen Zusatzversicherung zu 75 % übernommen werden (Beilage 11 zur Eingabe vom 31. März 2014). Auch wenn dieser Umstand im angefochtenen Urteil keine Erwähnung fand, sind somit im kantonalen Verfahren durchaus konkrete Gründe für die Berücksichtigung der VVG-Prämien von D.________ thematisiert worden. Ausserdem wurde diese Position vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht beanstandet. Eine Verletzung von Bundesrecht aufgrund der Berücksichtigung der VVG-Prämien von D.________ liegt nach dem Gesagten nicht vor, zumal dem Sachgericht in Unterhaltsfragen ein gewisses Ermessen zusteht (vgl. E. 2.1). Was die von den Vorinstanzen ebenfalls berücksichtigten VVG-Prämien von C.________ anbelangt, ist zu sehen, dass dieser Position um Fr. 30.-- zu niedrig festgesetzte KVG-Prämien
gegenüberstehen, weshalb sich dies im Ergebnis gar nicht zulasten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat.

5.
Mit Bezug auf seinen Bedarf bis April 2018 kritisiert der Beschwerdeführer sodann, dass ihm die Vorinstanzen wegen des Zusammenlebens mit seiner erwachsenen, nicht aus der Ehe mit der Beschwerdegegnerin stammenden, Tochter G.________ nur einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (statt Fr. 1'200.--) angerechnet sowie von seinen Wohnkosten Fr. 300.-- in Abzug gebracht haben.

5.1. Das Obergericht hat die Annahme der Erstinstanz übernommen, welche ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die nicht gemeinsame Tochter G.________ erst ab Mai 2018 beim Beklagten (heutiger Beschwerdeführer) ausziehen wird. Ein Auszug von G.________ zu einem früheren Zeitpunkt (gemäss Berufung ab Juni 2016) sei auch nach voraussichtlichem Abschluss der Lehre im Sommer 2016 nicht konkret absehbar. Aktuell wohne G.________ nach wie vor beim Beklagten.

5.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Annahme, dass G.________ nach dem vorraussichtlichen Lehrabschluss im Sommer 2016 noch eine Zeit bei ihm wohnen bleibe als willkürlich, beschränkt sich indes weitgehend darauf, lediglich das Gegenteil von dem zu behaupten, was die Vorinstanzen angenommen haben. Die Präzisierung, es sei geplant, dass G.________ zu einer Freundin ziehe, die in U.________ kürzlich eine Wohnung gemietet habe, stellt überdies eine im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG neue Tatsache dar, die im vorliegenden Urteil keine Berücksichtigung finden kann. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist mithin weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Verzicht auf die Befragung von G.________ vor Obergericht moniert, legt er nicht den Anforderungen entsprechend dar, dass er im kantonalen Verfahren rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.2). Auf die vorinstanzliche Annahme, G.________ werde erst im Mai 2018 ausziehen, ist daher abzustellen. Inwiefern die Vorinstanz unter dieser Prämisse mit der Annahme eines Grundbetrags von Fr. 1'100.-- sowie dem Abzug eines Wohnkostenanteils von Fr. 300.-- ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht haben soll (vgl. E. 2.1), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

6.
Strittig ist sodann die vorinstanzliche Aufteilung des Gesamtunterhalts von Fr. 2'200.-- ab Mai 2018 (Phase 2) lediglich auf die jüngste Tochter D.________ (Fr. 900.--) und die Beschwerdegegnerin (Fr. 1'300.--) ohne Berücksichtigung der in diesem Zeitpunkt volljährigen C.________.

6.1. Das Obergericht hat dazu erwogen, die Erstinstanz habe den Unterhalt für die beiden Töchter C.________ und D.________ von je Fr. 900.-- grundsätzlich bis zur Volljährigkeit zugesprochen und präzisiert, dass die Zahlungspflicht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung weitergehe, falls diese bei Volljährigkeit noch andauere. Im Rahmen der Phase 2 von Mai 2018 bis April 2019 habe die Erstinstanz die in diesem Zeitpunkt volljährige Tochter C.________ einerseits aus der Bedarfsberechnung der Klägerin (heutige Beschwerdegegnerin) ausgeklammert, andererseits C.________ bei der Verteilung des Gesamtüberschusses nicht mehr berücksichtigt. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz den nachehelichen Unterhalt der Klägerin in der Phase 2 von Fr. 800.-- auf Fr. 1'300.-- erhöht habe. Es sei aktuell noch nicht abschätzbar, ob C.________ ihre Erstausbildung im Mai 2018 noch nicht abgeschlossen haben werde; es sei durchaus auch möglich, dass C.________ nach dem 4. Sekundarschuljahr eine zweijährige Lehre absolvieren oder gar ohne Ausbildung sogleich ins Berufsleben einsteigen werde. Sollte sich C.________ im Mai 2018 tatsächlich noch in Ausbildung befinden, wäre dies im Rahmen einer Abänderungsklage nach Art. 129
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB zu prüfen.

6.2. Der Beschwerdeführer hält dem einzig entgegen, es sei heute schon fast so sicher wie das Amen in der Kirche, dass seine Unterhaltspflicht für die Tochter C.________ nicht schon mit deren Volljährigkeit im Mai 2018 ende. Dabei legt er jedoch lediglich in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge dar. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen widerspricht das Vorbringen, der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten gehe der Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern nach, der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211 f.; Urteil 5A 238/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.2).

7.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem mit der Begründung verweigert, die Berufung sei aussichtslos gewesen. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Unrecht in Abrede. Da die in erster Linie gegen die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gerichteten Vorbringen teilweise prozessual unzulässig waren und sich ansonsten weitgehend in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpften, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Berufung als aussichtslos betrachtet (zum Begriff der Aussichtslosigkeit vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476) und dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren verweigert hat. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen werden muss, ob das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auch unter dem Blickwinkel der Mittellosigkeit bzw. Mitwirkungsobliegenheit abgewiesen hat.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mangels Einholung von Vernehmlassungen wird er hingegen nicht entschädigungspflichtig. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_321/2016
Date : 25. Oktober 2016
Published : 11. November 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt)


Legislation register
BGG: 42  46  51  64  66  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
SchKG: 93
ZGB: 4  125  129
ZPO: 311  317
BGE-register
127-III-136 • 128-III-161 • 131-III-12 • 132-III-209 • 132-III-97 • 134-III-102 • 135-III-397 • 139-III-475 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-337 • 140-III-86 • 142-III-413
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